TE Bvwg Beschluss 2019/3/5 W111 2213190-1

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Veröffentlicht am 05.03.2019
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Entscheidungsdatum

05.03.2019

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §16 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W111 2213190-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2018, Zl. 73124902-180767136, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der dem volljährigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2003 zu Zahl 03 14.021-BAT zuerkannte Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2018 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 unter gleichzeitiger Feststellung, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, aberkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Der angeführte Bescheid wurde dem damals im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer am 30.11.2018 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

2. Mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.12.2018 per Telefax übermittelten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oben dargestellten Bescheid.

3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit hg. Schreiben vom 22.01.2019 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers die nach hiesiger Ansicht verspätete Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vorgehalten und diesem die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Eingabe vom 07.02.2019 teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Bescheid am 30.11.2018 hinterlegt worden sei und der Beschwerdeführer einen Hinterlegungszettel erhalten hätte. Der Beschwerdeführer sei zur Post gegangen, um das Schreiben abzuholen, habe jedoch seinen Konventionsreisepass nicht bei sich gehabt, da er diesen zuhause verlegt hätte, eine Abholung unter Vorlage seiner E-Card sei vom Postangestellten nicht akzeptiert worden. Als der Beschwerdeführer seinen Pass nach einigen Tagen am 14.12.2018 gefunden hätte, sei dieser sofort zur Post gegangen und hätte seinen Bescheid abgeholt. Er habe dann am 18.12.2018 einen Termin bei der ihm zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation erhalten. Anzumerken sei, dass der Bescheid schon am 14.12.2018 in Rechtskraft erwachsen wäre, weshalb die Beschwerde nicht innerhalb der Frist eingebracht werden habe können. Aus dem genannten Grund ersuche der Beschwerdeführer die Zweitbehörde darum, sein Verfahren fortzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 29.11.2018 bei der Post hinterlegt wurde und ab dem 30.11.2018 zur Abholung bereitgelegen hat. Das Datum der Zustellung wurde auch durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dem Akteninhalt lässt sich desweiteren entnehmen, dass die gegenständliche Beschwerde am 21.12.2018 per Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden ist.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.2. Zu Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):

2.2.1. Gemäß der am 01.09.2018 in Kraft getretenen Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 lec.cit. und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

§ 7 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 bestimmt, dass in den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten ist, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

Gemäß 27 Abs. 3 AsylG 2005 besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens insbesondere bei einem Fremden, 1. der straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist; 3. gegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder 4. der bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erging eine den Status des Asylberechtigten des volljährigen, mehrfach straffällig gewordenen, Beschwerdeführers aberkennende und mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung, sohin einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, verbundene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen eines am 13.08.2018 amtswegig gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 eingeleiteten Verfahrens, weshalb die Beschwerdefrist nach der seit 01.09.2018 geltenden Rechtslage (wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführt) zwei Wochen betrug.

Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 13 Abs. 1 ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem damals nicht vertretenen Beschwerdeführer am Freitag, den 30.11.2018 (Beginn der Abholfrist), durch Hinterlegung zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Dieser Umstand ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Rückschein.

Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zwei Wochen.

Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 30.11.2018 und endete mit Ablauf des 14.12.2018.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeschriftsatz unstrittig am 21.12.2018, somit erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, per Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden.

Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre. Auch durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde in Replik auf den durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgten Verspätungsvorhalt nicht in Abrede gestellt.

Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.

Soweit die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers daher im Rahmen der Stellungnahme vom 07.02.2019 Umstände schilderte, welche den Beschwerdeführer an einer rechtzeitigen Behebung des Schriftstücks von der Post gehindert hätten, weisen diese für das gegenständliche Verfahren aufgrund der unstrittig verspäteten Einbringung der Beschwerde keine Relevanz auf, zumal derartige Hinderungsgründe an einer Fristwahrung allenfalls im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend zu machen wären. Ein derartiger Antrag wurde vom Beschwerdeführer jedoch soweit ersichtlich bis dato nicht gestellt (und würde sich zum jetzigen Zeitpunkt bereits als verspätet erweisen, wobei der Vollständigkeit halber auch anzumerken ist, dass im Falle der geschilderten Umstände eines Zuwartens mit der Abholung des amtlichen Schriftstücks bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist wohl von einem nicht nur minderen Grad der Sorglosigkeit ausgegangen werden müsste).

2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerde, Beschwerdefrist, Fristversäumung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2213190.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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