TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/21 2006/10/0093

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. KA in U, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 2006, Zl. U-13.536/31, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2003/10/0209, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die obertägige Gewinnung von mineralischen Rohstoffen im Rahmen der von ihm näher beschriebenen Phasen 2a, 2b und 3 durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. April 2003 als unbegründet abgewiesen worden. Die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung war über Berufung des Landesumweltanwaltes ausgesprochen worden, nachdem die Bezirkshauptmannschaft Imst (BH) dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die obertägige Gewinnung von mineralischen Rohstoffen im Rahmen der von ihm näher beschriebenen Phasen 1, 2a, 2b und 3 erteilt hatte. Die Versagung der Bewilligung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, das Vorhaben des Beschwerdeführers beeinträchtige näher dargelegte Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz (TirNatSchG). Gleichzeitig bestehe jedoch kein das Interesse des Naturschutzes an der Hintanhaltung dieser Beeinträchtigung überwiegendes öffentliches Interesse am beantragten Vorhaben. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, es bestehe entgegen den Darlegungen des raumordnungsfachlichen Sachverständigen ein öffentliches Interesse am Vorhaben, das in der Deckung des Bedarfes nach Wasserbausteinen sowie nach Beton- und Asphaltzuschlagstoffen liege, er habe dieses öffentliche Interesse aber nicht schlüssig darzulegen vermocht.

Im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005 wurde in Erwiderung eines Vorbringens des Beschwerdeführers u.a. dargelegt, es könne im Rahmen einer auf verlässliche Grundlagen gestützten Bedarfsprognose auf den besonderen Bedarf infolge von Katastrophenereignissen über eine - von der damals belangten Behörde ohnedies berücksichtigte - Reservelagerhaltung hinaus nicht Bedacht genommen werden; andernfalls würde nämlich von einem völlig unsicheren Sachverhalt ausgegangen. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Versorgungssituation mit Wasserbausteinen im Zuge der Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005, bei der über Nacht ein enormer unvorhergesehener Bedarf entstanden sei, werde daher keine Fehlerhaftigkeit der von der (damals) belangten Behörde vorgenommenen Bedarfsprognose aufgezeigt.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Hochwasserkatastrophe vom August 2005 und die dadurch bewirkte Nachfragesituation nach Wasserbausteinen neuerlich die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe im Rahmen der Phasen 2a, 2b und 3, entsprechend dem Bewilligungsbescheid der BH.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BH vom 16. September 2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag die Abänderung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 9. April 2004 begehrt, die Projektunterlagen seien aber die gleichen geblieben, ebenso die Unterlagen, die der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren vorgelegt habe, um ein langfristiges öffentliches Interesse am Vorhaben zu begründen. Da bereits in diesen Unterlagen ausgeführt worden sei, dass im Falle von Hochwasserereignissen ein erhöhter Bedarf an Wasserbausteinen gegeben sei, liege ein unveränderter Sachverhalt vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und verwies auf einen Bewilligungsbescheid der BH, in dessen Begründung auf die Hochwasserereignisse des Sommers 2005 eingegangen und die Auffassung eines Amtssachverständigen für Raumordnung wiedergegeben wurde, wonach der aus den Hochwasserereignissen im Tiroler Oberland und im Außerfern entstandene Bedarf an hochwertigen Wasserbau- und Werksteinen für die Sanierung etwa das Doppelte des durchschnittlichen Jahresbedarfes an diesem Gesteinsmaterial im gesamten Land betrage. Für die Sanierung der Hochwasserschäden im Oberland (Bezirke Imst und Landeck) und im Außerfern könne mit einem Gesamtbedarf von etwa 1,3 Millionen Tonnen in den nächsten drei bis vier Jahren gerechnet werden, wobei sich dieser Bedarf nicht gleichmäßig verteile, sondern "in der Masse" am Beginn der Sanierungsphase liege. Aus den aktuellen Abbauverhältnissen der bestehenden Abbaue in den Regionen könne geschlossen werden, dass dieser Bedarf für den Zeitraum des ausgehenden Jahres (2005) und des Folgejahres (2006) bestenfalls zu einem Drittel gedeckt werden könne. Alternativen zur Deckung des Bedarfes, der aus den bestehenden Abbauen nicht gedeckt werden könnte, bestünden in der Anlieferung von Gesteinsmaterial aus weiter entfernten Abbaustandorten im eigenen Land bzw. aus Nachbarländern.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 2006 wurde die Berufung abgewiesen. Dies nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Hochwasserereignisse des Sommers 2005 eine nur kurzfristig geänderte Situation, nicht aber eine generelle Änderung der entscheidenden Umstände mit sich gebracht hätten. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bewilligungsbescheid sei zufolge einer Berufung des Landesumweltanwaltes nicht rechtskräftig geworden. Dem diesem zu Grunde liegenden raumordnungsfachlichen Gutachten sei zu entnehmen, dass sich der erhöhte Bedarf hauptsächlich auf den Anfang der Sanierungsphase im Jahre 2005 und das 2006 konzentriere. Die gröbsten Schäden seien bereits vor dem Winter 2006 behoben worden. Der erhöhte Bedarf werde sich daher im Wesentlichen im Jahre 2007 niederschlagen. Für diesen Zeitraum verfüge der Beschwerdeführer jedoch bereits über eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Phase 1, die ihm befristet bis 31. Dezember 2008 erteilt worden sei. Über diesen Zeitraum hinaus bestehe keine Grundlage für die Annahme eines erhöhten Bedarfes. Eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes betreffend die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Abbauphasen 2a, 2b und 3 (für den Zeitraum vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2020) liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 69 und 71 abgesehen - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res iudicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der Sache lautet. Zum Begriff "Identität der Sache" vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass dieser Begriff in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2001/10/0035, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die durch die Hochwasserereignisse vom August 2005 bewirkte außerordentlich hohe Nachfrage nach Wasserbau- und Werksteinen habe nur kurzfristig und vorübergehend Bedeutung. Sie sei daher zur Beurteilung der im öffentlichen Interesse gelegenen langfristigen Bedarfsdeckung mit diesen Rohstoffen nicht aussagekräftig. Mit dem Hinweis auf die durch die Hochwasserereignisse bewirkte Nachfragesituation werde keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts aufgezeigt, der der Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben des Beschwerdeführers (Phasen 2a, 2b und 3) zu Grunde liege; auf den besonderen Bedarf als Folge von Hochwasserereignissen sei (damals) ohnedies eingegangen worden.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, es ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen eindeutig, dass auf Grund der Hochwasserkatastrophe im August 2005 eine gravierende Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Der Bedarf an Wasserbausteinen zur Behebung der Katastrophenschäden könne nur zu etwa einem Drittel gedeckt werden. Dass der vorgelegte Bewilligungsbescheid nicht rechtskräftig geworden sei, sei nicht entscheidend; maßgeblich sei, dass nach den eingeholten Gutachten zur Versorgungslage ein öffentliches Interesse am Vorhaben des Beschwerdeführers anzunehmen sei. Wenn die belangte Behörde meine, dass sich der Bedarf nach Wasserbausteinen auf das Jahr 2007 konzentrieren würde und die beantragten Phasen 2a, 2b und 3 ohnedies erst nach dem Jahre 2007 in Angriff genommen werden könnten, übersehe sie, dass die im eingereichten Projekt enthaltenen Zeitangaben einem rascheren Abbau "technisch oder aus anderen Gründen" nicht entgegen stünden. Im Übrigen werde übersehen, dass der Gutachter davon gesprochen habe, dass zumindest in den nächsten drei bis vier Jahren der durch das Hochwasser erhöhte Bedarf gegeben sei.

Mit diesem Vorhaben wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Für die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung war - wie dargestellt - maßgeblich, dass der im Allgemeinen zu erwartende regionale Bedarf an Wasserbausteinen sichergestellt, mittelfristig sogar ein Überangebot zu erwarten sei. Dass die Hochwasserereignisse vom August 2005 demgegenüber nicht nur im Zuge der unmittelbaren Schadensbeseitigung zu einer erhöhten Nachfrage, sondern zu einer tiefgreifenden und nachhaltigen Veränderung der Nachfragesituation nach den vom Beschwerdeführer produzierten Rohstoffen geführt hätten, eine Bedarfsprognose daher nunmehr zu wesentlich anderen Ergebnissen kommen müsse als jene, die dem Versagungsbescheid zu Grunde lagen, ist weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch den von ihm vorgelegten Unterlagen konkret zu entnehmen. Hier wird zwar dargelegt, dass der aus der Sanierungsnotwendigkeit sich ergebende Bedarf - zumindest zu Beginn der Sanierung - erheblich über den im Allgemeinen bestehenden Bedarf hinaus gehe, dies allerdings nur für wenige Jahre und konzentriert auf den Beginn der Sanierungsphase. Die Auffassung der belangten Behörde, der durch die Katastrophenereignisse ausgelöste Bedarf sei relativ kurzfristiger und vorübergehender Natur und führe daher nicht zu einer Änderung der Bedarfsprognose, steht damit nicht im Widerspruch. Wenn sie daher zum Ergebnis gelangte, es sei in Ansehung der am beantragten Vorhaben des Beschwerdeführers bestehenden öffentlichen Interessen keine Änderung der maßgeblichen Sachverhaltsgrundlagen eingetreten, die einen inhaltlich anderslautenden Bescheid ermögliche, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Ob der Beschwerdeführer aber - wie er behauptet - von den in seinem Projekt enthaltenen Zeitangaben betreffend eine Realisierung des Abbaues im Bedarfsfalle abgehen könne, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Juni 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100093.X00

Im RIS seit

12.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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