TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/4 W279 2218598-1

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Veröffentlicht am 04.06.2019
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Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

W279 2218598-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1981, StA. Ukraine, vertreten durch Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 30 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nich zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, der Exekutive sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am

XXXX 04.2019, wurde der Beschwerdeführer (BF) im Auftrag einer XXXX GmbH arbeitend angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Die Finanzpolizei stellte fest, dass der BF nicht im Besitz der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente bzw. nicht dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet war.

2. In weiterer Folge erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage von § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag. Als Grund wurden der illegale Aufenthalt und eine geplante Abschiebung angegeben.

3. Am XXXX 04.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikation benötige. Befragt, ob er je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der Europäischen Union gehabt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er ein Visum für Polen, das vom XXXX 02.2019 bis zum XXXX 12.2019 für 180 Tage gültig sei und zu mehreren Einreisen berechtige, vorweisen könne. Er sei daher am XXXX 03.2019 über Polen in das Gebiet der EU eingereist und halte sich seit drei Tagen zum ersten Mal in Österreich auf. Zur Frage, wie und zu welchem Zweck er nach Österreich eingereist sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er nach Österreich gekommen sei, um gebrauchte Möbel zu kaufen und nicht beabsichtigt habe, sich über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufzuhalten. Befragt, ob er in Österreich einen Wohnsitz habe und behördlich gemeldet sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im dazugehörigen Quartier des Hotels im selben Ort gewohnt habe. Die Fragen, ob er jemals festgenommen, verurteilt worden sei oder anderen Kontakt zur Polizei gehabt habe und ob er in Österreich legal oder illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, wurden vom Beschwerdeführer verneint. In der Ukraine beziehe er eine Invaliditätspension und gehe offiziell keiner Erwerbstätigkeit nach. In Österreich lebe er von seinem eigenen Geld, besitze jedoch keine Kreditkarte oder Bankomatkarte und habe auch sonst keine Möglichkeit, legal Geld zu lukrieren. Die Fragen, ob er in Österreich legal aufhältige Familienangehörige habe oder soziale Kontakte pflege, wurden vom Beschwerdeführer verneint. Er beherrsche auch nicht die deutsche Sprache und seine Ehegattin, seine beiden Töchter sowie sein Bruder und seine Mutter würden sich im Herkunftsstaat aufhalten. Zu seinem Familienstand befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er verheiratet sei und zwei Töchter habe. Gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. den Erlass eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum spreche der Umstand, dass er nicht illegal gearbeitet habe. Zur Frage, welche Ausbildung er abgeschlossen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er neun Jahre die Grundschule absolviert und anschließend sieben Jahre die Berufsausbildung als Kunstmaler abgelegt habe. Im Heimatland könne der Beschwerdeführer nur illegal arbeiten.

Auf Vorhalt, dass er am XXXX 02.2019 von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht illegal gearbeitet habe und nur beabsichtigt habe, Möbel zu kaufen. Aufgrund seiner Arthrose könne er keiner Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, zum Erlass einer Rückkehrentscheidung und einem damit verbundenen Einreiseverbot in Höhe von fünf Jahren eine Stellungnahme abzugeben. Zur Frage, wieso er in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Geld verdienen habe wollen, um sein Lebensmittelgeschäft auszubauen. Befragt, von wem er für die Arbeit auf der Baustelle beauftragt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er selbstständig Möbel kaufen habe wollen, aber bislang noch nichts erworben habe und auch noch kein genauer Preis vereinbart worden sei. Zur Frage, wie er die Möbel ohne Geld bezahlen hätte können, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er seiner Ehefrau sagen hätte sollen, ob sie diese Einrichtungsgegenstände kaufen würden und sie anschließend das Geld dafür mitgebracht hätte. Befragt, ob er oder seine Ehegattin eine Firma oder ein Gewerbe hätten, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sie Möbel restaurieren oder ohne Restauration verkaufen würden und damit im Durchschnitt 500,- Euro im Monat verdienen würden. Die Frage, ob er einer Abschiebung in die Ukraine zustimme, wurde vom Beschwerdeführer bejaht. Er habe nicht vor, sich der Abschiebung in die Ukraine zu widersetzen.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom XXXX 04.2019 wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX .04.2019 von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung von Arbeitstätigkeiten und somit bei der Ausführung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, ohne in Besitz einer gültigen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung und ohne in Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein, betreten worden sei. Er halte sich zu keinem touristischen Zweck im österreichischen Bundesgebiet auf und sei zuletzt am XXXX 03.2019 in den Schengen Raum eingereist. Der Beschwerdeführer sei nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels, einer Arbeitserlaubnis bzw. einer Beschäftigungsbewilligung und sei deshalb nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht rechtmäßig, er habe auch keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Es sei nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein gemäß Art. 8 EMRK und gemäß § 9 BFA-VG ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet habe. Eine erfolgte tiefgehende Integration sei für die Person des Beschwerdeführers nicht festzustellen, der Beschwerdeführer verfüge über keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Hauptsozialisierung sei in seinem Heimatland erfolgt, der Beschwerdeführer habe soziale, wirtschaftliche und familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Der Beschwerdeführer zeige mit seinem Verstoß gegen arbeitsmarktrechtliche und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen auf, dass er nicht willens sei, die im Bundesgebiet gültigen Gesetze und Rechtsordnungen zu respektieren. Der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers habe einzig und allein der unrechtmäßigen Arbeitsaufnahme gedient. Das polnische Visum D berechtige den Beschwerdeführer nicht zur Arbeitsaufnahme in Österreich. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gereist, um hier der unrechtmäßigen Arbeitsaufnahme nachzugehen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Einer Aufenthaltsinformation der Polizei vom XXXX 04.2019 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX 04.2019 in Haft befunden habe. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 04.2019 auf dem Luftweg in die Ukraine überstellt.

5. Mit dem mit XXXX 05.2019 datierten, bei der belangten Behörde am

XXXX 05.2019 eingelangten Schriftsatz, erhob der Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da diese nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs. 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die "Beweiswürdigung" im angefochtenen Bescheid bestehe lediglich aus Verweisen auf bestimmte Aktenbestandteile. Die Behörde habe offensichtlich den Fall des Beschwerdeführers überhaupt nicht geprüft und keine Einzelfallabwägung der konkreten Situation des Beschwerdeführers vorgenommen. Vielmehr habe die Behörde offensichtlich einen von ihr vorgefertigten "Standardbescheid" bis auf wenige Passagen wortwörtlich verwendet. Der Beschwerdeführer sei wenige Wochen vor Erlass des gegenständlichen Bescheids mit seinem biometrischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Da der Beschwerdeführer von der Visumpflicht befreit gewesen sei und er mit einem biometrischen Reisepass eingereist sei, seien seine Einreise nach Österreich sowie sein Aufenthalt in Österreich legal gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschritten. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Polen verfüge und zugesagt habe, freiwillig und unverzüglich nach Polen zurückzukehren, könne von einem weiteren Aufenthalt in Österreich gar nicht die Rede sein. Im gegenständlichen Fall bestreite der Beschwerdeführer, schwarzgearbeitet zu haben, die Behörde gebe im Bescheid bloß an, dass der Beschwerdeführer bei der Durchführung von Arbeitstätigkeiten angetroffen worden wäre, dem Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, bei welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer genau beobachtet worden sein soll. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer bloß zufällig auf der genannten Baustelle gewesen, da er Möbel erwerben habe wollen. Ungeachtet der vorliegenden formellen Tatbestandsvoraussetzungen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Die belangte Behörde habe jedoch keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt. Aus der erstmaligen Betretung bei der Schwarzarbeit und der Mitwirkung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren würden sich in Zusammenschau mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Umstände ableiten lassen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von fünf Jahren rechtfertigen würden. Die belangte Behörde lasse auch unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten nicht selbst strafbar gemacht habe. Die belangte Behörde habe daher den ihr zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum überschritten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei im vorliegenden Fall jedenfalls unverhältnismäßig. Die Behörde habe auch die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage im österreichischen Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten sei und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und daher eine sofortige Abschiebung aus diesen Gründen nicht erforderlich sei, weshalb der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 05.2019, eingelangt am XXXX 05.2019, vom Bundesamt vorgelegt und ausgeführt, dass eine eingebrachte Säumnisbeschwerde ergangen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des ukrainischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger der Ukraine und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 04.2019 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angetroffen. Er reiste unter Verwendung eines polnischen Visums ins Gebiet der Mitgliedstaaten ein und arbeitete ohne Anmeldung zur Sozialversicherung, ohne Aufenthaltstitel und ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auf der Baustelle eines Hotels.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet zu keiner Zeit eine Wohnsitzmeldung auf. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder privaten Bezüge. Er ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat keine Deutschkenntnisse. In der Ukraine befinden sich die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 04.2019 auf dem Luftweg in die Ukraine überstellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des ukrainischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar bei der ausgeübten illegalen Tätigkeit von der Finanzpolizei betreten.

Die Feststellungen zu den persönlichen, familiären sowie finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben. Das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung, eines Aufenthaltstitels sowie Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, ergeben sich aus den diesbezüglich Anfragen der jeweiligen staatlichen Register.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt.

Dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig bzw. lebensbedrohlich erkrankt ist, kann aus der lapidaren Behauptung, an Arthrose zu leiden, nicht abgeleitet werden. Medizinische Unterlagen, die sein Vorbringen untermauern würden, wurden ebenfalls nicht zur Vorlage gebracht. Unbeschadet dessen, wurde der Beschwerdeführer bei einer arbeiteten Tätigkeit angetroffen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in der Ukraine, wo sich die Gattin und zwei Töchter aufhalten.

Die Überstellung des BF in die Ukraine ergibt sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX 04.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde in der Beschwerde dahingehend etwas vorgebracht.

Gründe, die die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden, wurden weder vorgebracht, noch sind solche erkennbar.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer reiste unter Verwendung eines bereits ungültigen polnischen Visums am 02.04.2019 illegal in Österreich ein und befand sich seit dem XXXX 04.2019 in Verwaltungsverwahrungshaft und seit dem XXXX 04.2019 in Schubhaft.

* Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Ein solches konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch, hat keine Kurse oder ähnliches besucht und weist keinerlei soziale Vernetzung in Österreich auf. Der Beschwerdeführer befand sich nach einer Festnahme in Haft.

* Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Es konnte kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden.

* Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger und verbrachte den Großteil seines Lebens dort. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Gebräuchen und den Sitten des Landes vertraut ist. Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, die die Zurückführung des Beschwerdeführers rechtswidrig erscheinen lassen würden.

* Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Der Beschwerdeführer reiste unter Verwendung eines bereits abgelaufenen polnischen Visums in Österreich ein und wurde bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle arbeitend angetroffen wurde, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen zu sein oder beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu sein.

* Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich nur ein vorrübergehender ist.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme oder der Beschwerde keine bedeutenden Gründe vor, die für seinen Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet.

Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der illegalen Einreise sind zudem erst eineinhalb Monate vergangen. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in der Ukraine und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Er bezieht in der Ukraine eine Invalidenpension und restauriert mit seiner Ehefrau Möbel. Seine Ehefrau und seine beiden Töchter leben zudem im Herkunftsstaat. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Ukraine unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers noch immer dort lebt und nicht erkennbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatregion zurückkehren könnte.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in einem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, an Arthrose zu leiden, deshalb nicht arbeitsfähig zu sein und eine Invaliditätspension zu beziehen, gab jedoch im weiteren Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau Möbel restauriert, weshalb seine Angaben bezüglich seiner Berufsunfähigkeit zu relativieren sind. Eine lebensgefährliche Krankheit kann nicht festgestellt werden, zumal die meisten Medikamente in der Ukraine verfügbar sind und der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen seine Krankheit betreffend zur Vorlage brachte. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arthrose in eine aussichtslose Lage geraten würde, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Somit erweist sich auf die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Abschiebung in die Ukraine sei zulässig, als im Ergebnis richtig.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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