TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/13 L515 2218442-1

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §46a Abs5 Z2
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 2218442-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die RAe Mag. BISCHOF und Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 57, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und §§ 55, 46 Abs. 5 Z. 2 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Spruchpunkte IV -VI werden gem. § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.

Gem. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"...

Sie sind spätestens am 23.05.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Am 23.05.2015 haben Sie auf der PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus Georgien zu stammen sowie am XXXX geboren zu sein.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2016 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 9 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.

Als Begründung für die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde angeführt, dass Sie an einer Krankheit leiden, welche ein vorübergehendes Rückkehrhindernis darstellt, da Sie einen ärztlichen Ambulanzbericht vorbrachten aus welchem hervorging, dass bei Ihnen ein zu behandelnder HCC-Herd gefunden wurde und Sie zudem eine Lebertransplantation benötigen würden.

Sie reichten gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Ihnen wurde mit 09.05.2018 eine Karte für Geduldete gem. §46a ausgestellt.

Mit Schriftsatz des BFA vom 25.09.2018 wurden Sie zur Einvernahme vor dem BFA für den 11.10.2018 geladen.

Im Zuge der Einvernahme am 11.10.2018 gaben Sie vor dem BFA folgendes an:

[...]

LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Leiter der Amtshandlung) als Dolmetscher für die Sprache Georgisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

VP: Ja.

...

LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja. Aber ich bin Diabetiker, ich weiß nicht, wie lange es dauern wird.

LA: Sind Sie in der Lage, Fragen zu beantworten und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

VP: Ja.

...

LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?

VP: Nach der Lebertransplantation haben die Medikamente meine Nieren beschädigt. Seitdem kann ich nicht gehen, wenn ich 10 Meter gehe, bin ich müde und muss mich hinsetzen. Meine Beine sind geschwollen. Meine Ärzte sagen, dass jetzt die Rehabilitation stattfindet. Morgen habe ich einen Termin wegen meiner Niere.

LA: Sie hatten hier eine Lebertransplantation, wie lief diese ab und wie ergeht es Ihnen seitdem?

VP: Die OP ist sehr gut gelaufen. Nach der OP war der Professor sehr zufrieden und positiv verwundert. Ich habe mich ca. 5 Monate sehr gut gefühlt. Dann ist das mit den Nieren gekommen. Die Medikamente haben sich auf die Nieren ausgewirkt. Ich konnte kaum noch gehen, habe Probleme mit meinen Beinen. Es ist von den Ärzten die Rede, dass auch hier eine Operation nötig sein könnte. Auch die Leber wird untersucht. Möglicherweise sind die Nieren kaputtgegangen.

Anm.: VP legt vor: Entlassungsbrief vom 12.09.2018, Kopie wird zum Akt gegeben.

LA: Wann waren Sie zuletzt beim Arzt?

VP: Am 17.09.2018 war ich beim Arzt wegen meiner Leber. Am 05.10.2018 war eine Augen-OP. Morgen ist ein Termin wegen der Nieren.

LA: Bitte legen Sie die Unterlagen zu Ihrem morgigen Arztbesuch innerhalb von 1 Woche dem BFA vor.

VP: Ja.

LA: Welche Medikamente nehmen Sie momentan?

VP: Ich nehme nur die Medikamente, die auf dem vorgelegten Bericht vom 12.09.2018 auf Seite 2 angeführt sind. Dazu nehme ich noch Schmerztabletten und Schlaftabletten

LA: Welche Krankheiten haben Sie genau? Bitte geben Sie alle Ihre aktuellen Erkrankungen an!

VP: Diabetes, Nierenprobleme, davon abgeleitet hohen Blutdruck, Probleme mit den Blutgefäßen in den Beinen. Ich glaub, dass das rechte Bein operiert werden muss laut den Ärzten, weil die Gefäße Probleme machen.

LA: Leiden Sie an einer Form der Hepatitis?

VP: Nein.

LA: Welche Probleme haben Sie mit der Leber?

VP: Die Leber ist neu und wurde transplantiert. Es ist kein Krebs mehr. Alle drei Monate wird Blut abgenommen und geschaut und beobachtet. Momentan schaut es gut aus.

LA: Sind die von Ihnen angegebenen Erkrankungen in Georgien behandelbar?

VP: Nein.

LA: Was wissen Sie über die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien?

VP: 2008 wurde ich wegen der Leber behandelt. Als diese abgeschlossen war, wurden weiße Flecken auf der Leber entdeckt. Der Professor sagte, das wäre nicht mehr seine Kompetenz, es gäbe keine weitere Behandlung. Sogar in XXXX hat man mit den weißen Flecken nichts anfangen können. Erst, als ich in XXXX war, hat ein Arzt sich damit ausgekannt und gesagt, dass das ein Geschwür ist. Er muss das im Labor anschauen, ob sich das verstreut. Das war in XXXX .

LA: Waren Sie in Georgien auch schon in Behandlung?

VP: Ja, aber nur wegen der Leber. Was in Georgien falsch gemacht wurde: es wurde die Leber analysiert, aber wegen dem Magen haben sie nichts unternommen. Der Arzt hier hat sich gewundert, warum sie die Leber therapieren, aber den Magen nicht anschauen. Ich habe hier mehrere Magenoperationen gehabt.

LA: Welche Probleme hatten Sie mit dem Magen?

VP: Die Magenwände waren extrem verdünnt. In Kürze wäre er geplatzt und ich hätte aus dem Mund geblutet.

LA: Dieses Problem wurde durch die OP behoben?

VP: Ja. Vorrang hatte der Magen, weil sonst keine andere OP stattfinden konnte, wenn der Magen nicht in Ordnung war.

LA: Welche Probleme haben Sie mit den Augen?

VP: Die Nebenwirkungen der Medikamente haben meine Augen kaputt gemacht. Ich habe nichts mehr gesehen. In XXXX hatte ich eine Augen-OP. Seitdem hat sich der Zustand verbessert, laut Ärzten brauche ich noch eine OP.

LA: Wann waren Sie zuletzt in Georgien?

VP: Im Jahr 2015 im Mai. Nachdem ich hierher kam.

LA: Sie gaben an, dass Sie verheiratet sind. Ist das richtig?

VP: Ja. Ich habe auch zwei Kinder

...

LA: Haben Sie Geschwister?

VP: Ich habe keine Geschwister. Meine Frau hat eine Schwester, die ist verheiratet irgendwo im Dorf.

LA: An welcher Adresse leben Ihre Frau und die Kinder momentan?

VP: In der Stad [...]

LA: Wohnt Ihre Frau mit Ihren Kindern an dieser Adresse?

VP: Ja, es ist meine Wohnung. Die gehörte meinen Eltern.

LA: Wohnen im Haushalt noch andere Personen?

VP: Nein.

LA: Wo lebt die Schwester Ihrer Frau?

VP: In der Stadt [...]i, 300km entfernt.

LA: Was arbeitet die Schwester Ihrer Frau?

VP: Sie ist Hausfrau, ihr Mann ist Arzt. Nachgefragt, Kinderarzt.

LA: Haben Sie Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen in Georgien?

VP: Nein.

LA: Gibt es noch sonstige Verwandte in Georgien?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Georgien? Wie oft?

VP: Ja.

LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt?

VP: Gestern.

LA: Wie groß ist Ihre Wohnung in Georgien?

VP: Es ist eine Zweizimmerwohnung, ca. 45 m². Es ist keine große Wohnung.

LA: Haben Sie noch andere Besitztümer in Georgien?

VP: Nein.

LA: Hat Ihre Frau irgendwelche Besitztümer in Georgien?

VP: Nein.

LA: Was arbeitet Ihre Frau?

VP: Die ist Angestellte in der Apotheke.

LA: Besuchen Ihre Kinder die Schule?

VP: Ja, beide.

LA: Arbeitet Ihre Frau Vollzeit?

VP: Ja.

LA: Erhält ihre Frau und Kinder Unterstützungen vom georgischen Staat?

VP: Nein.

LA: Verdient Ihre Frau genug Geld um für sich und die Kinder zu sorgen?

VP: Es ist so, dass sie versucht, dass die Kinder versorgt sind. Sie schaut, dass sie über die Runden kommt.

LA: Haben Sie Kontakt zu Freunden in Georgien?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Viele sind verstorben. Ich habe sieben gute Bekannte bzw. Freunde gehabt. Fünf davon sind gestorben, es waren Mitschüler. Einer ist irgendwo hingereist, man weiß nicht, wo er ist. Nachgefragt, zu anderen Personen besteht auch kein Kontakt.

LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?

VP: KFZ-Ingenieur.

LA: Haben Sie in Georgien Anspruch auf Sozialhilfe?

VP: Nein.

LA: Sind Sie momentan arbeitsfähig?

VP: Nein, jetzt nicht. Ich bin arbeitsunfähig. Ich kann mich physisch nicht bewegen. Ich bin die ganze Zeit zu Hause.

LA: Was machen Sie zu Hause den ganzen Tag?

VP: Ich sehe fern.

LA: Was befürchten Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien?

VP: Erstens, die Medikamente, die ich hier bekomme, gibt es nicht in Georgien. Zweitens, sind die georgischen Ärzte nicht kompetent genug. Sie würden mich durch falsche Behandlung umbringen.

LA: Möchten Sie noch Gründe anführen, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen und noch nicht gesagt wurden?

VP: Ich habe alle Gründe genannt.

LA: Gibt es Personen in Österreich, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen?

VP: Nein.

LA: Auf welchem Niveau sprechen Sie DEUTSCH? Haben Sie eine A1/A2/B1 Prüfung absolviert?

VP: Durch diese Behandlungen und die Medikamente haben die Konzentration und das Gedächtnis gelitten. Die Lernfähigkeit ist momentan sehr eingeschränkt.

LA: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

VP: Ich habe einen Kurs angefangen gehabt, den musste ich wegen meiner Krankheit abbrechen, weil ich ständig im Krankenhaus war. Ich habe nur drei Unterrichte besucht. Nach der OP wollte ich einen Deutschkurs, aber dann hat das mit meinen Nieren angefangen. Ich habe keine Kraft. Ich wohne im dritten Stock. Ich kann nicht selbstständig runterkommen. Ich schaffe das sonst nicht mehr rauf. Bezüglich der Nahrungsmittel wird mir von der Sozialbetreuung geholfen.

...

Nach Kenntnis Ihres Gesundheitszustandes durch die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich Ihrer Erkrankungen und deren Behandlungen gestellt.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.12.2018 langte am 03.12.2018 beim BFA ein.

Mit Schriftsatz des BFA vom 21.12.2018 wurde Ihnen die eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.12.2018 zur Kenntnis gebracht und Ihnen mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Georgien beabsichtigt wird. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der Frist von 2 Wochen geboten.

Am 07.01.2019 langte von Ihnen eine Stellungnahme ein.

Mit Schriftsatz des BFA vom 12.03.2019 wurden Sie zur Vorlage aktueller ärztlicher Unterlagen aufgefordert.

Am 22.03.2019 langten von Ihnen diverse Arztbriefe beim BFA ein.

..."

I.2. Die bB ging von folgendem Sachverhalt aus (Die Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid mit Elementen der rechtlichen Beurteilung vermengt):

"...

Sie sind Staatsangehöriger von Georgien, gehören der georgischen Volksgruppe und der orthodoxen Glaubensrichtung an.

Sie leiden an keinen Erkrankungen, welche ein Rückkehrhindernis darstellen.

Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignisses traumatisiert sein könnten.

Gegen Sie liegen keine Anzeigen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung, auch keine strafgerichtliche Verurteilung und keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung vor.

...

Sie sind entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes spätestens am 23.05.2015 (=Datum der Asylantragsstellung) von Georgien aus illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Sie befanden sich vom 23.05.2015 bis zum 09.05.2018 im laufenden Asylverfahren. Von 09.05.2018 bis XXXX 2019 waren Sie im österreichischen Bundesgebiet gem. §46a FPG geduldet.

Sie gehen bzw. gingen keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig.

...

Ein bestehendes Familienleben in Österreich liegt nicht vor.

Eine berufliche oder soziale Integration in die österreichische Gesellschaft liegt nicht vor.

..

Die Voraussetzung für die Karte für Geduldete gem. §46a FPG liegt nicht mehr vor.

...

Sie besitzen nicht die Mittel um Ihren Lebensunterhalt in Österreich in naher Zukunft bestreiten zu können. Es besteht kein familiäres Netzwerk in Österreich.

Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie sind nicht in Besitz eines gültigen Reisepasses.

..."

I.2.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet ist (soweit eine anteilsmäßige Beteiligung an den Behandlungskosten vorgesehen ist, besteht im Falle der Bedürftigkeit auf Antrag die Möglichkeit der gänzlichen Kostenübernahme durch den Staat), Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer bietet.

Zum konkreten Vorbringen der bP in Bezug auf die Erkrankungen der bP stellte die bB basierend auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB Folgendes fest:

"...

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.12.2018:

[...]

1. Sind die angegebenen Erkrankungen in Georgien behandelbar?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass ambulante, stationäre und Folgebehandlungen durch Gastroenterologen, Ophthalmologen, Nephrologen, Internisten, Pneumologen (Pulmologie) sowie Hämodialysen, diverse Laboruntersuchungen und Nachsorge nach Lebertransplantationen in den angeführten Einrichtungen verfügbar sind.

Einzelquellen:

Das Original folgender Anfragebeantwortung von MedCOI wird als

Anlage übermittelt:

• Local Doctor via MedCOI (28.11.2018): BMA 11802, Zugriff 3.12.2018

1. Sind die angegebenen Wirkstoffe in Georgien verfügbar und zugänglich?

Cellcept 500mg (Mycophenolate mofetil)

Thrombo Ass 100mg (Acetylsalicylic acid)

Pantoloc 40mg (Pantoprazole)

Ursofalk 250mg (Ursodesoxycholic acid)

Dilatrend 25mg (Carvedilol)

Moxonibene 0,2mg (Moxonidine)

Trajenta 5mg (Linagliptin)

Trittico 150mg (Trazodone)

Novalgin 30 Tropfen (Metamizole)

Nephrotrans 500mg (Sodium hydrogen carbonate)

Doxazosin 2mg (Doxazosin)

Amlodipin 10mg (Amlodipine)

Oleovit D3 Tropfen (Colecalciferol)

MAXI-KALZ 500mg Brausetabletten (Calcium)

Molaxole (Macrogol) - BMA 11305

Glandomed Mundspülung (Chlorhexidine)

Certican 0,75mg/0,5mg (Everolimus)

Novomix 30 (Insulinaspart)

Novorapid subkutan (Insulinaspart)

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

wie oben.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass die meisten angefragten Medikamente bzw. deren Wirkstoffe verfügbar sind. Cellcept und Certican sind grundsätzlich verfügbar jedoch gibt es derzeit Lieferschwierigkeiten von ca. 4 Wochen. Die Medikamente Trajenta, Novomix und Novorapid sind nicht verfügbar, jedoch werden Alternativen genannt.

Einzelquellen:

Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als

Anlage übermittelt:

• Local Doctor via MedCOI (28.11.2018): BMA 11802, Zugriff 3.12.2018

• Local Doctor via MedCOI (21.7.2017): BMA 11305, Zugriff 3.12.2018

[...]"

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt. Weiters bestünden keine Hinweise, dass die Abschiebung gem. § 46 AsylG nicht zulässig wäre. Aufgrund der Mittellosigkeit der bP wurde das Einreiseverbot verhängt. Als Rechtsfolge der Entscheidung wäre die Duldungskarte einzuziehen gewesen.

Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt weil nach Ansicht der bB die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der bP im Lichte der Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für die bP Lebensgefahr bestünde. Zum einen sei die bP nicht überstellungsfähig und zum anderen wären nicht alle von ihr eingenommenen Medikamente in Georgien erhältlich bzw. nicht innerhalb der gebotenen Frist erhältlich. Soweit "Alternativen" erhältlich sind, werde seitens des Vertreters der bP deren angemessene Wirkung angezweifelt.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

II. 5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Der bP ist ein Mann mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP leidet an den von ihr genannten Erkrankungen, welche in Georgien behandelbar sind. Ebenso ist das georgische Gesundheitssystem für die bP zugänglich.

Familienangehörige, insbesondere die Gattin und die volljährigen bzw. kurz vor der Volljährigkeit stehenden Kinder der bP leben nach wie vor in Georgien.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihr nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und die Vorzüge des österreichischen Gesundheitssystems weiterhin in Anspruch nehmen. Sie hält sich seit Mai 2015 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und habt keinen Deutschkurs absolviert. Ihre Deutschkenntnisse bewegen sich in engen Grenzen. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Die Rückkehrentscheidung der bP wurde für vorübergehend unzulässig erklärt, weil sie an Hepatitis C im fortgeschrittenen zirrhotischen Stadium litt. Zwischenzeitig wurde erfolgreich eine Lebertransplantation durchgeführt.

Die Identität der bP steht laut Einschätzung der bB fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben wurden.

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP in der Republik Georgien keine Behandlungs-möglichkeiten in Bezug auf die festgestellten Erkrankungen findet.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.

Die Republik Österreich ist in der Lage im Falle von Erkrankungen im Rahmen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die entsprechenden medizinischen Begleitmaßnahmen zu setzen.

Ansonsten wird auf die rechtskräftigen Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 8.5.2018, GZ L518 2133478-1/7E verwiesen, wonach die bP in der Republik Georgien keiner Gefahr im Sinne der §§ 3, 8 AsylG ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich laut bB aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und -soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, weitere Erhebungen zu den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien zu tätigen wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Im genannten Beweisantrag werden als zu erhebende Umstände Rechtsfragen genannt ("reisefähig", "adäquat medizinisch versorgt" [sowohl bei der Frage der Zumutbarkeit der Reise iSd Zulässigkeit der Abschiebung als auch bei der Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Georgischen Gesundheitssystems handelt es sich eindeutig um keine Tatsachensondern um nicht vom Sachverständigen, sondern vom Recht zu beantwortende Rechtsfragen]) und auf den von der bB als erwiesen angenommenen Sachverhalt verwiesen. Konkrete, offen gebliebene Sachverhaltsfragen werden vom Rechtsfreund der bP nicht genannt.

Auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten dem Beweisantrag zu entsprechen, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten, sowie die Möglichkeit einer gänzlichen Kostenbefreiung im Allgemeinen beruft sich die bB auf schlüssige und nachvollziehbare Quellen. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die konkreten Erkrankungen der bP. Wenn der Rechtsfreund der bP vorbringt, die nicht näher bezeichneten "Alternativen" zu den in Österreich verabreichten Medikamenten wären nicht im ausreichenden Maße konkretisiert und nachvollziehbar, ist anzuführen, dass sich die bB zu einem erheblichen Teil auf das Ergebnis einer Anfrage über "MedCOI", also einer in medizinischen Fragen kompetente Stelle handelt (vgl. https://www.easo.europa.eu/ information-analysis/country-origin-information/easo-medcoi-transfer-project), von der anzunehmen ist, dass sie beurteilen kann, ob die in Georgien mögliche Medikation eine taugliche und vertretbare Alternative zu jener in Österreich im medizinischen Sinne darstellt.

Aus den Ausführungen der bB, dass es bei der Lieferung von gewissen Medikamenten zu längeren Lieferzeiten kommen kann ist festzuhalten, dass hieraus nicht abgeleitet werden kann, dass diese im Allgemeinen und konkret für die bP nicht erhältlich sind, weil es ihr freisteht, diese rechtzeitig zu bestellen. Hier wird die bP sicherlich auch ihr Gattin logistisch unterstützen können, welche in einer Apotheke arbeitet, bzw. ihr Schwager, welcher Arzt ist.

Letztlich trat der Rechtfreund den Ausführungen der bB nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, sondern zweifelte diese lediglich pauschal an. Ebenso zeigte er keine Ungereimtheiten hierin auf.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es der bB obliegt, im Rahmen der Abschiebung nach Georgien sicher zu stellen, dass ein lückenloser Übergang der lebenserhaltenden medizinischen Versorgung gegeben ist.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt und ergab sich derartiges auch nicht im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Verfahrens.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG

Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. - 5. ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ..."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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