Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
L504 2206867-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX1984 geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX1984 geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF sowie § 70 Abs. 3 FPG idgF, § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG idgF sowie Paragraph 70, Absatz 3, FPG idgF, Paragraph 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX1984 geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX1984 geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, römisch 40 beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei [bP] ein türkischer Staatsangehöriger, der im Jahr 2008 legal nach Österreich einreiste und zuletzt einen unbefristeten Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet erhalten hatte, wurde wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen in den Jahren 2012, 2013, 2017 und neuerlich 2018 strafgerichtlich verurteilt.
2. Auf Grund der jüngsten Verurteilung wurde die bP mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.03.2018, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Strafhaft befand (ZMR), eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen, übermittelt und wurde sie unter einem zur Abgabe einer Stellungnahme anhand eines Fragenkatalogs aufgefordert. Dem Schreiben wurden die Länderfeststellungen zur Türkei beigefügt. Eine Stellungnahme ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.2. Auf Grund der jüngsten Verurteilung wurde die bP mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.03.2018, die sich zu diesem Zeitpunkt