TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/19 97/12/0367

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 12. September 1997, Zl. 475.723/862-IV.1.f/97, betreffend die "Feststellung der Planstellenwertigkeit sowie des zu erwartenden Arbeitserfolges im Zeitraum vom 15. August 1988 bis zum 31. Juli 1990",

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschlußgefaßt:

Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit der vorliegenden Beschwerde wird

zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 400 Zahlen protokolliert wurden.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).

Der Beschwerdeführer begehrt im Verfahren 31 Cg 29/93z des Landesgerichtes für ZRS Wien mit einer Amtshaftungsklage gegen den Bund die Zahlung des Betrages von S 46.486,-- und die Feststellung der Haftung für weitere Gehaltsverluste im wesentlichen mit der Begründung, seine Beförderung zum 1. Juli 1990 sei durch Ermessensmißbrauch unterblieben.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Am 24. Juni 1997 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zwei mit 20. Juni 1997 datierte Eingaben ein (protokolliert zu den Zlen. 475.823/854 und 855-VI.1/97; in der Folge werden Akten dieser Zahlenreihe und dieser Abteilung nur mit der Ordnungszahl und dem Jahr bezeichnet).

In der ersten dieser beiden Eingaben vom 20. Juni 1997 (OZ. 854 - es handelt sich um einen dreiseitigen Schriftsatz) begehrt der Beschwerdeführer, soweit hier erheblich, unter Hinweis auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden und unter Hinweis auf das zuvor genannte Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Wien "die bescheidmäßige Feststellung des zu erwartenden Arbeitserfolges der Planstelle des Erstzugeteilten der ö.B. (Österreichischen Botschaft) New Delhi zwischen dem 15.8.1988 und dem 31.7.1990".

Mit der weiteren Eingabe vom 20. Juni 1997 (OZ. 855, es ist dies ein zweiseitiger Schriftsatz) begehrt der Beschwerdeführer ebenfalls unter Hinweis auf die Judikatur die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden und unter Hinweis auf das beim Landesgericht für ZRS Wien anhängige Amtshaftungsverfahren "die bescheidmäßige Feststellung der mit der Planstelle des Erstzugeteilten der ö.B. New Delhi zwischen dem 15.8.1988 und dem 31.7.1990 verbundenen dienstlichen Aufgaben".

In diesen beiden Schriftsätzen beantragte er weiters (jeweils) die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit des Anbringens, sowie die bescheidmäßige Feststellung des Bestandes oder Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen sowie die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO.

Mit Erledigung vom 18. August 1997 (OZ. 857/1997) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, sie nehme in Aussicht, die beiden Begehren in den Eingaben vom 20. Juni 1997 betreffend die Feststellung der mit jener Planstelle verbundenen dienstlichen Aufgaben und die Feststellung des zu erwartenden Arbeitserfolges mangels Parteistellung gemäß § 3 DVG 1984 bescheidmäßig zurückzuweisen, aber auch die Begehren betreffend die Feststellungen in Ansehung der Gebührenfreiheit wegen Unzuständigkeit bescheidmäßig zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit zur Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen geboten.

Mit Eingabe vom 20. August 1997 (eingebracht am 25. August - OZ. 860) erwiderte der Beschwerdeführer, daß "die Frage der Vergebührung der Vollständigkeit halber aufgenommen wurde. Die Frage der Unzuständigkeit der Behörde belastet mich nicht". Zum ersten Absatz der Zuschrift (Anmerkung: Feststellung in Angelegenheiten der Planstelle und des Arbeitserfolges) könne "mangels inhaltlicher Präzisierung vorerst keine Stellungnahme abgegeben werden"; der Beschwerdeführer brachte weiter vor:

"Dessen ungeachtet beantrage ich die bescheidmäßige Feststellung der auf der Planstelle des Erstzugeteilten der österreichischen Botschaft New Delhi gem. § 36 Abs. 2 BDG zusammengefaßten gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen dienstlichen Aufgaben, ich beantrage die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit der zusammengefaßten dienstlichen Aufgaben, zumal es sich um eigene Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis handelt, ist der Hinweis auf § 3 DVG nicht nachvollziehbar. Gem. VfSlg. 13472/1993 sind Feststellungsbescheide auszustellen".

(Dazu ist festzuhalten, daß das Zitat VfSlg. "13472" wohl ein Fehlzitat ist; aufgrund der Ausführung des Beschwerdeführers auch in anderen Schriftsätzen dürfte das Erkenntnis vom 14. Juni 1993, VfSlg. 13417/1993 gemeint sein).

Mit Erledigung vom 29. August 1997 (OZ. 860/1997) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Bescheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Eingabe vom 8. September 1997 (OZ. 862/1997) dahin, es werde "auf den Text des Antrages verwiesen; es stehen durchaus Pflichten in Verhandlung, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultieren. Der Bescheid zeitigt überdies auch noch heute Auswirkungen und wirft die Frage der Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten auf."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Begehren betreffend bescheidmäßige Feststellung der auf dem Arbeitsplatz (auf der Planstelle) des Erstzugeteilten der Österreichischen Botschaft in New Delhi im fraglichen Zeitraum gemäß § 36 Abs. 2 BDG 1979 zusammengefaßten dienstlichen Aufgaben sowie der Wertigkeit dieser Aufgaben und des vom Inhaber dieses Arbeitsplatzes (dieser Planstelle) im fraglichen Zeitraum zu erwartenden Arbeitserfolges mangels Parteistellung gemäß § 3 DVG 1984 zurückgewiesen (erster Absatz des Spruches) und hat zum anderen die weiteren Begehren betreffend die Feststellung der Gebührenfreiheit dieser Anbringen, auf Abrechnung gemäß § 216 BAO und Feststellung des Bestandes bzw. der Erlöschung von Zahlungsverpflichtungen gemäß § 6 Abs. 1 AVG i. V.m. der BAO wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (zweiter Absatz des Spruches).

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1993 Beamter des Ruhestandes sei. Seine Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund würden weder durch die begehrte Feststellung der auf dem - von ihm als "Planstelle" bezeichneten - Arbeitsplatz gemäß § 36 BDG 1979 zusammengefaßten dienstlichen Aufgaben noch durch die Feststellung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes bzw. der auf diesen (gemäß § 137 BDG 1979) geschäftseinteilungsmäßig zusammengefaßten Aufgaben noch durch die Feststellung des vom mit der Wahrnehmung dieses Arbeitsplatzes im fraglichen Zeitraum betraut gewesenen Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges berührt, sondern fußten seit dem 1. Jänner 1993 auf dem Pensionsgesetz 1965 sowie auf den §§ 61, 62 und 63 Abs. 6 BDG 1979.

Auch der Behauptung des Beschwerdeführers, daß sein Ruhestandsverhältnis zumindest indirekt von den begehrten Feststellungen berührt werde, könnte selbst unter Bedachtnahme auf das vor dem Landesgericht für ZRS Wien anhängige Amtshaftungsverfahren betreffend seine angeblich verspätet erfolgte Beförderung nicht gefolgt werden: Der Ruhegenußbemessung sei nämlich anläßlich seiner mit Ablauf des 31. Dezember 1992 verfügten Versetzung in den Ruhestand gemäß der damals geltenden Rechtslage die im Aktivstand noch gar nicht erreichte Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A der allgemeinen Verwaltung zugrundegelegt worden, obwohl er erst per 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1993, ernannt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer - wie offenbar von ihm erwartet - bereits am 1. Juli 1990 zum Beamten der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1992 ernannt worden wäre, hätte der Bemessung des ihm ab 1. Jänner 1993 gebührenden Ruhegenusses auch nur die Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A zugrundegelegt werden können, die er diesfalls am 1. Juli 1992 im Aktivstand erreicht hätte. Ein halbes Jahr nach dieser Vorrückung wäre aber auch nach der damaligen Rechtslage keine günstigere Ruhegenußbemessung möglich, als sie dem Beschwerdeführer tatsächlich zuteil geworden sei. Sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Beamter des Ruhestandes wäre sohin auch nicht auf dem "Umweg" (im Original unter Anführungszeichen) über die finanziellen Auswirkungen seines Beförderungstermines betreffend die Ernennung zum Beamten der Dienstklasse VI von den begehrten Feststellungen berührt.

§ 3 DVG 1984 bestimme aber, daß im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (nur) die Personen Parteien seien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte und Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens seien. Keine dieser Voraussetzungen würden durch die vorliegenden dienstrechtlichen Begehren erfüllt, wie der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich ähnlicher Begehren des Beschwerdeführers schon in seinen Erkenntnissen vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0076, 93/12/0105 und 93/12/0333, ausgeführt habe, sodaß auch die nunmehr verfahrensgegenständlichen Feststellungsbegehren mangels Parteistellung spruchgemäß zurückzuweisen gewesen seien (die weiteren Ausführungen der belangten Behörde befassen sich mit dem zweiten Absatz des Spruches).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (es handelt sich um einen "gemeinsamen" Schriftsatz, der auch im Text der Beschwerde als "Parallelbeschwerde" bezeichnet wird). Angefochten wird lediglich der erste Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides; der zweite Absatz des Spruches bleibt ausdrücklich unangefochten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen ersten Absatz des Bescheides in seinem Recht auf die angestrebten bescheidmäßigen Feststellungen, sowie in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht, oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. Nr. 12856/A, oder auch die zu Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0074, 93/12/0076, 93/12/0089, 93/12/0105, 93/12/0277, 93/12/0333, u. a.m.).

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht (siehe dazu das ebenfalls in einer Angelegenheit des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0070 und 96/12/0119).

Hervorzuheben ist, daß die beschwerdegegenständlichen Feststellungsbegehren, was ihre Thematik und den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anlangt, (nur) teilweise deckungsgleich mit den Begehren sind, die Gegenstand des mit dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0076, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens waren (Begehren vom 2. April 1992 auf bescheidmäßige Feststellung der planstellenmäßigen Wertigkeit der vom Beschwerdeführer seit April 1989 verrichteten dienstlichen Tätigkeiten und der im Sinne der Bestimmungen des BDG 1979 über die Leistungsfeststellung vom Beschwerdeführer diesbezüglich zu erwartenden Leistungen bzw. des in diesem Sinne von ihm zu erwartenden Arbeitserfolges); auch hat der Beschwerdeführer nunmehr - anders als in diesem Beschwerdeverfahren - sein rechtliches Interesse an den angestrebten Feststellungen (nur) auf den oben bezeichneten, beim Landesgericht für ZRS Wien anhängigen Amtshaftungsprozeß gestützt (Anmerkung: der Beschwerdeführer hat beim Landesgericht für ZRS Wien auch weitere Amtshaftungsklagen mit anderer Thematik eingebracht). Der Beschwerdeführer führt zwar aus, "völlig zweifelsfrei sind Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens; auch nach dem 1.7.1990 besteht eine Schutzwirkung des begehrten Bescheides, als auch infolge Ruhestandsversetzung weitere Wirkungen für das erwähnte Amtshaftungsverfahren bestehen". Darin liege der Unterschied zu den in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, "die zeitlich abgeschlossenen Sachverhalte anlangen und keine Vorfragen für weitergehende Fragen der Ausübung einer öffentlichen Funktion darstellen, z.B. Besoldung (...). Es geht um die Nachzahlung einer Bezugsdifferenz von zusammen öS 50.000,-- vom v.1.7.1991 zuzüglich Zinsenentgang". Damit vermag er aber nur eine Relevanz der begehrten Feststellungen für jenes Amtshaftungsverfahren (wegen behaupteter rechtsmißbräuchlich verzögerter Beförderung mit Dienstklasse VI) aufzuzeigen, nicht aber eine solche für sein öffentlich-rechtliches Pensionsverhältnis selbst. Daß ein klagstattgebendes Urteil im Amtshaftungsprozeß finanzielle Leistungen des Bundes an den Beschwerdeführer zur Folge hätte, vermag daran nichts zu ändern.

Was das Begehren des Beschwerdeführers auf "bescheidmäßige Feststellung des zu erwartenden Arbeitserfolges der Planstelle des Erstzugeteilten" an jener Botschaft im fraglichen Zeitraum anlangt, ist dieses - da eine Planstelle begrifflich keinen Arbeitserfolg aufweisen kann - dahin umzudeuten, wie dies die belangte Behörde auch zutreffend getan hat, daß der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des vom Inhaber jenes Arbeitsplatzes im fraglichen Zeitraum zu erwartenden Arbeitserfolges begehrt. Um eine Leistungsfeststellung im Sinne der §§ 81 ff BDG 1979 kann es sich dabei wohl nicht handeln, weil eine Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde nach diesen Bestimmungen (siehe § 87, insbesondere Abs. 2 erster Satz) BDG 1979 nicht bescheidmäßig zu erfolgen hat. Insofern der Beschwerdeführer die Feststellung der "Wertigkeit" dieses Arbeitsplatzes begehrt, wurde ihm schon im bereits genannten Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0076, entgegengehalten, daß eine solche Bewertung in den Dienstrechtsvorschriften nicht vorgesehen ist und ihr, soferne eine solche vorgenommen wird, bloß interne Bedeutung zukommt (hier ist die Rechtslage vor dem Besoldungsreform-Gesetz maßgeblich, das die Struktur des BDG 1979 erheblich verändert hat). Sollte der Beschwerdeführer hingegen die Bekanntgabe anstreben, welche "Wertigkeit" die belangte Behörde dieser Planstelle im fraglichen Zeitraum (behördenintern) zugemessen hat, wäre dies als ein Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Tatsachen zu verstehen.

Die Frage allerdings, inwieweit diese Begehren des Beschwerdeführers überhaupt einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich sind (das gilt auch für die angestrebte Arbeitsplatzbeschreibung), kann aber im Beschwerdefall deshalb auf sich beruhen, weil diese Fragen nach dem eingangs zum Wesen des Feststellungsbescheides Gesagten im Amtshaftungsverfahren zu klären wären, weshalb im Beschwerdefall schon deshalb ein Feststellungsbescheid im Hinblick auf die Subsidiärität dieses Rechtsbehelfes unzulässig ist (siehe dazu die Ausführungen im hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0106 u.a., der ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, unter Hinweis auf Vorjudikatur; die Umstände des Beschwerdefalles gebieten keine andere Betrachtung).

Zwar war der Beschwerdeführer Partei des Verfahrens, das er durch die - verfehlten - Anträge in Gang gebracht hatte; auch war die belangte Behörde zuständig, über diese Begehren abzusprechen. Vor dem Hintergrund obiger Rechtsüberlegungen hat aber die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis die Anträge zutreffend zurückgewiesen.

Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.

Da somit die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer begehrt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (in der folgenden Beschwerde, sowie im übrigen in anderen Beschwerden auch) auch "die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit". Da der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Erlassung des angestrebten - offensichtlich erstinstanzlichen - Bescheides nicht berufen ist, war dieses Begehren ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120367.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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