TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/19 W237 2131922-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2019
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Entscheidungsdatum

19.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W237 2131922-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte

I. und II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1075945901-150771985:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte

III. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1075945901-150771985, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

4. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Zu den relevanten asylrechtlichen Verfahren betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin:

1.1. Mit Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Eltern der Beschwerdeführerin den Status von Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihnen gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme; damit verband es jeweils die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Dem lag zugrunde, dass sie sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligten, indem sie im Sommer XXXX drei Mal nach Syrien in das zum damaligen Zeitpunkt von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gehaltene Territorium zu reisen versuchten, und wegen dieser Handlungen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX gemäß § 278b Abs. 2 StGB jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden (die Beschwerdeführerin wurde geboren, als sich ihre Mutter in Untersuchungshaft befand). Die gegen diese Bescheide - mit Ausnahme der Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung - erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 11.10.2016 (Mutter) bzw. vom 14.04.2016 (Vater) als unbegründet ab.

1.2. Mit weiteren Bescheiden vom 08.06.2018 (Mutter) bzw. vom 30.05.2018 (Vater) sprach das Bundesamt aus, dass den Eltern der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde. Unter einem erließ es jeweils gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Außerdem stellte das Bundesamt jeweils gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei, erkannte Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sowie gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidungen und der Einreiseverbote richteten, mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jeweils als unbegründet ab. Bezüglich des vom Bundesamt getroffenen Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FPG gab es den Beschwerden statt und stellte jeweils fest, dass die Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 46 iVm § 50 FPG in die Russische Föderation unzulässig sei; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in den Rechtsvorschriften noch in der maßgeblichen Sachlage Änderungen vorlägen, die die Rechtskraft des Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation durchbrechen würden. In diesem Zusammenhang behob das Bundesverwaltungsgericht die Aussprüche der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen ersatzlos und änderte die Entscheidungen über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise jeweils dahingehend ab, dass gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage. Die Revision wurde in Hinblick auf die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung für zulässig erklärt.

1.3. Die in der Folge erhobene Amtsrevision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.01.2019 zurück.

2. Zum Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin:

2.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag schließlich - nach einer vorangehenden Entscheidung und folgender Zurückverweisung der Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.10.2016 - mit Bescheid vom 08.06.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt VII.).

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihren von ihrer Mutter bevollmächtigten Vertreter vollinhaltlich Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2018 vorgelegt wurde.

2.3. Mit Teilerkenntnis vom 31.07.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids Folge und behob diesen ersatzlos.

2.4. Am 08.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführerin ein, mit dem die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen wurde. Zugleich wurde eine Stellungnahme dahingehend erstattet, dass im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin ihr Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei und sie keine Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat aufweise. Sie sei in ihre Kindergruppe gut integriert, nehme das Bildungsangebot aktiv wahr und lebe mit ihrer Mutter und ihrem Onkel mütterlicherseits in gemeinsamem Haushalt; der Onkel hole sie auch öfter aus der Kindergruppe ab. Der Vater der Beschwerdeführerin lebe aus finanziellen Gründen bei seiner Mutter, besuche die Beschwerdeführerin aber jeden Tag. Zudem befinde sich die gesamte Großfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich.

Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2019 zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Verfahrensgänge sowohl betreffend das Verfahren der Beschwerdeführerin als auch jener ihrer Eltern werden wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt.

1.2. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom 08.06.2018 zurück.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die in Österreich geborene, vierjährige Tochter der russischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Sie lebt mit ihrer Mutter, ihrem zweijährigen Bruder und ihrem asylberechtigten Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt und besucht eine Kindergruppe in XXXX Wien; der Vater der Beschwerdeführerin wohnt bei seinen Eltern und besucht die Beschwerdeführerin täglich.

1.4. Die Abschiebung der nicht in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Eltern der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist aus Gründen des Refoulementschutzes, deren Wegfall in naher bis mittelfristiger Zukunft nicht ersichtlich ist, unzulässig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellten Verfahrensgänge ergeben sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus dem sie betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt; hinsichtlich ihrer Eltern wurde der Verfahrensgang im Wesentlichen gleichlautend wie in dem - die Amtsrevision gegen das hg. Erkenntnis vom 31.08.2018 zurückweisenden - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2019, Ro 2018/21/0011 (vgl. Rz 5 - 12), dargelegt.

2.2. Die Zurückziehung der Beschwerde im festgestellten Umfang ergibt sich aus dem Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 05.04.2019, in der klar und deutlich festgehalten ist, dass die Beschwerde "hinsichtlich Spruchpunkt I und Spruchpunkt II zurückgezogen" wird. Zweifel am Zurückziehungswillen der Beschwerdeführerin kamen sohin nicht hervor.

2.3. Die unter Pkt. II.1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einer im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, den Angaben ihrer Mutter in dem sie betreffenden (abgeschlossenen) Verfahren sowie aus den - mit Fotomaterial unterlegten - Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 05.04.2019, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit hervorkamen.

2.4. Die belangte Behörde stellte mit den Asylaberkennungsbescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei und erkannte damit eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat drohende reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK. Die in den nachfolgenden Bescheiden vom 08.06.2018 bzw. vom 30.05.2018 - mit denen jeweils eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde - getroffene Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung der Eltern gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jedoch verworfen: Es stellte fest, dass die Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin (weiterhin) unzulässig sei, weil seit der dahingehenden Feststellung in den Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 keine maßgeblichen Änderungen in Hinblick auf die die Eltern in der Russischen Föderation treffende Situation ersichtlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof wies die sich auf diese Frage beziehende Amtsrevision zurück und trat der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts bei.

Eine in naher oder mittelfristiger Zukunft sich ergebende Zulässigkeit der Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist damit nicht feststellbar, zumal eine Aufhebung der sie betreffenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018 durch die Höchstgerichte nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 24.01.2019 nicht (mehr) im Raum steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 14.06.2018 zugestellt. Die am 11.07.2018 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu I.A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids im Schriftsatz vom 05.04.2019 durch ihren Vertreter klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher im genannten Umfang mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu I.B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Zu II.A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005:

3.1.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom 08.06.2018 erwuchs die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft.

§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

"'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) - (4) [...]"

3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch diese Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder behauptete die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 Abs. 1 FPG (in der Beschwerde finden sich ebenso keine Ausführungen zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheids vom 08.06.2018 ist damit abzuweisen.

3.2. Zur Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist:

3.2.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.2.1.2. § 52 FPG lautet auszugsweise:

"Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) - (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) - (11) [...]"

3.2.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) - (6) [...]"

3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.2.3. Was das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

3.2.3.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein - potentielles - Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 26.02.2019, E 3079/2018; VfGH 24.09.2018, E 1416/2018, jeweils mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

3.2.3.2. Die Beschwerdeführerin führt als erst vierjähriges Mädchen ein Familienleben mit ihren beiden Eltern. Insbesondere stellt ihre Mutter, mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebt, ihre wichtigste Bezugsperson in ihrer derzeit (klein-)kindlichen Entwicklung dar. Mag ihr Vater auch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin wohnen, hat er zu ihr doch täglichen Kontakt und bildet damit ebenso einen wesentlichen Teil ihres Alltags.

Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 aussprach, ist die Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 iVm § 50 FPG unzulässig. Eine die Beschwerdeführerin treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde damit eine dauernde Trennung von ihren Eltern bedeuten, was ihr Familienleben als (Klein-)Kind mit diesen im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls verletzen würde (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791/2018), zumal es lebensfremd wäre, anzunehmen, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könnte über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden (vgl. VfGH 19.06.2015, E 426/2015). Besondere öffentliche Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sind im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht erkennbar.

3.2.4. Da die Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern auf Gründen beruht, deren Wegfall - wie festgestellt - weder in naher noch mittelfristiger Zukunft ersichtlich ist, würde die durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Eine sie treffende Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.

3.3. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung":

3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

3.3.1.2. Das Integrationsgesetz (im Folgenden: IntG) lautet auszugsweise:

"Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 10. [...]

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.

(5) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig."

3.3.2. Der Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (noch) nicht und hat altersentsprechend auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb ihr gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.

3.4. Zur Aufhebung der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids:

Angesichts des erteilten Aufenthaltstitels können die durch die belangte Behörde getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin und der Abspruch über das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise keinen Bestand haben. Die Spruchpunkte V. und VI. des Bescheids vom 08.06.2018 sind daher ersatzlos zu beheben.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Spruchpunkt VII. des Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018 ersatzlos behoben wurde.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte angesichts der klaren Sachverhaltslage hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 unterbleiben.

Zu II.B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen - vor allem betreffend die durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK - auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W237.2131922.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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