TE OGH 2019/5/15 18OCg6/18h

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr und den Senatspräsidenten Dr. Veith sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Musger und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*****, Schweiz, 2. R*****, Deutschland, und 3. J*****, Deutschland, alle vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei W***** S.R.L., *****, Rumänien, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (1.342.830,92 EUR), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Klagebegehren, den Schiedsspruch vom 20. Juni 2018 zum Schiedsfall SCH-5490 der Internationalen Schiedsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten aufzuheben, wird abgewiesen.

Die Kläger sind schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit 13.452,13 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin 2.242,02 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Unstrittiger Sachverhalt

Die Schiedsklägerin W***** S.R.L. (ehemals R***** S.R.L.; in der Folge kurz W*****) ist eine Gesellschaft nach rumänischem Recht, die in einer rumänischen Gemeinde einen Windpark A errichtet hat und betreibt. Dieser Windpark A enthält ein Umspannwerk, das im Eigentum der W***** steht. Dieses Umspannwerk speist die produzierte Windenergie ein, um sie in das Netz des zuständigen Netzbetreibers einzuleiten. Die Gesamtkapazität des Umspannwerks beträgt 31,5 Megavoltampere (MVA). Der Windpark A benötigt als Kapazität lediglich 15 MVA. Die Restkapazität des Umspannwerks ist für den noch nicht baureifen Windpark B gedacht und wird nicht genutzt.

Die Schiedsbeklagten S*****, R*****, J*****, M***** und R***** waren die Gesellschafter der W*****. Mit Kaufvertrag vom 27. 4. 2010 verkauften sie ihre sämtlichen Anteile an der W***** der K***** GmbH und der K*****Aktiengesellschaft, beide Gesellschaften nach österreichischem Recht.

Die zukünftige Nutzung der Restkapazität des von der W***** betriebenen Umspannwerks ist in einem Kapazitätsnutzungsvertrag vom 30. 9. 2010 (Closing des Kaufvertrags) geregelt (siehe gleich unten). Dieser Kapazitätsnutzungsvertrag wurde abgeschlossen zwischen der W***** (damals „R***** S.R.L.“) und der

„M***** S.R.L., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung, die unverzüglich nach dieser Vertragsunterzeichnung nach rumänischem Recht von den Gesellschaftern M***** (40 %), R***** (20 %), J***** (15 %), S***** (15 %) und R***** (10 %) gegründet werden soll, mit Sitz in C***** und der Geschäftsanschrift in *****, Rumänien, vertreten durch die beiden Geschäftsführer J***** und S***** (im Folgenden 'P*****' genannt).“

In diesem Kapazitätsnutzungsvertrag wurde der „M***** S.R.L., in Gründung“ eine Kaufoption (Call Option) und der W***** eine Verkaufsoption (Put Option) in Bezug auf das Nutzungsrecht und das ideelle Miteigentum am Umspannwerk eingeräumt. Das Entgelt für diese Optionen beträgt jeweils 1.275.000 EUR.

Mit einer gesonderten Einverständniserklärung vom 30. 9. 2010 verpflichteten sich die Schiedsbeklagten S*****, R*****, J*****, M***** und R***** als Verkäufer der Gesellschaftsanteile an der W***** wie folgt:

„(A) Die Verkäufer einerseits und K***** GmbH und K*****Aktiengesellschaft andererseits (die 'Käufer') haben am 27. 04. 2010 einen Kaufvertrag über den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der R***** S.R.L. abgeschlossen ('Kaufvertrag').

(B) Gemäß Punkt 8 des Kaufvertrags verpflichten sich die Parteien, alle vernünftigen Anstrengungen zu unternehmen, um zwischen Signing und Closing in gutem Glauben eine einvernehmliche Lösung für eine gemeinsame Nutzung des Umspannwerks zu finden und verbindliche Verträge hierzu abzuschließen.

(C) Zur Umsetzung dieser Verpflichtung schließen die R***** S.R.L. ('*****') und die M***** S.R.L., Gesellschaft in Gründung ('P*****') am heutigen Tag einen Kapazitätsnutzungsvertrag hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung der Kapazität des Umspannwerks und des Netzzugangs ab ('Nutzungsvertrag').“

Die drei genannten Verträge (Kaufvertrag vom 27. 4. 2010; Kapazitätsnutzungsvertrag und Einverständniserklärung, je vom 30. 9. 2010) enthalten folgende wortidente Schiedsklausel:

„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Schiedssprache ist Deutsch. Das Schiedsverfahren findet in Wien statt.“

Der Kaufvertrag und der Kapazitätsnutzungsvertrag enthalten zudem jeweils folgende wortidente Rechtswahlklausel:

„Es ist, soweit nicht zwingend rumänisches Recht anzuwenden ist, ausschließlich Deutsches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts, anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.“

         Die Einverständniserklärung enthält folgende inhaltsgleiche, aber nicht wortidente Rechtswahlklausel:

„Auf diese Einverständniserklärung ist, soweit nicht zwingend rumänisches Recht anzuwenden ist, ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts, anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.“

         II. Schiedsverfahren und Schiedsspruch

Die W***** leitete mit Schiedsklage vom 1. 12. 2016 als Schiedsklägerin ein Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in der Fassung 2013 (im Folgenden auch „Wiener Regeln 2013“) gegen 1. S*****, 2. J*****, 3. M*****, 4. R***** und 5. R***** ein. Die Schiedsklägerin berief sich auf die Schiedsvereinbarung im Kaufvertrag vom 27. 4. 2010 und die vergleichbaren Schiedsklauseln im Kapazitätsnutzungsvertrag und der Einverständniserklärung jeweils vom 30. 9. 2010. Das Schiedsverfahren wurde unter der Fallnummer SCH-5490 geführt (im Folgenden „Schiedsverfahren“). Sitz des Schiedsgerichts war Wien.

Die Schiedsklägerin begehrte, die ehemaligen Gesellschafter und Verkäufer der Gesellschaftsanteile, S*****, R*****, J*****, M***** und R***** zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1.275.000 EUR und ziffernmäßig bestimmter monatlicher Betriebskosten samt Zinsen und Kosten zu verpflichten. Die Schiedsklägerin stützte ihre Ansprüche auf Schadenersatz. Die Schiedsbeklagten hätten sich im Kapazitätsnutzungsvertrag gegenüber der Klägerin verpflichtet, die „P*****“ unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung nach rumänischem Recht zu gründen. Zu dieser Gründung sei es nie gekommen, sodass die Schiedsbeklagten als Gründungsgesellschafter der Schiedsklägerin persönlich für Schadenersatz haften würden. Die Schiedsklägerin habe ihre Put-Option gegenüber den Schiedsbeklagten als den einzelnen Gründungsgesellschaftern der „P*****“ ausgeübt. Die Schiedsbeklagten hätten die Put-Option jedoch schuldhaft nicht eingehalten. Die Schiedsklägerin mache diesen gegenüber daher einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 ff BGB in Höhe von 1.275.000 EUR geltend. Zudem begehre sie Schadenersatz wegen „unterlassener Übertragung der Restkapazität am Umspannwerk“ in Form der Zahlung anteiliger Betriebskosten für das Umspannwerk. Subsidiär zur Verletzung des Kapazitätsnutzungsvertrags stützte die Schiedsklägerin die Haftung der Schiedsbeklagten auf die Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und/oder auf den Rechtsschein.

Der Erstschiedsbeklagte S***** und der Fünftschiedsbeklagte R***** erhoben die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Die in der Schiedsklage angeführten Schiedsvereinbarungen begründeten für den konkreten Fall keine Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts. Insbesondere hätten die Schiedsbeklagten den Kapazitätsnutzungsvertrag vom 30. 9. 2010 nicht persönlich abgeschlossen, sondern eine nach rumänischem Gesellschaftsrecht zu gründende Gesellschaft sei Vertragspartei. Da nie eine persönliche Verpflichtung der Schiedsbeklagten gewollt gewesen sei und sich eine solche persönliche Verpflichtung auch nicht aus den – für diese Frage allein maßgeblichen – Bestimmungen des rumänischen Gesellschaftsrechts ergebe, bilde die Schiedsvereinbarung im Kapazitätsnutzungsvertrag vom 30. 9. 2010 keine Grundlage für die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts. In der Sache brachten der Erst- und der Fünftschiedsbeklagte vor, dass der Kapazitätsnutzungsvertrag keine Rechtsgrundlage für mögliche Ansprüche im Verhältnis zu den Schiedsbeklagten biete, weil durch den Abschluss dieses Vertrags keine unmittelbare vertragliche Beziehung zu den Schiedsbeklagten begründet worden sei. Nach rumänischem Recht begründe das Handeln für eine Gesellschaft in Gründung keine persönliche Verpflichtung der Schiedsbeklagten. Für eine Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo fehle eine entsprechende Grundlage. Selbst wenn eine Rechtsgrundlage für Schadenersatzansprüche gegenüber den Schiedsbeklagten bestünde, fehle es an einem Schaden der Schiedsklägerin. Diese mache nämlich einen nach der Differenzmethode zu ermittelnden Schaden iSd §§ 280 ff BGB geltend. Die Schiedsklägerin habe jedoch weder die von ihr ersparte Gegenleistung noch ersparte Aufwendungen berücksichtigt. Die ersparte Gegenleistung in Form der Übertragung der Vermögenswerte müsse sich die Schiedsklägerin jedenfalls auf den behaupteten Schaden anrechnen lassen. Entgegen der Behauptung der Schiedsklägerin seien das Miteigentum am Umspannwerk und die Restkapazität des Umspannwerks auch nicht wertlos.

Auch der Zweitschiedsbeklagte J***** erhob die Einrede der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts und bestritt die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach.

Mit dem Schiedsspruch vom 20. 6. 2018 gab das Schiedsgericht der Klage statt. Es verpflichtete die Schiedsbeklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1.275.000 EUR (Schadenersatz Put-Option) sowie 36 weiterer Einzelbeträge (Schadenersatz Betriebskosten aus dem Zeitraum 2/2015 bis 1/2018), jeweils samt Zinsen. Das Schiedsgericht erachtete seine Zuständigkeit aufgrund der im Kapazitätsnutzungsvertrag enthaltenen Schiedsklausel als gegeben. Die Schiedsbeklagten wären nach dem anzuwendenden deutschen Recht durch den Kapazitätsnutzungsvertrag persönlich verpflichtet, weshalb Ansprüche der Schiedsklägerin gegenüber den Schiedsbeklagten von der Schiedsklausel umfasst seien. Im Ergebnis Gleiches würde auch unter Anwendung rumänischen Rechts gelten. Der Abschluss des Kapazitätsnutzungsvertrags sei nämlich im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der zu gründenden Gesellschaft gestanden, weshalb die Voraussetzungen für Artikel 53 des rumänischen Gesetzes über Gesellschaften 3l/1990 gegeben seien. Zur Höhe des zugesprochenen Schadens führte das Schiedsgericht aus, dass keine Anrechnung eines Gegenwerts den zugesprochenen Betrag mindere. Die Schiedsklägerin habe schlüssig vorgetragen, dass der Wert der Restkapazität aus dem Umspannwerk und das ideelle Miteigentum wertlos seien. Demgegenüber hätten die Kläger nicht substantiieren können, dass es einen Gegenwert gebe und, wenn dem so sein sollte, in welcher Höhe.

III. Aufhebungsklage

Der Erst-, der Fünft- und der Zweitschiedsbeklagte des Schiedsverfahrens (nun Erst-, Zweit- und Drittkläger) begehren, den Schiedsspruch vom 20. 6. 2018 zu Schiedsfall SCH-5490 der internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten (Schiedsklägerin) aufzuheben.

Die drei Kläger stützen ihre Aufhebungsklage im Wesentlichen darauf,

- dass es für den Rechtsstreit an einer gültigen Schiedsvereinbarung fehle, weil keine der von der Beklagten vorgelegten Vereinbarungen und Erklärungen eine die Kläger bindende Schiedsklausel enthalte (§ 611 Abs 2 Z l und Z 3 ZPO),

- das Schiedsgericht von den Klägern gestellte Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens willkürlich ignoriert habe und in diesem Vorgehen des Schiedsgerichts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger liege (§ 611 Abs 2 Z 2 und Z 5 ZPO) und

- das Schiedsgericht Schadenersatz in einer mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbaren Weise zugesprochen habe (§ 611 Abs 2 Z 8 ZPO).

Die Beklagte (Schiedsklägerin) beantragt, die Klage abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

IV. Rechtliche Beurteilung

Auf Basis des unstrittigen sowie des aus den vorgelegten Urkunden zweifelsfrei ableitbaren Sachverhalts ist die Aufhebungsklage nicht berechtigt. Die Klagelegitimation der (drei) Kläger ist zwar zu bejahen, weil die (fünf) im Schiedsverfahren Beklagten nach der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses keine einheitliche Streitpartei bilden (vgl 18 OCg 5/18m; RIS-Justiz RS0035444). Streitgegenstand ist schließlich die auf Schadenersatz im Zusammenhang mit der Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gestützte Geldleistungsverpflichtung der Schiedsbeklagten; deren durch den Vertrag begründete Rechtsgemeinschaft betrifft lediglich den Vorfragenbereich (vgl RS0035355). Die Kläger dringen aber mit keinem der geltend gemachten Aufhebungsgründe durch.

A. Fehlende Schiedsvereinbarung (§ 611 Abs 2 Z 1 ZPO)

         1. Allgemeines

         1.1. Gemäß § 611 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein Schiedsspruch (ua) aufzuheben, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung fehlt. Der Fall des Nichtvorhandenseins einer Schiedsvereinbarung umfasst dabei sowohl die schlichte Nichtexistenz als auch die bloß scheinbare Existenz. Auch wenn also dem äußeren Anschein nach eine Schiedsvereinbarung vorliegt, diese aber ungültig ist, weil sie zB unwirksam oder formungültig ist, soll ebenso wie bei völligem Fehlen jeglichen Hinweises auf eine Schiedsvereinbarung mit Aufhebungsantrag vorgegangen werden können (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ IV/2 § 611 Rz 88).

         1.2. Nach der Legaldefinition des § 581 Abs 1 ZPO ist die Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden (18 OCg 1/15v).

         1.3. Schiedsvereinbarungen sind als Prozessverträge zu qualifizieren, die primär den Vorschriften des Prozessrechts unterliegen. Sofern das Prozessrecht Lücken aufweist, sind die allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts – etwa die Grundsätze über das Zustandekommen und die Auslegung von Verträgen – analog heranzuziehen (18 OCg 1/15v mwN; RS0045045). Dabei ist eine in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel als Nebenabrede zu beurteilen, die grundsätzlich (aber nicht immer) das Schicksal des Hauptvertrags teilt. Entscheidend ist der Wille der Vertragsparteien, der im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden muss (18 OCg 1/15v mwN).

2. Prozessstandpunkt der Kläger

Für allfällige, aus dem Kapazitätsnutzungsvertrag abgeleitete Ansprüche existiere im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern keine gültige Schiedsvereinbarung.

Die Rechtswahlklausel in Punkt 5.2. des Kapazitätsnutzungsvertrags sei auch für die in dessen Punkt 15.1. enthaltene Schiedsklausel maßgeblich. Die für die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Schiedsvereinbarung relevanten Fragen der Rechtsfähigkeit der zu gründenden Gesellschaft und/oder der persönlichen Verpflichtung der für die zu gründende Gesellschaft Handelnden seien daher auf Basis kollisionsrechtlicher Normen und auf Basis der erwähnten Rechtswahlklausel nach zwingenden rumänischen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach rumänischem Recht sei der Kapazitätsnutzungsvertrag samt der darin getroffenen Schiedsvereinbarung mangels (auch nur beschränkter) Rechtsfähigkeit der zu gründenden Gesellschaft nicht wirksam zustande gekommen. Der Abschluss des Kapazitätsnutzungsvertrags habe auch keine wirksame Verpflichtung sämtlicher „geplanter“ künftiger Gesellschafter der zu gründenden Gesellschaft begründet. Die Kläger könnten daher in die in diesem Kapazitätsnutzungsvertrag enthaltene Schiedsklausel nicht einbezogen werden. Bei einer allfälligen persönlichen Haftung der Kläger handle es sich außerdem um eine gesetzliche Haftung. Auf die Geltendmachung einer solchen Haftung gegenüber den Klägern sei die im Kapazitätsnutzungsvertrag enthaltene Schiedsklausel nicht anwendbar. Nur eine auf den Kapazitätsnutzungsvertrag gestützte Haftung der Kläger wäre vom sachlichen Umfang der Schiedsklausel gedeckt.

Dieses Ergebnis, nämlich dass gegenüber den Klägern keine vertraglichen, sondern allenfalls gesetzliche Ansprüche in Frage kämen und die Schiedsklausel sich nicht auf diese erstrecke, ergebe sich auch bei Anwendung deutschen Rechts.

3. Prozessstandpunkt der Beklagten

Der Drittkläger (Zweitschiedsbeklagte) sei im Aufhebungsverfahren präkludiert, eine allfällige Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zu relevieren. Er habe seine Einrede der Unzuständigkeit entgegen § 592 Abs 2 ZPO und Artikel 24 (1) Wiener Regeln 2013 nicht beim ersten Vorbringen zur Sache erhoben.

Der Einwand der Kläger, sie wollten eine allfällige Streitigkeit mit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Windparkprojekt nicht vor einem Schiedsgericht, sondern (nur) vor dem zuständigen staatlichen Gericht austragen, sei rechtsmissbräuchlich, weil sie unbestrittenermaßen persönlich und in eigenem Namen andere (gleichlautende) Schiedsvereinbarungen wirksam eingegangen seien.

Die Kläger würden die kollisionsrechtliche Frage unrichtig lösen. Die Haftung der Kläger aus dem Kapazitätsnutzungsvertrag, einschließlich der Gültigkeit der dort enthaltenen Schiedsvereinbarung, könne aber ohnedies sowohl aus dem rumänischen Recht als auch aus dem deutschen Recht abgeleitet werden.

         4. Zur Frage der Präklusion des Drittklägers

4.1. Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist zu erheben, sobald diese zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Versäumung jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die Einrede nachgeholt werden (§ 592 Abs 2 ZPO). Eine Fristversäumung präkludiert die Rüge nicht nur im (weiteren) Schiedsverfahren, sondern auch im Aufhebungsverfahren (18 OCg 2/14i; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 592 Rz 57 und § 611 Rz 151; Rechberger/Hofstätter in Rechberger, ZPO5 § 611 Rz 11).

         4.2. Der Drittkläger (Zweitschiedsbeklagte) hat sein erstes Vorbringen zur Sache mit seinem Schriftsatz vom 6. 2. 2017 erstattet. In diesem Schriftsatz erhob er keine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Der Drittkläger bestreitet die Präklusion seiner Unzuständigkeitseinrede und verweist auf Formulierungen und Einwendungen in seinem ersten Schriftsatz, die nur dahin verstanden werden könnten, dass damit die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Verhältnis zum Drittkläger behauptet werde. Wie die Beklagte zutreffend repliziert, beziehen sich die zitierten Ausführungen aber eindeutig auf andere formelle Einwendungen und auf die Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs. Weder ihrem Wortlaut nach noch systematisch können diese Ausführungen als Rüge der Unzuständigkeit verstanden werden.

4.3. Der Drittkläger kann sein Aufhebungsbegehren daher nicht mehr auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts stützen.

5. Zur Frage des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts

         5.1. Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht wird grundsätzlich selbständig angeknüpft. Die Schiedsvereinbarung unterliegt daher nicht notwendig dem Statut des Hauptvertrags oder dem Recht, dem das Schiedsverfahren untersteht (18 OCg 1/15v mwN). Das Statut der Schiedsvereinbarung umfasst das Zustandekommen und die inhaltliche Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Nach dem Statut sind daher sowohl allgemein vertragsrechtliche Fragen (Abschluss, Gültigkeit, Bestimmtheit, Wirkung, Wirkungsumfang, Auslegung, Auswirkung von Willensmängeln) als auch spezielle schiedsrechtliche Fragen (Form, Kündigung, Inhaltskontrolle, objektive Schiedsfähigkeit) zu beurteilen (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 266). Dabei ist zu beachten, dass die Schiedsvereinbarung kollisionsrechtlich keine Einheit bildet und ihre verschiedenen Elemente gesondert anzuknüpfen sind (18 OCg 1/15v mwN; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 266).

         5.2. Die Parteien können das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht frei bestimmen. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so ist die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung mit Ausnahme der subjektiven Schiedsfähigkeit, die gesondert anzuknüpfen ist, grundsätzlich nach dem materiellen Recht des Landes, in welchem der Schiedsspruch zu fällen ist, zu beurteilen (18 OCg 1/15v mwN; RS0045375 [T1]). Diese Rechtsprechung folgt im Ergebnis der vereinheitlichten Kollisionsnorm des Art V Abs 1 lit a NYÜ, deren analoge Anwendung auf sämtliche Verfahren, ua im Verfahren über die Anfechtung von Schiedssprüchen, weitgehend anerkannt ist (18 OCg 1/15v mwN). Die Frage der Existenz einer Schiedsvereinbarung ist also primär nach dem parteivereinbarten Recht und mangels einer diesbezüglichen Regelung nach inländischem Recht (Recht des Landes des Ergehens des Schiedsspruchs) zu beurteilen (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 284; § 611 Rz 89).

5.3. Die Wahl des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Es gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Schiedsvereinbarungen. Eine stillschweigende Rechtswahl setzt voraus, dass sich der Parteiwille mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falls ergibt. Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob eine für den Hauptvertrag getroffene Rechtswahl auch für die darin enthaltene Schiedsklausel gilt (18 OCg 1/15v mwN; 3 Ob 153/18y; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht II Rz 3/61 ff mwN; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 273 und 276 mwN; Plavec, Glosse zu 3 Ob 153/18y, ecolex 2019, 330). Der Oberste Gerichtshof lässt im Fall der Einbettung der Schiedsvereinbarung in den Hauptvertrag (also einer Schiedsklausel) die materielle Rechtswahl des Hauptvertrags als Indiz für eine schlüssige Rechtswahl gelten (vgl 3 Ob 153/18y; 7 Ob 368/98p; 7 Ob 369/98k; 1 Ob 98/61 SZ 34/35; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 276). Auch die deutsche Judikatur bestimmt das Schiedsvereinbarungsstatut mit Hilfe des stillschweigenden Parteiwillens dahingehend, dass die Schiedsvereinbarung dem gleichen Recht wie dem für den Hauptvertrag gewählten unterliegt; eine Rechtswahl für den Hauptvertrag erfasst somit im Zweifel auch die Schiedsvereinbarung (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 276 mwN; vgl auch Münch in MünchKomm ZPO5 § 1029 Rz 111).

5.4. Maßgeblich ist letztlich die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls (3 Ob 153/18y). Im Kapazitätsnutzungsvertrag und den damit in einem engen Zusammenhang stehenden Verträgen (Kaufvertrag vom 27. 4. 2010 und Einverständniserklärung vom 30. 9. 2010) findet sich eine Rechtswahlklausel. Der Wortlaut dieser Rechtswahlklauseln („'Es' [bzw 'Auf diese Einverständniserklärung'] ist, soweit nicht zwingend rumänisches Recht anzuwenden ist, ausschließlich deutsches Recht anwendbar.“) lässt eine Wortinterpretation dahin zu, dass auch die Schiedsklausel als Bestandteil des jeweiligen Vertrags davon umfasst ist (3 Ob 153/18y). Die Tatsache der Einbettung der Schiedsvereinbarung in den jeweiligen Hauptvertrag ist Indiz dafür, dass dies auch dem Parteiwillen entspricht und die Schiedsvereinbarung dem gleichen Recht wie dem für den Hauptvertrag gewählten unterliegen soll. Die Parteien haben zwar mit der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) und der Bestimmung des Schiedsortes Wien gleichzeitig ein anderes Schiedsverfahrensrecht gewählt (vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 273 und Rz 276). Dieser Umstand allein vermag im hier zu beurteilenden Fall die Indizwirkung der Einbettung der Schiedsvereinbarung in den Hauptvertrag aber nicht zu entkräften und lässt nicht auf einen entsprechenden gegenteiligen Parteiwillen schließen. Schließlich gingen und gehen beide Streitteile im Schiedsverfahren wie auch im Aufhebungsverfahren in ihrer jeweiligen Argumentation im Zusammenhang mit der strittigen Frage der Existenz einer gültigen Schiedsvereinbarung übereinstimmend von der Maßgeblichkeit der Rechtswahlklausel aus. Auch solche dem Vertragsschluss nachfolgende Erklärungen oder Handlungen der Beteiligten tragen als Indiz zur Feststellung des seinerzeitigen Verständnisses bei (RS0017915 [T37]).

5.5. Infolge konkludenter Rechtswahl sind daher die Gültigkeit (3 Ob 153/18y = RS0132373) und die in diesem Verfahren strittige Reichweite der Schiedsvereinbarung grundsätzlich nach dem gewählten materiellen deutschen Recht zu beurteilen. Von entscheidender Bedeutung für die hier strittige personelle (subjektive) Reichweite der getroffenen Schiedsvereinbarung ist die Auslegung der Schiedsvereinbarung. Für Fragen der Auslegung kommt der in den Rechtswahlklauseln vereinbarte ausnahmsweise Vorrang des „zwingend anzuwendenden“ rumänischen Rechts im Hinblick auf die damit (nur) angesprochenen Normen und dem daraus abzuleitenden Verständnis der Rechtswahlklausel nicht in Betracht.

5.6. Die Ausführungen der Kläger zur behaupteten Maßgeblichkeit des rumänischen Rechts beruhen auf der Annahme, dass die Einbindung (auch) der Kläger in die Schiedsvereinbarung von der materiell-rechtlichen Frage ihrer eigenen vertraglichen Verpflichtung und/oder gesetzlichen Haftung abhängt. Sie setzen damit zu Unrecht die Frage der durch Auslegung zu ermittelnden personellen (subjektiven) Reichweite der Schiedsvereinbarung mit der Berechtigung des im Schiedsverfahren verfolgten Anspruchs gleich. Bei der Bestimmung der subjektiven Reichweite von Schiedsvereinbarungen ist vielmehr zu differenzieren. Erst wenn eine Person nach Auslegung der Schiedsvereinbarung nicht ohnedies unmittelbar gebundene Partei der Schiedsvereinbarung ist, stellt sich die Frage, ob diese nicht (dennoch) in diese einzubeziehen ist (Wirkungserstreckung). Auf eine solche Einbeziehung dritter Personen liefe es hinaus, wenn man das Einstehenmüssen der Kläger für die nicht gegründete Gesellschaft als Voraussetzung und Grund für die Geltung der Schiedsklausel ansehen würde. Für die Beurteilung der Haftung, die diese Wirkungserstreckung bedingt, wäre wohl nicht automatisch das Schiedsvereinbarungsstatut anzuwenden, sondern allenfalls das für diese Rechtsbeziehung des Dritten zur Partei maßgebliche Recht (vgl Sachs/Niedermaier, Zur Group of Companies Doctrine und der Auslegung der subjektiven Reichweite von Schiedsvereinbarungen – Welches Recht ist anwendbar? in FS Elsing [2015] 475 [481]).

6. Personelle (subjektive) Reichweite der Schiedsvereinbarung

6.1. Die Schiedsvereinbarung wirkt zunächst zwischen den Parteien, die diese getroffen haben. Ob eine Person unmittelbar gebundene Partei der Schiedsvereinbarung ist, ist eine Frage der Auslegung der Schiedsvereinbarung bzw der auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung gerichteten Erklärung. Diese Auslegung hat gemäß dem hier maßgeblichen Schiedsvereinbarungsstatut nach den in Deutschland geltenden Auslegungsregeln zu erfolgen.

6.2. Auch nach deutschem Recht gelten in Bezug auf die Auslegung von Schiedsvereinbarungen die allgemeinen Auslegungsregeln (Münch in MünchKomm ZPO5 § 1029 Rz 105 mwN). Dabei besteht kein wesentlicher Unterschied zur österreichischen Rechtslage. Wie § 914 ABGB fordert § 133 BGB zur Auslegung von Willenserklärungen, den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dies ergänzt § 157 BGB dahin, dass Verträge auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Nach Lehre und Rechtsprechung in Deutschland ist zur Auslegung das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich der Nebenumstände heranzuziehen und im Lichte des unbestimmten Rechtsbegriffs Treu und Glauben zu beurteilen, worunter vor allem der Aspekt eines gerechten Interessenausgleichs verstanden wird (3 Ob 162/13i mwN). Für Schiedsklauseln gilt insbesondere der Grundsatz einer weiten Auslegung. Die weite Auslegung entspricht der typischen Intention der Parteien, alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und eine Aufspaltung der Zuständigkeiten zu vermeiden (Geimer in Zöller, ZPO32 § 1029 Rz 78 mwN; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO23 § 1029 Rz 35 mwN; Münch in MünchKomm ZPO5 § 1029 Rz 106 und Rz 110 mwN; Voit in Musielak/Voit, ZPO16 § 1029 Rz 23 mwN). Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist daher der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen. Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert (3 Ob 281/06d; 18 OCg 2/16t; RS0044997).

6.3. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der größtmöglichen den Geltungsbereich betreffenden Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist zu entscheiden, ob ein bestimmter Streit unter eine Schiedsvereinbarung fällt oder nicht. Auch die personelle (subjektive) Reichweite der Schiedsvereinbarung wird daher – im deutschen (ebenso wie im österreichischen) Recht – in bestimmten Konstellationen über den Kreis der „Parteien“ hinaus erstreckt, um dergestalt ein „Überleben“ der Schiedsvereinbarung bzw des Schiedsspruchs zu sichern (vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 192 ff; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO23, § 1029 Rz 70 ff [insb 75]; Voit in Musielak/Voit, ZPO16 § 1029 Rz 8 f; Münch in MünchKomm ZPO5 § 1029 Rz 49 ff). So sind etwa die Organe einer juristischen Person einer von der juristischen Person abgeschlossenen Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht unterworfen. Sind sie allerdings bei Abschluss der Schiedsvereinbarung für die juristische Person tätig geworden, kann die Auslegung ergeben, dass auch sie an die Schiedsvereinbarung gebunden sind, wenn sie gemäß dem bezugnehmenden Hauptvertrag ebenfalls Verpflichtungen übernommen haben (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 198 und Rz 220 mit Nachweisen deutscher Judikatur; Voit in Musielak/Voit, ZPO16 § 1029 Rz 8).

6.4. Der Kapazitätsnutzungsvertrag vom 30. 9. 2010 wurde von der „M***** S.R.L.“, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung abgeschlossen. Schon in der Parteienbezeichnung hielten die Vertragsparteien fest, dass diese „unverzüglich nach dieser Vertragsunterzeichnung nach rumänischem Recht von den Gesellschaftern M***** (40 %), R***** (20 %), J***** (15 %), S***** (15 %) und R***** (10 %) gegründet werden soll, mit Sitz in C***** und der Geschäftsanschrift in *****, Rumänien, vertreten durch die beiden Geschäftsführer J***** und S*****“. Diese Parteienbezeichnung enthält damit bei verständiger Interpretation nicht nur eine bloße Absichts- oder Wissenserklärung, sondern eine selbständige Gründungsverpflichtung. Der vom Erst- und Drittkläger unterfertigte Kapazitätsnutzungsvertrag steht nämlich in einem untrennbaren zeitlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 27. 4. 2010 und der Einverständniserklärung vom 30. 9. 2010. Gegenstand der auch vom Zweitkläger unterfertigten Einverständniserklärung ist die Verpflichtung der Anteilsverkäufer, verbindliche Verträge über die gemeinsame Nutzung des Umspannwerks abzuschließen, und die Feststellung, dass der mit der zu gründenden Gesellschaft abgeschlossene Kapazitätsnutzungsvertrag der Umsetzung dieser Verpflichtung dient. Auch der gesonderten Einverständniserklärung liegt daher implizit eine Gründungsverpflichtung der Kläger zu Grunde. Sowohl der Kaufvertrag als auch die Einverständniserklärung beinhalten (ebenso) eine gleichlautende, die Kläger persönlich bindende Schiedsvereinbarung. Trotz formeller Aufspaltung in mehrere Verträge bilden diese Verträge und der Kapazitätsnutzungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit (vgl Schlosser in Stein/Jonas, ZPO23, § 1029 Rz 70 mwN; Saenger in Saenger, ZPO7 § 1029 Rz 15 mwN; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 226). Aus diesen Umständen ist zu schließen, dass die drei Kläger jeweils für sich persönlich mit der Beklagten vereinbart haben, dass sie Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Windparkprojekt gemäß den Schiedsklauseln vor einem Schiedsgericht auszutragen haben.

6.5. Die Kläger sind nach Auslegung der Schiedsvereinbarung selbst unmittelbar gebundene Parteien (auch) der für den Kapazitätsnutzungsvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung. Im Hinblick auf die unmittelbar eigene Parteistellung der Kläger stellt sich die Frage, ob diese im Wege eines funktionalen Durchgriffs im Sinne einer Wirkungserstreckung von der subjektiven Reichweite der Schiedsvereinbarung erfasst werden, nicht (vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 201 f).

7. Ergebnis

Die Kläger sind vom personellen (subjektiven) Wirkungsbereich der für Streitigkeiten aus dem Kapazitätsnutzungsvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung erfasst. Es liegt damit eine gültige Schiedsvereinbarung vor, die wenigstens teilweise die Fällung des angefochtenen Schiedsspruchs deckt. Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor.

B. Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts (§ 611 Abs 2 Z 3 ZPO)

         1. Allgemeines

1.1. Gemäß § 611 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Schiedsspruch (ua) aufzuheben, wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt.

1.2. Eine solche Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts liegt vor, wenn der Schiedsspruch einen von der Schiedsvereinbarung nicht mehr umfassten Gegenstand entscheidet. Hier wird also die objektive Reichweite der Schiedsvereinbarung überschritten und es liegt damit Unzuständigkeit oder teilweise Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor. Maßgeblich für die (Über-)Prüfung dieses Aufhebungsgrundes ist (wiederum) der Text der Schiedsvereinbarung unter Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsgrundsätze, einschließlich des Grundsatzes der ausdehnenden Auslegung (siehe oben A.6.2.; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 611 Rz 114).

1.3. Der Anfechtungsgrund setzt im Hinblick auf den besonderen Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 1 Fall 1 ZPO voraus, dass eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, die wenigstens teilweise die Fällung des angefochtenen Schiedsspruchs deckt. Würde die Schiedsvereinbarung die Entscheidung des konkreten Streitfalls überhaupt nicht decken, dann wäre sie gemäß § 611 Abs 2 Z 1 ZPO anfechtbar (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 611 Rz 120).

         2. Prozessstandpunkt der Kläger

         Das Schiedsgericht habe über eine Streitigkeit entschieden, für die die Schiedsvereinbarung jedenfalls nicht gelte. Selbst bei Annahme einer persönlichen Haftung der Kläger würde es sich allenfalls um eine Haftung aus Gesetz handeln. Auf derartige Ansprüche erstrecke sich die Schiedsabrede gerade nicht, da es sich ihrem Inhalt nach nicht um Ansprüche handle, die ihren Ursprung in dem Kapazitätsnutzungsvertrag hätten oder sich auf dessen Verletzung, Aufhebung oder Nichtigkeit beziehen würden.

         3. Prozessstandpunkt der Beklagten

Die Schiedsklausel schließe allfällige Ansprüche aus einer „Haftung aus Gesetz“ nicht aus. Im Wortlaut der Schiedsklausel finde sich kein Hinweis für die klägerische Behauptung, dass gesetzliche Ansprüche nicht erfasst seien. Ganz im Gegenteil bestätige der Wortlaut, dass „[a]lle“ Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterwerfen seien. Die Schiedsvereinbarung sei außerdem mit der so genannten „Musterklausel“ ident, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Kapazitätsnutzungsvertrags von der zuständigen Schiedsinstitution empfohlen worden sei. Die zugrundeliegende ratio einer möglichst weit gefassten Schiedsvereinbarung liege gerade bei einer Muster-Schiedsklausel einer Schiedsinstitution darin, alle Ansprüche, die in irgendeinem Zusammenhang zum Vertrag stehen, zu erfassen. Schließlich sei bei einer internationalen Schiedsinstitution davon auszugehen, dass das von den Schiedsparteien vereinbarte anwendbare Sachrecht nicht notwendigerweise österreichisches Recht oder ein Recht aus diesem Rechtskreis sei. Es widerspräche Sinn und Zweck eines internationalen Schiedsverfahrens, wenn in die Muster-Schiedsklausel dogmatische Überlegungen zur Unterscheidung von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen, die in den unterschiedlichen Jurisdiktionen gänzlich unterschiedlich ausfallen könnten, „hineininterpretiert“ werden müssten.

         4. Sachlicher (objektiver) Wirkungsbereich der Schiedsvereinbarung

4.1. Welche Arten von (objektiv schiedsfähigen) Streitigkeiten und welche Rechtsverhältnisse letztlich von der Schiedsvereinbarung abgedeckt werden, und ob zwischen Streitigkeit und Schiedsvereinbarung der geforderte notwendige Bezug (Konnex) besteht, ist im Wege der Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln.

4.2. Auch nach deutschem Recht gilt der Grundsatz der ausdehnenden Auslegung (siehe oben A.6.2.; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO³ § 581 Rz 227 mwN). Daher werden Schiedsvereinbarungen für vertragliche Verhältnisse mangels gegenteiliger Vereinbarung auch auf gesetzliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag erstreckt (Saenger in Saenger, ZPO7 § 1029 Rz 15 mwN; Voit in Musielak/Voit, ZPO16 § 1029 Rz 23 mwN; Zöller/Geimer, ZPO32 § 1029 Rz 80 mwN; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO23 § 1029 Rz 38 mwN; Münch in MünchKomm ZPO5 § 1029 Rz 110 mwN).

4.3. Dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Schiedsklausel sind keine Anhaltspunkte für die von den Klägern geforderte Differenzierung zwischen vertraglicher und gesetzlicher Haftung zu entnehmen. Der sachliche Umfang dieser Schiedsvereinbarung für „alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen“, umfasst daher auch allfällige Ansprüche aus einer gesetzlichen Haftung im Zusammenhang mit diesem Vertrag.

5. Ergebnis

Der Schiedsspruch hat – unabhängig von der Qualifikation der darin behandelten Ansprüche als vertraglich oder gesetzlich – jedenfalls nur über einen von der Schiedsvereinbarung umfassten Gegenstand entschieden. Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 3 ZPO ist daher nicht verwirklicht.

C. Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO)

         1. Allgemeines

         1.1. Gemäß § 611 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Schiedsspruch dann aufzuheben, wenn eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriff- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte.

         1.2. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu § 611 Abs 2 Z 2 ZPO ist insofern restriktiv, als grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen ist, wenn das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat (RS0045092). Nur im Fall einer willkürlich lücken- oder mangelhaften Sachverhaltsermittlung oder Sachverhaltsfeststellung sowie einer lückenhaften Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bzw eines willkürlichen Übergehens, Ignorierens oder Zurückweisens von Beweisanträgen könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegen (18 OCg 3/15p; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO3 § 611 Rz 111; Liebscher in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht II Rz 472).

         2. Prozessstandpunkt der Kläger

Die Kläger hätten im Schiedsverfahren mehrfach vorgebracht, dass bei der Ermittlung des Schadens nach der maßgeblichen Differenzmethode iSd § 281 BGB der Wert des Umspannwerks und der Restkapazität schadenmindernd zu berücksichtigen und anzurechnen sei. Zur Ermittlung dieses Werts hätten sie auch mehrfach die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das Schiedsgericht habe diese Beweisanträge ignoriert. Obwohl es den Wert des Umspannwerks und der Restkapazität im Sinne einer Vorteilsanrechnung für entscheidungswesentlich erachtet habe, habe das Schiedsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt und der Beklagten Schadenersatz ohne Berücksichtigung des Werts des Umspannwerks und der Restkapazität zugesprochen. Dies habe es mit einer „non-liquet“-Lage zu Lasten der Kläger begründet. Ohne auf die von den Klägern beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens einzugehen oder die Verwerfung des Beweisantrags zu begründen, habe das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Beklagten einen „Orts- bzw. Besichtigungstermin hätten beantragen“ können, um den Wert der Anlage zu „ermitteln oder zu begutachten“, und dass die Kläger, auch wenn die Aussage eines dazu vernommenen Zeugen dahin zu verstehen sei, dass diese Elemente dieser Anlage nicht wertlos seien, doch nicht beweisen hätten können, „wie hoch genau der Wert dieser Anlagenelemente“ sei.

Das Schiedsgericht habe den Klägern zu Unrecht vorgehalten, dass sie bezüglich der Anrechnung von Vorteilen „beweislastschuldig“ geblieben seien. Für den geltend gemachten Schaden sei vielmehr zunächst der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig. Erst wenn es dabei auf die Höhe ersparter Aufwendungen des Gläubigers ankomme, treffe den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für höhere Ersparnisse. Die Beklagte habe den dafür erforderlichen Vermögensvergleich im Schiedsverfahren allerdings nicht vorgenommen, sondern schlicht den vertraglich vereinbarten Preis für das Umspannwerk und die Netzkapazität als Schadensersatz ohne jegliche Anrechnung des Werts des bei ihr verbleibenden Eigentums und der Netzkapazität geltend gemacht. Erst über mehrfaches Vorbringen der Kläger habe die Beklagte ausgeführt, dass der Wert des bei ihr verbliebenen Eigentums am Umspannwerk und der Restkapazität mit Null anzusetzen sei. Selbst wenn die Kläger „sofort beweisbelastet“ für die Ersparnis der Beklagten und die Reduzierung des behaupteten Schadens gewesen seien, so hätten die Kläger im Laufe des Verfahrens mehrfach Vorbringen zum Wert des Umspannwerks und der Netzkapazität erstattet und zur Ermittlung dieses Werts auch mehrfach die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Im Hinblick auf diesen Verlauf des Schiedsverfahrens habe das Schiedsgericht die von den Klägern gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bewusst und ohne jede sachliche Begründung übergangen. Damit sei die Grenze eines einfachen Verfahrensmangels klar überschritten und ein willkürliches Vorgehen des Schiedsgerichts gegeben, das die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger iSd § 611 Abs 2 Z 2 ZPO begründe.

         3. Prozessstandpunkt der Beklagten

Für die Beweiserhebung durch das Schiedsgericht seien gemäß dem Verhandlungsgrundsatz ausschließlich das Tatsachenvorbringen der Schiedsparteien und die dazu angebotenen Beweise maßgebend. Die Kläger hätten ihr Vorbringen, dass ein bestimmter Gegenwert abzuziehen sei, daher substantiieren und entsprechende Beweise anbieten müssen. Dabei entspreche es der Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, dass die Parteien selbst Sachverständigengutachten zu Beweisthemen vorlegen würden, für die sie beweisbelastet seien. Die Kläger hätten daher jedenfalls ein eigenes Gutachten vorlegen müssen.

Selbst wenn die Kläger einen ordnungsgemäßen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Schiedsgericht gestellt hätten, könnte die Nichtbeachtung eines solchen Beweisantrags nicht auf Basis von § 611 Abs 2 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Sowohl gemäß § 594 ZPO als auch gemäß Artikel 28 Wiener Regeln 2013 habe das Schiedsgericht ein weites Ermessen zur Verfahrensgestaltung. Zwingende Schranken seien die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Gleichbehandlung der Parteien. Aufgrund des Rechts des Schiedsgerichts, gemäß § 599 Abs 1 ZPO über die Zulässigkeit der Beweisaufnahme zu entscheiden, sei allein die Abweisung eines Beweisantrags nicht ohne weiteres als Mangel des Schiedsverfahrens aufzugreifen. Ebenso wenig sei ein Übergehen eines Beweisantrags als Verletzung des rechtlichen Gehörs anzusehen.

Die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf die Anrechnung eines allfälligen Werts des Umspannwerks und der Restkapazität sei nach dem dafür maßgeblichen materiellen deutschen Recht bei den Klägern gelegen. Dieser Behauptungs- und Beweislast seien die Kläger nicht nachgekommen. Die Kläger hätten schon im Schiedsverfahren nicht substantiiert darlegen können, dass es einen anrechenbaren Gegenwert gebe, und daher die entsprechenden Konsequenzen (non liquet) zu tragen. Der Wert des Umspannwerks und der Restkapazität habe mangels derzeit denkbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit auch nicht anders als mit Null bewertet werden können. Selbst wenn das Schiedsgericht die Frage der Beweislast unrichtig gelöst haben sollte, wäre dies lediglich ein „einfacher“ Verstoß gegen das materiell anwendbare Recht. Ein solcher Verstoß wäre im Aufhebungsverfahren nicht aufzugreifen.

Das Schiedsgericht habe das Beweisverfahren auf Basis seiner Kompetenz nach § 599 ZPO umfassend und fair durchgeführt. Angesichts der umfassenden Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht und aufgrund der Tatsache, dass von den Klägern kein Beweis für einen angeblichen Wert der Anlage erbracht worden sei, sei nicht erkennbar, dass die Schadensermittlung auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhe und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden seien. Die Kläger hätten im Schiedsverfahren zahlreiche Möglichkeiten gehabt, einen ordentlich formulierten Antrag an das Schiedsgericht zu stellen, dieses möge ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung eines allfällig abzuziehenden Gegenwerts einholen. Spätestens in ihrem (letzten) Schriftsatz zur Sache hätten sie die bis dahin vom Schiedsgericht unterlassene Bestellung eines Sachverständigen daher gemäß § 579 ZPO und Artikel 31 Wiener Regeln 2013 rügen müssen.

         4. Keine Willkür des Schiedsgerichts

4.1. Im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, dass bei der Ermittlung des Schadens der Wert des Umspannwerks und der Restkapazität schadenmindernd anzurechnen sei, beantragten die Kläger im Schiedsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das diesbezügliche Beweisanbot im Schriftsatz des Erst- und des Zweitklägers vom 17. 11. 2017 lautete „Beweis: Sachverständigengutachten“; jenes des Drittklägers in dessen Schriftsatz vom 8. 9. 2017 „Beweis: Einzuholendes Sachverständigengutachten zum Wert des Umspannwerks“. Die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens unterblieb.

         4.2. Das Schiedsgericht führte am 6. 12. 2017 und 7. 12. 2017 eine mündliche Schiedsverhandlung zur Einvernahme der beantragten Zeugen durch. Gegenstand dieser Beweisaufnahme waren auch der Wert des Umspannwerks und der Restkapazität. In seinem Schiedsspruch setzte sich das Schiedsgericht ausführlich mit einer allfälligen Vorteilsanrechnung, dh einem Abzug des anteiligen Werts des Umspannwerks und der Restkapazität auseinander. Die Schiedsbeklagten seien für eventuelle ersparte Gegenleistungen, ersparte Aufwendungen und Folgeschäden beweisbelastet. Diese hätten einen „Orts- bzw. Besichtigungstermin“ beantragen können, um den Wert der Anlage zu „

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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