TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 W170 2208783-1

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2208783-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch 1. MigrantInnenverein St. Marx und 2. Dr. Lennart Binder, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 05.10.2018, Zl. 1002998708-180684621, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7 ff, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und §§ 52 f, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.08.2018, Gz. 82 Hv 93/18y, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da die beschwerdeführende Partei gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid (hinsichtlich der im Spruch angeführten Spruchpunkte) das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat. Nicht bekämpft wurde lediglich die Feststellung im Bescheid, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Syrien nicht zulässig sei.

Die Beschwerde wurde am 02.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 11.04.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit 16.03.2014 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. 1002998708/14459836/RDNÖ, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht rechtskräftig aberkannt.

XXXX hat in Syrien zuerst in der Provinz Aleppo und seit 2011 in Damaskus Umgebung gelebt, Damaskus Umgebung befindet sich derzeit und auf Dauer in der Hand des Regimes.

XXXX hat Syrien im August 2012 legal, aber unter Bezahlung von Bestechungsgeld, verlassen und befindet sich noch im Besitz seines syrischen Reisepasses bzw. befindet sich dieser bei der Behörde.

XXXX hat angegeben, in Syrien Verfolgung durch das Regime zu befürchten. Das Vorbringen im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und im Verfahren über die Aberkennung dieses Status war aber so widersprüchlich, dass dem Vorbringen derzeit keine Glaubwürdigkeit zukommt, wenn auch die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides weiterhin besteht.

Jedenfalls hat sich XXXX dem Reservedienst entzogen und müsste deshalb mit Bestrafung rechnen.

1.2. XXXX lebt mit XXXX in einer Lebensgemeinschaft, die beiden wohnen an derselben Adresse in Wien und sind religiös-islamisch verheiratet; XXXX war Mittäterin am unten festgestellten Verbrechen des XXXX .

XXXX hat keine Verwandten mehr in Syrien, aber in der Türkei, im Libanon und in Jordanien; er hat vor der Festnahme seine Mutter finanziell unterstützt, derzeit kann er sich das trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht leisten.

XXXX hat in Österreich viele Bekannte und vier oder fünf Personen, zu denen er freundschaftliche Beziehungen pflegt.

1.3. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.08.2018, Gz. 82 Hv 93/18y, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 (in Folge: SMG), und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass

1. XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX als Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut bzw. Cannabisharz am 08.04.2018 in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (13.793 Gramm netto, enthaltend 107,89 Gramm Delta-9-THC und 1.417,6 Gramm THCA) aus Italien aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem XXXX und XXXX mit dem Zug über die Grenze fuhren und das Suchtgift in einem Koffer versteckten sowie

2. XXXX seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 08.04.2018 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut bzw. Cannabisharz in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge (445,3 Gramm netto, enthaltend 3,67 Gramm Delta-9-THC und 48,22 Gramm THCA) mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in seiner Wohnung in Wien XXXX verwahrte.

Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet.

Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX inzwischen die Verantwortung, er bereut seine Tat. Allerdings spielt er diese insoweit herunter, als er von einem einmaligen Vorfall spricht, das Landesgericht für Strafsachen aber festgestellt hat, dass in seiner Wohnung zum Zeitpunkt der Schmuggelfahrt bereits über 440 Gramm Cannabiskraut bzw. Cannabisharz mit dem Vorsatz, dieses in Verkehr zu setzen, gebunkert war.

1.4. XXXX wurde in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung und keiner Verwaltungsübertretung bestraft.

1.5. XXXX hat in Österreich bis zu seiner Verhaftung nicht gearbeitet, er lebte bis zu seiner Verhaftung von staatlichen Zuwendungen und von den Einkünften seiner kriminellen Taten; XXXX hat allerdings behauptet, zu dieser Zeit mit dem Verkauf von Modellhäusern € 800 bis € 1.000 im Monat verdient zu haben. Er hat dieses Einkommen nicht versteuert und kann diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht beweisen. Nunmehr geht XXXX seit etwa zwei Monaten vor dem 11.04.2019 (Zeitpunkt der Verhandlung) einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Baubranche nach und verdient € 1.184 netto im Monat.

XXXX spricht nur rudimentär Deutsch.

XXXX hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und - von seiner nunmehrigen Tätigkeit in der Baubranche abgesehen -keine durch Zeugnisse belegbare Berufserfahrung.

XXXX ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, es sind keine besonderen Integrationsbemühungen festzustellen.

Vor seiner Einreise nach Österreich war XXXX in verschiedenen Berufen tätig, kann diese Tätigkeiten aber nicht durch Zeugnisse belegen.

XXXX hat in Österreich kein Vermögen und etwa € 3.800 Schulden.

1.6. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person und zum asylrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei unter 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage; diesen sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalt nicht entgegengetreten.

Dass die beschwerdeführende Partei aus Aleppo stammt und 2011 in das Umland von Damaskus gezogen ist, ist glaubwürdig, da dies durchgehend und nachvollziehbar sowohl im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren behauptet wurde. Dass sich das Umland von Damaskus derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes befindet, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt.

Hinsichtlich des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei Syrien legal verlassen hat, ist auf den Reisepass, der den entsprechenden Ausreisestempel aufweist, hinzuweisen. Dass dieser bei der beschwerdeführenden Partei bzw. bei der Behörde ist und der beschwerdeführenden Partei daher im Falle einer Ausreise zur Verfügung steht, ist aktenkundig.

Die Angaben der Gründe, auf Grund derer die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen hat, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage. Dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Widersprüche, die nur durch aktenwidrige Ausführungen zur Dolmetscherleistung erklärt wurden. Weder ist der Niederschrift vor dem Bundesamt ein Dolmetscherwechsel zu entnehmen, noch ist erklärbar, wieso der beschwerdeführenden Partei, die die Dolmetscherleistung bis zur mündlichen Verhandlung nie gerügt hat, die allfälligen Fehler trotz der protokollierten Rückübersetzung nicht aufgefallen sind.

Die Feststellungen zur Entziehung der beschwerdeführenden Partei aus dem Reservedienst ergeben sich aus deren mit der Lage in Syrien in Einklang zu bringenden Ausführungen vor dem Bundesamt.

Die Feststellungen zum Familienleben, zum Exitus der Verwandten aus Syrien sowie zu deren Aufenthaltsort und der finanziellen Unterstützung der in der Türkei lebenden Mutter ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den Bekannten und Freunden in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der beschwerdeführenden Partei.

2.2. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.08.2018, Gz. 82 Hv 93/18y (siehe 1.3. unter Feststellungen) ergeben sich aus der Aktenlage bzw. dem in das Verfahren eingeführten Urteil, die zur Rechtskraft des Urteils aus dem unwidersprochen in das Verfahren eingeführten Schreiben des Landesgerichtes vom 21.02.2019.

Die Feststellungen zur Verantwortung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich dieser Straftaten ergeben sich aus der Verhandlungsschrift.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung bestraft wurde, ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft, dass diese wegen keiner Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, aus den Antwortschreiben der Verwaltungsstrafbehörden, die unwidersprochen in das Verfahren eingeführt wurden.

2.3. Hinsichtlich der Festzustellungen zu 1.5. ist in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und den diesbezüglichen Verdienst der beschwerdeführenden Partei in Österreich auf deren diesbezüglich glaubhafte, weil lebensnahe, Schilderungen zu verweisen, hinsichtlich der Deutschkenntnisse auf die Wahrnehmung des Richters in der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich des Fehlens von durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildungen bzw. Berufserfahrung - mit Ausnahme der festgestellten Erwerbstätigkeit - ist auf die Aktenlage und die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung zu verweisen.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, wie die Feststellung zur Erwerbstätigkeit im Ausland vor der Einreise nach Österreich, dem diesbezüglichen Fehlen von Arbeitszeugnissen und der Feststellung zum Vermögen und der Bestreitung der Lebenserhaltungskosten der beschwerdeführenden Partei; da diese nach eigenen Angaben kein Vermögen hat, ist davon auszugehen, dass deren kriminelle Einkünfte vor der Haft in deren Lebenserhaltungskosten aufgegangen sind. Hinsichtlich der vorgebrachten selbständigen Tätigkeit in Österreich (Verkauf von Modellbauhäusern) ist darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei dies nur behauptet, aber nicht im Ansatz bewiesen hat; auch wurde für diese Tätigkeit keine Steuer gezahlt, sodass auch einer allfälligen Steuererklärung nichts entnommen werden könnte.

2.4. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus der trotz Vorhalt unbestrittenen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):

Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,

(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).

Die beschwerdeführende Partei ist mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.08.2018, Gz. 82 Hv 93/18y, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1

2. und 3. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Aus asylrechtlicher Sicht ist hier insbesondere darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei sehr große Mengen Suchtgift nach Österreich bringen wollte bzw. in ihrer Wohnung gebunkert hatte und die Schmuggelfahrt gemeinsam mit ihrer damaligen und nunmehrigen Lebensgefährtin durchgeführt hat, sodass - im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde - nicht davon auszugehen ist, dass diese einen positiven Einfluss auf die beschwerdeführende Partei hat.

Dass die diesbezügliche Verurteilung rechtskräftig ist, ist unstrittig; die Gemeingefährlichkeit ergibt sich aus der großen Menge des geschmuggelten Suchtgiftes, der hohen Rückfallsgefahr bei Straftaten im Suchtgiftmilieu und - unabhängig davon - der qualifizierten Straffälligkeit an sich (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

Es überwiegen darüber hinaus im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die große Menge des Suchtgiftes, im Hinblick auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich mangels belegbarer Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie mangels hinreichender Deutschkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach nur Hilfsarbeiten nachgehen können wird und somit auf legalem Wege niemals so ein hohes Einkommen wie durch den Suchtgiftschmuggel im großen Stil erlangen wird sowie im Hinblick auf die große Wiederholungsgefahr im Suchtgiftbereich - auch die Lebensgefährtin wird als Mittäterin keinen positiven Einfluss auf die beschwerdeführende Partei haben - die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung über die schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei - nämlich das bestehenden Familienleben, insbesondere hinsichtlich der Beziehung zur schwangeren Lebensgefährtin, sowie das bestehende Privatleben und die zumindest für die Verweigerung des Reservedienstes in Syrien immer noch drohende Gefahr einer Bestrafung - am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Für den Verbleib der beschwerdeführenden Partei in Österreich spricht deren Familienleben zu ihrer schwangeren Lebensgefährtin und deren Privatleben sowie deren derzeitige Selbsterhaltungsfähigkeit. Gegen den Verbleib in Österreich spricht, dass die beschwerdeführende Partei sich bis dato - von der bisher nur sehr kurzen Arbeitsaufnahme abgesehen - in Österreich nicht integriert hat, trotz ihres Aufenthalts von mehr als vier Jahren nur rudimentär Deutsch spricht und ein Verbrechen und ein Vergehen im Hinblick auf eine große Menge Suchtgift begangen hat, sowie dass im Hinblick auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich mangels belegbarer Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie mangels hinreichender Deutschkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach nur Hilfsarbeiten nachgehen können wird und somit auf legalem Wege niemals so ein hohes Einkommen wie durch den Suchtgiftschmuggel im großen Stil erlangen wird sowie im Hinblick auf die große Wiederholungsgefahr im Suchtgiftbereich - auch die Lebensgefährtin wird als Mittäterin keinen positiven Einfluss auf die beschwerdeführende Partei haben - von einer erneuten schwerwiegenden Straffälligkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen ist.

Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der "reformatio in peius" kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).

Unstrittig ist die beschwerdeführende Partei von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden; in concreto wurde die beschwerdeführende Partei zu einer teilbedingten Haftstrafe von zwei Jahren, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass gegen die Verhängung eines siebenjährigen Rückkehrverbots gegen die beschwerdeführende Partei in Österreich deren Familienleben zu ihrer schwangeren Lebensgefährtin und deren Privatleben sowie deren derzeitige Selbsterhaltungsfähigkeit spricht. Für das Rückkehrverbot spricht, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich ein Verbrechen und ein Vergehen im Hinblick auf eine große Menge Suchtgift begangen hat, sowie dass im Hinblick auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich mangels belegbarer Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie mangels hinreichender Deutschkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach nur Hilfsarbeiten nachgehen können wird und somit auf legalem Wege niemals so ein hohes Einkommen wie durch den Suchtgiftschmuggel im großen Stil erlangen wird sowie im Hinblick auf die große Wiederholungsgefahr im Suchtgiftbereich - auch die Lebensgefährtin wird als Mittäterin keinen positiven Einfluss auf die beschwerdeführende Partei haben - von einer erneuten schwerwiegenden Straffälligkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen ist.

Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich, es kann auch der Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Dauer des Einreiseverbotes nicht entgegengetreten werden.

Daher ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, gilt.

Da gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VII. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aberkennungsverfahren,
Asylaberkennung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe, besonders
schweres Verbrechen, Einreiseverbot, Ermessen, freiwillige Ausreise,
Frist, Gefährdung der Sicherheit, Interessenabwägung, Kumulierung,
mündliche Verhandlung, negative Beurteilung, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, real risk, reale Gefahr,
Rechtskraft der Entscheidung, Rückfallsgefahr, Rückkehrentscheidung,
Rückkehrverbot, Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, subsidiärer Schutz, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Verbrechen, Vorstrafe, Wiederholungsgefahr,
Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2208783.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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