TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 98/12/0406

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §28;
RGV 1955 §33 Abs2;
RGV 1955 §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0407

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 31. August 1998, 1. Zl. 71.853/7-VI.3/98, betreffend einen "Haftrücklaß" (Beschwerde Zl. 98/12/0406) und

2. Zl. 71.853/8-VI.3/98, betreffend den Ersatz von Versicherungs- und Lagerkosten (Beschwerde Zl. 98/12/0407),

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

1. Der Antrag auf Zuspruch eines Betrages von S 48.933,10 durch den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit wird zurückgewiesen.

Über den Beschwerdeführer wird eine Mutwillensstrafe von

S 1.000,-- verhängt. Als einhebende Behörde wird die belangte Behörde bestimmt.

II. zu Recht erkannt:

1. Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt hinsichtlich des Ersatzes der Pauschalgebühr (S 2500,--) vorbehalten. Im übrigen wird das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und anschließend ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet wurde (siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).

Die Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerdefälle ist insbesondere den hg. Erkenntnissen vom 18. Dezember 1996, Zl. 92/12/0236 und Zl. 96/12/0186, sowie vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0187, zu entnehmen.

Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Anträge stehen im Zusammenhang mit der Übersiedlung des Beschwerdeführers von New Delhi nach Wien im Jahr 1990, aus welcher sich ein umfangreicher Schriftverkehr mit der belangten Behörde ergab. Ein Begehren des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache über seinen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gebührenanspruch war Gegenstand des zur Zl. 92/12/0236 protokollierten Säumnisbeschwerdeverfahrens. Für das Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid ist wesentlich, daß die belangte Behörde Rechnungen einer indischen Spedition von 67.500,-- bzw. 4.860,-- indischen Rupien, zusammen S 72.360,-- Rupien, mangels Zahlung durch den Beschwerdeführer beglich. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, die Zahlung zu verweigern, weil die Leistung im Hinblick auf Transportschäden und Obliegenheitsverletzungen nicht ordentlich durchgeführt worden sei.

Am 22. Jänner 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein Schreiben vom 18. Jänner 1992 ein, in dem er vorbrachte, es sei ihm mit Erledigung vom 20. März 1991 mitgeteilt worden, die belangte Behörde habe diese Zahlungen geleistet, weil die Österreichische Botschaft in New Delhi befürchtet habe, in Mißkredit zu kommen. Zahlungen, die der Rechtsträger einer Behörde in deren Interesse tätige, berührten seine Rechtssphäre nicht, sodaß er davon ausgehe, daß diese Restzahlung von insgesamt 72.360,-- Rupien noch immer Teil seines Gebührenanspruches aus dem Titel des Ersatzes der Übersiedlungskosten sei, der von der Dienstbehörde nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden sei. Es sei dieser bekannt, daß dieser Betrag eine Sicherstellung für die ordnungsgemäße Durchführung hätte sein sollen. Die Leistung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und es entspreche dieser Betrag in etwa jenem Schaden, der ihm entstanden sei. Er beantrage daher die Auszahlung dieses Betrages an ihn. Dieser Antrag war ebenfalls Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 92/12/0236 (worauf noch zurückzukommen sein wird).

Mit Eingabe vom 9. Oktober 1992 (das ist der dem erstangefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag, Zl. 71.853/10-VI.3a/92 der belangten Behörde) brachte der Beschwerdeführer vor (Anmerkung: hier wird nur der Beginn dieser Eingabe zitiert; sie ist im bereits genannten Erkenntnis Zl. 96/12/0187 vollständig wiedergegeben):

"Nochmals muß ich Bezug nehmen auf die Angelegenheit der ohne meine Genehmigung bezahlten Rechnungen der indischen Speditionsfirma Transpacking and Freighting, sowie auf meinen Antrag auf bescheidmäßigen Zuspruch des noch vorhandenen Haftungsbetrages von rund ö.S. 49.000,--

Nachdem infolge der von der zuständigen Abteilung VI.3 gewählten Vorgangsweise mir ein enormer, über den Betrag von ö.S. 49,000,-

hinausgehender Vermögensnachteil entstanden ist, beantrage ich den Bescheidmäßigen Zuspruch des über den noch vorhanden sollenden Haftungsbetrag von ö.S. 49.000,- vorhanden sein sollenden hinausgehenden Betrages zur Beseitigung von Vermögensnachteilen als Aufwandsentschädigung. (...)"

Da die belangte Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 92/12/0236 den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hatte, wurde in jenem Verfahren vom Berichter am 30. Mai 1995 unter Beiziehung des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine Tagsatzung zur Sichtung des Verfahrensstoffes und zur Abklärung der strittigen Punkte durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte bei dieser Gelegenheit vor, die von ihm im Antrag vom 9. Oktober 1992 genannten S 49.000,-- seien der von ihm gerundete Gegenwert des Betrages von 72.360,-- indischen Rupien. Schuldner der bezahlten Rechnungen sei an sich er gewesen. Auf Befragen, worin sein Schaden liege bzw. weshalb er daraus entstehe, daß die belangte Behörde die Rechnungen bezahlt und ihn von dieser Forderung befreit habe, brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe um rund S 50.000,-- die ihm die Versicherung abgezogen habe, weil (unter anderem) dieses indische Unternehmen der Schadensmeldungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen sei (Anmerkung: eine solche Verletzung der Schadensmeldungspflicht lastet der Beschwerdeführer auch einem anderen mit der Übersiedlung befaßten Unternehmen an und zwar der S-GesmbH - siehe später), was ihm als Obliegenheitsverletzung zugerechnet worden sei. Auf weiteres Befragen, was anders gewesen wäre, wenn die belangte Behörde diesen Betrag nicht bezahlt hätte, brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte die Auszahlung dieses Betrages an ihn verlangt, wodurch der Schaden befriedigt worden wäre. Wirtschaftlich erbringe er ja dadurch eine Leistung, daß er eigene Mittel aufwenden müsse, um den Schaden zu beheben.

Diese Thematik wurde im übrigen auch anläßlich einer Tagsatzung am 14. November 1996 vor dem Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 94/12/0043 (betreffend die Übersiedlung nach New Delhi im Jahr 1988) erörtert, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, die Reparaturen der Schäden am Transportgut (Übersiedlung von New Delhi nach Wien im Jahr 1990) seien im wesentlichen im Jahr 1992 durchgeführt worden, der Rest später. Diese Schäden seien vor allem dadurch entstanden, daß Wasser in den dritten Transportcontainer gelangt sei. Die englische Versicherung habe sich auf den Standpunkt gestellt, wegen Obliegenheitsverletzung gebühre ihm nur teilweise Ersatz, wobei ihm 25 % abgezogen werden sollten. Nach Interventionen durch einen Rechtsanwalt habe er pauschal (so glaube er auch zur Abdeckung seiner anwaltlichen Kosten) einen Betrag von S 200.000,-- im Dezember 1992 ausbezahlt erhalten. Die Differenz, also das, was ihm nicht ersetzt worden sei, belaufe sich auf rund S 50.000,-- (Niederschrift OZ. 13 des verwaltungsgerichtlichen Aktes Zl. 94/12/0043).

Der weiteren Entwicklung vorgreifend, ist festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits genannten (Säumnis-)Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 92/12/0236, unter anderem (beschlußmäßig) die Beschwerde hinsichtlich des Antrages vom 18. Jänner 1992 zurückgewiesen hat, weil das Begehren lediglich auf "Auszahlung des gegenständlichen Betrages" gerichtet war und es an einem Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch (jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt, der sechs Monate vor Einbringung der Beschwerde lag - Frist des § 27 VwGG) gefehlt habe (siehe dazu Seite 25/26 dieses Erkenntnisses).

Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer mangels Entscheidung durch die belangte Behörde über den Antrag vom 9. Oktober 1992 die zur Zl. 93/12/0345 protokollierte Säumnisbeschwerde eingebracht; das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde infolge Erlassung des Bescheides der belangte Behörde vom 28. März 1996, Zl. 71.853/8-VI.3a/95, mit Beschluß vom 24. April 1996 eingestellt.

Dieser Bescheid vom 28. März 1996 wurde mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0187, dem das Nähere zu entnehmen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (wegen Verkennung des Inhaltes des verfahrensgegenständlichen Antrages).

Mangels neuerlicher Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die am 18. August 1997 eingebrachte, zur Zl. 97/12/0284 protokollierte Säumnisbeschwerde. Über Antrag der belangten Behörde wurde dieser mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1998 die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 verlängert.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 31. August 1998, zugestellt am 3. September 1998) hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Zu Ihrem Antrag vom 9. Oktober 1992 auf Zuspruch eines noch vorhandenen Haftungsbetrages von öS 49.000,-- wird festgestellt, daß im Rahmen Ihrer Übersiedlung von New Delhi nach Wien im Jahre 1990 ein solcher Haftungsbetrag im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weder vorhanden war noch Ihrerseits ein Anspruch auf einen solchen Haftungsbetrag gegenüber dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bestanden hat. Ihr Begehren muß daher mangels eines Rechtsanspruches abgewiesen werden."

Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, daß der Übersiedlungstransport des Beschwerdeführers von New Delhi über Bremen nach Wien im Jahr 1990 durchgeführt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Durchführung und Lieferung des Übersiedlungstransportes durch die Spedition S-GesmbH (Anmerkung:

um dieses Unternehmen geht es auch im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid) für die Teilstrecke Hafen Bremen - Wien/Haus bzw. Lager bestätigt. Aufgrund dessen habe die belangte Behörde kein Hindernis gesehen, die Restfrachtkosten, wie in langjährig geübter Praxis gehandhabt, an das indische Speditionsunternehmen zur Auszahlung zu bringen. Nach Hinweis auf den vom Beschwerdeführer anläßlich dieser Übersiedlung abgeschlossenen Versicherungsvertrag (den er "entgegen der geübten Praxis im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten" nicht mit einem von ihm beauftragten Spediteur sondern direkt mit einer "Maklerfirma" in London abgeschlossen habe) führte die belangte Behörde weiter aus, daß der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, es sei ihm durch die Bezahlung des Betrages von 72.360,-- Rupien an das indische Unternehmen durch die Österreichische Botschaft in New Delhi ein Mehraufwand von rund S 49.000,--" infolge Beseitigung von Transportschäden entstanden, weshalb ihm durch die belangte Behörde ein "noch vorhandener Haftungsbetrag von rund öS 49.000,--" (im Original unter Anführungszeichen) zuzusprechen sei. Die belangte Behörde stehe vielmehr auf dem Standpunkt, daß es sich bei der Bezahlung des Restbetrages an das indische Unternehmen um eine endgültige Begleichung der Frachtkosten "in der geübten Praxis" gehandelt habe und dieser Restbetrag daher kein "vorhandener Haftungsbetrag" (im Original unter Anführungszeichen) gewesen sei, der dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgrund nicht abgegoltener Schadenersatzansprüche bzw. Vermögensnachteile aus einem zwischen ihm und dem Unternehmen in London abgeschlossenen Transportversicherungsvertrag zuzusprechen gewesen wäre.

Für die im erstangefochtenen Bescheid behandelte Thematik ist weiters bedeutsam - weil der Beschwerdeführer darauf in seiner nunmehrigen Beschwerde Bezug nimmt - , daß er am 10. September 1993 bei der belangten Behörde eine mit 9. September 1993 datierte Eingabe eingebracht hatte, in welcher er den Ersatz eines Betrages von insgesamt S 35.198,90 an "Transportschäden" und den Ersatz eines Betrages von S 370,-- an "Reparaturkosten" begehrt hatte. Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob er die zur Zl. 96/12/0285 protokollierte Säumnisbeschwerde. Mit (Teil-)Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0285-8, (dem auch der Wortlaut des Antrages zu entnehmen ist) wurde die Beschwerde hinsichtlich des begehrten Ersatzes von S 370,-- an Reparaturkosten zurückgewiesen. Im übrigen wurde über die Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 28. November 1997, Zl. 71.851/59-VI.2/97, entschied die belangte Behörde im stattgebenden Sinn (das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde in der Folge mit hg. Beschluß vom 17. Dezember 1997 eingestellt).

Zum zweitangefochtenen Bescheid: Diesbezüglich geht es um Versicherungs- und Lagerkosten. In einer Reihe von Eingaben an die belangte Behörde hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe hinsichtlich des Transportgutes eine kurzfristige Versicherung abgeschlossen (versicherter Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1990, Prämie S 6.000,--) und Übersiedlungsgut bei der S-GesmbH.(die auch einen Teil des Transportes nach Wien besorgt hatte) eingelagert. Mit verschiedenen Anträgen begehrte der Beschwerdeführer den Ersatz dieser Versicherungsprämie von S 6.000,-- und der nach und nach für den Zeitraum bis 31. Dezember 1992 aufgelaufenen Lagerkosten (es geht hier - worauf noch zurückzukommen sein wird - um Anträge vom 22. November 1990, 14. Oktober 1991, 9. April 1992, 20. Juli 1992, 12. Oktober 1992, 12. Jänner 1993 und 19. Jänner 1993 - siehe dazu Näheres im bereits genannten Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0186). Mangels Entscheidung über seine Begehren erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0155 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde nach Erlassung des abweislichen Bescheides der belangten Behörde vom 27. März 1996, Zl. 71.853/7-VI.3a/95, mit Beschluß vom 24. April 1996 eingestellt.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0186, dem das Nähere zu entnehmen ist, wurde der Bescheid vom 27. März 1996, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Aus den von der belangten Behörde anläßlich der Vorlage des zweitangefochtenen Bescheides vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich weiter folgendes:

Mit Eingabe vom 27. Mai 1997, die tags darauf bei der belangten Behörde eingebracht wurde (Zl. 71.853/9-VI.3a/97) erklärte der Beschwerdeführer, er beantrage den Ersatz von Lagerkosten "in der Höhe von ö.S. 50.000,-- und eine bescheidmäßige Entscheidung". Hierauf wurde er von der belangten Behörde mit Erledigung vom 24. Juli 1997 aufgefordert, die entsprechenden Belege vorzulegen, aus denen hervorgehe, daß Lagerkosten in der beantragten Höhe bezahlt worden seien.

Mit Eingabe vom 3. August 1997 (Einlaufstampiglie vom 4. August 1997, Zl. 71.853/10-VI.3a/97) brachte der Beschwerdeführer vor (Anmerkung: bei dem in dieser Eingabe genannten Gerichtsverfahren handelt es sich, wie sich aus anderem Zusammenhang ergibt, um das Verfahren 23 C 747/94s des Bezirksgerichtes Donaustadt):

"(...) Die zum Ersatz beantragten Lagerkosten beziehen sich auf den Zeitraum nach dem Jänner 1993, sämtliche davor bezahlten, bzw. gelegten Rechnungen wurden beim BMfaA bereits zum Ersatz beantragt. Wie aus dem gesamten bisherigen Aktenvorgang bekannt, hängen die Lagerkosten sowie der Transportschaden zusammen. Es kam vor wenigen Tagen zu einer Einigung mit der Speditionsfirma, deren Grundlage die handschriftliche Notiz zusammen mit den tatsächlich fakturierten Preisen darstellt. (./1).

Beginnend mit September 1990 wird von einem Schaden von ö.S. 50.000.- ausgegangen, der pro Quartal mit 2%, d.s. 8% p.a. wertmäßig weitergerechnet wird; diesen Ertrag hätten die aufgewendeten Geldmittel als Ertrag erreicht. Die jeweils erbrachten Leistungen werden zu Marktpreisen davon abgezogen, der kapitalisierte Wert ergab per September 1996, bereinigt um einige Kleinschäden einen Betrag von 21278.-, reduziert um Zustellung aus dem Lager, sodaß letztlich ein Nullsaldo erzielt wurde. Meinerseits wurde auf einige weitere Kleinschäden verzichtet, so u.a. einige kunsthandwerkliche Dinge, deren Wiederbeschaffung inkl. Reisekosten einige zehntausend Schilling verursachen würde.

Tatsächlich wurde mit Schreiben v. 9.8.93 eine monatliche Lagergebühr von ö.S. 720.- angekündigt, welche für 1994 und 1995 nicht in Rechnung gestellt wurde, der vergleichsweisen Bereinigung jedoch zugrundegelegt wurden, und zwar in Höhe des tatsächlich geforderten Betrages von 480,- monatlich, angefallen bis inkl. September 96. Buchhalterisch ergibt dies seitens der Speditionsfirma die beiliegende Abrechnung vom 23.7.97. (./2).

Ungeachtet der Tatsache, daß für 1994 u. 95 keine Gebühren in Rechnung gestellt wurden, dehnte der Anwalt der klagenden Partei erst am 23.5.97 auf den vollen Betrag aus, das Protokoll der mündlichen Verhandlung habe ich noch immer nicht, es handelt sich um ein Tonbandprotokoll, welches üblicherweise in Granit gemeißelt wird.

Ich bin daher leider nur in der Lage, einige Schriftstücke vorzulegen."

Dieser Eingabe sind zwei Blätter beigelegt, auf welche insgesamt vier verschiedene Stücke kopiert sind. Bei der in der zuvor genannten Eingabe erwähnten Beilage 1 handelt es sich um eine handschriftliche Aufstellung des Beschwerdeführers in der in der Art einer kontokorrentmäßigen Abrechnung, die die Zinsenbelastung einerseits und die Leistungen des Unternehmens S andererseits berücksichtigt. Offenbar ausgehend von dem genannten Schaden von S 50.000,-- im September 1990 mit einer Verzinsung von 8 % jährlich gelangt der Beschwerdeführer darin für September 1991 zu einem Betrag von S 54.000,-- ( das wären S 50.000,-- + S 4.000,-- an Zinsen), der dann quartalsweise um die von der S GesmbH angesprochenen Lagerkosten vermindert, andererseits um die genannten 2 % Zinsen vermehrt wird. Festzuhalten ist daraus, daß der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. Jänner 1993 von Lagerkosten von S 2.160,-- im Quartal ausgeht (so wie im Jahr 1992 - siehe abermals die Sachverhaltsdarstellung im Erkenntnis Zl. 96/12/0186). Solcherart ergibt sich nach dieser Aufstellung für September 1996 ein (von S 50.000,--) auf S 13.513,85 reduzierter Schadensbetrag. Dieser Betrag wird um Schäden von S 3.300,-- für Glastüren und von S 4.464,-- für "Einlagebretter" vermehrt, sodaß sich eine Summe von S 21.277,85 ergibt (das ist offenbar - gerundet - der in der Eingabe genannte Betrag von S 21.178,--). Davon werden S 20.160,-- abgezogen (offenbar die Kosten der Auslagerung des Gutes - siehe gleich anschließend), sodaß ein Rest von S 1118,-- verbleibt.

Bei der in der Eingabe genannten Beilage 2 handelt es sich um ein Schreiben der S-GesmbH an den Beschwerdeführer vom 23. Juli 1997, in der dem Beschwerdeführer der Inhalt einer mündlichen Vereinbarung vom selben Tag bestätigt wird, wonach die S-GesmbH "den Gesamtbetrag in Höhe von ATS 41.640,-- als Schadensrefundierung für Ihre reklamierten Beschädigungen am Umzugsgut zur Kenntnis genommen" habe.

Der Betrag setze sich wie folgt zusammen: S 21.480,-- "bisher offene Rechnungen" und S 20.160,-- für den Transport vom 23. September 1996. Hiemit seien alle Forderungen an den Beschwerdeführer getilgt.

Die Beilage 3 ist ein Schreiben der S-GesmbH vom 9. August 1993 an den Beschwerdeführer. Darin heißt es, nachdem nun die S-GesmbH ihre Kosten auf S 15.000-- reduziert habe und bisher nur von ihrer Seite Entgegenkommen gezeigt worden sei, müsse sie darauf bestehen, daß dieser Betrag bis Ende 1993 beglichen werde. Dies sei die letzte Fristverlängerung. Selbstverständlich sei es auch nicht ihr Wunsch, die Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt zu beenden, sie müsse aber mitteilen, daß sie dem Beschwerdeführer dessen Sachen erst nach Begleichung seiner Schulden bei ihr (der GesmbH) ausfolgen könne. Außerdem werde er darauf aufmerksam gemacht, daß die monatlichen Lagergebühren von S 720,-- weiterhin verrechnet würden.

Beilage 4 ist ebenfalls ein Schreiben der S-GesmbH. In diesem Schreiben vom 23. Juni 1996 (offensichtlich an die Eltern des Beschwerdeführers) wird auf ein Telephonat und auf einen Brief (dieser vom 28. Mai 1996) verwiesen. In diesem Brief habe die S-GesmbH einen ausstehenden Betrag von S 21.480-- angegeben. Hinzu kämen noch Zinsen und Kosten seit Klagstag von insgesamt S 17.280,52 gemäß einer beiliegenden Aufstellung eines Rechtsanwaltes. Die offene Forderung belaufe sich somit auf S 38.760,52. Nach Eingang dieses Betrages würde die S-GesmbH das Klagsverfahren "sofort einstellen lassen". Weiters werde darauf verwiesen, daß immer noch eine große Anzahl von Möbelstücken eingelagert sei. Sie habe "kulanterweise" für die Jahre 1994 und 1995 keine Lagerkosten in Rechnung gestellt. Sollte jedoch weiterhin Interesse an einer Lagerung bestehen, müßte ab Juli 1996 ein "Kulanzbetrag" von S 400,-- zuzüglich 20% Mehrwertsteuer, demnach S 480,-- pro Monat in Rechnung gestellt werden (....)

In einer weiteren, undatierten, am 30. März 1998 (Datum der Einlaufstampiglie) bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe (Zl. 71.853/4-VI.3/98) brachte der Beschwerdeführer vor: "Die gesamten Lagerkosten belaufen sich auf ö.S. 53.160,--; die Kosten der Lagerversicherung belaufen sich auf ö.S. 6.000,--".

In einem Schreiben vom 26. August 1998 teilte die S-GesmbH der belangten Behörde (offenbar unter Hinweis auf ein vorangegangenes Gespräch) das Ausmaß der Lagerkosten für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1992 mit. Es heißt darin, von Juli 1990 bis August 1991 sei "keine Verrechnung" erfolgt (gemeint: es sei kein Entgelt verlangt worden). Für den Zeitraum vom September 1991 bis Dezember 1991 werden die Lagerkosten mit S 1.200,-- angegeben (ohne USt.; mit USt. wären dies S 1.440,--), und sodann quartalsweise mit S 1.800,-- (mit USt. S 2.160,--); hiezu kommen noch "diverse Manipulationen im Lager, Zustellungen etc. Pauschale" mit S 8.000,-- (mit USt. S 9.600,--), was eine Gesamtsumme von S 19.680,-- einschließlich Umsatzsteuer ergibt. Es heißt dann weiter, das Unternehmen habe diese Kosten dem Beschwerdeführer verrechnet und diese seien auch beglichen worden.

Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer mangels neuerlicher Entscheidung durch die belangte Behörde (Säumigkeit in bezug auf die Erlassung eines Ersatzbescheides hinsichtlich des mit dem Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 98/12/0186, aufgehobenen Bescheides) (ebenfalls) am 18. August 1997 die zur Zl. 97/12/0283 protokollierte Säumnisbeschwerde eingebracht. Auch in diesem Verfahren wurden der belangten Behörde (mit der selben Verfügung, wie die zum konnexen Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 97/12/0284, siehe oben) die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 verlängert.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (ebenfalls vom 31. Juli 1998, der ebenso am 3. September 1998 zugestellt wurde) hat die belangte Behörde wie folgt entschieden (Wortlaut des Spruches):

"Ihren Anträgen vom 21. November 1990, 13. Oktober 1991, 19. Juli 1992, 10. Oktober 1992, 12. Jänner 1993, 27. Mai 1997, 3. August 1997 und 27. März 1998 betreffend den Ersatz der Lagerkosten sowie der Lagerversicherung für das von Ihnen anläßlich der Rückübersiedlung von New Delhi nach Wien in Wien eingelagerte Umzugsgut wird für den Zeitraum Juli 1990 bis Dezember 1992 stattgegeben und Ihnen der nachweislich entstandene Aufwand, d.s. öS 19.680,-- an Lagerkosten sowie öS 6.000,-- an Lagerversicherung ersetzt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie vertrete nach nochmaliger Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhaltes die Auffassung, daß für den Ersatz von Lagerkosten und den Ersatz der Kosten einer Lagerversicherung vorliegendenfalls die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 RGV heranzuziehen seien, dies deshalb, weil § 20 Abs. 2 GG 1956 in der geltenden Fassung unter anderem bestimme, daß einem Beamten der Mehraufwand, der durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entstehe, durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln sei. Nachdem dieses besondere Bundesgesetz bislang nicht erlassen worden sei, sei gemäß § 92 Abs. 1 GG 1956 die RGV als Bundesgesetz in Geltung geblieben und somit vorliegendenfalls auch anzuwenden.

Die belangte Behörde anerkenne für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1992 den dem Beschwerdeführer durch die Einlagerung seines Umzugsgutes entstehenden Mehraufwand einerseits im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Verwendung an der Österreichischen Botschaft in New Delhi, der einen Mehrbedarf mangels Dienstwohnung bzw. Beistellung einer möblierten Wohnung an Mobiliar und sonstigen Einrichtungsgegenständen notwendig gemacht habe, die jedoch andererseits in seiner in Wien vorhandenen Wohnung nicht Platz gefunden und eingelagert hätten werden müssen, aber bei einer künftigen weiteren Auslandsverwendung für die belangte Behörde für den Beschwerdeführer Wiederverwendung hätten finden können, wozu es jedoch durch die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit 1. Jänner 1993 nicht mehr gekommen sei.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung über die Lagerversicherungsprämie über S 6.000,-- vom 3. Oktober 1990 und der von der S-GesmbH am 28. August 1998 (Anmerkung: gemeint wohl 26. August 1998) gemachten Mitteilung über die dem Beschwerdeführer tatsächlich entstandenen und bezahlten Lagerkosten in Höhe von S 19.680,-- sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Abschließend kündigte die belangte Behörde die Überweisung des Gesamtbetrages von S 25.680,-- auf ein Konto des Beschwerdeführers an.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der vorliegenden Beschwerde die beiden Bescheide vom 31. August 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (wegen Erlassung der angefochtenen Bescheide nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof in den beiden Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Nachfrist), inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur geltend gemachten Unzuständigkeit der belangten Behörde (aufgrund verspäteter Erlassung der angefochtenen Bescheide) der Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben.Sie hat davon nicht Gebrauch gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist der Umfang der Anfechtung zu klären, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich mißverständlich ist. Eingangs der Beschwerde begehrt er zunächst, die beiden angefochtenen Bescheide "ihrem gesamten Umfange nach aufzuheben". Dann heißt es, er beantrage "unter Hinweis auf die Verfahrensgarantien des Art. 6 MRK" weiters, daß der Verwaltungsgerichtshof "durch seine Entscheidung mir den Betrag von ö.S. 48.933,10 zuspricht". Anschließend führt der Beschwerdeführer zum "Sachverhalt" aus:

"Dieser ist großteils aus früheren Beschwerden bekannt. Infolge einer Pflichtverletzung eines Spediteurs unterblieb eine Transportschadensmeldung an einen Frachtführer, sodaß die Transportversicherung dies als Obliegenheitsverletzung meiner Sphäre zurechnete und eine Kürzung des Schadensbetrages vornahm. Der gekürzte Betrag belief sich auf etwa ö.S. 50.000.-. Die in Rede stehende Speditionsfirma wurde ausbezahlt, und zwar aus dem Titel meines eigenen Haftungsrücklasses in Höhe von etwa ö.S. 49.000.- Infolge ausbleibender Versicherungsleistung entsteht mir Mehraufwand zur Behebung eines Vermögensnachteiles.

Weiters wurde dienstlich benötigter Hausrat bei einer Speditionsfirma zwischen September 1990 und September 1996 eingelagert und hiefür inklusive Versicherung ein Betrag von ö.S. 59160.- aufgewendet. Der zweitangefochtene Bescheid ersetzt lediglich einen Betrag von ö.S. 25680.-, sodaß ö.S. 33480.- aus dem Titel Lagerkosten aushaften. Aus dem Titel Haftrücklaß geht es um indische Rupien 72.360.- (zum damaligen Kassenwert von glaublich 70 Groschen pro Rupie), ein Gegenwert von ö.S. 50 652.-, von diesem Betrag wurde durch den Bescheid 71851/59-VI.2/97 v. 28.11.1997 ein Ersatzbetrag von ö.S. 35 118,90 liquidiert, sodaß ein offener Rest von ö.S. 15 453,10 besteht. Aus beiden Bescheiden geht es daher um einen Gesamtbetrag von ö.S. 48 933,10.

(Die Details sind in den Beschwerdeakten 96/12/0186,0187,0285 aktenkundig)...".

(Anmerkung: Der Beschwerdeführer meint wohl statt eines Betrages von "S 35.118,90" richtig einen Betrag von S 35.198,90:

einerseits entspricht letzterer dem bezogenen Bescheid vom 28. November 1997, andererseits auch der Differenz zwischen den beiden vom Beschwerdeführer genannten Beträgen von S 50.652,-- und S 15.453,10.)

Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer den erstangefochtenen Bescheid zur Gänze, den zweitangefochtenen Bescheid aber nicht hinsichtlich des stattgebenden Ausspruches (Ersatz eines Betrages von S 25.680,--) bekämpft. Darauf wird noch zurückzukommen sein.

Der Beschwerdeführer begründet in weiterer Folge sein Begehren auf Zuspruch des Betrages von S 48.933,10 durch den Verwaltungsgerichtshof damit, daß sich dieser "Abänderungsantrag" (wie er ihn nennt) auf die MRK stütze und sich aus dem Grundrecht auf angemessene Verfahrensdauer ergebe, die die Dauer von fünf Jahren bereits übersteige (Hinweis auf einen "Fall Ettl").

Dem ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof in diesem Bescheid - Beschwerdeverfahren zum angestrebten (weiteren) Zuspruch nicht berufen ist, sodaß dieses Begehren wegen offenbarer Unzuständigkeit dieses Gerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden mußte.

Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden Beschwerde - wie in früheren Schriftsätzen auch - "die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit" und begründet dies unter Hinweis auf einen am 9. Oktober 1998 eingebrachten Schriftsatz "aus Gründen des Diskriminierungsverbotes". Er verweist dabei auf eine Entscheidung "VwGH 23.6.1971" und meint, einer Partei, die der Rechtsansicht sei, eine Gebühr nicht entrichten zu müssen, müsse das Recht zugestanden werden, ohne auf jeden Fall mit dem Risiko einer drohenden Gebührenerhöhung belastet zu werden, von der Anbringung der Stempelmarken abzusehen und die Austragung des Rechtsstreites über die behauptete Gebührenpflicht in das Gebührenverfahren zu verlagern.

Dem ist abermals zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Erlassung des angestrebten offensichtlich erstinstanzlichen Bescheides im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berufen ist, weshalb das Begehren (auch hier) ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Obzwar vergleichbare Anträge des Beschwerdeführers bereits mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1997, Zlen. 97/12/0282 u.a., vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0330, Zl. 97/12/0335, und Zl. 97/12/0367, vom 1. Juli 1998, Zlen. 98/12/0103 bis 0107, und auch vom 2. September 1998, Zlen. 98/12/0206, 0207, 0210 sowie Zlen. 98/12/0208, 0209, ebenfalls wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden waren, hat dies den Beschwerdeführer nicht abgehalten, abermals beim hiefür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof die Erlassung eines derartigen erstinstanzlichen Bescheides zu begehren. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß es nun der Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in Verbindung mit § 62 VwGG bedarf, um danach zu trachten, diese Vorgangsweise abzustellen. Angesichts des diesbezüglich niedrigen Strafrahmens von derzeit nur bis zu S 1.000,-- (die Anhebung durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 auf S 10.000,-- ist im Beschwerdefall noch nicht relevant) erscheint zur Erreichung des Strafzweckes eine Mutwillensstrafe im Höchstausmaß von S 1.000,-- als unbedingt angezeigt.

Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich über den Zuspruch der belangten Behörde hinaus begehrten S 33.480,-- beziehen sich, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, ausschließlich auf Lagerkosten (im eigentlichen Sinn) im Zeitraum ab dem 1. Jänner 1993 bis zur Auslagerung im September 1996, und auf die Kosten eben dieser Auslagerung (die der Beschwerdeführer, im Einklang mit der in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Beilage zur Eingabe vom 3. August 1997, mit S 20.160,-- beziffert).

Nach den Umständen des Falles ist der der Beschwerde zugrundeliegenden Auffassung des Beschwerdeführers beizupflichten, daß der wenngleich nicht eindeutige Spruch des zweitangefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Begründung dahin zu verstehen ist, daß die belangte Behörde das Mehrbegehren des Beschwerdeführers abweisen wollte; dies ergibt sich insbesondere daraus, daß sich die belangte Behörde im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides ausdrücklich auch auf die Eingaben vom 27. Mai 1997, 3. August 1997 und 27. März 1998 berief. Dies bedeutet aber, daß sie mit dem zweitangefochtenen Bescheid das, was "Sache" der zugrundeliegenden Säumnisbeschwerde (Zl. 97/12/0283) war, überschritt, und - zulässigerweise - auch über weitere Anträge (nämlich in den Eingaben vom 27. Mai 1997, 3. August 1997 und 29. März 1998 - richtig statt 27. März 1998 -), entschied. Der Beschwerdeführer selbst hat nämlich im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 97/12/0283 über Rückfrage des Verwaltungsgerichtshofes in einer am 25. September 1997 eingebrachten Eingabe (OZ. 5) klargestellt, daß "diejenigen Anträge, die erst nach Bekanntgabe der weiteren Lagerkosten gestellt wurden, d. h. nach dem 23.5.97 (...) schon aus Gründen des fehlenden Ablaufes der Sechsmonatsfrist nicht im Antrag inkludiert" (gemeint: Gegenstand der Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0283) seien.

Daraus ergibt sich weiters, daß die Annahme des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei zur Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides unzuständig gewesen, ins Leere geht:

dies würde zwar für den zusprechenden Teil dieses Bescheides gelten, dieser ist aber nicht bekämpft (wobei auch keinerlei Interesse des Beschwerdeführers erkennbar ist, eine Kassation dieses Zuspruches erwirken zu wollen); der abweisliche Teil hingegen war, wie gesagt, im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht streitverfangen, sodaß er auch nicht von der Fristsetzung bis 31. Juli 1998 betroffen sein konnte. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof den abweislichen Teil dieses Bescheides meritorisch zu prüfen.

Der von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer bezogene § 33 Abs. 2 RGV lautet (Die Änderungen im Vergleich zur Wiedergabe dieser Bestimmung im Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0186, ergeben sich daraus, daß die Wortfolge "Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem" gemäß Art. 20 Z. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 mit Wirkung vom 15. Februar 1997 entfielen):

"In Ausnahmefällen kann der Bundesminister für Finanzen den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden."

§ 36 RGV regelt die Rechnungslegung (§ 36 in der Fassung des Art. X Z. 22 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit Wirkung vom 1. April 1994).

Im Beschwerdefall ist insbesondere der Abs. 2 dieser Bestimmung von Bedeutung, wonach der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er von Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe die Prüfung der Frage unterlassen, "nach welchen Normen der Zeitraum zwischen Jänner 1993 und September 1996 zu beurteilen wäre (etwa § 21 GehaltsG?)" Weiters führt er aus:

"Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorgebracht, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes z.B. 96/12/0255, 0269, es darauf ankommt, wann der mehraufwandsauslösende Sachverhalt begann.

§ 33 Abs. 2 RGV erlaubt eine Zeitspanne von bis zu 4 Jahren, und zwar unabhängig von der Änderung der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten. Anhand eines Beispieles ausgedrückt, etwa bei Ruhestandsversetzung infolge eines unverschuldeten Dienstunfalles während einer Versetzung oder Dienstzuteilung, wären genauso die Kosten der Einlagerung zu ersetzen, und zwar bis zu 4 Jahren (Regreßrechte d. § 1313 ABGB wären gegebenenfalls anwendbar). Denkmögliche Fälle wären verunglückte Bundesheeroffiziere, die nach der MilAk häufiger versetzt werden. Eine Begrenzung der Aufwandsersätze auf den Zeitraum des aktiven Dienstverhältnisses kann, z.B. über § 14 BDG, wegen Eintrittes eines Erfolges nach dem Zufall oder anderen manipulativen Umständen zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen.

Weiters läßt die Behörde diejenigen Mehraufwendungen ungeprüft, die bei Auslagerung des Gutes genauso unvermeidlicherweise entstehen und genauso Lagerkosten darstellen. Gem. § 1 RGV ist diese auf alle Beamten nach § 1 BDG anzuwenden, also auch auf Ruhestandsbeamte, vgl. arg. e contratio § 27 (3) RGV und per analogiam §§ 34 (5) u. (8) RGV:

In den bis zum 31.12.1992 gelegten Rechnungen sind die Kosten der Auslagerung nicht enthalten, diese betrugen ö.S. 20 160.- und hätten jedenfalls anerkannt werden müssen (analog § 34 (8) RGV, Anspruch auf Reisegebühren in den Wohnort bleibt von der Pensionierung unberührt, vgl. auch analog § 31 (2) RGV, inhaltlich unbestimmes Ermessen). Die Analogie halte ich für gerechtfertigt, weil jeweils auf das dienstliche Interesse abgestellt wird, das beim Repräsentationshausrat im Bescheide v. 28.11.97 anerkannt wurde.

Ich laste dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an, insbes. weil die Behörde bei Parteiengehör zu einem anderen Bescheid kommen hätte können (Auslagerungskosten, Beurteilung des Zeitraumes von Jänner 1993 bis September 1996)."

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits mehrfach genannten Vorerkenntnis Zl. 96/12/0186 ausgeführt hat, ergibt sich aus der Systematik der RGV (§ 33 gehört zum VII. Abschnitt des 1. Hauptstückes) in Verbindung mit der Definition der Übersiedlungsgebühren im § 27 Abs. 1, erster Satz RGV und deren taxative Aufzählung in § 28 leg. cit., daß es sich bei einem Anspruch auf Ersatz von Einlagerungskosten im Sinne des § 33 Abs. 2 RGV um einen Anspruch auf Mietzinsentschädigung (wenngleich besonderer Art) und damit um einen Anspruch auf Übersiedlungsgebühren handelt.

Daraus folgt, daß die Wortfolge "das Ende ... einer Übersiedlung" in § 36 Abs. 2 RGV in bezug auf Lagerkosten nach § 33 Abs. 2 leg. cit. als "Ende der Einlagerung" zu verstehen ist.

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1993 frühestens mit der Eingabe vom 27. Mai 1997 angesprochen. Das war länger als sechs Monate nach Ende der Einlagerung (September 1996), sodaß zu diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch jedenfalls gemäß § 36 Abs. 2 RGV erloschen war. Damit kann dahingestellt bleiben, ob mit der Eingabe vom 27. Mai dieser Anspruch für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1993 überhaupt ausreichend geltend gemacht wurde, aber auch, ob ein solcher Anspruch nicht schon früher erloschen ist (so etwa, ob an die im § 33 Abs. 2 RGV normierte Frist von höchstens vier Jahren anzuknüpfen wäre uam.).

Ein Ersatzanspruch nach § 33 Abs. 2 RGV ist daher schon deshalb zu verneinen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist, um allfällige unnütze Weiterungen hintanzuhalten, auch darauf zu verweisen, daß der behauptete Anspruch nach § 33 Abs. 2 RGV für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1993 auch inhaltlich nicht zu Recht bestünde, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis Zl. 96/12/0186 ausgeführt hat, kommt es nach dieser Gesetzesstelle darauf an, daß ein "Ausnahmefall" vorliegt. Ginge man davon aus, so führte der Verwaltungsgerichtshof in einem ergänzenden Hinweis aus, daß es sich beim eingelagerten Gut um Hausrat handelte, den der Beschwerdeführer lediglich benötigte, um dienstlich obliegenden Repräsentationspflichten nachzukommen, den er daher ohne derartige Repräsentationspflichten nicht benötigt hätte und den er auch in Wien aufgrund der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse nicht benötigte, und er weiters damit rechnen konnte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abermals mit einer mit Repräsentationspflichten verbundenen Auslandsverwendung betraut zu werden, die derartigen Hausrat erfordern werde, könnten die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 RGV nicht von vornherein verneint werden (siehe dazu näher Seite 10/11 des genannten Vorerkenntnisses). Nun wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992 (zugestellt am 17. November 1992) mit Ablauf des 31. Dezember 1992 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (siehe dazu abermals das eingangs genannte Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286). Damit ist sachverhaltsbezogen (ohne daß im Beschwerdefall die somit nur theoretische Frage, ob Beamte des Ruhestandes nach § 33 Abs. 2 RGV Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten hätten) das Vorliegen eines "Ausnahmefalles" im Sinne des § 33 Abs. 2 RGV im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Jänner 1993 zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nach dem gegebenen zeitlichen Ablauf über das eingelagerte Gut hätte disponieren (beispielsweise es veräußern) können. § 33 Abs. 2 RGV ist nämlich nicht dahin zu verstehen, daß der vierjährige Zeitraum jedenfalls auszuschöpfen wäre. Dieser Zeitraum ist aber insoweit von Bedeutung als - jedenfalls vor dem Hintergrund des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes - während dieser Zeitspanne von vier Jahren die spezielle Norm des § 33 Abs. 2 RGV die anderen vom Beschwerdeführer immer wieder genannten Bestimmungen der §§ 20 bzw. 21 GG 1956 gleichsam verdrängt, ganz abgesehen davon, daß § 20 GG gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht auf Beamte des Ruhestandes Anwendung findet, zu denen ja der Beschwerdeführer seit dem 1. Jänner 1993 gehört, wie ihm schon im Beschluß vom 24. Juni 1996, Zlen. 96/12/0165 u.a., und auch im Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, entgegengehalten wurde. Das gilt gleichermaßen für § 21 GG 1956. Damit kommt schon deshalb im Beschwerdefall ein Ersatz der Lagerkosten für den vier Jahre übersteigenden Zeitraum nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer behauptet, daß es "nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes z. B. 96/12/0255, 0269" darauf ankomme "wann der mehraufwandsauslösende Sachverhalt" begonnen habe. Diese Auffassung ist mehrfach unzutreffend. Eine solche Aussage findet sich im genannten Erkenntnis (vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269) in dieser Form nicht. Es ging dort (siehe Seite 38 in Verbindung mit Seite 36 und Seite 60 des Erkenntnisses) um die Kosten für ein Festzelt für einen Abschiedscocktail in New Delhi, welche Kosten erst mit Verzögerung (nach Rückkehr in das Inland) berichtigt wurden. Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei maßgeblich, wann der Aufwand getätigt worden sei, und nicht, wann der Beschwerdeführer diese Forderung beglichen habe. Daraus ist aber im Beschwerdefall nichts zu gewinnen: Richtig ist zwar, daß die Einlagerung während des aktiven Dienstverhältnisses erfolgte, das bedeutet aber nicht, daß hier einzig und allein auf diesen Zeitpunkt abzustellen wäre. Im Beschwerdefall besteht kein Grund, das verfahrensgegenständliche Dauerschuldverhältnis (Einlagerungsvertrag) als rechtlich untrennbare Einheit anzusehen.

Zusammenfassend gebührte daher ein Ersatz der Lagerkosten für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1993 nicht.

Was nun die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagerungskosten anlangt, sind diese als Annex der Lagerkosten sinngemäß wie diese zu behandeln, sodaß auch diesbezüglich § 33 Abs. 2 RGV, damit aber auch die Frist des § 36 Abs. 2 RGV anwendbar ist. Das bedeutet, daß ein Ersatz dieser Auslagerungskosten im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfolgen kann, weil der Anspruch mangels Einhaltung der Sechsmonatsfrist des § 36 Abs. 2 RGV bei seiner erstmaligen Geltendmachung jedenfalls erloschen war. Damit ist auch aus der wenngleich nicht unplausiblen Argumentation des Beschwerdeführers, der der Sache nach meint, Auslagerungskosten (Kosten des Transportes des Lagergutes vom Lager in seine Wohnung) wären jedenfalls, das heißt auch bei einer früheren Auslagerung (auch bei einer solchen vor dem 1. Jänner 1993) entstanden, nichts zu gewinnen, weil solche Kosten nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, inwieweit in solchen Fällen fiktive Auslagerungskosten geltend gemacht werden können und, bejahendenfalls, wie und wann sie geltend zu machen sind. Ein Ersatz dieser konkret entstandenen Auslagerungskosten (September 1996) auf Grundlage der §§ 20 oder 21 GG 1956 kommt nach dem oben Gesagten auch nicht in Betracht. Wollte man hingegen bei diesem Ersatzbegehren auf fiktive Kosten abstellen, die vor dem 1. Jänner 1993 aufgelaufen wären, sie somit gleichsam dem aktiven Dienstverhältnis zuordnen, wäre bei ihrer Geltendmachung im Jahr 1997 die in § 13b GG 1956 normierte dreijährige Verjährungsfrist bereits längst abgelaufen, sodaß auch diesbezüglich eine weitere Erörterung entbehrlich ist.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des zweitangefochtenen Bescheides im Ergebnis zutreffend die beschwerdegegenständlichen Ansprüche verneint hat (womit auch dahingestellt bleiben kann, woraus sich der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 29. März 1998 genannte Betrag von S 53.160,-- (das sind die in der Beschwerde genannten S 59.160,-- minus der Versicherungsprämie von S 6.000,--) und damit auch die hier beschwerdegegenständliche Differenz von S 33.480,-- konkret zusammensetzt).

Da sich somit schon aus der Beschwerde ergibt, daß dem zweitangefochtenen Bescheid, soweit er in Beschwerde gezogen wurde, die behaupteten Rechtsverletzungen nicht anhaften, war die Beschwerde insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.

Zum erstangefochtenen Bescheid:

Im Hinblick darauf, daß in der Einleitung des erstangefochtenen Bescheides ausdrücklich auf das Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 97/12/0284 verwiesen und im Spruch des Bescheides ausdrücklich der Antrag vom 9. Oktober 1992 genannt wird, ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde über den (verfahrensgegenständlichen) Antrag vom 9. Oktober 1992 und nicht etwa über den (hier nicht verfahrensgegenständlichen) früheren Antrag vom 18. Jänner 1992 absprechen wollte (wenngleich sie damit abermals den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrages verkannt hat, der eben nicht als Zuspruch "eines noch vorhandenen Haftungsbetrages von ö.S. 49.000,--" gerichtet war. (Eine solche Verkennung des Inhaltes des verfahrensgegenständlichen Antrages hatte auch zur Aufhebung des Vorbescheides vom 28. März 1996 mit dem Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0187, geführt).

Damit ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe den erstangefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der im zugrundeliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 eingeräumten Nachfrist erlassen, im Recht. Der erstangefochtene Bescheid war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist (auch angesichts der langen Verfahrensdauer), ausgehend von der nun gegebenen Verfahrenslage, folgendes zu bemerken:

Eine Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 7. Oktober 1998 eingestellten, zugrundeliegenden Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 97/12/0284 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG kommt vorliegendenfalls nicht in Betracht, weil der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Säumnisbeschwerde entsprechend der Änderung des § 36 VwGG durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung, sondern gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG wegen (wenngleich verspäteter) Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt hat. Daran vermag die Aufhebung des nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde nichts zu ändern (siehe dazu den hg. Beschluß vom 23. September 1988, Zl. 98/01/0277). Vielmehr wird es der belangten Behörde obliegen, neuerlich über den verfahrensgegenständlichen Antrag zu entscheiden, wobei die ihr von Gesetzes wegen eingeräumte Entscheidungsfrist mit der Zustellung dieses kassatorischen Erkenntnisses neu zu laufen beginnen wird.

Weiters ist folgendes zu beachten: Den Beschwerdeausführungen zufolge geht es hier aus dem Titel Haftrücklaß um einen Restbetrag von S 15.453,10. Vor diesem Hintergrund geht der Antrag vom 9. Oktober 1992 wohl ins Leere, ist er doch auf Bezahlung eines S 49.000,-- (gemeint: den Gegenwert des Betrages von 72.360,-- Rupien) übersteigenden Betrages gerichtet. Das Begehren vom 18. Jänner 1992 würde zwar das eingeschränkte Begehren (S 15.453,10) abdecken; diesbezüglich dürfte es aber an einem Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch mangeln (siehe den Hinweis in der Sachverhaltsdarstellung auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 92/12/0236).

Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, daß es einen "Haftrücklaß" als solchen (sollte damit der Beschwerdeführer eine Geldsumme meinen, die gleichsam für allfällige Haftungsfälle "aufbewahrt" wurde) nicht gibt (weil derartiges in den im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsnormen nicht vorgesehen ist), daher auch nicht ausbezahlt werden kann. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für den Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe beispielsweise das in einer Angelegenheit des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075). Die in diesem Zusammenhang gebrauchte Argumentation des Beschwerdeführers, die Leistung des Betrages von 72.360,-- Rupien durch die belangte Behörde könne ihm deshalb nicht entgegengehalten werden, weil er damit nicht einverstanden gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern, daß diese Kosten beglichen wurden (siehe abermals das genannte Erkenntnis Zl. 92/12/0236, Seite 20).

Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang auch damit, daß ihm ein Schaden entstanden sei, deren Abdeckung er nun anstrebt (vgl. dazu abermals das genannte Erkenntnis Zl. 92/12/0236). Ob die behauptete Vorgangsweise der belangten Behörde etwa Ansprüche begründen könnte (zu denken ist beispielsweise an Schadenersatzansprüche), die vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern. Wäre die Argumentation des Beschwerdeführers dahin zu verstehen, daß er einen Schadenersatzanspruch wegen eines behaupteten schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens der belangten Behörde in Vollziehung der Gesetze geltend macht, wäre ein derartiger Anspruch nicht aus § 20 GG 1956 abzuleiten, sondern vielmehr vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., Seite 65/66).

Weiters ist auf folgendes zu verweisen: Der Beschwerdeführer behauptet, daß Transportschäden im Ausmaß von S 50.000,-- vom Versicherungsunternehmen nicht abgedeckt worden seien und strebt die Bezahlung dieses angeblichen "Haftrücklasses" zwecks Abdeckung dieser Schäden an, wobei er den von der belangten Behörde aufgrund des Bescheides vom 28. November 1997 geleisteten Betrag von S 35.198,90 auf den angeblichen Haftrücklaß (den er nun mit S 50.652,--beziffert), anrechnet. Zunächst erscheint unklar, warum er bei dieser Argumentation den aufgrund des Bescheides vom 28. November 1997 geleisteten Betrag nicht auf den behaupteten Schaden anrechnet (die Beträge sind ähnlich, aber doch etwas unterschiedlich). Andererseits argumentiert er mit diesen behaupteten Schaden von S 50.000,-- auch im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid (Lagerkosten). Sein Vorbringen (insbesondere in der Eingabe vom 3. August 1997 in Verbindung mit der Beilage 1 zu dieser Eingabe) könnte dahin verstanden werden, daß die Lager- und Auslagerungskosten dadurch beglichen wurden, daß diese Forderung mit dem Schaden von S 50.000,-- (samt Zinsen) kompensiert wurde, somit wechselseitige Leistungen, nämlich der S-GesmbH einerseits (Leistung des Schadenersatzes) und des Beschwerdeführers andererseits, (Leistung der Lager- und Auslagerungskosten) mit der Wirkung erfolgt wären, daß der Schadensbetrag von ursprünglich S 50.000,-- bis auf einen Rest von S 1.118,-- getilgt wurde. Damit ist aber erörterungsbedürftig, weshalb bei Anrechnung der Leistung der belangten Behörde von S 35.198,90 aufgrund des Bescheides vom 28. November 1997 auf den behaupteten Schaden (auf den behaupteten "Haftungsbetrag") überhaupt noch ein Schaden aushaften und nicht etwa eine Überzahlung entstanden sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 und auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz des Verfahrensaufwandes "im gesetzlichen Ausmaß, wozu genauso die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum eigenen Zeitaufwand zählt, und zwar für Barauslagen sowie für Schriftsatzaufwand". Schriftsatzaufwand gebührt ihm nicht, weil er nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997). Eine gesonderte Honorierung des "eigenen Zeitaufwandes" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insofern ist das Kostenersatzbegehren daher abzuweisen. Es kommt daher im Beschwerdefall nur der Ersatz der Pauschalgebühr von S 2.500,-- in Betracht. Aus den besonderen Umständen des Beschwerdefalles erscheint aber diesbezüglich ein Entscheidungsvorbehalt angebracht: Es fällt auf, daß der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, seit etwa fünf Jahren in seinen zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Stempelgebühren mehr entrichtet (auch nicht nach Abweisung entsprechender Verfahrenshilfeanträge). Auch für die vorliegende Beschwerde hat er Stempelgebühren nicht entrichtet (allerdings, wie schon in zahlreichen früheren Verfahren, die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt), sondern bestreitet vielmehr entschieden eine solche Verpflichtung mit der Behauptung, diese sei rechtswidrig. In der Vergangenheit hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer gegebenenfalls auch den Ersatz der aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelgebühren (hinsichtlich der Schriftsätze und Beilagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren) auch dann zuerkannt, wenn diese tatsächlich nicht entrichtet wurden, zumal es sich üblicherweise um nicht allzuhohe Beträge handelte. Seiner Argumentation im Verfahren Zlen. 98/12/0281 u.a. ist aber zu entnehmen, daß er die Gebührenpflicht auch in solchen Fällen bestreitet und anscheinend generell nicht bereit ist, Stempelgebühren zu entrichten. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen erscheint es sachgerecht, die belangte Behörde nicht zur Leistung der Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- an den Beschwerdeführer zu verhalten und ihm so diesbezüglich gleichsam ein Nebeneinkommen zu verschaffen, wo doch unklar ist, ob er diese Gebühren überhaupt entrichten wird. Er ist damit auch nicht anders gestellt als die zahlreichen anderen Beschwerdeführer, die zuerst die Pauschalgebühr entrichten, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist, und diese sodann im Falle ihres Obsiegens vom Rechtsträger der belangten Behörde ersetzt erhalten. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die Entrichtung der Pauschalgebühr darzutun, um deren Zuspruch zu erwirken.

Wien, am 11. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120406.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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