Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W125 2211901-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX auch XXXX , StA Nigeria alias Kenia, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA Nigeria alias Kenia, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.6.2011 unter Verwendung der Identität XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , StA Kenia, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Da er angegeben hatte, über Italien in die Europäische Union eingereist zu sein, stellte das Bundesasylamt am 30.6.2011 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 10 Abs 1 Dublin-II-Verordnung an Italien. Mit Schreiben vom 1.7.2011 lehnten die italienischen Behörden dieses Ersuchen ab, weil der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt sei und keine überzeugenden Beweise oder hinreichende Indizien betreffend eine Einreise über Italien vorliegen würden.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.6.2011 unter Verwendung der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 auch römisch 40 , StA Kenia, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Da er angegeben hatte, über Italien in die Europäische Union eingereist zu sein, stellte das Bundesasylamt am 30.6.2011 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-Verordnung an Italien. Mit Schreiben vom 1.7.2011 lehnten die italienischen Behörden dieses Ersuchen ab, weil der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt sei und keine überzeugenden Beweise oder hinreichende Indizien betreffend eine Einreise über Italien vorliegen würden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.9.2011, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.9.2011, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid vom 15.11.2011, Zl XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.6.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.Mit Bescheid vom 15.11.2011, Zl römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.6.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.8.2015, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB iVm § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.8.2015, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.2.2016, Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 gegen ihn erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt II.) Unter einem erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, gewährte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, worin er unter anderem geltend machte, er führe seit mehr als einem Jahr eine Beziehung mit einer Österreicherin, habe Integrationsschritte gesetzt und halte sich seit 2011 durchgehend in Österreich auf.2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.2.2016, Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) Unter einem erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, worin er unter anderem geltend machte, er führe seit mehr als einem Jahr eine Beziehung mit einer Österreicherin, habe Integrationsschritte gesetzt und halte sich seit 2011 durchgehend in Österreich auf.
3. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer am 14.6.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Zu seiner Person lag eine EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Österreich vom 21.6.2011 vor.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er führe den Namen XXXX und sei am XXXX in Kenia geboren. Seit der Entscheidung über seinen (ersten) Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen. Zu den Gründen für eine neuerliche Asylantragstellung legte er dar, er sei seit dem Jahr 2016 krank. Er habe ein Pfeifen in den Ohren gehabt und plötzlich nichts mehr gehört. Seitdem habe er ein Hörgerät. Es sei ihm trotz dieses Hörgerätes fast nicht möglich etwas zu hören. Außerdem habe er Probleme mit den Nieren und er müsse regelmäßig zur Dialyse. Da er nur mit gültigen Dokumenten behandelt werde, suche er neuerlich um Asyl an. Im Falle einer Rückkehr befürchte er zu sterben, weil er kein Geld für Behandlungen habe.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er führe den Namen römisch 40 und sei am römisch 40 in Kenia geboren. Seit der Entscheidung über seinen (ersten) Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen. Zu den Gründen für eine neuerliche Asylantragstellung legte er dar, er sei seit dem Jahr 2016 krank. Er habe ein Pfeifen in den Ohren gehabt und plötzlich nichts mehr gehört. Seitdem habe er ein Hörgerät. Es sei ihm trotz dieses Hörgerätes fast nicht möglich etwas zu hören. Außerdem habe er Probleme mit den Nieren und er müsse regelmäßig zur Dialyse. Da er nur mit gültigen Dokumenten behandelt werde, suche er neuerlich um Asyl an. Im Falle einer Rückkehr befürchte er zu sterben, weil er kein Geld für Behandlungen habe.
4. Aufgrund dieser neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9.8.2018, Zl W234 2122634-1, ersatzlos den unter Punkt 2. erwähnten Bescheid.
5. Am XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer von der Grenzpolizei Schwechat beim Versuch, von Lagos aus via Istanbul über den Flughafen Wien mit einem nigerianischen Reisepass und einem spanischen Aufenthaltstitel jeweils lautend auf XXXX , geboren am5. Am römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer von der Grenzpolizei Schwechat beim Versuch, von Lagos aus via Istanbul über den Flughafen Wien mit einem nigerianischen Reisepass und einem spanischen Aufenthaltstitel jeweils lautend auf römisch 40 , geboren am
XXXX , StA Nigeria, in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, aufgegriffen. Durch den BFA-Journaldienst wurde dem Beschwerdeführer die Einreise gestattet sowie die Sicherstellung des bis XXXX 2023 gültigen nigerianischen Reisepasses und des bis XXXX 2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitels veranlasst. Zudem wurden Kopien des beim Beschwerdeführer verbliebenen, abgelaufenen nigerianischen Reisepasses (gültig bis XXXX 2018) angefertigt, worin durch Ein- und Ausreisestempel folgende Aufenthalte dokumentiert sind:römisch 40 , StA Nigeria, in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, aufgegriffen. Durch den BFA-Journaldienst wurde dem Beschwerdeführer die Einreise gestattet sowie die Sicherstellung des bis römisch 40 2023 gültigen nigerianischen Reisepasses und des bis römisch 40 2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitels veranlasst. Zudem wurden Kopien des beim Beschwerdeführer verbliebenen, abgelaufenen nigerianischen Reisepasses (gültig bis römisch 40 2018) angefertigt, worin durch Ein- und Ausreisestempel folgende Aufenthalte dokumentiert sind:
* Spanien XXXX .2014 (Ausreise)* Spanien römisch 40 .2014 (Ausreise)
* Nigeria XXXX 2014 und XXXX .2014* Nigeria römisch 40 2014 und römisch 40 .2014
* Spanien XXXX .2014 (Einreise)* Spanien römisch 40 .2014 (Einreise)
* Spanien XXXX .2016 (Ausreise)* Spanien römisch 40 .2016 (Ausreise)
* Nigeria XXXX 2016 (Einreise)* Nigeria römisch 40 2016 (Einreise)
* Nigeria XXXX 2016 (Ausreise)* Nigeria römisch 40 2016 (Ausreise)
* Spanien XXXX .2016 (Einreise)* Spanien römisch 40 .2016 (Einreise)
* Frankreich XXXX .2018 (Einreise)* Frankreich römisch 40 .2018 (Einreise)
* Frankreich XXXX .2018 (Ausreise)* Frankreich römisch 40 .2018 (Ausreise)
* Österreich XXXX 2018 (Ausreise)* Österreich römisch 40 2018 (Ausreise)
* Nigeria XXXX 2018 (Einreise)* Nigeria römisch 40 2018 (Einreise)
* Nigeria XXXX 2018* Nigeria römisch 40 2018
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2018 wurde das Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2018 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen.
6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.9.2018 merkte der Beschwerdeführer eingangs an, krank zu sein und nichts zu hören. Er trage ein Hörgerät, dieses funktioniere nicht und er verstehe den Dolmetscher nicht. Auf die Frage, ob die Fehlfunktion behoben werden könne, gab der Beschwerdeführer an, er könne antworten, wenn alles aufgeschrieben werde. Daraufhin wurde ihm in englischer Sprache unter anderem schriftlich mitgeteilt, dass zukünftige Ermittlungen in schriftlicher Form vorgenommen werden würden, falls ihn seine Hörschwierigkeiten an der effektiven Teilnahme an Befragungen hindern würden. Zudem habe er einen Rechtsvertreter, der die Fragen auf diesem Weg beantworten könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei über derzeitige medizinische Behandlungen des Beschwerdeführers zu informieren und Dokumente betreffend seinen Gesundheitszustand seien bis zum 17.9.2018 zu übermitteln.
7. Mit E-Mail vom 12.9.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass eine Einvernahme aufgrund der behaupteten Hörprobleme seines Mandanten nicht möglich gewesen sei und bis einschließlich 17.9.2018 sämtliche Unterlagen zum Gesundheitszustand vorzulegen seien.
Daraufhin brachte der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 19.9.2018 einen Dialysebegleitbrief vom 11.9.2018 in Vorlage, woraus sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer chronische Niereninsuffizienz bei Verdacht auf Alport-Syndrom, Innenohrschwerhörigkeit, hochgradig reduzierte Linksventrikelfunktion bei linksventrikulärer Hypertrophie, Kardiomegalie, Hypertonie, HIV-Positivität, Hepatomegalie und Splenomegalie diagnostiziert wurden.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.9.2018 unter Hinweis auf den bis XXXX .2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und unter Anschluss des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Österreich vom 21.6.2011 ein auf Art 12 Abs 1 oder Abs 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien.8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.9.2018 unter Hinweis auf den bis römisch 40 .2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und unter Anschluss des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Österreich vom 21.6.2011 ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien.
Mit Schreiben vom XXXX .2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den spanischen Behörden mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art 22 Abs 7 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Spanien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom römisch 40 .2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den spanischen Behörden mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Spanien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
9. Am 15.11.2018 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien bei der Gepäcksausgabe von Beamten der Grenzpolizei Schwechat im Zuge eines Schengenschwerpunktes kontrolliert. Er war zuvor von Madrid kommend in Wien gelandet und wies einen nigerianischen Reisepass sowie Bestätigungen in spanischer Sprache vor. Wegen aggressiven Verhaltens wurde er wegen § 82 SPG und § 1 NÖ Polizeistrafgesetz zur Anzeige gebracht.9. Am 15.11.2018 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien bei der Gepäcksausgabe von Beamten der Grenzpolizei Schwechat im Zuge eines Schengenschwerpunktes kontrolliert. Er war zuvor von Madrid kommend in Wien gelandet und wies einen nigerianischen Reisepass sowie Bestätigungen in spanischer Sprache vor. Wegen aggressiven Verhaltens wurde er wegen Paragraph 82, SPG und Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz zur Anzeige gebracht.
10. Die spanischen Behörden teilten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 28.11.2018 mit, dass sie das Ersuchen wegen Fristablaufs gemäß Art 25 Abs 2 oder Art 22 Abs 7 Dublin-III-VO akzeptieren würden.10. Die spanischen Behörden teilten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 28.11.2018 mit, dass sie das Ersuchen wegen Fristablaufs gemäß Artikel 25, Absatz 2, oder Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO akzeptieren würden.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art 12 Abs 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Spanien traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"ALLGEMEINES ZUM ASYLVERFAHREN
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:
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Die Wartezeit, bis ein Antragsteller seinen Asylantrag formell einbringen kann, beträgt durchschnittlich sechs Monate. Die Verfahren dauerten 2017 durchschnittlich 14,4 Monate (9,2 Monate für Syrer, 16,8 Monate für Afghanen und 20 Monate für Iraker) (AIDA 15.3.2018; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
DUBLIN-RÜCKKEHRER
Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. 2016 erhielt Spanien 5.854 Anfragen. 2017 waren es 5.953, wobei es letztlich zu 425 Transfers kam. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert OAR sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylsystem. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde ("discontinued"), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 15.3.2018).
Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie für andere Asylwerber auch, garantiert (ÖB 31.8.2016).
Quellen:
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
NON-REFOULEMENT
2016 und 2017 hat das OAR vermehrt die sichere Drittstaatenklausel in Bezug auf Marokko angewendet. Dies wurde mehrfach gerichtlich bestätigt (AIDA 15.3.2018).
An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es Berichten zufolge 2017 zu zahlreichen Fällen von Push-backs und Refoulement nach Marokko (AIDA 15.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Drittstaatsangehörige, die bei der illegalen Einreise betreten werden, direkt an der Grenze zurückzuweisen. Dies wird als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert. UNHCR ist in den Enklaven präsent (AIDA 15.3.2018).An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es Berichten zufolge 2017 zu zahlreichen Fällen von Push-backs und Refoulement nach Marokko (AIDA 15.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Drittstaatsangehörige, die bei der illegalen Einreise betreten werden, direkt an der Grenze zurückzuweisen. Dies wird als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert. UNHCR ist in den Enklaven präsent (AIDA 15.3.2018).
Die langen Wartezeiten, bis ein Antragsteller seinen Antrag formell einbringen kann, sind ein Problem, da die Betroffenen vorher kein Ausweisdokument erhalten und somit einem Risiko der Ausweisung und des Refoulements ausgesetzt sind (AIDA 15.3.2018).
Quellen:
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
VERSORGUNG
Das spanische Unterbringungssystem besteht aus:
1. Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 420 Plätzen Kapazität.
2. Temporären Migrationszentren (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) in den Enklaven Ceuta (Kapazität: 512 Plätze) und Melilla (Kapazität: 700 Plätze).
CAR und CETI werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben.
3. Weiters gibt es eine Unterbringungs- und Betreuungskomponente, die vom og. Ministerium an NGOs ausgelagert ist.
Wegen der zum Teil langen Wartezeiten bis zum Einbringen eines Antrags wurde auch eine Art Erstaufnahme geschaffen, während der Antragsteller bis zur Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Hotels untergebracht werden können (Assessment and referral phase). Die Größe der og. Zentren hängt vom Betreiber ab. Manche sind größer, andere wiederum in Appartments eingerichtet, einige in urbaner Umgebung, andere wiederum in ländlicher Gegend gelegen. Insgesamt verfügt Spanien (Stand Dezember 2016) über 4.104 Unterbringungsplätze. Seit 2017 sind 20 NGOs mit Finanzierung durch den spanischen Staat in der Unterbringung von Asylwerbern und Flüchtlingen tätig. Eine genaue Statistik der NGO-Unterbringungsplätze in Spanien ist nicht verfügbar. Versorgungsmaßnahmen werden niemals wegen hoher Antragszahlen reduziert, sondern es werden Notmaßnahmen eingeleitet und Antragsteller untergebracht, wo es möglich ist. Der Anstieg der illegalen Einreisen im Zuge des Jahres 2017 hat zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung geführt, die Bedingungen haben sich aber nicht verschlechtert, da zusätzliche Plätze geschaffen wurden (AIDA 15.3.2018).
Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Antrag dort abwarten und werden erst dann aufs spanische Festland überstellt. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 15.3.2018). Die CETI in Ceuta und Melilla werden in Zusammenhang mit Überbelegung kritisiert (USDOS 20.4.2018). 2017 haben 3.218 Migranten die CETI in den Enklaven durchlaufen und sich dort im Schnitt 2,1 Monate aufgehalten. 2010 waren es noch 11,4 Monate gewesen (ep 1.2.2018).
Im spanischen Unterbringungssystem werden die Antragsteller in Absprache zwischen der Asylbehörde und der NGO, welche das Unterbringungszentrum führt, untergebracht. Man ist bemüht, die am besten geeignete Unterkunft für den Einzelfall zu finden. Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren. Die Versorgung geschieht in drei Phasen zu je sechs Monaten Dauer bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration der Betreffenden zu erreichen (AIDA 15.3.2018).
1. Während der 1. Versorgungsphase werden Antragsteller in Unterbringungszentren (Centro de acogida de refugiados, CAR) bzw. in Wohnungen im ganzen Land untergebracht. Während dieser Phase erhalten die AW grundlegende Schulungen mit dem Ziel, ihre Integration in die spanische Gesellschaft zu ermöglichen. Die Phase muss daher in einem CAR absolviert werden. In der ersten Versorgungsphase erhalten Asylwerber ein Taschengeld in Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben (Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Verwaltungsangelegenheiten, Übersetzerkosten) gegen Vorlage von Rechnungen abgedeckt.
2. In der zweiten Versorgungsphase, der sogenannten Integrationsphase, haben die Asylwerber Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Übernahme grundlegender Ausgaben für den Aufbau eines normalen Lebens. In der 2. Phase der Versorgung erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht. Die Mieten werden übernommen.
3. In der dritten Versorgungsphase, der sogenannten Autonomiephase, ist das Erreichen finanzieller Unabhängigkeit des Antragstellers vorgesehen. In dieser Phase erhalten die Asylwerber punktuell finanzielle Unterstützung zur Deckung bestimmter Ausgaben.
Kritisiert wird, dass nach der ersten Unterbringungsphase ein Maß an Autonomie, Selbsterhaltungsfähigkeit und Spracherwerb vorausgesetzt wird, das in sechs Monaten kaum zu erreichen sei. Gerade mangelnde Sprachkenntnisse sind ein erhebliches Hindernis beim Zugang zu Beschäftigung (AIDA 15.3.2018).
Gemäß Gesetz haben alle Migranten Zugang zu grundlegender Versorgung, unabhängig vom rechtlichen Status (USDOS 20.4.2018).
Negativ beschiedene Antragsteller dürfen in der Unterbringung bleiben, bis die maximale Unterbringungsdauer erreicht ist. Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, aber mangelnde Sprachkenntnisse, administrative Schwierigkeiten und Diskriminierung schmälern diesen Zugang in der Praxis (AIDA 15.3.2018).
Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über neun Haftzentren (zusammen 1.589 Plätze) für fremdenrechtliche Haft (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) (AIDA 15.3.2018).
Quellen:
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
Medizinische Versorgung
Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Gegenwärtig gibt es drei NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem betreibt in Zusammenarbeit mit der Firma Arbeyal das Hevia Accem-Arbeyal - Zentrum, das auf Behinderung und psychische Gesundheit spezialisiert ist und Plätze für Asylsuchende reserviert, aber nicht ausschließlich auf diese Zielgruppe fokussiert. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung weiterhin bestehen (AIDA 15.3.2018).
Spanien hat 2015 einen strategischen Plan zur Eliminierung der Hepatitis C angenommen und seither etwa 100.000 Erkrankten Zugang zu einer Behandlung mit antiviralen Medikamenten der jüngsten Generation ermöglicht. Die Heilungsrate von etwa 95% ist eine der höchsten der Welt (AEHVE 29.5.2018). Mitte 2017 hat die spanische Gesundheitsministerin durchgesetzt, dass die Behandlung von Hepatitis C auf alle Stadien der Erkrankung ausgedehnt werden soll, nicht nur auf spätere Stadien. Die Kommunen Madrid und Valencia wendeten dies damals bereits an. Eine Unterstützung für die Kommunen bei der Finanzierung dieser Vorgehensweise, ist nicht vorgesehen (El País 21.6.2017). Um den Jahreswechsel 2017/2018 forderten Interessengruppen weiterhin die Umsetzung dieses Plans (AEHVE 9.1.2018).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß Art 12 Abs 1 Dublin-III-VO Spanien für das Asylverfahren zuständig sei, zumal der Beschwerdeführer in Besitz eines bis XXXX .2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei. In Spanien werde die Gefahr einer Verletzung der EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar, zumal keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und auch keine besondere Integrationsverfestigung bestehe.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO Spanien für das Asylverfahren zuständig sei, zumal der Beschwerdeführer in Besitz eines bis römisch 40 .2019 gültigen spanischen Aufenthaltstitels sei. In Spanien werde die Gefahr einer Verletzung der EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar, zumal keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und auch keine besondere Integrationsverfestigung bestehe.
12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27.12.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per Fax eingebrachte Beschwerde, worin moniert wurde, dass das Verfahren zugelassen, keine Mitteilung nach § 29 AsylG ergangen und die Führung von Konsultation mit Spanien nicht mitgeteilt worden sei. Zudem sei gemäß Art 7 Abs 2 Dublin-III-VO von der Situation auszugehen, die im Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gegeben sei. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer jedoch in Spanien nicht aufenthaltsberechtigt gewesen. Schließlich würden auch humanitäre Gründe gegen die Richtigkeit des Bescheides sprechen, weil der Beschwerdeführer annähernd taub sei, an Niereninsuffizienz leide, einer regelmäßigen Dialyse bedürfe, mit den behandelnden Ärzten in Österreich vertraut sei und auf der Warteliste zur Nierentransplantation stehe. Da der Beschwerdeführer über seinen Vertreter und über das AKH erreicht werden hätte können, sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht aufzufinden gewesen sei.12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27.12.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per Fax eingebrachte Beschwerde, worin moniert wurde, dass das Verfahren zugelassen, keine Mitteilung nach Paragraph 29, AsylG ergangen und die Führung von Konsultation mit Spanien nicht mitgeteilt worden sei. Zudem sei gemäß Artikel 7, Absatz 2, Dublin-III-VO von der Situation auszugehen, die im Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gegeben sei. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer jedoch in Spanien nicht aufenthaltsberechtigt gewesen. Schließlich würden auch humanitäre Gründe gegen die Richtigkeit des Bescheides sprechen, weil der Beschwerdeführer annähernd taub sei, an Niereninsuffizienz leide, einer regelmäßigen Dialyse bedürfe, mit den behandelnden Ärzten in Österreich vertraut sei und auf der Warteliste zur Nierentransplantation stehe. Da der Beschwerdeführer über seinen Vertreter und über das AKH erreicht werden hätte können, sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht aufzufinden gewesen sei.
13. Die Beschwerdevorlage langte am 4.1.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
14. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 11.1.2019 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Es wurden Übersetzungen von im Akt einliegenden Schriftstücken aus der spanischen Sprache veranlasst.14. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 11.1.2019 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Es wurden Übersetzungen von im Akt einliegenden Schriftstücken aus der spanischen Sprache veranlasst.
15. Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.1.2019 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Fragen betreffend seinen Gesundheitszustand, seine Aufenthalte in Europa und sein Leben in Österreich zu beantworten sowie aktuelle medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen. Zudem wurde ihm die Möglichkeit geboten, allfällige Gründe, die gegen eine Außerlandesbringung nach Spanien sprechen würden, geltend zu machen.
Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.1.2019 im Auftrag des erkennenden Gerichts in derselben oben erwähnten Verfügung die spanischen Behörden über die beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheiten und den regelmäßigen Dialysebedarf informiert und darum ersucht hatte, Informationen betreffend die dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel zu erteilen, teilten die spanischen Behörden am 4.2.2019 mit, dass die Informationen nach der Dublin-III-Verordnung nicht relevant seien und Spanien der zuständige Mitgliedstaat sei.
Am 8.2.2019 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Dialysebegleitbrief vom 31.1.2019, einen stationären Patientenbrief vom 11.12.2018, eine Bestätigung über die Inanspruchnahme von psychologischer Beratung am 17.5.2018, ein Schreiben einer Privatperson und ein Duplikat eines spanischen Aufenthaltstitels (gültig bis XXXX .2019) in Vorlage.Am 8.2.2019 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Dialysebegleitbrief vom 31.1.2019, einen stationären Patientenbrief vom 11.12.2018, eine Bestätigung über die Inanspruchnahme von psychologischer Beratung am 17.5.2018, ein Schreiben einer Privatperson und ein Duplikat eines spanischen Aufenthaltstitels (gültig bis römisch 40 .2019) in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte unter Verwendung der Identität XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , StA Kenia, am 21.6.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.11.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abwies. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte unter Verwendung der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 auch römisch 40 , StA Kenia, am 21.6.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.11.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abwies. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.
Am 5.2.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Verwendung der Identität XXXX , geboren am XXXX , StA Nigeria, von den spanischen Behörden in Madrid ein bis 14.12.2019 gültiger Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ("permiso de residencia") ausgestellt. Nachdem er sich unter anderem vom XXXX .2016 bis zum XXXX .2016 in Nigeria aufgehalten hatte, stellte er am 14.6.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Am XXXX .2018 verließ er Österreich und begab sich nach Nigeria. Am XXXX .2018 reiste er von Lagos aus via Istanbul über den Flughafen Wien mit einem nigerianischen Reisepass und einem spanischen Aufenthaltstitel jeweils lautend auf XXXX , geboren am XXXX , StA Nigeria, wiede