RS OGH 2019/5/15 8Ob233/71, 6Ob151/03d, 7Ob314/04h, 3Ob65/05p, 7Ob236/05i, 3Ob141/07t, 7Ob266/08f, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1971
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Norm

UN - Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtII
UN - Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs1 lita
ZPO §577 Abs3
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

1.) Von der persönlichen Fähigkeit der Parteien abgesehen bestimmt sich mangels abweichender Vereinbarung die Wirksamkeit eines Schiedsvertrages nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen ist.

2.) Kann es wegen einer dem Schiedsvertragsverhältnis innewohnenden internationalen Beziehung auch auf die Anerkennung und Vollstreckung des in Österreich ergehenden Schiedsspruches in einem anderen Vertragsstaat (Schweiz) ankommen, bestimmt sich das Formerfordernis der Schiedsvereinbarung ausschließlich nach dem UN - Übereinkommen BGBl 1961/200.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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