TE OGH 2009/3/30 7Ob266/08f

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Veröffentlicht am 30.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, nun C***** GmbH, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei S*****Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.461.592,25 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. September 2008, GZ 5 R 135/08x-41, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. Dezember 2007, GZ 37 Cg 48/06x-36, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird berichtigt, dass sie zu lauten hat:

„C***** GmbH, *****."

2. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.929,54 EUR (darin enthalten 1.321,59 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Zu 1. Die Firmenänderung und Änderung der Anschrift der Klägerin ergibt sich aus dem Firmenbuch zu FN *****.

Zu 2. Die Beklagte erwarb im Jahr 2005 aufgrund eines öffentlichen Übernahmeanbots eine Beteiligung an der V***** AG (in der Folge: V*****) von insgesamt rund 97 %. Dieser Erwerb erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung bzw Nichtuntersagung durch die jeweils zuständigen Wettbewerbsbehörden. Am 10. 1. 2005 meldete die Beklagte das Zusammenschlussvorhaben gemäß Fusionskontrollverordnung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an. Der Erwerb wurde nur unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter, von der Beklagten gemachten Zusagen genehmigt. Insbesondere verpflichtete sich die Beklagte, das „Energieerzeugungsgeschäft der V*****" zu veräußern.

Die am 15. 5. 2004 gegründete Klägerin wurde von der C***** AG (in der Folge: C*****) zum Zweck der Teilnahme an der Ausschreibung über den Erwerb des Power Generation Business „der V*****" eingesetzt. Die Alleingesellschafterin der Klägerin ist die C*****. Deren Vorstände sind auch die Geschäftsführer der Klägerin.

Im Rahmen des Bieterprozesses unterfertigten die Vorstände der C***** in deren Namen das von der V***** erstellte Confidentiality Agreement, wobei es ihnen freistand, den gewünschten Käufer bzw Bieter einzusetzen. Im Confidentiality Agreement lautet es (übersetzt aus dem englischen Originaltext) unter anderem:

„Geheimhaltungsvereinbarung

...

Im Zusammenhang mit Ihrer Überlegung eines möglichen Erwerbs (die „Transaktion") der V***** GmbH, V***** GmbH & Co KG und bestimmter anderer verbundener Unternehmen der V***** AG, die ein Geschäft hinsichtlich Wasser- und Gas-Kombikraftwerken ... betreiben, werden Ihnen oder jedem Ihrer Organe, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Bevollmächtigten, Berater und institutionellen Geldgeber (gemeinsam die „Vertreter") von oder im Namen der V***** AG und/oder ihren verbundenen Unternehmen („V*****"), S***** AG und/oder ihren verbundenen Unternehmen („S*****") oder G***** & Co. OHG („G*****") bestimmte Informationen über das Geschäft in welcher Form auch immer, z.B. schriftlich, mündlich, elektronisch, etc, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das im Zusammenhang damit erstellte Informationsmemorandum und bestimmte andere Betriebs- und Finanzinformationen (die „Vertraulichen Informationen") übermittelt. Der Begriff Vertrauliche Informationen umfasst weiters alle von Ihnen oder einem Ihrer Vertreter erstellten Notizen, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Prognosen oder sonstigen Dokumente oder Kopien derselben, die diese Informationen enthalten oder anderweitig wiedergeben oder die von diesen Vertraulichen Informationen abgeleitet wurden.

Im Gegenzug für unsere Zustimmung, Ihnen und/oder Ihren Vertretern die Vertraulichen Informationen zur Verfügung zu stellen, verpflichten Sie sich wie folgt:

...

3. Alle Vertraulichen Informationen werden absolut vertraulich behandelt und dürfen mit Ausnahme der in diesem Absatz und in Punkt 7 unten enthaltenen Bestimmungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder zur Gänze noch zum Teil an eine Person oder einen Rechtsträger weitergegeben werden und dürfen von Ihnen oder einem Ihrer Vertreter für keinen anderen Zweck als zur Beurteilung der Transaktion verwendet werden. Sie verpflichten sich, dass Vertrauliche Informationen ausschließlich an jene Ihrer Vertreter weitergegeben werden dürfen, die diese Vertraulichen Informationen zur Beurteilung der Transaktion kennen müssen, sofern sie von Ihnen über die vertrauliche Art der Vertraulichen Informationen informiert wurden und sich Ihnen gegenüber in jeder Hinsicht schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung verpflichten. Sie verpflichten sich, dass Sie uns gegenüber für jede Verletzung dieser Vereinbarung durch Sie und/oder einen Ihrer Vertreter haften und verantwortlich sind, als ob Sie die Verletzung selbst begangen hätten.

...

8. Sie nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass, sofern in einem endgültigen schriftlichen Vertrag im Hinblick auf die Transaktion nicht etwas anderes festgelegt ist, weder V***** noch S***** oder G***** oder einer ihrer Vertreter eine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung oder Zusicherung im Hinblick auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Vertraulichen Informationen oder anderer Informationen, insbesondere jener im Informationsmemorandum enthaltenen, die Ihnen oder einem Ihrer Vertreter übermittelt werden oder die Sie oder einer Ihrer Vertreter erhalten, abgeben oder abgegeben haben oder dafür verantwortlich sind.

...

10. Sie anerkennen, dass es V*****, S*****, G***** und deren Vertretern frei steht, den Prozess in Bezug auf die Transaktion so durchzuführen, wie sie es nach ihrem alleinigen Ermessen bestimmen, einschließlich - jedoch ohne Beschränkung darauf - Gespräche oder Verhandlungen mit Kaufinteressenten oder interessierten Personen zu führen.

Weder V*****, noch S*****, G***** oder einer ihrer Vertreter ist verpflichtet, aufgrund dieser Vereinbarung mit Ihnen und/oder Ihren Vertretern weitere Vereinbarungen irgendwelcher Art abzuschließen. V*****, S*****, G***** und ihren Vertretern steht es jederzeit frei, den Prozess in Bezug auf die Transaktion nach ihrem alleinigen Ermessen zu führen sowie zusätzlich zu oder an Stelle der Gespräche im Rahmen dieser Vereinbarung mit anderen Personen oder Rechtsträgern Verhandlungen zu führen oder Vereinbarungen abzuschließen (einschließlich im Hinblick auf die zwischen den Parteien dieser Vereinbarung gesprächsgegenständliche Transaktion), wobei alle diese Tätigkeiten nicht gegen diese Vereinbarung oder Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung verstoßen.

...

15. Diese Vereinbarung unterliegt in ihrer Auslegung deutschem Recht unter Ausschluss anderer Gesetze.

Alle aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris/Frankreich, durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit der genannten Schiedsgerichtsordnung endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist München/Deutschland. Das Verfahrensrecht dieses Schiedsorts kommt bei Fehlen entsprechender Bestimmungen in der Schiedsordnung zur Anwendung. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.

..."

Der Koordinator „für C*****" (gemeint: für das Bieterkonsortium) wurde am 27. 9. 2005 durch „G*****" im Namen von „S*****" zur Antragslegung aufgefordert. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass „die Existenz und der Inhalt dieses Schreibens" der Vertraulichkeitsvereinbarung, die bereits abgeschlossen worden sei, unterliege.

Am 21. 10. 2005 legte die Bietergemeinschaft „A***** Group" (C***** war ein Mitglied davon) ein unverbindliches Anbot. In dem Anbot wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin nun die im Bieterverfahren weiter auftretende Gesellschaft sein und letztendlich kaufen werde.

„G*****" forderte C***** im Namen der Beklagten zur verbindlichen Anbotslegung auf. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Überblick über den Ablauf gemäß der Vertraulichkeitsverpflichtung, die bereits eingegangen worden sei, zur Verfügung gestellt werde.

Am 19. 12. 2005 erstatteten die Geschäftsführer der Klägerin (zugleich auch Vorstände der C*****) im Namen der Klägerin ein Anbot. Nach der Anbotslegung wurde C***** erneut von „G*****" zur verbindlichen Anbotslegung aufgefordert. In der Aufforderung wird neuerlich darauf verwiesen, dass der Überblick über den Ablauf gemäß der Vertraulichkeitsverpflichtung, die „Sie schon zuvor eingegangen sind", zur Verfügung gestellt werde. Die Klägerin erstattete am 13. 2. 2006 ein zweites von ihren Geschäftsführern (zugleich Vorstände der C*****) unterfertigtes Anbot. Letztlich erhielt nicht die Klägerin, sondern eine andere Gesellschaft den Zuschlag.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz ihres Aufwands für die Teilnahme an der Ausschreibung. Die Beklagte habe durch Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit den einzelnen Bietern begründet. Sie habe sich beim Veräußerungsvorgang rechtswidrig verhalten und die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass auch die Möglichkeit eines bloßen Teilerwerbs bestanden habe. In diesem Fall hätte die Klägerin nicht mitgeboten. Die Beklagte hafte aus culpa in contrahendo.

Zur Zuständigkeit brachte die Klägerin vor, dass der Anspruch nicht der Schiedsklausel zum Confidentiality Agreement unterworfen sei, weil diese Vereinbarung zwischen der V***** und der C***** abgeschlossen worden sei. Die Klägerin sei auch nicht an das Confidentiality Agreement gebunden, weil kein Vertrag zugunsten Dritter vorliege. Es seien in der Vereinbarung keine Ansprüche der Klägerin und keine korrespondierenden Verpflichtungen der Beklagten enthalten. Das Confidentiality Agreement enthalte lediglich Verpflichtungen der C*****. Auch wenn die Klägerin im Einleitungssatz als eines jener Unternehmen genannt werde, welchem im Bieterverfahren Informationen bereitgestellt würden, sage dies noch nichts über die Eigenschaft der Klägerin als Partei der Vereinbarung aus. Außerdem lege das Confidentiality Agreement in seinem Punkt 3 fest, dass es C***** verboten sei, ohne schriftliche Zustimmung der V***** Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen. Die Willensfreiheit der C***** bei Abschluss des Confidentiality Agreements sei eingeschränkt gewesen, weil es sich um ein Vertragsformblatt gehandelt habe. Die Klägerin könne auch deshalb nicht an die Schiedsklausel gebunden sein, weil ein bloßer Hinweis auf dieses Vertragsformblatt, in dem die Schiedsklausel enthalten sei, nicht zur Verbindlichkeit der Schiedsvereinbarung für die Klägerin ausreiche. Das Formblatt sei dem Schriftstück nicht angeschlossen gewesen. Eine Schiedsvereinbarung sei weder nach EVÜ noch nach IPRG zulässig. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sei nach prozessrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, eine Rechtswahlmöglichkeit gebe es nicht. Das Confidentiality Agreement sei zwischen V***** und C***** abgeschlossen worden. Weder die Beklagte noch die Klägerin seien Parteien dieser Vereinbarung. Werde ein Vertrag, der eine Schiedsklausel enthalte, im Wege der Vertragsübernahme von einem Dritten übernommen, so sei der Dritte nur dann an die Schiedsklausel gebunden, wenn die Vertragsübernahme in der für die Begründung einer Schiedsvereinbarung erforderlichen Schriftform erfolge. In der nachfolgenden Korrespondenz sei nur auf das bereits abgeschlossene Confidentiality Agreement hingewiesen worden. Eine eigene schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien bestehe nicht. Von einer Überbindung des zwischen der V***** und C***** abgeschlossenen Confidentiality Agreements sei in der Korrespondenz zwischen den Parteien nicht die Rede gewesen. Es sei lediglich auf den Prozessablauf und die zugrundeliegende Vertraulichkeitsverpflichtung hingewiesen worden.

Die Beklagte wendet die Unzuständigkeit der Gerichte ein. Bei der Klägerin handle es sich um eine Zweckgesellschaft der C*****, welche von den Investoren gegründet worden sei, welche auch das Confidentiality Agreement unterzeichnet hätten. Die Aufforderungsschreiben zur Anbotslegung hätten sich ausdrücklich auf das Confidentiality Agreement, in dem die Schiedsklausel enthalten sei, bezogen und das Anbot diesen Bedingungen unterworfen. Dadurch habe sich die Klägerin hinsichtlich aller sich aus diesem Verkaufsverfahren ergebenden Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unterworfen. Überdies sei das Confidentiality Agreement ein Vertrag zugunsten Dritter, weil sowohl der Klägerin als auch der Beklagten daraus Rechte erwachsen seien. Das Verhalten der Klägerin im Bieterverfahren könne nur so verstanden werden, dass diese die Rechte und Pflichten aus dem Confidentiality Agreement übernommen habe. Die Klägerin sei Einzelrechtsnachfolgerin der C*****. Die C***** sei verpflichtet gewesen, die im Confidentiality Agreement vereinbarten Rechte und Pflichten auf die Klägerin zu überbinden. Die Beklagte sei vom Confidentiality Agreement begünstigte Dritte. Nach dem Willen der Vertragsparteien seien von der Schiedsvereinbarung sämtliche Ansprüche umfasst, die sich aus der Teilnahme am Verkaufsverfahren ergeben könnten. Weiters sei die Beklagte Gesamtrechtsnachfolgerin von V***** aufgrund der am 16. 5. 2006 in der Hauptversammlung von V***** beschlossenen Verschmelzung, die am 27. 5. 2006 in das Firmenbuch eingetragen worden sei. Beim Confidentiality Agreement handle es sich nicht um ein Formblatt, weil der Klägerin Änderungswünsche freigestanden seien. Auf die Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel sei deutsches Recht unter besonderer Beachtung des § 1031d ZPO anzuwenden. Die Klägerin könne sich nicht auf die Unkenntnis der Schiedsklausel berufen, weil ihre Geschäftsführer das Confidentiality Agreement und damit die Schiedsklausel in ihrer Vorstandsfunktion bei der C***** unterschrieben hätten und ihnen die Schiedsklausel bekannt habe sein müssen.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Für die Auslegung eines Schiedsvertrags sei grundsätzlich Prozessrecht maßgeblich. Die Vereinbarung binde auch den Einzelrechtsnachfolger. Die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags bestimme sich nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen sei. Weil im Confidentiality Agreement deutsches Recht und ein deutscher Schiedsort (München) vereinbart sei, sei nach deutschem Recht zu urteilen. Die unterzeichnenden Geschäftsführer der Klägerin hätten, da sie das Confidentiality Agreement als Vorstände der C***** unterfertigt hätten, über die Schiedsklausel Bescheid gewusst und seien auch durch die Aufforderung zur Legung der Anbote auf das Confidentiality Agreement hingewiesen worden. Das Formgebot sei erfüllt, weil der Klägerin bewusst sein habe müssen, auf welche Vertraulichkeitsvereinbarung die Beklagte in der Aufforderung zur Anbotslegung verwiesen habe. In diesem Fall müsse das Confidentiality Agreement nicht zusätzlich angeschlossen werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei immer nur eine Gesellschaft, nämlich die C***** aufgetreten. Es wäre „verwunderlich", könnte sich die anfangs einschreitende Gesellschaft ihren übernommenen Rechten und Verpflichtungen durch Zwischen- bzw Nachschaltung von zu 100 % in ihrer Kontrolle stehenden Tochtergesellschaften, welche zum Zweck des Bietens anstelle der Muttergesellschaft gegründet worden seien, entziehen. Beachtenswert sei überdies, dass der Adressat des Confidentiality Agreements nicht durch die verkaufende Beklagte, sondern durch die „Klägerin" eingesetzt worden sei. Da die Schiedsvereinbarung schon aus diesem Grund gültig sei, sei auf die Problematik der subjektiven Reichweite der Schiedsvereinbarung und des Vertrags zugunsten Dritter nicht mehr näher einzugehen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die Einrede der Beklagten, die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Handelsgerichts Wien zurückzuweisen, abwies. Der geltend gemachte Anspruch sei von der Schiedsklausel nicht umfasst. In dem Confidentiality Agreement werde nur mitgeteilt, dass C***** und deren Vertreter bestimmte Vertrauliche Informationen „über das Geschäft" erhalten würden und dass diese absolut vertraulich zu behandeln seien. Eine Regelung über das Verkaufsverfahren beinhalte die Geheimhaltungsvereinbarung nicht, werde doch nur festgehalten, dass die V*****, die Beklagte und „G*****" diesbezüglich der Klägerin gegenüber keinerlei Verpflichtungen hätten und ihre weitere Vorgangsweise in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht gegen die Geheimhaltungsvereinbarung oder gegen Gegenverpflichtungen gemäß dieser Geheimhaltungsvereinbarung verstoße. Der geltend gemachte Anspruch resultiere aus dem Verhalten der Beklagten im anschließenden Verkaufsverfahren. Die Klägerin mache daher keinen Anspruch aus oder im Zusammenhang mit der Geheimhaltungsvereinbarung (wie in der Schiedsklausel der Geheimhaltungsvereinbarung formuliert sei) geltend. Schon aus diesem Grund sei die Einrede der Beklagten nicht berechtigt. Die Geheimhaltungsvereinbarung sei auch kein echter Vertrag zugunsten der Klägerin, weil darin weder der C***** noch der Klägerin Rechte eingeräumt würden. Ein durch den Vertrag nicht begünstigter Dritter könne durch eine Schiedsklausel des Vertrags nicht gebunden werden. Die Frage, ob die einzuhaltende Form des Schiedsvertrags nach österreichischem oder nach deutschem Recht zu beurteilen sei, brauche nicht gelöst zu werden, weil weder die Formvorschrift des hier anzuwendenden § 577 Abs 3 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 noch die des § 1031 dZPO erfüllt sei. Nach österreichischem Recht sei die Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde nur dann genügend, wenn diese der unterfertigten Vertragsurkunde unmittelbar angeschlossen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Es sei nur darauf hingewiesen worden, dass es sich um vertrauliche Informationen im Sinn der Geheimhaltungsvereinbarung handle. Ein Hinweis auf die Schiedsklausel fehle. Es seien aber auch die Voraussetzungen des § 1031 dZPO nicht erfüllt, weil die Schiedsvereinbarung der Klägerin selbst nie übermittelt worden sei (§ 1031 Abs 2 dZPO).

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch von der Schiedsklausel in der Geheimhaltungsvereinbarung umfasst sei, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhänge, sodass keine erhebliche Rechtsfrage vorliege.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Klägerin beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN gelten nicht, wenn die Zuständigkeit eines von den Parteien vereinbarten Schiedsgerichts behauptet wird (RIS-Justiz RS0046345). Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Nach der im Confidentiality Agreement vorgenommenen Rechtswahl ist die schiedsgerichtliche Vereinbarung nach deutschem Recht zu beurteilen. Damit wurde das vereinbart, was ohnehin rechtens ist. Von der persönlichen Fähigkeit der Parteien abgesehen, bestimmt sich nämlich mangels abweichender Vereinbarung die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen ist (RIS-Justiz RS0045375). Da das Schiedsgericht seinen Sitz in München hat, kommt auch ohne ausdrücklicher Rechtswahl deutsches Recht zur Anwendung. Auch nach deutschem Recht geht die Rechtswahl vor (Münch in Münchener Kommentar zur dZPO3, § 1029 Rn 35). Im Übrigen macht es aber keinen Unterschied, ob die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung nach deutschem oder österreichischem Recht beurteilt wird. Nach beiden Rechtsordnungen ist die Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag zu beurteilen, wobei die Frage des Umfangs der Schiedsvereinbarung durch Vertragsauslegung zu erfolgen hat (öR: RIS-Justiz RS0045045, RS0018023; dR: Schlosser in Stein/Jonas, Kommentar zur dZPO22, § 1029 Rn 18; Voit in Musielak, dZPO6, § 1029 Rn 23).

Das Berufungsgericht übergeht bei seiner Argumentation, der eingeklagte Anspruch unterliege nicht dem Confidentiality Agreement, dessen Punkt 10, der ausdrücklich auf das vorvertragliche Rechtsverhältnis im Rahmen der Ausschreibung Bezug nimmt. Danach anerkennt der Bieter, dass es V*****, der Beklagten, „G*****" und deren Vertreter freisteht, den Prozess „in Bezug auf die Transaktion" nach ihrem alleinigen Ermessen durchzuführen und dass sie nicht verpflichtet sind, aufgrund dieser Vereinbarung mit den Interessenten weitere Vereinbarungen irgendwelcher Art zu schließen. Weiters wird in Punkt 8 des Confidentiality Agreements vom Bieter „zustimmend zur Kenntnis genommen", dass keine Gewährleistung oder Zusicherung im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vertraulichen Informationen von den genannten Unternehmen abgegeben werden. Damit wird auf das Vertragsverhältnis im Rahmen des Ausschreibungs- und Bieterprozesses Bezug genommen und es werden insgesamt Rechte und Pflichten sowohl der mit der Ausschreibung befassten Unternehmen als auch der Bieter festgelegt. Es werden bestimmte an einer „Transaktion" Interessierte berechtigt, vom Verkäufer und anderen Unternehmen bestimmte Informationen über das Geschäft zu verlangen und werden im Gegenzug zur Geheimhaltung verpflichtet. Weiters werden Vereinbarungen über die Haftung der mit der Ausschreibung befassten Unternehmen getroffen.

Die Klägerin leitet ihren Schadenersatzanspruch aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten der Beklagten im Rahmen des Ausschreibungsprozesses ab. Genau derartige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis Bieter/Ausschreiber sollen dem Confidentiality Agreement sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung unterworfen sein.

Es ist nicht notwendig, den Schiedsvertrag dem Gericht vorzulegen, es reicht aus, dass die Unterfertigung des Schiedsvertrags durch die Partei, die sich auf die Schiedsklausel stützt, außer Streit steht (vgl RIS-Justiz RS0039734).

Die Klägerin hat die Unterfertigung des Confidentiality Agreements durch die V***** nie bestritten. Sie zog im erstinstanzlichen Verfahren nie in Zweifel, dass das Confidentiality Agreement von der V***** unterfertigt wurde. Die Klägerin selbst brachte mehrfach vor, dass die schiedsgerichtliche Vereinbarung zwischen C***** und V***** bestehe, jedoch nicht nachvollziehbar sei, wieso diese Vereinbarung auch zwischen den Parteien dieses Streitfalls bestehen solle.

Damit hat die Klägerin nach § 267 ZPO das Vorliegen einer (auch) von V***** unterfertigten Schiedsgerichtsvereinbarung schlüssig zugestanden. Dieser Außerstreitstellung steht der vom Berufungsgericht nur in Klammer gesetzte Hinweis, „das Schreiben ist vom Absender nicht unterschrieben", nicht entgegen, ist doch, wie sich aus den unstrittigen Urkunden ergibt, der Schriftverkehr nur unvollständig bei Gericht vorgelegt worden, und es wurde in dem vom Berufungsgericht bezeichneten Schreiben von V***** darauf hingewiesen, dass sie die Vereinbarung erst nach Unterfertigung durch C***** unterfertigen werde.

Es ist also unstrittig davon auszugehen, dass nicht nur die sich verpflichtende C*****, sondern auch die V***** das Confidentiality Agreement unterfertigt haben und dass zwischen diesen Parteien eine wirksame schiedsgerichtliche Vereinbarung besteht. Damit ist zu prüfen, ob die schiedsgerichtliche Vereinbarung im Confidentiality Agreement auch für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die diese Vereinbarung nicht unterfertigt haben, Geltung hat.

Sowohl für das österreichische (hier in der aF vor dem SchiedsRÄG 2006) als auch für das deutsche Recht gilt, dass eine Schiedsklausel im Fall einer Vertragsübernahme (öR: § 1406 ABGB, dR: § 398 BGB) auf den Übernehmer und im Fall eines Vertrags zugunsten Dritter (öR: § 881 ABGB; dR: § 328 BGB) auf den begünstigten Dritten übergeht (zum öR: zum Einzelrechtsnachfolger: RIS-Justiz RS0045386, zum Vertrag zugunsten Dritter: RIS-Justiz RS0053109, RS0053103; zum dR: Schlosser aaO, § 1029 Rz 32, Voit aaO, § 1029 Rn 8, Geimer in Zöller, ZPO27, § 1031 Rn 17 f, Albers in Beck'sche Kurz-Kommentare, dZPO63, § 1031 Rn 11).

Das Confidentiality Agreement legt, wie oben dargelegt, Rechte und Pflichten der am Bieter-/ Ausschreibungsverfahren beteiligten Personen fest. Das Recht, die Informationen zu verlangen, steht nicht nur der unterfertigenden Person, sondern auch „verbundenen Unternehmen" zu, das heißt, dass nicht nur C***** als Partei des Confidentiality Agreements Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ableiten kann, sondern auch verbundene Unternehmen wie die Klägerin. Die Klägerin ist aber nicht nur aus der Vereinbarung begünstigte Dritte. Sie trat auch in diese Vereinbarung zwischen C***** und V***** ein und übernahm den Vertrag. Es steht nämlich fest, dass die Klägerin nur zum Zweck der Teilnahme an der Ausschreibung gegründet wurde und dass sie vom Bieterkonsortium und C***** im Zuge der Ausschreibung ausdrücklich als jenes Unternehmen bezeichnet wurde, das nunmehr statt C*****/dem Bieterkonsortium im Ausschreibungsverfahren auftreten und letztendlich kaufen werde. Damit erklärten sich alle Beteiligten einverstanden, wodurch die Klägerin auch das Confidentiality Agreement übernahm. Darüber hinaus war den Geschäftsführern der Klägerin das Confidentiality Agreement ja auch bekannt, weil sie es als Vorstände der C***** unterfertigt hatten.

Auch die Beklagte wird durch das Confidentiality Agreement begünstigt. Sie wird nicht nur in der Einleitung des Vertragswerks genannt, wo sinngemäß auch ihr Geheimhaltung zugesichert wird, sondern auch in den Punkten 8 und 10 des Confidentiality Agreements. In Punkt 8 wird die Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens unter anderem (ausdrücklich auch) durch die Beklagte abgelehnt. In Punkt 10 wird der Beklagten ein weitestgehender Handlungsspielraum eingeräumt. Damit auch ihre Rechtsstellung gegenüber dem Vertragspartner oder dem potenziellen Vertragspartner gegenüber zu ihren Gunsten geregelt. Sie kann sich daher auf die im Confidentiality Agreement enthaltene schiedsgerichtliche Vereinbarung berufen.

Davon, dass sich die schiedsgerichtliche Vereinbarung in einem Vertragsformblatt befinde, kann keine Rede sein, wurde doch das Confidentiality Agreement für diesen konkreten Geschäftsfall konzipiert und verwendet.

Schließlich ist im Hinblick auf die Revisionsausführungen noch zu ergänzen, dass die für die schiedsgerichtliche Vereinbarung getroffene Rechtswahl gesondert von der Frage zu behandeln ist, welches Recht auf die Vertragsbeziehung selbst anzuwenden ist. Abgesehen davon ergibt sich die Auslandsbeziehung durch die offenbar internationale Ausschreibung (die Vertragstexte sind in englischer Sprache abgefasst).

Der eingeklagte Anspruch kann daher nicht vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Der Schiedsvertrag bewirkt zwar nicht die Unzulässigkeit des Rechtswegs, aber die Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts (RIS-Justiz RS0039844, RS0039817). Es ist daher der die Klage zurückweisende erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

Textnummer

E90471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00266.08F.0330.000

Im RIS seit

29.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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