Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I405 1235384-2/60E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. wird gemäß § 68 AVGA) römisch eins. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 68, AVG
idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt II. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wird das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 08.07.2002 einen Asylantrag.
Als Fluchtgrund brachte er Verfolgung aus politischen Gründen vor. Er sei politischer Aktivist bzw. aktives Mitglied Gruppierung der MASSOB gewesen und für das Gebiet Orumba North als Koordinator zuständig gewesen. Er sei in Gefahr, von der nigerianischen Regierung verfolgt zu werden und habe daher sein Heimatland verlassen. Er befürchte, von den Regierungstruppen getötet zu werden, da alle MASSOB-Mitglieder verfolgt würden.
2. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2003, Zl. 02 17.876-BAG abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig sei.
3. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2006, Zl. 235.840/0-V/14/03 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.
4. Mit Beschluss vom 26.05.2009, Zl. 2006/20/0423-6 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2006, Zl. 235.840/0-V/14/03 ab.
5. Nach seiner Rückübernahme gemäß der Dublin II-VO aus der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 24.10.2013 seinen gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
6. Der BF wurde hierzu am 25.10.2013 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 15.11.2013 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf Nachfrage gab er an, dass er nach Abweisung seines ersten Asylantrages Österreich im Jahr 2009 verlassen habe und nach Spanien gereist sei. Dort habe er ebenfalls einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch aufgrund der Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden sei. In der Folge sei er im Oktober 2013 nach Österreich zurückgeschickt worden.
Seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren seien aufrecht. Seine Situation habe sich verschlimmert. Die Polizei töte Mitglieder seiner Organisation. Hierzu legte der BF Kopien von Zeitungen aus Nigeria, eine Mitgliedskarte, Kopie einer Anleitung für MASSOB-Mitglieder vor. Seine Mitgliedskarte habe er bereits im Erstverfahren vorgelegt.
Auf Vorhalt, warum er dann von der Botschaft in Nigeria einen Reisepass ausgestellt bekommen habe, wenn er von der Polizei verfolgt werde, gab der BF an, dass er seinen Reisepass in Österreich verloren habe.
7. Mit Bescheid vom 15.11.2013, Zl 13 15.491-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.7. Mit Bescheid vom 15.11.2013, Zl 13 15.491-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
8. Dieser Bescheid wurde am 10.12.2013 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt (As. 223 BAA).
9. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013 Beschwerde erhoben.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese mit Beschluss vom 14.03.2014, Zl. I405 1235384-2/3E, gemäß § 63 Abs, 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.10. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese mit Beschluss vom 14.03.2014, Zl. I405 1235384-2/3E, gemäß Paragraph 63, Abs, 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
11. Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0026-11, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2014, Zl. I405 1235384-2/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.09.2015 und am 02.05.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache, des BF, seiner rechtlichen Vertretung sowie Mitarbeitern der belangten Behörde als Zeugen mündliche Verhandlungen durch. In der ersten mündlichen Verhandlung wurden die Anwesenden primär zu den Umständen der Zustellung des angefochtenen Bescheides befragt. In der zweiten mündlichen Verhandlung wurde der BF über die Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit den BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
13. In der Folge wurde seitens des erkennenden Gerichts eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich aktueller Berichte zur den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Herzerkrankungen (in concreto: von Herzklappeninsuffizienzen) bzw. der Verfügbarkeit von adäquaten Medikamente zur Behandlung von Herzerkrankungen in Nigeria gestellt. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2016 ergab Folgendes: Die Behandlung von Herzerkrankungen, bzw. von Herzklappeninsuffizienz ist in Nigeria möglich. Eine Behandlung ist durch einen Kardiologen stationär, wie auch ambulant am University College Hospital in der UCH Road in Ibadan möglich. Zudem ist auch eine Ultraschalluntersuchung mittels Echokardiographie (Echoverlaufskontrolle) möglich. Auch eine Operation der Herzklappen ist durch einen Herzchirurgen im selben Krankenhaus möglich, wie auch eine stationäre oder ambulante Nachbehandlung.
14. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF sowie dem BFA mit Schriftsatz vom 17.10.2016 und 15.10.2018 im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Anfragebeantwortung und umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria sowie Fragestellungen zur persönlichen Situation des BF und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
15. In den entsprechenden Stellungnahmen machte BF Angaben zu seinem Privat- und Familienlebe, seinem Gesundheitszustand, denen diverse Empfehlungsschreiben, Teilnahmebestätigungen an Kursen sowie medizinische Befunde beigelegt waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Der BF ist Staatsangehörige Nigerias, gehört der Volksgruppe Igbo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des BF steht fest.
Der strafrechtlich unbescholtene BF leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig. Er leidet an einer Herzklappeninsuffizienz, die in Abstand von sechs Monaten einer Echoverlaufskontrolle unterzogen wird.
Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.07.2002 einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Nigeria aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die MASSOB verlassen habe. Mangels Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens beschied das Bundesamt seinen Asylantrag mit Bescheid vom 30.02.2003, Zl. 02 17.876-BAG, negativ. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30.05.2006, Zl. 235.840/0-V/14/03, als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 26.05.2009, Zl. 2006/20/0423-6 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2006, Zl. 235.840/0-V/14/03 ab.
Der BF reiste sodann im Jahr 2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und begab sich nach Spanien, wo ihm von der nigerianischen Botschaft ein Reisepass ausgestellt wurde.
Am 24.10.2013 stellte der BF nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Darin wiederholte der BF seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren und gab an, dass diese aufrecht seien und sich verschlimmert hätten.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dartun konnte. Nicht festgestellt werden kann, dass seit Rechtskraft Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2006, Zl. 235.840/0-V/14/03, zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland Umstände eingetreten sind, wonach der BF in Nigeria aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF und den vorgelegten nigerianischen Reisepass vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand gründen sich auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Verfügbarkeit der medizinischen Behandlung des Herzleidens des BF gründet sich auf das Ergebnis der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2016.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet im Jahr 2008 und seiner Weiterreise nach Spanien sowie den dort ausgestellten nigerianischen Reisepass ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht.
Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und zu den darin vom BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten Asylverfahren und den vorliegenden Verwaltungsakten sowie auf den diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe wurden von der belangten Behörde und dem Unabhängigen Bundesasylsenat - rechtskräftig - als nicht glaubhaft qualifiziert. Der BF bringt in gegenständlichen zweiten Asylverfahren keine neu entstandenen Fluchtgründe vor. Bei seiner niederschriftlichen Befragung führte er aus, dass seine Fluchtgründe dieselben seien. Damit vermochte der BF kein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens geltend zu machen.
Auf Basis der vorliegenden aktuellen Länderinformationsblätter und der darin enthaltenen Quellen sowie den diesbezüglichen Aussagen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde sowie in den Beschwerdeverhandlungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der BF keine reale Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder ihre persönlichen Unversehrtheit aufgrund eines zwischen- oder innerstaatlichen Konflikts droht.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: