- RS0045092">6 Ob 572/90
Veröff: RdW 1991,327
- RS0045092">3 Ob 1091/91
Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 1091/91
Auch; Beisatz: Dadurch, dass die vorgetragenen Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel ungenügend beachtet wurden, wird das rechtliche Gehör schon begrifflich nicht verletzt. Eine solche Verletzung liegt nur dann vor, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel gehindert war. (T1)
Veröff: IPRax 1992,331 = RZ 1993/65 S 176
- RS0045092">6 Ob 186/97i
Beis wie T1; Veröff SZ 70/156
- RS0045092">3 Ob 2372/96m
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 3 Ob 2372/96m
- RS0045092">9 Ob 120/99h
nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. (T2)
Beisatz: Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich. (T3)
- RS0045092">7 Ob 265/02z
- RS0045092">7 Ob 314/04h
nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Hier nur mündliche statt schriftlicher Replik zugelassen, damit aber kein Verstoß gegen das rechtliche Gehörs. (T4)
- RS0045092">3 Ob 35/05a
nur: Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. (T5)
- RS0045092">7 Ob 236/05i
- RS0045092">3 Ob 281/06d
Auch
- RS0045092">5 Ob 272/07x
Vgl auch; Beisatz: Immer dort, wo in der Schiedsvereinbarung oder im Verhalten während des Schiedsverfahrens, etwa durch Unterlassung einer Rüge, eine Partei zu erkennen gegeben hat, dass sie der Einhaltung einer Bestimmung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, wird eine maßgebliche Verletzung rechtlichen Gehörs verneint. (T6)
Beisatz: Maßgeblich ist stets, ob die Waffengleichheit mit dem Gegner eingehalten wird. (T7)
- RS0045092">9 Ob 53/08x
- RS0045092">3 Ob 122/10b
Vgl
- RS0045092">4 Ob 185/12b
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 185/12b
Beis ähnlich wie T6; Bem: Mit Verweisen auf abweichende Lehre und Rsp. (T8)
- RS0045092">9 Ob 27/12d
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 27/12d
- RS0045092">18 OCg 2/14i
Entscheidungstext OGH 10.10.2014 18 OCg 2/14i
Auch
- RS0045092">18 OCg 2/15s
Entscheidungstext OGH 19.08.2015 18 OCg 2/15s
Auch
- RS0045092">18 OCg 3/15p
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 18 OCg 3/15p
Auch; Beisatz: Aufhebungsgrund des
§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt. (T9)
- RS0045092">3 Ob 153/18y
Auch; Beis auch T5; Veröff: SZ 2018/105
- RS0045092">18 OCg 1/19z
Auch
- RS0045092">18 OCg 9/19a
- RS0045092">18 OCg 2/21z
Vgl; Beisatz: Hier: Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Schiedsordnung (Wiener Regeln 2018) keine willkürliche Zurückweisung von Beweismitteln dargelegt. (T10)
- RS0045092">18 OCg 1/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 17.10.2024 18 OCg 1/24g
vgl; Beisatz wie T1
- RS0045092">3 Ob 36/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2025 3 Ob 36/25b