TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/27 2000/18/0041

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;
FrG 1997 §48 Abs1;
TilgG 1972;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des M V, geboren am 15. März 1965, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Jänner 2000, Zl. SD 667/99, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. September 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 (im Folgenden: FrG 1992), ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 1991 im Anschluss an einen sichtvermerksfreien Aufenthalt nach Vorlage einer Verpflichtungserklärung ein Sichtvermerk für die Dauer von drei Monaten erteilt worden. Anschließend sei er illegal in Österreich verblieben. Am 29. Oktober 1993 sei er wegen gefährlicher Drohung zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Damals sei er auch wegen illegalen Aufenthaltes im Zeitraum von Dezember 1991 bis Dezember 1993 rechtskräftig bestraft worden. Am 25. Mai 1994 sei der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes in der Zeit von Dezember 1993 bis Mai 1994 neuerlich rechtskräftig bestraft worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer zwar ausgereist, jedoch am 25. November 1995 ohne den erforderlichen Sichtvermerk wieder eingereist. Wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes von November 1995 bis Mai 1996 sei er ein drittes Mal rechtskräftig bestraft worden. Im Hinblick auf diese Bestrafungen wegen jeweils langer Zeiträume unrechtmäßigen Aufenthaltes sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG 1992 gegeben. Auf Grund des beharrlichen illegalen Aufenthaltes sei auch die in § 18 Abs. 1 FrG 1992 umschriebene Annahme gerechtfertigt. Bei der Interessenabwägung gemäß § 19 und § 20 Abs. 1 FrG 1992 berücksichtigte die belangte Behörde das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer bosnischen Staatsangehörigen. Auf Grund der großen Gefährdung öffentlicher Interessen durch das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers hielt sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund der genannten Bestimmungen für gerechtfertigt.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. Jänner 2000 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. November 1998 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, dass er am 12. Dezember 1998 in Jugoslawien eine Frau geheiratet habe, der mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei.

Zunächst sei festzuhalten, dass der dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG 1992 dem § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG entspreche. Auf Grund der dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden drei rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes während eines jeweils sehr langen Zeitraumes hätte das Aufenthaltsverbot auch nach den Bestimmungen des FrG erlassen werden können. Auch im Rahmen des der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG nunmehr eingeräumten Ermessens hätte von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.

Bei der vorliegenden Entscheidung sei auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 2. Juni 1996 in seine Heimat abgeschoben werden müssen. Am 6. September 1997 sei er trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich eingereist. Bei einer behördlichen Intervention am 26. Oktober 1997 habe er sich mit einem auf einen anderen Namen ausgestellten Reisepass ausgewiesen. Von den einschreitenden Beamten sei festgestellt worden, dass der Reisepass bereits abgelaufen gewesen sei. Darüber hinaus sei auch das Hologramm auf der Seite der Daten im Reisepass unter der UV-Lampe nicht sichtbar gewesen. Damit konfrontiert habe der Beschwerdeführer seine richtige Identität bekannt gegeben und zugegeben, den Reisepass um DM 2000 gekauft zu haben, weil er nicht bis zum Ablauf seines Aufenthaltsverbotes habe warten wollen. Der Beschwerdeführer, der in dieser Zeit auch unangemeldet in Österreich wohnhaft gewesen sei, sei daraufhin wegen Übertretung des FrG und des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Am 30. Oktober 1997 sei er abermals in seine Heimat abgeschoben worden.

Der Beschwerdeführer habe sich somit nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes keinesfalls wohl verhalten. Durch sein gesamtes Fehlverhalten habe er augenfällig und beharrlich dokumentiert, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die fremdenrechtlichen Bestimmungen Österreichs zu beachten.

Daher könne auch kein Zweifel bestehen, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 1 und des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Durch die neuerliche Missachtung der Rechtsnormen seines Gastlandes habe sich die Interessenlage weiter zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschoben. Demgegenüber müsse die vorgebrachte Bindung des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Gattin jedenfalls in den Hintergrund treten, zumal er zum Zeitpunkt der Eheschließung angesichts des Aufenthaltsverbotes nicht damit habe rechnen können, sich innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme mit seiner Ehegattin in Österreich niederlassen zu dürfen.

3. Gegen den oben 2. genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst sei Folgendes festgehalten:

Vor dem Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 - FrG (1. Jänner 1998) erlassene - auf das FrG 1992 gegründete - Aufenthaltsverbote sind gemäß § 114 Abs. 3 FrG auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen, von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können.

Die im angefochtenen Bescheid, der nur über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG abspricht, enthaltenen - zutreffenden - Ausführungen, wonach das Aufenthaltsverbot auch nach den Bestimmungen des FrG hätte erlassen werden können, stellen (lediglich) die Begründung dafür dar, warum sich die belangte Behörde nicht veranlasst sah, das Aufenthaltsverbot von Amts wegen gemäß § 114 Abs. 3 FrG aufzuheben.

2. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung des Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/18/0417.) Bei einem Fremden, der seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Stellung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangt hat, ist bei der Gefährlichkeitsprognose zu beachten, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nur im Grund des § 48 Abs. 1 FrG zulässig ist (vgl. das zu § 26 FrG 1992 ergangene (auf § 31 Abs. 1 leg. cit. bezugnehmende), auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 97/21/0503).

Für den Beschwerdeführer, der am 12. Dezember 1998 eine Frau geheiratet hat, der vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, gelten gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige, somit auch § 48 Abs. 1 leg. cit. 3. Grund für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes waren die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von Dezember 1991 bis Dezember 1993, von Dezember 1993 bis Mai 1994 und von November 1995 bis Mai 1996 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb er dreimal rechtskräftig bestraft worden ist, und er am 29. Oktober 1993 wegen gefährlicher Drohung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Feststellungen der belangten Behörde über die drei rechtskräftigen Bestrafungen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht nachvollziehbar seien und ihm hiezu kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass diese Bestrafungen bereits im rechtkräftigen Aufenthaltsverbotsbescheid festgestellt worden sind, das vorliegende Beschwerdeverfahren sich aber nicht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch dieses Bescheides erstreckt.

Nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes hat der Beschwerdeführer zunächst das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, weshalb er abgeschoben werden musste. Trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes ist er neuerlich nach Österreich eingereist. In der Folge war er im Bundesgebiet unberechtigt aufhältig und unangemeldet wohnhaft, weshalb er jeweils bestraft worden ist. Darüber hinaus hat er anlässlich einer Kontrolle versucht, seine Identität zu verschleiern, indem er einen nicht auf seine Person ausgestellten - verfälschten - Reisepass vorgewiesen hat. Schließlich hat er das Bundesgebiet neuerlich nicht freiwillig verlassen und musste wieder abgeschoben werden. Aus diesem gesamten Fehlverhalten hat die belangte Behörde zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer "augenfällig und vor allem beharrlich dokumentiert, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die fremdenrechtlichen Bestimmungen Österreichs zu beachten". Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist die in § 48 Abs. 1 erster Satz (iVm § 36 Abs. 1 Z. 1) FrG umschriebene Annahme (weiterhin) gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei wegen der Verwendung des nicht für ihn ausgestellten Reisepasses nicht verurteilt worden. Die Berücksichtigung dieses strafbaren Verhaltens durch die belangte Behörde widerspreche daher der Unschuldsvermutung.

Dem ist zu entgegnen, dass die Fremdenbehörde die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen hat und es ihr dabei frei steht, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0089). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. April 1999 zugestanden, "tatsächlich einen falschen kroatischen Reisepass verwendet" zu haben. Schon auf Grund dieses ausdrücklichen Zugeständnisses hat die belangte Behörde diesen Sachverhalt in unbedenklicher Weise festgestellt und in der Folge zu seinen Ungunsten verwertet. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht, dieses Fehlverhalten gesetzt zu haben.

Da der Beschwerdeführer, wie dargetan, auf Grund seines übrigen Fehlverhaltens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt, kann dahinstehen, ob er auch auf Grund der seiner Verurteilung vom 29. Oktober 1993 zu Grunde liegenden gefährlichen Drohung öffentliche Interessen gefährdet. Hiezu erforderliche Feststellungen über die Straftat fehlen sowohl im Aufenthaltsverbotsbescheid als auch im angefochtenen Bescheid. Hinzugefügt sei jedoch, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Tilgung dieser Verurteilung einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Tat im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegenstünde (vgl. das zu § 18 Abs. 1 FrG 1992 ergangene, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0374).

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers insofern eine Veränderung eingetreten ist, als er nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Die daraus resultierende Verstärkung seiner persönlichen Interessen wird jedoch dadurch erheblich relativiert, dass die Eheschließung während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erfolgt ist und daher nie ein auf einem rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers basierendes Familienleben in Österreich geführt worden ist.

Auf Grund des beschriebenen, gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes haben sich jedoch die öffentlichen Interessen erheblich verstärkt. Daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen des weiteren Bestehens dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen ihrer Aufhebung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Schließlich macht die Beschwerde keine besonderen Umstände geltend und sind solche auch aus dem angefochtenen Bescheid und den Verwaltungsakten nicht ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr auch bei der Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingeräumten Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 FrG (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 98/18/0417) zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

6. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180041.X00

Im RIS seit

10.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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