Der Bund haftet für Schäden,
1. | die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können; | |||||||||
2. | die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19) oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen; | |||||||||
3. | die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden. | |||||||||
Das Verfahren sowie die Bestimmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen richten sich nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988. |
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