TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/19 W237 2131922-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W237 2131922-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkterömisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte

I. und II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1075945901-150771985:römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1075945901-150771985:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkterömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte

III. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1075945901-150771985, zu Recht:römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1075945901-150771985, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

4. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.4. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Zu den relevanten asylrechtlichen Verfahren betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin:

1.1. Mit Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Eltern der Beschwerdeführerin den Status von Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihnen gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme; damit verband es jeweils die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Dem lag zugrunde, dass sie sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligten, indem sie im Sommer XXXX drei Mal nach Syrien in das zum damaligen Zeitpunkt von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gehaltene Territorium zu reisen versuchten, und wegen dieser Handlungen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX gemäß § 278b Abs. 2 StGB jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden (die Beschwerdeführerin wurde geboren, als sich ihre Mutter in Untersuchungshaft befand). Die gegen diese Bescheide - mit Ausnahme der Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung - erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 11.10.2016 (Mutter) bzw. vom 14.04.2016 (Vater) als unbegründet ab.1.1. Mit Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Eltern der Beschwerdeführerin den Status von Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme; damit verband es jeweils die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei. Dem lag zugrunde, dass sie sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligten, indem sie im Sommer römisch 40 drei Mal nach Syrien in das zum damaligen Zeitpunkt von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gehaltene Territorium zu reisen versuchten, und wegen dieser Handlungen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden (die Beschwerdeführerin wurde geboren, als sich ihre Mutter in Untersuchungshaft befand). Die gegen diese Bescheide - mit Ausnahme der Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung - erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 11.10.2016 (Mutter) bzw. vom 14.04.2016 (Vater) als unbegründet ab.

1.2. Mit weiteren Bescheiden vom 08.06.2018 (Mutter) bzw. vom 30.05.2018 (Vater) sprach das Bundesamt aus, dass den Eltern der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde. Unter einem erließ es jeweils gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Außerdem stellte das Bundesamt jeweils gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei, erkannte Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.1.2. Mit weiteren Bescheiden vom 08.06.2018 (Mutter) bzw. vom 30.05.2018 (Vater) sprach das Bundesamt aus, dass den Eltern der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zuerkannt werde. Unter einem erließ es jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Außerdem stellte das Bundesamt jeweils gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei, erkannte Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sowie gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidungen und der Einreiseverbote richteten, mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jeweils als unbegründet ab. Bezüglich des vom Bundesamt getroffenen Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FPG gab es den Beschwerden statt und stellte jeweils fest, dass die Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 46 iVm § 50 FPG in die Russische Föderation unzulässig sei; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in den Rechtsvorschriften noch in der maßgeblichen Sachlage Änderungen vorlägen, die die Rechtskraft des Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation durchbrechen würden. In diesem Zusammenhang behob das Bundesverwaltungsgericht die Aussprüche der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen ersatzlos und änderte die Entscheidungen über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise jeweils dahingehend ab, dass gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage. Die Revision wurde in Hinblick auf die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung für zulässig erklärt.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 sowie gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidungen und der Einreiseverbote richteten, mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jeweils als unbegründet ab. Bezüglich des vom Bundesamt getroffenen Ausspruchs nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG gab es den Beschwerden statt und stellte jeweils fest, dass die Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG in die Russische Föderation unzulässig sei; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in den Rechtsvorschriften noch in der maßgeblichen Sachlage Änderungen vorlägen, die die Rechtskraft des Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation durchbrechen würden. In diesem Zusammenhang behob das Bundesverwaltungsgericht die Aussprüche der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen ersatzlos und änderte die Entscheidungen über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise jeweils dahingehend ab, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage. Die Revision wurde in Hinblick auf die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung für zulässig erklärt.

1.3. Die in der Folge erhobene Amtsrevision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.01.2019 zurück.

2. Zum Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin:

2.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag schließlich - nach einer vorangehenden Entscheidung und folgender Zurückverweisung der Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.10.2016 - mit Bescheid vom 08.06.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt VII.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag schließlich - nach einer vorangehenden Entscheidung und folgender Zurückverweisung der Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.10.2016 - mit Bescheid vom 08.06.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.), und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch sieben.).

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihren von ihrer Mutter bevollmächtigten Vertreter vollinhaltlich Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2018 vorgelegt wurde.

2.3. Mit Teilerkenntnis vom 31.07.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids Folge und behob diesen ersatzlos.2.3. Mit Teilerkenntnis vom 31.07.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids Folge und behob diesen ersatzlos.

2.4. Am 08.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführerin ein, mit dem die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen wurde. Zugleich wurde eine Stellungnahme dahingehend erstattet, dass im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin ihr Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei und sie keine Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat aufweise. Sie sei in ihre Kindergruppe gut integriert, nehme das Bildungsangebot aktiv wahr und lebe mit ihrer Mutter und ihrem Onkel mütterlicherseits in gemeinsamem Haushalt; der Onkel hole sie auch öfter aus der Kindergruppe ab. Der Vater der Beschwerdeführerin lebe aus finanziellen Gründen bei seiner Mutter, besuche die Beschwerdeführerin aber jeden Tag. Zudem befinde sich die gesamte Großfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich.2.4. Am 08.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführerin ein, mit dem die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen wurde. Zugleich wurde eine Stellungnahme dahingehend erstattet, dass im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin ihr Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei und sie keine Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat aufweise. Sie sei in ihre Kindergruppe gut integriert, nehme das Bildungsangebot aktiv wahr und lebe mit ihrer Mutter und ihrem Onkel mütterlicherseits in gemeinsamem Haushalt; der Onkel hole sie auch öfter aus der Kindergruppe ab. Der Vater der Beschwerdeführerin lebe aus finanziellen Gründen bei seiner Mutter, besuche die Beschwerdeführerin aber jeden Tag. Zudem befinde sich die gesamte Großfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich.

Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2019 zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Verfahrensgänge sowohl betreffend das Verfahren der Beschwerdeführerin als auch jener ihrer Eltern werden wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt.1.1. Die Verfahrensgänge sowohl betreffend das Verfahren der Beschwerdeführerin als auch jener ihrer Eltern werden wie unter Pkt. römisch eins. dargelegt festgestellt.

1.2. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom 08.06.2018 zurück.1.2. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids vom 08.06.2018 zurück.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die in Österreich geborene, vierjährige Tochter der russischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Sie lebt mit ihrer Mutter, ihrem zweijährigen Bruder und ihrem asylberechtigten Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt und besucht eine Kindergruppe in XXXX Wien; der Vater der Beschwerdeführerin wohnt bei seinen Eltern und besucht die Beschwerdeführerin täglich.1.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die in Österreich geborene, vierjährige Tochter der russischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie lebt mit ihrer Mutter, ihrem zweijährigen Bruder und ihrem asylberechtigten Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt und besucht eine Kindergruppe in römisch 40 Wien; der Vater der Beschwerdeführerin wohnt bei seinen Eltern und besucht die Beschwerdeführerin täglich.

1.4. Die Abschiebung der nicht in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Eltern der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist aus Gründen des Refoulementschutzes, deren Wegfall in naher bis mittelfristiger Zukunft nicht ersichtlich ist, unzulässig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellten Verfahrensgänge ergeben sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus dem sie betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt; hinsichtlich ihrer Eltern wurde der Verfahrensgang im Wesentlichen gleichlautend wie in dem - die Amtsrevision gegen das hg. Erkenntnis vom 31.08.2018 zurückweisenden - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2019, Ro 2018/21/0011 (vgl. Rz 5 - 12), dargelegt.2.1. Die festgestellten Verfahrensgänge ergeben sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus dem sie betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt; hinsichtlich ihrer Eltern wurde der Verfahrensgang im Wesentlichen gleichlautend wie in dem - die Amtsrevision gegen das hg. Erkenntnis vom 31.08.2018 zurückweisenden - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2019, Ro 2018/21/0011 vergleiche Rz 5 - 12), dargelegt.

2.2. Die Zurückziehung der Beschwerde im festgestellten Umfang ergibt sich aus dem Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 05.04.2019, in der klar und deutlich festgehalten ist, dass die Beschwerde "hinsichtlich Spruchpunkt I und Spruchpunkt II zurückgezogen" wird. Zweifel am Zurückziehungswillen der Beschwerdeführerin kamen sohin nicht hervor.2.2. Die Zurückziehung der Beschwerde im festgestellten Umfang ergibt sich aus dem Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 05.04.2019, in der klar und deutlich festgehalten ist, dass die Beschwerde "hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei zurückgezogen" wird. Zweifel am Zurückziehungswillen der Beschwerdeführerin kamen sohin nicht hervor.

2.3. Die unter Pkt. II.1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einer im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, den Angaben ihrer Mutter in dem sie betreffenden (abgeschlossenen) Verfahren sowie aus den - mit Fotomaterial unterlegten - Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 05.04.2019, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit hervorkamen.2.3. Die unter Pkt. römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einer im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, den Angaben ihrer Mutter in dem sie betreffenden (abgeschlossenen) Verfahren sowie aus den - mit Fotomaterial unterlegten - Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 05.04.2019, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit hervorkamen.

2.4. Die belangte Behörde stellte mit den Asylaberkennungsbescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei und erkannte damit eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat drohende reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK. Die in den nachfolgenden Bescheiden vom 08.06.2018 bzw. vom 30.05.2018 - mit denen jeweils eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde - getroffene Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung der Eltern gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jedoch verworfen: Es stellte fest, dass die Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin (weiterhin) unzulässig sei, weil seit der dahingehenden Feststellung in den Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 keine maßgeblichen Änderungen in Hinblick auf die die Eltern in der Russischen Föderation treffende Situation ersichtlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof wies die sich auf diese Frage beziehende Amtsrevision zurück und trat der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts bei.2.4. Die belangte Behörde stellte mit den Asylaberkennungsbescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei und erkannte damit eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat drohende reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK. Die in den nachfolgenden Bescheiden vom 08.06.2018 bzw. vom 30.05.2018 - mit denen jeweils eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde - getroffene Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung der Eltern gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jedoch verworfen: Es stellte fest, dass die Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin (weiterhin) unzulässig sei, weil seit der dahingehenden Feststellung in den Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 keine maßgeblichen Änderungen in Hinblick auf die die Eltern in der Russischen Föderation treffende Situation ersichtlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof wies die sich auf diese Frage beziehende Amtsrevision zurück und trat der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts bei.

Eine in naher oder mittelfristiger Zukunft sich ergebende Zulässigkeit der Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist damit nicht feststellbar, zumal eine Aufhebung der sie betreffenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018 durch die Höchstgerichte nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 24.01.2019 nicht (mehr) im Raum steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 14.06.2018 zugestellt. Die am 11.07.2018 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 14.06.2018 zugestellt. Die am 11.07.2018 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu I.A)Zu römisch eins.A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten