§ 91c SPG Befassung des Rechtsschutzbeauftragten

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch Observation (§ 54 Abs. 2) durch Observation (Paragraph 54, Absatz 2,) und deren technische Unterstützung (§ 54 Abs. 2a)und deren technische Unterstützung (Paragraph 54, Absatz 2 a,), durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3 und 3a), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5 erster Satz) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (§ 53 Abs. 3a Z 2 bis 4 und 3b), die Information Betroffener (§ 53 Abs. 3c), den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (§ 53 Abs. 3b) sowie den Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen (§ 54 Abs. 4b) ehestmöglich zu informieren. Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen.durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3 und 3a), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (Paragraph 53, Absatz 5, erster Satz) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 2 bis 4 und 3b), die Information Betroffener (Paragraph 53, Absatz 3 c,), den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (Paragraph 53, Absatz 3 b,) sowie den Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen (Paragraph 54, Absatz 4 b,) ehestmöglich zu informieren. Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen.
  2. (2)Absatz 2Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 bis 7a oder die Führung einer Datenverarbeitung gemäß § 53a Abs. 2 und 6 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder die Aufnahme der Datenverarbeitung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des Paragraph 54, Absatz 6 bis 7a oder die Führung einer Datenverarbeitung gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2 und 6 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder die Aufnahme der Datenverarbeitung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,)

In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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