TE OGH 1990/9/6 6Ob572/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut R***, Kaufmann, 5020 Salzburg, Mirabellplatz 8, vertreten durch Dr.Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Mag. Arch.Robert W***, Architekt, 5020 Salzburg, Ignaz Harrer-Straße 24, vertreten durch Dr.Herbert Hübel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufhebung eines Schiedsspruches (Streitwert S 442.174,12 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16. Jänner 1990, GZ 1 R 217/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2.Juni 1989, GZ 12 Cg 4/89-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.079,40 (darin enthalten S 2.676,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 13.1.1987 einen Architektenwerkvertrag geschlossen, mit welchem der Kläger dem Beklagten Architektenleistungen für das Bauvorhaben Salzburg, Imbergstraße 13/Steingasse 34, übertragen hat. Nach Punkt 9. dieses Vertrages kann ein Rücktritt nur aus wichtigem Grund erfolgen. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den der Architekt nicht zu vertreten hat, so behält der Architekt den Anspruch auf die volle vertragliche Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, die mit 40 % der Gebühr für nicht erbrachte Leistungen vereinbart werden. Punkt 14. lautet: "Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundesingenieurkammer für die Schiedsgerichte der Ingenieurkammern....als ausdrücklich vereinbart". Am 6.8.1987 trat der Kläger mit der Begründung, der Beklagte habe bis zu diesem Zeitpunkt lediglich völlig unbrauchbare Vorentwürfe, die in keiner Weise genehmigungsfähig seien erstellt, vom Werkvertrag zurück und forderte den Beklagten auf, ab sofort keinerlei Tätigkeiten mehr zu entfalten. Nachdem die Streitteile keine Einigung erzielt hatten, brachte der Beklagte beim Präsidenten der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg eine Klage ein, in der er die Fällung des Schiedsspruches begehrte, den Beklagten (nunmehr Kläger) zur Zahlung von S 442.174,12 zu verurteilen. Mit Schiedsspruch vom 25.11.1988 wurde Helmut R*** schuldig erkannt, dem nunmehrigen Beklagten Mag.Arch.Robert W*** S 442.174,12 sA und S 137.117,15 an Verfahrenskosten zu bezahlen.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Aufhebung dieses Schiedsspruches und brachte vor, das Schiedsgericht sei für die Entscheidung nicht zuständig gewesen, weil der Vertrag mit der Schiedsgerichtsvereinbarung einvernehmlich aufgelöst worden sei. Es sei überdies das rechtliche Gehör im Schiedsverfahren verletzt worden, weil der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Sache zu äußern. Außerdem verstoße der Schiedsspruch gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, weil im Schiedsverfahren die Beweisanträge des Klägers ohne Begründung abgewiesen worden, der Sachverhalt nicht erhoben und die gebotene Mündlichkeit der Verhandlung nicht eingehalten worden seien. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, der Architektenwerkvertrag sei vom Kläger gegen seine Zustimmung aufgekündigt worden. Dem Kläger und seinem Rechtsbeistand sei in mehreren Verhandlungen Gelegenheit gegeben worden, seinen Standpunkt ausführlich darzulegen. Darüber hinaus seien dem Schiedsgericht sämtliche schriftlichen Unterlagen zur Verfügung gestanden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen ab:

Der nunmehrige Kläger erstattete im Schiedsgerichtsverfahren am 1.9.1988 zu der ihm zugestellten Klage des Architekten eine Klagebeantwortung, in der er unter anderem auf die mangelhafte und wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit unbrauchbare Planung sowie darauf hinwies, daß er wegen eines wesentlichen Irrtumes bei Unterfertigung des Werkvertrages berechtigt von diesem zurückgetreten sei. Am 5.9.1988 fand eine Verhandlung des Schiedsgerichtes in der Dauer von fünf halben Stunden statt. Nach dem Inhalt des Protokolles wurde den Parteien zur Darlegung ihres Standpunktes das Recht auf Gehör ohne jegliche Beschränkung gewährt, der (nunmehrige) Kläger führte aus wie in seiner Klagebeantwortung. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien einen Schiedsvergleich. Diesen hat der Kläger in der Folge widerrufen. In einer weiteren Verhandlung am 9.11.1988 in der Dauer von vier halben Stunden brachte der Kläger nochmals vor, daß die Vorentwürfe für den geplanten Umbau nicht genehmigungsfähig gewesen seien und beantragte die Vernehmung von zwei Zeugen. Der Kläger wollte sich auch in diesem Stadium des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu Wort melden. Dies unterband der Vorsitzende wie schon in vergangenen Verhandlungen und bemerkte, daß der Kläger ohnedies noch zu Wort kommen werde. Nach einer Beratung gab der Obmann des Schiedsgerichtes bekannt, daß sämtliche Beweisanträge abgelehnt würden, die Verhandlung geschlossen werde und die Entscheidung schriftlich ergehe. Darauf erklärte der Vertreter des Klägers, er habe noch weiteres Vorbringen zu erstatten und dies vor der Beratung angekündigt. Letztere Behauptung wurde vom Schiedsgericht nicht bestätigt. Darauf legte der Klagevertreter Protest ein und hielt fest, daß vom Vorsitzenden vor der geheimen Beratung und daraufhin erfolgter Schließung der Verhandlung nicht gefragt worden sei, ob noch ein ergänzendes Vorbringen und weitere Beweisanträge beabsichtigt seien. Er sei der Meinung gewesen, die Beratung erfolge nur zum Zweck der Entscheidung über die Beweisanträge. Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Kläger sei einseitig vom Vertrag zurückgetreten, sodaß die Schiedsgerichtsvereinbarung für Streitigkeiten daraus unberührt bleibe. Das rechtliche Gehör sei nach den Feststellungen gewahrt gewesen, weil den Parteien die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sowohl schriftlich als auch mündlich zu ihren Rechtsstandpunkten Äußerungen abzugeben und diese darzulegen. Im schiedsgerichtlichen Verfahren könne die Entscheidung auch auf Grund der Aktenlage erfolgen, eine mündliche Verhandlung sei nicht einmal zwingend vorgeschrieben. Der Schiedsspruch verstoße daher auch nicht gegen Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, eine in einem Vertrag eingebaute Schiedsklausel sei als Nebenabrede zu beurteilen, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teile und wegfalle, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzten. Im vorliegenden Fall sei der Kläger vom Architektenwerkvertrag, der die Schiedsgerichtsvereinbarung enthalte, zurückgetreten. Der Beklagte habe daraufhin sein Honorar, gestützt auf die Vertragsbestimmung des Punktes 9.2 begehrt, nach welcher der Architekt seinen Anspruch auf volle vertragliche Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen behalte, wenn der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund erfolge, den der Architekt nicht zu vertreten habe. Diesem Sachverhalt sei eine - auch nur stillschweigende - Zustimmung des Beklagten zur Vertragsauflösung nicht zu entnehmen, dieser habe vielmehr seine aus dem einseitigen Rücktritt des Klägers abgeleiteten Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht. Gerade für solche Streitigkeiten sei aber ein Schiedsgericht vereinbart, sodaß der Anfechtungsgrund des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vorliege.

Auch das rechtliche Gehör im Sinne des § 595 Abs 1 Z 2 ZPO sei dem Kläger nicht verwehrt worden, weil er ausreichend Gelegenheit zu mündlichen und schriftlichen Äußerungen und Stellungnahmen gehabt habe. Es genüge die Erteilung der Gelegenheit, den Sach- und Streitstand samt Anträgen und Beweisen vorbringen zu können. Der Schiedsspruch sei nur dann unwirksam, wenn das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt werde, ob dieses mündlich oder schriftlich, ob in der Verhandlung oder nur in einem schriftlichen Verfahren gewährt werde, sei nicht entscheidend. Auch eine persönlich Anhörung der Parteien sei nicht erforderlich, wenn ihre Standpunkte bekannt und sie vom Schiedsgericht berücksichtigt worden seien. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsermittlung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen sei keine Grundlage für eine Aufhebungsklage. Der Kläger habe durch seinen Rechtsvertreter im Schiedsverfahren nicht nur in einer ausführlichen Klagebeantwortung sondern auch in zwei mündlichen Verhandlungen, die insgesamt mehr als vier Stunden gedauert hätten, ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen. Die Ablehnung von Beweisanträgen bedeute keine Verweigung des rechtlichen Gehöres, die Nichteinhaltung von Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung bildeten keinen Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision sei zuzulassen, weil aus jüngster Zeit zu den behandelten erheblichen Rechtsfragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Der Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu. Es trifft zwar zu, daß aus jüngster Zeit keine Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes zu den hier maßgeblichen Fragen der Verweigerung des rechtlichen Gehöres und zur Gültigkeit einer Schiedsklausel nach Vertragsende erflossen sind, doch besteht keine Veranlassung, von der bisherigen einhelligen, mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung abzugehen. Diese aber hat das Berufungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. Für den Wirkungsbereich einer Schiedsvereinbarung ist in erster Linie der Inhalt dieser Vereinbarung maßgebend. Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung. Nur bei einverständlicher Auflösung des Hauptvertrages samt eingebauter Schiedsklausel oder wenn die Parteien einvernehmlich von der Unwirksamkeit des Hauptvertrages beziehungsweise der Schiedsklausel ausgehen, besteht auch die Schiedsvereinbarung nicht weiter (Fasching, Komm, IV, 757). Eine Schiedsklausel für "Streitigkeiten aus diesem Vertrag" wirkt aber über die Geltungsdauer des materiellen Vertrages hinaus (SZ 58/60; SZ 55/89). Gerade auch für Streitigkeiten aus Ansprüchen, die aus dem nicht einvernehmlich erfolgten einseitigen Abgehen vom Vertrag abgeleitet werden, soll die vorliegende Schiedsklausel gelten. Aus der Verfolgung solcher Ansprüche kann daher keineswegs wie der Kläger meint, eine schlüssige oder stillschweigende Zustimmung des Beklagten zur Auflösung des Architektenvertrages einschließlich der für Streitigkeiten vorgesehenen Schiedsklausel erschlossen werden. Zutreffend sind die Vorinstanzen daher von der Gültigkeit der Schiedsklausel ausgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, daß der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO nicht gegeben ist. Auch eine Nichtgewährung des rechtlichen Gehöres im Sinne des § 595 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehöres verlangt, daß beiden Parteien, so oft das Verfahren dazu Anlaß gibt, Gelegenheit gegeben wird, vor dem Schiedsgericht alles ihnen erforderlich scheinende vorzutragen, an den Beweisaufnahmen teilzunehmen und zu deren Ergebnissen Stellung zu nehmen. Ob aber das Schiedsgericht die Parteien gleichzeitig oder nacheinander schriftlich oder mündlich hören will, steht in seinem Ermessen. Einer Partei darf die Gelegenheit zu tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, die selbstverständlich auch durch den Rechtsvertreter erfolgen können, nicht allgemein abgeschnitten werden. Art und Umfang der Ermittlung stehen aber im Ermessen des Schiedsgerichtes. Es genügt die Erteilung der Gelegenheit, den Sach- und Streitstand samt Anträgen und Beweisen vorbringen zu können. Der Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn der klagenden Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet noch keine Grundlage zur Aufhebungsklage. Der Schiedsspruch ist daher nicht unwirksam, weil das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder weil es sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Ein solcher Mangel ist dem Nichtgewähren des rechtlichen Gehöres nicht gleichzuhalten (vgl JBl 1955, 503 mwN; Fasching, Komm, IV, 785 f). Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, besteht ein wesentlicher Unterschied. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich (SZ 58/60). Ist der Standpunkt einer Partei bekannt und wird er vom Schiedsgericht auch berücksichtigt, kann eine persönliche Anhörung der Partei unterbleiben (EvBl 1982/77; SZ 51/172). Dem Kläger wurde im Schiedsverfahren nicht nur mit seiner Klagebeantwortung sondern in zwei mündlichen Verhandlungen von zusammen mehr als vier Stunden Dauer ausreichend Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzulegen. Das Schiedsgericht hat sich mit den schon in der Klagebeantwortung ausführlich enthaltenen und in der Folge in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.1988 wiederholten Einwendungen des Klägers, die vom Beklagten verfaßten Pläne seien unbrauchbar und nicht genehmigungsfähig gewesen, der Kläger sei bei Abschluß des Architektenvertrages in einem Irrtum befangen gewesen, in seinem Schiedsspruch auseinandergesetzt und das Ergebnis seiner Entscheidung auch nachvollziehbar begründet. Daß es sich bei der Entscheidung auf die vorgelegenen Pläne und das Fachwissen der Schiedsmänner stützte, ohne auch die vom Kläger beantragte Vernehmung von Zeugen oder seine förmliche Einvernahme als Partei durchzuführen, stellt keinen groben Verstoß gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens dar. Soweit der Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht festgestellt, es sei ihm auch in den mündlichen Verhandlungen in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden, bekämpft er damit die irrevisible Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat die Feststellung, daß der in der Folge widerrufene Schiedsvergleich nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen wurde, mit dem Hinweis auf das unwidersprochen gebliebene Protokoll, die Befassung des Schiedsgerichtes mit den Plänen des Beklagten und die lange Dauer der Verhandlung ausdrücklich gebilligt. Wenn es daher zu dem Ergebnis gelangte, daß dabei die Parteien ausreichend zu Wort gekommen sein mußten, so handelt es sich dabei um eine Schlußfolgerung im Tatsächlichen, die in der Revision nicht mehr bekämpft werden kann.

Der Revision des Klägers war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E22162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00572.9.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19900906_OGH0002_0060OB00572_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten