Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Datenschutz und Achtung des Privatlebens betreffend die Verarbeitung, Übermittlung und – anlasslose – Speicherung von Daten aus Section-Control-Anlagen; verdeckte Erfassung und Speicherung von (Bild-)Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen unverhältnismäßig; Verletzung im Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Befugnis zur verdeckten Überwachung der Nutzung von Computersystemen und verschlüsselter Nachrichten durch Installation eines Programms ("Bundestrojaner"); Art und Intensität der Überwachungsmaßnahme durch den "Bundestrojaner" – welche auch viele unbeteiligte Personen trifft – gegenüber den zum Eingriff ermächtigenden Rechtsgutverletzungen unverhältnismäßig; Verletzung im Recht auf Achtung der Privatsphäre betreffend die Überwachung verschlüsselter Nachrichten mangels begleitender, effektiver und unabhängiger Aufsicht über die laufende Durchführung der Maßnahme; Verletzung im Hausrechtsgesetz betreffend die Installation eines "Bundestrojaners" mangels nachträglicher MitteilungspflichtSpruch
I.römisch eins. §54 Abs4b und §57 Abs2a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl Nr 566/1991, idF BGBl I Nr 29/2018 sowie §98a Abs2 erster Satz des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 29/2018 werden als verfassungswidrig aufgehoben. §54 Abs4b und §57 Abs2a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2018, sowie §98a Abs2 erster Satz des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.römisch drei. §134 Z3a und §135a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975, idF BGBl I Nr 27/2018 werden als verfassungswidrig aufgehoben.§134 Z3a und §135a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
IV.römisch vier. Die Bundeskanzlerin ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Die Bundeskanzlerin ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
V.römisch fünf. Der zu G72-74/2019 protokollierte Antrag wird im Übrigen zurückgewiesen.
VI.römisch sechs. Der zu G181-182/2019 protokollierte Antrag wird im Übrigen abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträgerömisch eins. Anträge
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z2 B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G72-74/2019 protokollierten Antrag begehren 61 Abgeordnete zum Nationalrat, der Verfassungsgerichtshof möge
"I.
– §54 Abs4b SPG idF BGBl I 29/2018,– §54 Abs4b SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2018,,
in eventu §54 SPG idF BGBl I 55/2018, in eventu §54 SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2018,,
– §98a StVO idF BGBl I 29/2018,– §98a StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2018,,
– §57 Abs2a SPG idF BGBl I 29/2018,– §57 Abs2a SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2018,,
in eventu §57 SPG idF BGBl I 56/2018, in eventu §57 SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,,
– §134 Z3a StPO idF BGBl I 27/2018,– §134 Z3a StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
in eventu §134 StPO idF BGBl I 27/2018, in eventu §134 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
– §135a StPO idF BGBl I 27/2018,– §135a StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
II.römisch zwei.
in eventu
– §63 Abs3 SPG idF BGBl I 29/2018,– §63 Abs3 SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2018,,
– die Wortfolge 'sowie den Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen (§54 Abs4b)' in §91c Abs1 SPG idF BGBl I 29/2018,– die Wortfolge 'sowie den Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen (§54 Abs4b)' in §91c Abs1 SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2018,,
– §98g StVO idF BGBl I 6/2017,– §98g StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2017,,
– §58 Abs3 SPG idF BGBl I 29/2018,– §58 Abs3 SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2018,,
– die Wortfolge '§135a Abs3 oder' in §137 Abs1 StPO idF BGBl I 27/2018,– die Wortfolge '§135a Abs3 oder' in §137 Abs1 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
– die Wortfolge ', §135a' in §138 Abs1 StPO idF BGBl I 27/2018,– die Wortfolge ', §135a' in §138 Abs1 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
– die Wortfolge ', §135a' in §140 Abs1 Z2 StPO idF BGBl I 27/2018,– die Wortfolge ', §135a' in §140 Abs1 Z2 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
– die Wortfolge 'und §135a' in §140 Abs1 Z4 StPO idF BGBl I 27/2018,– die Wortfolge 'und §135a' in §140 Abs1 Z4 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
– die Wortfolge ', §135a' in §144 Abs3 StPO idF BGBl I 27/2018,– die Wortfolge ', §135a' in §144 Abs3 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
– die Wortfolge ', §135a' in §145 Abs3 StPO idF BGBl I 27/2018,– die Wortfolge ', §135a' in §145 Abs3 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
– §145 Abs4 StPO idF BGBl I 27/2018,– §145 Abs4 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
– §147 Abs1 Z2a StPO idF BGBl I 27/2018,– §147 Abs1 Z2a StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
– die Wortfolge 'oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a' in §147 Abs2 StPO idF BGBl I 27/2018,– die Wortfolge 'oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a' in §147 Abs2 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
– die Wortfolge '§135a oder' und der Wortfolge 'Im Fall des §135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§104 StPO) verlangen. §104 Abs1, §126 Abs1, 2, 2c, Abs3 zweiter Satz, und 4 sowie §127 sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt §138 Abs5 zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutz- beauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durch- führung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.' in §147 Abs3a StPO idF BGBl I 27/2018,– die Wortfolge '§135a oder' und der Wortfolge 'Im Fall des §135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§104 StPO) verlangen. §104 Abs1, §126 Abs1, 2, 2c, Abs3 zweiter Satz, und 4 sowie §127 sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt §138 Abs5 zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutz- beauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durch- führung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.' in §147 Abs3a StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt I 27 aus 2018,,
– die Wortfolge 'Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a, einer' in §148 StPO idF BGBl I 27/2018,– die Wortfolge 'Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a, einer' in §148 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
– die Wortfolge '§135a,' in §516a Abs9 StPO idF BGBl I 70/2018– die Wortfolge '§135a,' in §516a Abs9 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2018,
– §514 Abs37 Z3 StPO idF BGBl I 70/2018,– §514 Abs37 Z3 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2018,,
– §514 Abs37 Z4 StPO idF BGBl I 27/2018,– §514 Abs37 Z4 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,,
als verfassungswidrig aufheben."
2. Mit einem weiteren, auf Art140 Abs1 Z2 B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G181-182/2019 protokollierten Antrag begehren 21 Mitglieder des Bundesrates, der Verfassungsgerichtshof möge (ohne die Hervorhebung im Original)
"1. in der Strafprozessordnung 1975 in der Fassung BGBl I Nr 70/2018 (in Bezug auf Bestimmungen, die durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl I Nr 27/2018 eingeführt wurden und erst mit 01.04.2020 in Kraft treten)"1. in der Strafprozessordnung 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2018, (in Bezug auf Bestimmungen, die durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2018, eingeführt wurden und erst mit 01.04.2020 in Kraft treten)
1.1 §135a einschließlich der Überschrift 'Überwachung verschlüsselter Nachrichten' zur Gänze;
sowie wegen logisch untrennbaren Zusammenhangs
1.2 in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks die Wortfolge 'verschlüsselter Nachrichten';
1.3 Im Inhaltsverzeichnis im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wortfolge '§135a Überwachung verschlüsselter Nachrichten';
1.4 §134 Z3a zur Gänze;
1.5 in §134 Z5 die Wortfolge ', die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des §76a und des §92 Abs3 Z4 und 4a TKG (Z3a)';
1.6 in §137 Abs1 dritter Satz die Wortfolge '§135a Abs3 oder';
1.7 in §138 Abs1 die Wortfolge ', §135a';
1.8 in §138 Abs1 Z1 die Wortfolge 'des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,';
1.9 in §138 Abs1 Z2 die Wortfolge 'oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll';
1.10 in §140 Abs1 Z2 die Wortfolge ', §135a';
1.11 in §140 Abs1 Z4 die Wortfolge 'und §135a';
1.12 in §144 Abs3 die Wortfolge ', §135a';
1.13 in §145 Abs3 die Wortfolge ', §135a';
1.14 §145 Abs4 zur Gänze;
1.15 §147 Abs1 Z2a. zur Gänze;
1.16 in §147 Abs2 vierter Satz die Wortfolge 'oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a';
1.17 in §147 Abs3a im ersten Satz die Wortfolge '§135a oder' sowie der zweite Satz ('Im Fall des §135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§104 StPO) verlangen.') zur Gänze;
1.18 in §148 die Wortfolge 'einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a,';
weiters, ebenfalls wegen logisch untrennbaren Zusammenhangs mit der zu 1. angefochtenen Bestimmung des §135a StPO:
2. in §514 Abs37 StPO
- Z3 zur Gänze;
- Z4 zur Gänze;
3. in §516a Abs9 StPO die Wortfolge '§135a,';
4. schließlich im Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl Nr 164/1986, in der Fassung Bundesgesetz BGBl I Nr 32/2018,4. schließlich im Staatsanwaltschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 164 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,,
4.1 in §10a Abs1 die Wortfolge 'einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a Abs1 StPO,'
4.2 in §10a Abs2 die Wortfolge 'eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a StPO,'
4.3 in §10a Abs2 Z1 die Wortfolge 'die Überwachung verschlüsselter Nachrichten,'
4.4 §42 Abs20 zur Gänze,
wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art18 B-VG, des Rechts auf Privatleben und Familienleben, Schutz der Korrespondenz gemäß Art8 EMRK/Art7 GRC, des Rechts auf Datenschutz gemäß §1 DSG/Art8 GRC, des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art10 EMRK/Art11 GRC, des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäß Art11 EMRK/Art12 GRC, des Rechts auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art10a StGG sowie des Rechts auf die Unschuldsvermutung im Strafverfahren gemäß Art6 EMRK/Art48 GRC
im jeweils beantragten Umfang aufheben".
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §29, §54, §57, §58, §63 und §91c des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl 566/1991, idF BGBl I 56/2018 lauten (die mit dem Hauptbegehren des zu G72-74/2019 protokollierten Antrages angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. §29, §54, §57, §58, §63 und §91c des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, lauten (die mit dem Hauptbegehren des zu G72-74/2019 protokollierten Antrages angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Verhältnismäßigkeit
§29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§28a Abs3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
[…]
Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
§54. (1) Sollen personenbezogene Daten durch Einholen von Auskünften ermittelt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf den amtlichen Charakter sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht.
(2) Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten (Observation) ist zulässig
(Anm: Z1 aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2016)Anmerkung, Z1 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,)
2. um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (§16 Abs3) verhindern zu können;
3. wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre.
(2a) Zur Unterstützung der Observation gemäß §54 Abs2 ist der Einsatz technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die beobachtete Person oder der beobachtete Gegenstand befindet, zulässig, wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert wäre.
(3) Das Einholen von Auskünften durch die Sicherheitsbehörde ohne Hinweis gemäß Abs1 oder im Auftrag der Sicherheitsbehörde durch andere Personen (Vertrauenspersonen), die ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre (verdeckte Ermittlung). Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen im Rahmen einer verdeckten Ermittlung nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten werden; dieses darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.
(3a) Die Vertrauensperson ist von der Sicherheitsbehörde zu führen und regelmäßig zu überwachen. Ihr Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch sie erlangt werden, sind zu dokumentieren (§13a), sofern diese für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein können. §54a gilt für verdeckte Ermittlungen durch Vertrauenspersonen nicht.
(4) Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen zulässig; sie darf unter den Voraussetzungen des Abs3 erster Satz auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Unzulässig ist die Ermittlung personenbezogener Daten jedoch
1. mit Tonaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliche und nicht in Anwesenheit eines Ermittelnden erfolgende Äußerungen aufzuzeichnen;
2. mit Bildaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliches und nicht im Wahrnehmungsbereich eines Ermittelnden erfolgendes Verhalten aufzuzeichnen.
(4a) Die verdeckte Ermittlung (Abs3) und der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (Abs4) sind zur Abwehr einer kriminellen Verbindung nur zulässig, wenn die Begehung von mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen (§17) zu erwarten ist. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§29) zum Anlass wahren.
(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr krimineller Verbindungen verarbeitet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens zwei Wochen zu löschen.
(5) Ist zu befürchten, daß es bei oder im Zusammenhang mit einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen werde, so dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln; sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, daß es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Verfolgung gefährlicher Angriffe sowie zur Verfolgung strafbarer Handlungen in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, nach ArtIII Abs1 Z4 EGVG, §3 AbzeichenG sowie §3 Symbole-Gesetz, BGBl I Nr 103/2014, die sich im Zusammenhang mit oder während der Zusammenkunft ereignen, verarbeitet werden.(5) Ist zu befürchten, daß es bei oder im Zusammenhang mit einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen werde, so dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln; sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, daß es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Verfolgung gefährlicher Angriffe sowie zur Verfolgung strafbarer Handlungen in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, nach ArtIII Abs1 Z4 EGVG, §3 AbzeichenG sowie §3 Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2014,, die sich im Zusammenhang mit oder während der Zusammenkunft ereignen, verarbeitet werden.
(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (§27 Abs2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (§24) verarbeitet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (§22 Abs3) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.
(7) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, an öffentlichen Orten (§27 Abs2) personenbezogene Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu ermitteln, wenn an diesen Orten oder in deren unmittelbarer Nähe nationale oder internationale Veranstaltungen unter Teilnahme von besonders zu schützenden Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§22 Abs1 Z3) stattfinden. Diese Maßnahme darf nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung und bei Vorliegen einer Gefährdungssituation gesetzt werden und ist auf eine Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Die ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und zur Abwehr krimineller Verbindungen sowie für Zwecke der Fahndung (§24) verarbeitet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.
(7a) Soweit der Republik Österreich auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der besondere Schutz bestimmter Objekte obliegt und dies auf Grundlage einer ortsbezogenen Risikoanalyse erforderlich ist, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen diese an öffentlichen Orten (§27 Abs2) personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu ermitteln. Diese Maßnahme ist auf den unbedingt notwendigen räumlichen Bereich zu beschränken und auf solche Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung anderer gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (§24) verarbeitet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (§22 Abs3) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.
(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Echtzeitüberwachung Bildübertragungsgeräte einzusetzen, sofern sie zum Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten befugt sind oder dies zur Erfüllung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe oder zur Unterstützung des Streifendienstes erforderlich ist.
[…]
Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§57. (1) Soweit dies jeweils für die Erreichung des Zweckes der Datenverarbeitung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß §75 Abs1 verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden gemeinsam verarbeiten, wenn
1. gegen den Betroffenen ein inländischer richterlicher Befehl, eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung gemäß §171 StPO sowie eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß §169 StPO oder eine Anordnung des Vorsitzenden eines finanzbehördlichen Spruchsenates zur Ermittlung des Aufenthaltes oder zur Festnahme besteht;
2. aufgrund der Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher von ihm begangenen Straftaten, zu befürchten ist, er werde künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union –