§ 54a SPG Legende

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach § 22 Abs. 1 Z 5 und zum Zwecke verdeckter Ermittlungen (§ 54 Abs. 3) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen.Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5 und zum Zwecke verdeckter Ermittlungen (Paragraph 54, Absatz 3,) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen.
  2. (2)Absatz 2Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Inneres hat den Zweck der Ausstellung und den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem Einsatzauftrag festzulegen. Die Sicherheitsbehörden haben jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen; Urkunden zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach § 22 Abs. 1 Z 5 sind nach Maßgabe des im Einzelfall durch den Bundesminister für Inneres festzulegenden Gefährdungszeitraumes einzuziehen. Der Bundesminister für Inneres hat den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende über den Einsatz der Urkunden sowie darüber zu belehren, dass sie ihm im Fall missbräuchlicher Verwendung unverzüglich entzogen werden.Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Inneres hat den Zweck der Ausstellung und den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem Einsatzauftrag festzulegen. Die Sicherheitsbehörden haben jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen; Urkunden zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, sind nach Maßgabe des im Einzelfall durch den Bundesminister für Inneres festzulegenden Gefährdungszeitraumes einzuziehen. Der Bundesminister für Inneres hat den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende über den Einsatz der Urkunden sowie darüber zu belehren, dass sie ihm im Fall missbräuchlicher Verwendung unverzüglich entzogen werden.
  3. (3)Absatz 3Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen, haben die in Abs. 1 genannten Behörden über Verlangen des Bundesministers für Inneres auch zum Zweck der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen (§ 54 Abs. 2) und verdeckter Ermittlungen herzustellen. Die Organe der Sicherheitsbehörden dürfen diese Urkunden im Rechtsverkehr für die Beschaffung von Sachmitteln und deren Verwaltung verwenden. Für die Festlegung eines Einsatzauftrages und die Dokumentationspflicht gilt Abs. 2.Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen, haben die in Absatz eins, genannten Behörden über Verlangen des Bundesministers für Inneres auch zum Zweck der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen (Paragraph 54, Absatz 2,) und verdeckter Ermittlungen herzustellen. Die Organe der Sicherheitsbehörden dürfen diese Urkunden im Rechtsverkehr für die Beschaffung von Sachmitteln und deren Verwaltung verwenden. Für die Festlegung eines Einsatzauftrages und die Dokumentationspflicht gilt Absatz 2,
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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