TE OGH 2019/5/23 6Ob11/19i

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei O*****ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 9.315,44 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse 2.828,86 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2018, GZ 53 R 209/18v-80, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 19. Juni 2018, GZ 34 C 25/16p-75 über Berufung der klagenden Partei teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Das Berufungsgericht begründete seinen Zulässigkeitsausspruch damit, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu, ob von einem Fußgänger, der der Vereisung eines Parkplatzes durch vorsichtiges Gehen Rechnung trage, darüber hinaus noch weitere Vorsichtsmaßnahmen verlangt werden dürften.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung bildet das Ausmaß eines Mitverschuldens wegen seiner Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0087606; RS0044262 [T23, T51]). Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen – von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen – eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0087606 [T2]; RS0044262 [T42, T53]). Das gilt auch für die Frage, ob den Geschädigten überhaupt ein Mitverschulden am von ihm geltend gemachten Schaden trifft (RS0044088 [T30]).

2. Bei Schadenersatzpflichten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (RS0023704). Von einem Fußgänger ist nicht nur zu verlangen, beim Gehen vor die Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden (RS0023787 [T3]), sondern auch, einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (RS0027447 [T14] = 2 Ob 144/08b; 6 Ob 333/00i). So wurde ein Mitverschulden etwa in einem Fall angenommen, in dem die Geschädigte die Glätte eines vereisten Parkplatzes zwar erkannte, diesen aber dennoch überquerte (5 Ob 155/11x). Ein Mitverschulden scheidet hingegen aus, wenn die Gefährlichkeit bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen ist (vgl etwa 2 Ob 86/06w) und der Geschädigte bei rutschigem Boden auch keine überflüssigen Wege oder Schritte setzt (vgl 2 Ob 26/95).

Die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0023704 [T3]; 6 Ob 55/04p).

3. Das Berufungsgericht lastete dem Kläger ein Mitverschulden von einem Viertel an, weil er die Vereisung des schattigen Teils des Parkplatzes erkannt und diesen trotzdem betreten habe. Er hätte die Möglichkeit gehabt, an der Hotelrezeption ein Streuen des betroffenen Bereichs zu verlangen oder, anstatt zum Verladen der Koffer zusätzlich um seinen geparkten LKW herum zu gehen, unter äußerster Vorsicht nur den LKW zu holen und die Koffer im trockenen Bereich vor dem Hoteleingang zu verladen.

Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der dargestellten Grundsätze. Mit dem Vorbringen, ein Umkehren des Klägers zur Hotellobby nach Erreichen des LKW hätte das Risiko eines Sturzes erhöht, wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Das Berufungsgericht ging nämlich erkennbar davon aus, das ein sorgfältiger Parkplatzbenutzer unverzüglich nach dem Erkennen der Vereisung Abhilfe von der Hotelrezeption geholt hätte, nicht erst nach erfolgtem Erreichen des eigenen Fahrzeugs auf dem vereisten Teil des Parkplatzes. Auch die Beurteilung, dass der Kläger angesichts der erkannten Glätte zusätzliche Wege, hier zum Verladen des Gepäcks, hätte vermeiden müssen, ist vertretbar.

Auch im Zusammenhang mit der Negativfeststellung zur Blickrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Sturz zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Das Berufungsgericht begründete die Annahme eines Mitverschuldens nämlich unabhängig davon vertretbar damit, dass der Kläger die aufgezeigten Möglichkeiten, die – von ihm erkannte – Gefahr zu vermeiden bzw zu verringern, unterlassen hatte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der in den Vorinstanzen ausgesprochene Kostenvorbehalt steht einer Kostenentscheidung im – hier vorliegenden – Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (vgl RS0129365 [T3]).

Textnummer

E125205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00011.19I.0523.000

Im RIS seit

11.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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