Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W196 1260569-4/ 5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl. 741911807 - 180111273 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl. 741911807 - 180111273 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG 2005, § 53 FPG sowie § 18 BFA VG und gemäß § 55 Abs. 4FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 FPG 2005, Paragraph 53, FPG sowie Paragraph 18, BFA VG und gemäß Paragraph 55, Absatz 4 F, P, G, 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 20.09.2004 einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 (idF BGBl I Nr. 101/2003).Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 20.09.2004 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zahl 04 19.118-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zahl 04 19.118-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Während seines Aufenthalts in Österreich wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Delikte rechtskräftig verurteilt:
* Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .01.2006, rechtskräftig seit XXXX .04.2006, GZ. XXXX , wegen §§ 91 Abs. 2 erster Fall 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren;* Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .01.2006, rechtskräftig seit römisch 40 .04.2006, GZ. römisch 40 , wegen Paragraphen 91, Absatz 2, erster Fall 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren;
* Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .08.2007, rechtskräftig seit XXXX .08.2007, GZ. XXXX , wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren, die folglich auf fünf Jahre ausgeweitet wurde;* Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .08.2007, rechtskräftig seit römisch 40 .08.2007, GZ. römisch 40 , wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren, die folglich auf fünf Jahre ausgeweitet wurde;
* Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .04.2009, rechtskräftig seit XXXX .11.2009, GZ. XXXX , wegen §§ 12 dritter Fall, 127., 128 Abs. 1/4, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt und einer Probezeit von drei Jahren;* Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .04.2009, rechtskräftig seit römisch 40 .11.2009, GZ. römisch 40 , wegen Paragraphen 12, dritter Fall, 127., 128 Absatz eins /, 4, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt und einer Probezeit von drei Jahren;
* Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .11.2009, rechtskräftig am XXXX .11.2009, GZ. XXXX , wegen § 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 /1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr* Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .11.2009, rechtskräftig am römisch 40 .11.2009, GZ. römisch 40 , wegen Paragraph 83, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, /1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
Aufgrund dieser Verurteilungen leitete das Bundesasylamt ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 AsylG 2005 ein.Aufgrund dieser Verurteilungen leitete das Bundesasylamt ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, Zl. 04 19.118/6-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 von Amts wegen aberkannt. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ferner wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig sei. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung mit den strafrechtlichen Verurteilungen begründet. Die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde mit der gegenwärtigen Lage in Inguschetien begründet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, Zl. 04 19.118/6-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, von Amts wegen aberkannt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ferner wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig sei. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung mit den strafrechtlichen Verurteilungen begründet. Die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde mit der gegenwärtigen Lage in Inguschetien begründet.
Der Beschwerdeführer wurde während seines weiteren Aufenthaltes in Österreich rechtskräftig verurteilt und zwar:
* mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .12.2013, rechtskräftig am XXXX .03.2014, GZ. XXXX wegen §§ 15 StGB, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;* mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .12.2013, rechtskräftig am römisch 40 .03.2014, GZ. römisch 40 wegen Paragraphen 15, StGB, 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;
* mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .10.2016, rechtskräftig am XXXX .10.2016, GZ. XXXX , wegen § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten* mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .10.2016, rechtskräftig am römisch 40 .10.2016, GZ. römisch 40 , wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten
Am 03.07.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG.Am 03.07.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG.
Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er keine Medikamente nehme und an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide. Er sei ledig und habe keine Obsorgeverpflichtungen. Er sei in Inguschetien geboren und habe er dort 11 Jahre lang die Schule mit Berufsschule für Tourismus und Geschichte mit Abschluss (Matura) absolviert. Er sei im Alter von 21 Jahren nach Österreich gekommen. Seine Mutter, zu der regelmäßiger Kontakt bestehe, lebe so wie seine sechs Brüder und neun Schwestern als auch weitere Angehörige (Onkel, Tanten, Cousins) in Inguschetien. Seine Mutter sei in Pension und habe ein Haus, wo auch seine Geschwister mit deren Kindern leben würden. Befragt, warum er seine Heimat verlassen habe, gab er an, dass einer seiner Brüder auch von dort weggegangen und an einen anderen Ort innerhalb Russlands gegangen sei, wobei sein Bruder wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Er habe sein Herkunftsland verlassen, da er als Kind zufällig von Soldaten angeschossen worden sei, als er mit dem Auto in einen Schusswechsel geraten sei. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen befragt, gab er an, dass er diese begangen habe, als er noch jünger gewesen sei und würde er die Zeit gerne zurückdrehen. Die letzte Verurteilung sei erfolgt, weil er von einem Ausgang nicht zurückgekommen und geflohen sei. Er habe nunmehr andere Leute kennen gelernt und sei er in besseren Kreisen unterwegs. Diese Leute habe er auf der Flucht im Jahr 2014 kennengelernt. Seither habe er auch eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige sei. Weiteres brachte er auf die Frage, ob er in seiner Heimat oder einer anderen Region innerhalb Russlands leben könne, vor, dass er glaublich dort nicht leben könne. Er wolle in Österreich bleiben. Derzeit verfüge er über kein Einkommen und sollte er vom AMS Arbeitslosengeld bekommen, weil er in der Haft als Vorarbeiter gearbeitet habe. Er bekomme derzeit nichts vom AMS, weil er keinen Ausweis habe. Daher brauche er die Duldungskarte. Er müsse sich immer von Leuten Geld ausleihen und werde er auch von seiner Lebensgefährtin, bei der er auch gemeldet sei, unterstützt. Zu seiner Integration befragt, gab er an, dass er vor einem Jahr einen Erste-Hilfe-Kurs und auch den Gabelstaplerführerschein gemacht habe. Im Zeitraum 2008 und 2009 habe er etwa 1,5 Jahre als Angestellter gearbeitet. Im Jahr 2005 habe er "A1" gemacht.
Folglich wurde der Beschwerdeführer von dem Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ferner wurde ihm das Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation und Tschetschenien übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen eingeräumt. Zudem wurde er informiert, dass das Verfahren hinsichtlich seines Duldungsantrages gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rückkehrentscheidung ausgesetzt werde.Folglich wurde der Beschwerdeführer von dem Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ferner wurde ihm das Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation und Tschetschenien übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen eingeräumt. Zudem wurde er informiert, dass das Verfahren hinsichtlich seines Duldungsantrages gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rückkehrentscheidung ausgesetzt werde.
Am 16.04.2018 langte eine schriftliche Stellungahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein. Dabei wurde begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren in Österreich aufhältig sei. Hinsichtlich seines in der Vergangenheit strafrechtlich relevanten Verhaltens würde er das Unrecht seiner Tathandlungen einsehen und sei das verspürte Haftübel bereits erzieherisch prägend gewesen. Er habe ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein entwickelt und könne durchaus von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und werde in diesem Zusammenhang die Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Zudem habe sich die Situation im Herkunftsland nicht verbessert und würde dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation jegliche Existenzgrundlage fehlen. Ferner sei aufgrund des gestellten Antrages einer Duldung unter Anbedacht der Straffälligkeit ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden. Zuletzt wurde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt, zumal sich die Lage in der Russischen Föderation seit Jahren ähnlich gestalte und nicht gebessert habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter den Spruchpunkten IV. und V. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Ferner wurde unter Spruchpunkt VI. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges die Identität des Beschwerdeführers sowie seine russische Staatsangehörigkeit fest. Zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat 11 Jahre die Schule, Berufsschule für Tourismus und Geschichte mit Abschluss (Matura), absolviert habe. Er sei arbeitslos und lebe von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin und von Bekannten. Er selbst sei mittellos. Zwischen den Jahren 2008 und 2009 sei er etwa 1,5 Jahre als Angestellter tätig gewesen, jedoch habe er keine Nachweise seiner Versicherungszeiten erbracht. Er sei gesund und arbeitsfähig. Bisher seien für den Beschwerdeführer Mittel aus der Grundversorgung in der Höhe von € 15.000,- aufgewendet worden. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und 20.09.2004 einen Asylantrag gestellt habe, wobei die Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei massiv straffällig geworden und wurde auf die vorsätzlich gerichtlich strafbaren Handlungen hingewiesen, weshalb ihm am 03.03.2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen worden sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem besagten Bescheid erneut straffällig und zweimal vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtkräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer habe am 03.07.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 4 FPG gestellt. Er verfüge auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung und sei er im Bundesgebiet nahezu durchgehend aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage seinen Aufenthalt in Österreich selbst zu finanzieren und gefährde sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er in Inguschetien geboren und aufgewachsen sei. Er sei ledig und haben keine Kinder oder Sorgepflichten. Im österreichischen Bundesgebiet verfüge er über keine Familienangehörigen. Er habe angegeben, derzeit mit einer österreichischen Staatsangehörigen liiert zu sein. In seinem Herkunftsland würden seine Mutter, seine sechs Brüder, neun Schwestern und andere Angehörige (Onkel, Tanten, Cousins) leben. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter. Seine Mutter besitze in der Russischen Föderation eine Liegenschaft. Zu seiner Integration habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er während seiner Haft einen einjährigen Deutschkurs besucht habe. Er sei weder beruflich noch gesellschaftlich in Österreich integriert, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und würden demnach weder familiäre noch legale berufliche Bindungen bestehen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich in keinem Verein und keiner Organisation verankert. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 42 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen sowohl zur Situation in der Russischen Föderation als auch zur Lage in Tschetschenien. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Abschiebung für unzulässig erklärt worden sei, weil der Beschwerdeführer angegeben habe in Tschetschenien/Inguschetien Probleme zu haben, weshalb der Beschwerdeführer am 01.03.2018 im Bundesamt niederschriftlich einvernommen und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden sei. Dabei habe festgestellt werden können, dass eine Rückkehr möglich und zumutbar sei. Der Beschwerdeführer würde in seiner Herkunft wieder leben können, zumal er über ausreichende Wurzeln verfüge. Hingegen habe er kein Familienleben im Bundesgebiet. Da sich die Lage in der Heimat deutlich gebessert habe, wie aus dem aktuellen Länderinformationsblatt deutlich hervorgehe, würde eine Rückkehr nicht gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoßen. Auch stehe es dem Beschwerdeführer frei sich in anderen Regionen der Russische Föderation niederzulassen. Er habe keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig erscheinen ließen. Es sei auch nichts Maßgebliches bekannt, welches ihn an der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hindern würde. Es könne dem Beschwerdeführer nicht nur zugemutet werden in sein Heimatland zurückzukehren, sondern würde sein kriminelles Verhalten und sein Unwille sich an die Gesetze des Gastlandes zu halten oder sich zu integrieren diese Entscheidung erforderlich machen. In seinem Herkunftsstaat sei er weder strafrechtlich oder politisch noch privat verfolgt, was bereits in seinem rechtskräftigem Asylverfahren festgestellt worden sei und habe er selbst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben, in seiner Heimat nie straffällig geworden zu sein und dort auch nicht gesucht zu werden. Nach Auflistungen Verurteilungen folgerte die Behörde, dass gemäß § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein Einreiseverbot über acht Jahre erlassen werde, da er Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und auch in Zukunft sein werde. Hinzu komme, dass er nicht in der Lage sei den Besitz der Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes nachzuweisen und müsse er als mittelloser Fremder angesehen werden. In seiner rechtlichen Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen sei, da er weder iSd § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG geduldet sei noch zivil-, oder opferrechtliche Ansprüche geltend zu machen habe. Auch sei er - nicht einmal abstrakter - Antragsteller iSd § 382 EO und könne daher auch nicht glaubhaft machen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei. Nach einer Interessenabwägung im Sinn des § 9 BFA-VG kam die Behörde nach einer Gesamtschau der Umstände zu dem Ergebnis, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können und wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit bereits im Jahr 2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, er jedoch in Österreich verblieben und weiter straffällig geworden sei. Dem Beschwerdeführer komme damit kein Schutz nach dem Asylgesetz mehr zu. Er habe seine Zeit in Österreich lediglich dafür genutzt, um weiterhin Straftaten zu begehen und hohe Kosten verursacht. Er habe in Österreich keine näheren Angehörigen, sei in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Nach neuerlicher Prüfung der Situation in seinem Herkunftsland müsse die Feststellung getroffen werden, dass eine Rückkehr in seine Heimat nicht nur zumutbar, sondern auch dringend erforderlich sei. Zur Beantragung betreffend die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachters zur Beurteilung der Lage in seiner Heimat, wurde darauf hingewiesen, dass die Abteilung Staatendokumentation des BFA auf entsprechende Sachverständige mit dem Schwerpunkt Russland zurückgreife und zeichne sich zudem durch höchste Qualitätsansprüche und Professionalität aus. Eine neuerliche Konsultation mit den zuständigen Experten würde ergeben, dass selbst die Gerichte in Fällen aus Inguschetien auf die vorliegenden-, in gegenständlichen Bescheid angeführten und dem Beschwerdeführer bereits zur Kenntnis gebrachten Informationen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur russischen Föderation zurückgreifen würden. Inguschetien sei Teil der russischen Föderation und würden dort damit dieselben Gesetze gelten. Dem Hinweis aus seiner Stellungnahme, dass sich die Situation in seiner Heimat nicht entsprechend gebessert habe, sei zusätzlich entgegen zu halten, dass es dem Beschwerdeführer als alleinstehender gesunder junger Mann mehr als nur zumutbar sei, sich innerhalb der russischen Föderation eine neue Existenzgrundlage zu schaffen.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges die Identität des Beschwerdeführers sowie seine russische Staatsangehörigkeit fest. Zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat 11 Jahre die Schule, Berufsschule für Tourismus und Geschichte mit Abschluss (Matura), absolviert habe. Er sei arbeitslos und lebe von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin und von Bekannten. Er selbst sei mittellos. Zwischen den Jahren 2008 und 2009 sei er etwa 1,5 Jahre als Angestellter tätig gewesen, jedoch habe er keine Nachweise seiner Versicherungszeiten erbracht. Er sei gesund und arbeitsfähig. Bisher seien für den Beschwerdeführer Mittel aus der Grundversorgung in der Höhe von € 15.000,- aufgewendet worden. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und 20.09.2004 einen Asylantrag gestellt habe, wobei die Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei massiv straffällig geworden und wurde auf die vorsätzlich gerichtlich strafbaren Handlungen hingewiesen, weshalb ihm am 03.03.2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen worden sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem besagten Bescheid erneut straffällig und zweimal vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtkräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer habe am 03.07.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG gestellt. Er verfüge auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung und sei er im Bundesgebiet nahezu durchgehend aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage seinen Aufenthalt in Österreich selbst zu finanzieren und gefährde sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er in Inguschetien geboren und aufgewachsen sei. Er sei ledig und haben keine Kinder oder Sorgepflichten. Im österreichischen Bundesgebiet verfüge er über keine Familienangehörigen. Er habe angegeben, derzeit mit einer österreichischen Staatsangehörigen liiert zu sein. In seinem Herkunftsland würden seine Mutter, seine sechs Brüder, neun Schwestern und andere Angehörige (Onkel, Tanten, Cousins) leben. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter. Seine Mutter besitze in der Russischen Föderation eine Liegenschaft. Zu seiner Integration habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er während seiner Haft einen einjährigen Deutschkurs besucht habe. Er sei weder beruflich noch gesellschaftlich in Österreich integriert, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und würden demnach weder familiäre noch legale berufliche Bindungen bestehen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich in keinem Verein und keiner Organisation verankert. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 42 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen sowohl zur Situation in der Russischen Föderation als auch zur Lage in Tschetschenien. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Abschiebung für unzulässig erklärt worden sei, weil der Beschwerdeführer angegeben habe in Tschetschenien/Inguschetien Probleme zu haben, weshalb der Beschwerdeführer am 01.03.2018 im Bundesamt niederschriftlich einvernommen und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden sei. Dabei habe festgestellt werden können, dass eine Rückkehr möglich und zumutbar sei. Der Beschwerdeführer würde in seiner Herkunft wieder leben können, zumal er über ausreichende Wurzeln verfüge. Hingegen habe er kein Familienleben im Bundesgebiet. Da sich die Lage in der Heimat deutlich gebessert habe, wie aus dem aktuellen Länderinformationsblatt deutlich hervorgehe, würde eine Rückkehr nicht gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoßen. Auch stehe es dem Beschwerdeführer frei sich in anderen Regionen der Russische Föderation niederzulassen. Er habe keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig erscheinen ließen. Es sei auch nichts Maßgebliches bekannt, welches ihn an der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hindern würde. Es könne dem Beschwerdeführer nicht nur zugemutet werden in sein Heimatland zurückzukehren, sondern würde sein kriminelles Verhalten und sein Unwille sich an die Gesetze des Gastlandes zu halten oder sich zu integrieren diese Entscheidung erforderlich machen. In seinem Herkunftsstaat sei er weder strafrechtlich oder politisch noch privat verfolgt, was bereits in seinem rechtskräftigem Asylverfahren festgestellt worden sei und habe er selbst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben, in seiner Heimat nie straffällig geworden zu sein und dort auch nicht gesucht zu werden. Nach Auflistungen Verurteilungen folgerte die Behörde, dass gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein Einreiseverbot über acht Jahre erlassen werde, da er Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und auch in Zukunft sein werde. Hinzu komme, dass er nicht in der Lage sei den Besitz der Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes nachzuweisen und müsse er als mittelloser Fremder angesehen werden. In seiner rechtlichen Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei, da er weder iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG geduldet sei noch zivil-, oder opferrechtliche Ansprüche geltend zu machen habe. Auch sei er - nicht einmal abstrakter - Antragsteller iSd Paragraph 382, EO und könne daher auch nicht glaubhaft machen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei. Nach einer Interessenabwägung im Sinn des Paragraph 9, BFA-VG kam die Behörde nach einer Gesamtschau der Umstände zu dem Ergebnis, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt seien, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können und wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit bereits im Jahr 2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, er jedoch in Österreich verblieben und weiter straffällig geworden sei. Dem Beschwerdeführer komme damit kein Schutz nach dem Asylgesetz mehr zu. Er habe seine Zeit in Österreich lediglich dafür genutzt, um weiterhin Straftaten zu begehen und hohe Kosten verursacht. Er habe in Österreich keine näheren Angehörigen, sei in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Nach neuerlicher Prüfung der Situation in seinem Herkunftsland müsse die Feststellung getroffen werden, dass eine Rückkehr in seine Heimat nicht nur zumutbar, sondern auch dringend erforderlich sei. Zur Beantragung betreffend die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachters zur Beurteilung der Lage in seiner Heimat, wurde darauf hingewiesen, dass die Abteilung Staatendokumentation des BFA auf entsprechende Sachverständige mit dem Schwerpunkt Russland zurückgreife und zeichne sich zudem durch höchste Qualitätsansprüche und Professionalität aus. Eine neuerliche Konsultation mit den zuständigen Experten würde ergeben, dass selbst die Gerichte in Fällen aus Inguschetien auf die vorliegenden-, in gegenständlichen Bescheid angeführten und dem Beschwerdeführer bereits zur Kenntnis gebrachten Informationen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur russischen Föderation zurückgreifen würden. Inguschetien sei Teil der russischen Föderation und würden dort damit dieselben Gesetze gelten. Dem H