- 1 Ob 784/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 784/83
Veröff: ZVR 1984/122 S 116
- RS0023704">7 Ob 576/84
Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 576/84
- RS0023704">8 Ob 57/85
- RS0023704">1 Ob 5/91
Veröff: JBl 1991,586
- RS0023704">2 Ob 599/92
Veröff: EvBl 1994/8 S 50
- RS0023704">2 Ob 2346/96f
Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2346/96f
Auch
- RS0023704">1 Ob 400/97y
Vgl auch; Veröff: SZ 71/58
- RS0023704">6 Ob 71/01m
nur: Erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden. (T1)
- RS0023704">6 Ob 333/00i
- RS0023704">6 Ob 55/04p
- RS0023704">5 Ob 116/04a
- RS0023704">6 Ob 294/05m
Vgl; Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T2)
- RS0023704">2 Ob 86/06w
- RS0023704">7 Ob 117/07t
Beisatz: Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten nach diesen Kriterien hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3)
- RS0023704">7 Ob 254/08s
Beis wie T3
- RS0023704">6 Ob 22/09t
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Stoß einer Kundin gegen ein Glaswandelement im Eingangsbereich eines Geschäfts. (T4)
- RS0023704">7 Ob 237/12x
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 237/12x
Beisatz: Hier: Sturz nach einem Ausweichmanöver auf einer Stiege, auf der entgegen einer konkreten Verpflichtung nur auf einer Seite ein Handlauf zur Verfügung stand - Mitverschulden von 3 : 1 zu Lasten der Geschädigten bejaht. (T5)
- RS0023704">7 Ob 113/13p
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 113/13p
nur T1; Beisatz: Hier: Sturz auf bekannt unbeleuchtetem Gang bei gut ausgeleuchteter Alternative. (T6)
- RS0023704">3 Ob 175/13a
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 175/13a
Auch; Beis ähnlich wie T4
- RS0023704">7 Ob 68/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
- RS0023704">7 Ob 59/16a
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 59/16a
Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T7)
- RS0023704">2 Ob 235/15w
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 235/15w
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/86
- RS0023704">6 Ob 11/19i
Beis wie T3; Beisatz: Ein Mitverschulden scheidet aus, wenn die Gefährlichkeit einer Stelle bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen ist und der Geschädigte bei rutschigem Boden auch keine überflüssigen Wege oder Schritte setzt. (T8)
- RS0023704">7 Ob 179/19b
Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T9)
- RS0023704">2 Ob 42/20w
- RS0023704">8 Ob 22/21z
Beisatz: Hier: Sturz eines Betrunkenen auf einer Stiege (Treppe) in einem Lokal. (T10)
- RS0023704">10 Ob 45/22y
Vgl; Beisatz: Hier: Mitverschulden eines Geschädigten, der die grundsätzlich erkennbare Metallkonstruktion in der Einkaufswagenremise nach dem Zurückstellen des Einkaufswagens nicht ausreichend beachtete und darüber stürzte. (T11)
- RS0023704">2 Ob 191/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 2 Ob 191/23m
Beisatz: Hier: Mitverschulden eines nicht professionellen Helfers an Unfall auf ungesichertem Dach. (T12)
- RS0023704">2 Ob 83/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 83/24f
nur: Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. (T13)
Beisatz: Schädigung durch Ausrutschen auf feucht gereinigtem Boden: Unzureichende Beachtung der Wegstrecke durch die Geschädigte, der die Feuchtreinigung grundsätzlich bekannt war, als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, die gleich schwer wiegt, wie die Unterlassung des Aufstellens eines Hinweisschildes. (T14)