RS OGH 2025/11/11 1Ob44/14y; 2Ob33/15i; 1Ob190/15w; 7Ob118/16b; 1Ob137/16b; 1Ob163/16a; 2Ob129/16h;

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Veröffentlicht am 27.03.2014
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Rechtssatz

Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen. Dass sich § 52 Abs 3 ZPO nur auf die mit der Entscheidung in der Sache selbst verknüpften Kostenentscheidungen bezieht, ergibt sich schon aus § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO, zu dem die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 81) ausdrücklich ausführen, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Kostenentscheidungen sollen (wie bisher) sogleich gefällt werden.Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen. Dass sich Paragraph 52, Absatz 3, ZPO nur auf die mit der Entscheidung in der Sache selbst verknüpften Kostenentscheidungen bezieht, ergibt sich schon aus Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz ZPO, zu dem die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 81) ausdrücklich ausführen, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Kostenentscheidungen sollen (wie bisher) sogleich gefällt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129365

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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