TE OGH 2020/1/15 18OCg9/19a

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Veith sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Musger und Priv.-Doz. Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** B.V., *****, Niederlande, vertreten durch Mag. Tomasz Gaj, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** Limited, *****, Isle of Man, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 900.000 EUR), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Vienna International Arbitral Center vom 17. Mai 2019, AZ SCH-5533, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 10.651,30 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens (darin 1.254,40 EUR Barauslagen) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des im Spruch genannten Schiedsspruchs aus den Gründen des § 611 Abs 2 Z 2 und Z 5 ZPO. Die Parteien hätten bei einer Telefonkonferenz am 17. September 2018 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vereinbart, die zwischen dem 7. und dem 10. Jänner 2019 stattfinden und bei der Zeugen vernommen werden sollten. Diese Vereinbarung sei nicht von der Vorlage schriftlicher witness statements der beantragten Zeugen abhängig gewesen. Die Klägerin (Schiedsbeklagte) habe am 4. Oktober 2018 zwei Zeugen namhaft gemacht. Das Schiedsgericht habe am 19. Oktober 2018 die Durchführung einer zweitägigen Verhandlung in der angegebenen Zeit angekündigt und diese am 3. Dezember 2018 für den 9. und 10. Jänner 2019 anberaumt. Der Vertreter der Klägerin habe das Schiedsgericht am 14. Dezember 2018 informiert, dass er diesen Termin wegen anderen geschäftlichen Verpflichtungen nicht wahrnehmen könne. Am 15. Dezember habe das Schiedsgericht diese „Rüge“ als verspätet zurückgewiesen und die Durchführung der Verhandlung am angekündigten Termin angeordnet. Der Vertreter der Klägerin habe mit Mail vom 21. Dezember 2018 auf Einvernahme der Zeugen und Durchführung einer Verhandlung beharrt.

Am 2. Jänner 2019 habe das Schiedsgericht die Verhandlung abberaumt und beschlossen, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Als Begründung habe es (unter anderem) angeführt, dass die Klägerin keine witness statements vorgelegt und angekündigt habe, nicht zur Verhandlung zu erscheinen. Die Klägerin habe am 18. Jänner die Abberaumung gerügt.

Durch die Nichtdurchführung der Verhandlung habe das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt und gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen. Der Termin sei zu kurzfristig anberaumt worden, das Schiedsgericht hätte dem Vertagungsantrag der Klägerin stattgeben müssen. Wurde eine Verhandlung vereinbart oder beantragt, sei sie zwingend durchzuführen; die Nichtdurchführung führe zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht hätte die Zeugen auch ohne Vorliegen von witness statements vernehmen müssen. Eine Verpflichtung, solche witness statements vorzulegen, sei nicht vereinbart worden.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes. Der Zeitraum für die Verhandlung sei bereits Monate zuvor vereinbart worden; von einer kurzfristigen Anberaumung könne daher keine Rede sein. Abgesehen davon sei die Schiedsverhandlung lediglich zur Einvernahme von Zeugen vorgesehen worden. Eine solche Einvernahme hätte jedoch nach der Verfahrensanordnung Nr. 1, der auch die Beklagte zugestimmt habe, die Vorlage schriftlicher witness statements vorausgesetzt. Da die Klägerin dies unterlassen habe, habe sie auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die von den Parteien vorgelegten Urkunden. Auf dieser Grundlage wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Das Schiedsgericht hatte den Parteien vor der am 17. September 2018 telefonisch durchgeführten „Case Management Conference“ den Entwurf für eine Verfahrensanordnung Nr. 1 übermittelt, der unter anderem einen Abschnitt „Witness Evidence“ (Zeugenbeweis) enthielt. Der in diesem Abschnitt enthaltene Punkt 17 lautete wie folgt (Beilage ./4):

„If a party wishes to adduce witness testimony in respect of its allegations, it shall so indicate in its submissions and submit written witness statements therewith, as provided for in paragraphs 9 and 10 of the present order.“

„Sollte eine Partei zur Stützung ihres Vorbringens die Vernehmung von Zeugen beantragen, hat sie dies in ihren Schriftsätzen anzugeben und gemäß den Absätzen 9 und 10 dieser verfahrensrechtlichen Anordnung den genannten Schriftsätzen schriftliche Zeugenaussagen beizufügen.“

In der Telefonkonferenz vom 17. September 2018 (Protokoll ./5) wurde dieser Entwurf erörtert. Der Vertreter der Klägerin gab an, Zeugen beantragen zu wollen, worauf das Schiedsgericht vorschlug, den Abschnitt zum Zeugenbeweis im Entwurf zu belassen. Dem wurde von den Parteien nicht widersprochen. Das Schiedsgericht hielt am Ende der Konferenz fest, dass es die Verfahrensanordnung Nr. 1 „as approved“ („wie genehmigt“) versenden werde.

In der Telefonkonferenz einigten sich die Beteiligten weiters darauf, die Verhandlung im Zeitraum vom 7. bis 10. Jänner 2019 durchzuführen, wobei „vorläufig“ („provisionally“) der 7. und 8. Jänner 2019 genannt wurden. Das Schiedsgericht gab daraufhin bekannt, dass es beraten werde,

„as to whether or not an evidentiary hearing is required and will revert with an order on this issue.“

„ob eine mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme erforderlich ist und dass es diesbezüglich eine entsprechende Anordnung erlassen wird.“

Dem wurde in der Telefonkonferenz nicht widersprochen.

In der Folge wurde die Verfahrensanordnung Nr. 1 versandt. Die Klägerin beantragte in ihren Schriftsätzen die Einvernahme zweier Zeugen, legte jedoch keine witness statements vor (unstrittig).

Mit e-Mail vom 3. Dezember 2018 schlug die Vorsitzende des Schiedsgerichts vor, den Termin für die Verhandlung mit dem 9. und 10. Jänner festzulegen, und ersuchte die Parteien um Bestätigung dieses Termins (Beilage ./6). Der Vertreter der Klägerin gab daraufhin mit e-Mail vom 14. Dezember bekannt, dass er an diesen Tagen wegen „anderer geschäftlicher Verpflichtungen“ („because of other business obligations“) nicht verfügbar sei; er ersuche um Verschiebung, falls das Schiedsgericht Wert auf seine Teilnahme lege (Beilage ./8).

Das Schiedsgericht beharrte mit e-Mail vom 15. Dezember 2018 auf dem Termin, wobei es auf den bereits im September 2018 vereinbarten Zeitplan verwies. Weiters hielt es fest, dass Zeugen nach der Verfahrensanordnung Nr. 1 nur vernommen würden, wenn zuvor schriftliche witness statements vorgelegt würden. Dafür wurde eine letzte Frist bis 21. Dezember 2018 gesetzt (Beilage ./7).

Die Klägerin legte auch innerhalb dieser Frist keine witness statements vor. Mit e-Mail vom 21. Dezember 2018 (Beilage ./11) beharrte der Vertreter der Klägerin gegenüber dem Schiedsgericht auf seinem Recht „to hear witnesses“. Müssten tatsächlich witness statements vorgelegt werden, so wäre eine Einvernahme der Zeugen nicht notwendig. Das Schiedsgericht habe die Verfahrensregeln einseitig geändert; die Parteien hätten diese Regeln weder unterschrieben noch ihnen schriftlich zugestimmt („have not been signed nor approved in writing“).

Daraufhin beraumte das Schiedsgericht mit e-Mail vom 2. Jänner 2019 die Verhandlung ab und kündigte an, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden (Beilage ./10). Als Begründung führte es aus, dass die Klägerin mangels Vorlage von witness statements mit dem Zeugenbeweis präkludiert sei, die Beklagte auf die Einvernahme der von ihr geführten Zeugen und die Durchführung der Verhandlung verzichtet habe und die Klägerin angekündigt habe, nicht zur Verhandlung zu erscheinen. Der Vertreter der Klägerin rügte dies mit e-Mail vom 18. Jänner 2019 (Beilage ./12).

Das Schiedsgericht entschied am 17. Mai 2019 ohne Durchführung einer Verhandlung (Schiedsspruch ./A).

Diese Feststellungen gründen sich auf die jeweils genannten Urkunden, widersprechende Beweisergebnisse gab es insofern nicht. Dass der Entwurf der Verfahrensanordnung Nr. 1 vor der Telefonkonferenz versendet worden war und die Regelung zu den witness statements enthalten hatte, wurde vom Klagevertreter in der Verhandlung zugestanden. Zur Frage, ob dieser Regelung in der Telefonkonferenz widersprochen worden sei, konnte er kein Vorbringen erstatten. Er verwies insofern auf das Protokoll dieser Konferenz (Beilage ./5), in dem kein solcher Widerspruch aufscheint. Damit war der Ablauf der Konferenz nicht mehr strittig, sodass die insofern geführten Zeugen nicht einzuvernehmen waren. Die Festellungen zum Inhalt der Konferenz beruhen auf diesem Protokoll.

Rechtliche Beurteilung

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist das Aufhebungsbegehren abzuweisen:

1. Die Klägerin stützt sich ausschließlich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv § 611 Abs 2 Z 2 ZPO und des formellen ordre public iSv § 611 Abs 2 Z 5 ZPO. Diese Aufhebungsgründe sind nur erfüllt, wenn gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens verstoßen wurde. Einen Anhaltspunkt dafür bilden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Nichtigkeitsgründe des Zivilprozessrechts. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der diesen Gründen gleichkommt, kann zur Aufhebung führen (18 OCg 3/16i mwN; 18 OCg 6/16f; 18 OCg 1/17x; kritisch zur Bezugnahme auf die Nichtigkeitsgründe in staatlichen Gerichtsverfahren zuletzt Auernig, Neue Wege bei der Beurteilung von Gehörsverstößen in Schiedsverfahren, JBl 2018, 221 [222 ff]).

2. Soweit sich die Klägerin auf die zu „kurzfristige“ Anberaumung der Verhandlung und die „Nichtbeachtung“ ihres Vertagungsantrags stützt, ist ein solcher Mangel nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der vom Schiedsgericht angesetzte Termin lag innerhalb des für die Verhandlung vereinbarten Zeitraums. Zwar wurden in der Telefonkonferenz „vorläufig“ zwei andere Tage genannt. Aus dieser Formulierung folgt aber, dass auch andere Tage im vereinbarten Zeitraum in Betracht kamen, worauf sich die Parteien und ihre Vertreter einstellen mussten. Daher verstößt die Anberaumung der Verhandlung und die Abweisung des Vertagungsantrags keinesfalls gegen Grundwertungen des Verfahrensrechts.

3. Gleiches gilt für die Nichteinvernahme der von der Klägerin geführten Zeugen und das Unterbleiben der für den 9. und 10. Jänner 2019 anberaumten Verhandlung. Diese Punkte sind getrennt zu prüfen:

3.1. Die Nichtaufnahme eines beantragten Beweises führt nach ständiger Rechtsprechung für sich allein noch nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs (18 OCg 2/16t ecolex 2017/140, 323 [Melber] mwN; RS0045092). Grundwertungen des Verfahrensrechts wären nur bei einer willkürlichen Vorgangsweise des Schiedsgerichts verletzt (18 OCg 3/15p; 18 OCg 2/16t, 18 OCg 1/19z). Willkür liegt hier aber nicht vor:

(a) Bereits der Entwurf der Verfahrensanordnung Nr. 1 hatte vorgesehen, dass Anträge auf Einvernahme eines Zeugen mit der Vorlage von witness statements verbunden sein müssten. Der Entwurf wurde in der Telefonkonferenz erörtert, ohne dass gegen diesen Punkt Widerspruch erhoben wurde. Das konnte im Zusammenhang nur als Zustimmung der Parteien (auch) zu diesem Punkt verstanden werden. Folgerichtig bezeichnete das Schiedsgericht die Verfahrensanordnung als „genehmigt“ und versandte sie an die Parteien. Damit war sie für die Parteien verbindlich, eine „einseitige“ Änderung der Verfahrensregeln durch das Schiedsgericht lag entgegen dem Klagevorbringen nicht vor.

(b) Zwar war in Punkt 17 der Anordnung nicht ausdrücklich vorgesehen, dass Zeugen nur bei vorheriger Vorlage von witness statements vernommen würden. Es war aber nicht anzunehmen, dass die Beteiligten diesen Punkt bloß als folgenlose Empfehlung verstanden hätten. Damit war es aber auch nicht willkürlich, wenn das Schiedsgericht die Einvernahme von der Vorlage von witness statements abhängig machte.

(c) Der Umstand, dass in der Telefonkonferenz ein Zeitraum für die Verhandlung vereinbart wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Diese Vorgangsweise lässt sich zwanglos damit erklären, dass für den Fall von (wirksamen) Beweisanträgen vorgesorgt wurde. Dementsprechend kündigte das Schiedsgericht auch unwidersprochen an, dass es über die Notwendigkeit einer Verhandlung beraten und darüber eine Anordnung erlassen werde. Aus der Vereinbarung des Zeitraums für die Verhandlung kann daher gerade nicht ein Abgehen von Punkt 17 der Verfahrensanordnung Nr. 1 abgeleitet werden.

3.2. Das Schiedsgericht konnte daher jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass der Zeugenbeweis wegen Nichtvorlage von witness statements nicht aufzunehmen war. Auf dieser Grundlage führt aber auch das Unterbleiben der Verhandlung nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Das gilt auch dann, wenn das e-Mail des Klagevertreters vom 21. Dezember 2018 tatsächlich als Antrag auf Durchführung einer Verhandlung iSv § 598 S 2 ZPO zu verstehen war und nicht bloß als Rüge der vom Schiedsgericht angenommenen Präklusion des Zeugenbeweises.

(a) Richtig ist, dass eine Verhandlung nach § 598 S 2 ZPO zwingend stattzufinden hat, wenn sie nicht einvernehmlich ausgeschlossen und von einer Partei beantragt wurde. Auf dieser Grundlage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 111/10i (EvBl 2010/148, 1017 [Platte] = ecolex 2010/432, 1159 [Stippl]) ausgeführt, dass in diesem Fall das Unterbleiben einer Verhandlung als Gehörverstoß zu werten sei und daher „regelmäßig“ zur Aufhebung des Schiedsspruchs führe.

(b) An dieser Entscheidung ist grundsätzlich festzuhalten. Zwar liegt bei Unterbleiben einer beantragten Verhandlung wohl kein Gehörverstoß im engeren Sinn vor, wenn den Parteien – wie unstrittig hier – auf andere Weise ermöglicht wurde, ihre Standpunkte geltend zu machen (RS0006048 zum staatlichen Verfahren). Die in § 598 S 2 ZPO angeordnete Verhandlungspflicht ist allerdings Ausdruck des auch im staatlichen Verfahren vorgesehenen und dort mit Nichtigkeit sanktionierten Mündlichkeitsgrundsatzes (4 Ob 176/07x mwN). Dieser Grundsatz gilt zwar nach § 598 S 1 ZPO im Schiedsverfahren nicht generell, wohl aber nach § 598 S 2 ZPO bei Verlangen einer Partei. In diesem Fall kann das Unterbleiben der Verhandlung daher als Verstoß gegen eine insofern auch für das Schiedsverfahren geltende Grundwertung des österreichischen Verfahrensrechts angesehen werden (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO).

(c) Allerdings hat der Oberste Gerichtshof schon in 7 Ob 111/10i ausgeführt, dass die Nichtdurchführung einer beantragten Verhandlung nur „regelmäßig“ – also nicht zwingend – zur Aufhebung führt. Auch daran ist festzuhalten. Einerseits wird die Aufhebung dann zu unterbleiben haben, wenn der Antrag zu einem nicht mehr geeigneten Zeitpunkt iSv § 598 S 2 ZPO gestellt wird (vgl dazu die Anmerkungen von Platte, EvBl 2010/148 und Stippl, ecolex 2010, 1159). Andererseits ist auch der Zweck einer Verhandlung zu beachten: Sie soll den Parteien die mündliche Darlegung ihrer Standpunkte ermöglichen und gegebenenfalls auch der Aufnahme von Personalbeweisen dienen. Wird keiner dieser Zwecke erfüllt, wäre die Durchführung der Verhandlung ein reiner Formalismus, der auch von § 598 S 2 ZPO nicht gewollt sein kann.

(d) Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Klägerin hatte angekündigt, nicht zur Verhandlung zu erscheinen, die Beklagte hatte auf die Verhandlung verzichtet, und ein Personalbeweis war nicht aufzunehmen. Damit war die Verhandlung zwecklos geworden. Es mag zutreffen, dass sie in einem staatlichen Verfahren trotzdem durchgeführt werden hätte müssen. Eine Grundwertung des Verfahrensrechts wird durch die Nichtdurchführung aber keinesfalls berührt: Die Klägerin hatte – auch bei Präklusion des Zeugenbeweises wegen Nichtvorlage der witness statements – die Möglichkeit, ihren Standpunkt in einer Verhandlung, die innerhalb eines einvernehmlich festgelegten Zeitraums angesetzt war, mündlich darzulegen. Deren Abberaumung war (auch) auf ihre Ankündigung zurückzuführen, nicht zu dieser Verhandlung zu erscheinen. Jedenfalls unter diesen Umständen ist die Auffassung des Schiedsgerichts, dass eine zwecklose Verhandlung nicht durchgeführt werden müsse, nach dem Kalkül des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO nicht zu beanstanden.

4. Aus diesen Gründen ist das Aufhebungsbegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO.

Textnummer

E128030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:018OCG00009.19A.0115.000

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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