Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2195360-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Albanien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Albanien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e
s e n , dass Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wie folgt lautet:s e n , dass Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wie folgt lautet:
"II. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen"."II. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen".
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 18.09.2017 zeigte die Finanzpolizei XXXX den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) an das Fremdenpolizeiliche Büro der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: FB/LPD XXXX) an.1. Am 18.09.2017 zeigte die Finanzpolizei römisch 40 den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) an das Fremdenpolizeiliche Büro der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: FB/LPD römisch 40 ) an.
2. Am 30.11.2017 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes, seinen persönlichen Verhältnissen, gesetzten Integrationsschritten und seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) einvernommen.
3. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) wurde dem BF am 11.01.2018 von Seiten des Bundesamtes neuerlich ein Parteiengehör eingeräumt.
4. Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 übermittelte der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (RV) dem BFA eine dahingehende Stellungnahme, welcher er die Geburtsurkunde seiner Tochter in Kopie beilegte.4. Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 übermittelte der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter Regierungsvorlage dem BFA eine dahingehende Stellungnahme, welcher er die Geburtsurkunde seiner Tochter in Kopie beilegte.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 26.04.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 26.04.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Mit Schriftsatz vom 14.05.2018, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, auszusprechen, dass dessen Abschiebung nach Albanien unzulässig sei, das über ihn verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben - in eventu (gemeint wohl: dessen Dauer) herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, der gegenständlichen Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF und Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.6. Mit Schriftsatz vom 14.05.2018, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, auszusprechen, dass dessen Abschiebung nach Albanien unzulässig sei, das über ihn verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben - in eventu (gemeint wohl: dessen Dauer) herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, der gegenständlichen Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF und Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.
7. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 14.05.2018 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.05.2018 ein.
8. Mit Schreiben vom 08.08.2018 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF am 06.08.2018 nach Albanien abgeschoben worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist geschieden, albanischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er hielt sich von Jänner 2015 bis zum 06.08.2018 in Österreich auf und vom 12.01.2015 bis zum 21.08.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Die Lebensgefährtin (LG) des BF, XXXX, geb. am XXXX, ist albanische Staatsbürgerin, reiste von ihrer Heimat aus immer wieder nach Österreich und hielt sich während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet beim BF auf. Die gemeinsame Tochter der beiden, XXXX, geb. am XXXX in XXXX, besitzt ebenso die albanische Staatsbürgerschaft. Weder die LG des BF noch dessen Tochter besaßen oder besitzen einen Aufenthaltstitel für Österreich. Ferner leben zwei weitere Kinder des BF aus einer vorangegangenen Beziehung in Italien.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist geschieden, albanischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hielt sich von Jänner 2015 bis zum 06.08.2018 in Österreich auf und vom 12.01.2015 bis zum 21.08.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Die Lebensgefährtin (LG) des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist albanische Staatsbürgerin, reiste von ihrer Heimat aus immer wieder nach Österreich und hielt sich während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet beim BF auf. Die gemeinsame Tochter der beiden, römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , besitzt ebenso die albanische Staatsbürgerschaft. Weder die LG des BF noch dessen Tochter besaßen oder besitzen einen Aufenthaltstitel für Österreich. Ferner leben zwei weitere Kinder des BF aus einer vorangegangenen Beziehung in Italien.
1.2. Der BF stellte am 12.11.2015 bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35) der Stadt XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte (plus). Dieses Verfahren endete mit einer Einstellung. Er besaß ferner einen vom 21.07.2006 bis 06.09.2015 gültigen Aufenthaltstitel für Griechenland.1.2. Der BF stellte am 12.11.2015 bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35) der Stadt römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte (plus). Dieses Verfahren endete mit einer Einstellung. Er besaß ferner einen vom 21.07.2006 bis 06.09.2015 gültigen Aufenthaltstitel für Griechenland.
1.3. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Bei ihm konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden. Er ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Der BF wurde am 06.08.2018 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben. Auch seine LG und Tochter halten sich nicht mehr im Bundesgebiet auf, sie reisten am XXXX.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Letztere beiden besitzen keine Aufenthaltsbewilligung für Österreich.1.4. Der BF wurde am 06.08.2018 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben. Auch seine LG und Tochter halten sich nicht mehr im Bundesgebiet auf, sie reisten am römisch 40 .2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Letztere beiden besitzen keine Aufenthaltsbewilligung für Österreich.
1.5. Der BF arbeitete in Österreich zwischen 23.02.2015 und 27.10.2017 mit Unterbrechungen für 2 Jahre und 3 Monate in 9 Arbeitsverhältnissen bei insgesamt 7 Arbeitgebern. Er besaß hiefür keinerlei arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Im Rahmen seines vom 14.03.2017 bis zum 29.09.2017 bei der XXXX andauernden Arbeitsverhältnisses erhielt der BF im Durchschnitt einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von knapp € 2.000,00 ausgehend von einer 40-Stunden-Woche und ohne Berücksichtigung von Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Der Bestand einer Beschäftigungsbewilligung von Seiten des Arbeitgebers für eine der im Sozialversicherungsauszug genannten Tätigkeiten konnte nicht festgestellt werden.1.5. Der BF arbeitete in Österreich zwischen 23.02.2015 und 27.10.2017 mit Unterbrechungen für 2 Jahre und 3 Monate in 9 Arbeitsverhältnissen bei insgesamt 7 Arbeitgebern. Er besaß hiefür keinerlei arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Im Rahmen seines vom 14.03.2017 bis zum 29.09.2017 bei der römisch 40 andauernden Arbeitsverhältnisses erhielt der BF im Durchschnitt einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von knapp € 2.000,00 ausgehend von einer 40-Stunden-Woche und ohne Berücksichtigung von Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Der Bestand einer Beschäftigungsbewilligung von Seiten des Arbeitgebers für eine der im Sozialversicherungsauszug genannten Tätigkeiten konnte nicht festgestellt werden.
Der BF hielt sich somit spätestens seit dem 01.03.2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
In Albanien arbeitete der BF zuletzt in den Jahren 2012 und 2013 gelegentlich auf Baustellen.
Die LG des BF war im Bundesgebiet bis dato nicht beschäftigt.
1.6. In Bezug auf den BF konnten - abgesehen von seiner Tochter und seiner LG, die sich mittlerweile, wie bereits erwähnt, nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten - keine sozialen oder verwandtschaftlichen Bindungen ins Bundesgebiet festgestellt werden.
1.7. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr der Verletzung gemäß der Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.1.7. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr der Verletzung gemäß der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Obsorgepflichten, Bestand von Kindern in Italien, Aufenthalt im Bundesgebiet und beruflicher Tätigkeit in Albanien getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA, dem Inhalt des Auszuges aus dem albanischen Personenstandsregister vom 18.09.2015, der Geburtsurkunde seiner Tochter und dem auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung für LG und Tochter folgen jeweils dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden ZFR-Auszuges.
Die Existenz der LG und deren immer wieder kehrende Aufenthalte im Bundesgebet hat der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA eingeworfen und deckt sich dieses Vorbringen mit dem Inhalt des auf den Namen der LG lautenden ZMR-Auszuges. Daraus ergibt sich auch deren albanische Staatsbürgerschaft. Jene der Tochter des BF folgt dem Inhalt der Geburtsurkunde und jenem ihres ZMR-Auszuges. Laut den beiden genannten Auszügen sind LG und Tochter seit 30.10.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Die freiwillige Ausreise von LG und Tochter ergeben sich aus dem Inhalt ihrer Auszüge aus dem ZFR.
Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten albanischen Reisepass wie einen griechischen Aufenthaltstitel vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Aus dem auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug folgen die oben angeführten Beschäftigungen. Da der Antrag des BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus am 01.03.2016 abgewiesen wurde und er seit damals laufend Beschäftigungen nachging, erweist sich sein Aufenthalt seit diesem Zeitpunkt als nicht rechtens. Der Sozialversicherungsdatenauszug der LG des BF weist keine Erwerbstätigkeit aus.
Die fehlenden Deutschkenntnisse ergeben sich aus der mangelnden Vorlage eines Sprachzertifikats. Ferner hat der BF die Belegung eines Deutschkurses nur in Aussicht gestellt, jedoch keine Bescheinigungen darüber vorgelegt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des BF durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Der BF behauptete in seiner Einvernahme vor dem BFA, gesund zu sein. Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der immer wieder kehrenden Ausübung von Erwerbstätigkeiten.
Die Antragstellung bei der MA 35 und der dahingehende Verfahrensausgang sind dem auf den Namen des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR) zu entnehmen. Dass die LG des BF keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt, folgt ebenso aus deren ZFR-Auszug. Ihre immer wieder kehrenden Besuche in Österreich sind dem Vorbringen des BF in der Niederschrift vor dem BFA zu entnehmen und mit dem ZMR-Auszug der LG in Einklang zu bringen.
Weder in der Einvernahme vor dem BFA, noch in seiner Stellungnahme oder in der Beschwerde machte der BF über seine Kernfamilie hinausgehende, in Österreich bestehende soziale oder verwandtschaftliche Bindungen geltend. In der Beschwerde ist zwar die Rede von Freunden und Bekannten. Namen oder Anschriften dieser Personen wurden jedoch nicht genannt.
Dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 7 der Herkunftsstaatenverordnung.Dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 7, der Herkunftsstaatenverordnung.
In der Beschwerde wurde einerseits moniert, der Kontakt des BF zu LG und Tochter wäre im Fall der Erlassung eines Einreiseverbotes "nicht einfach" möglich. Dem ist zu entgegnen, dass kein Mitglied seiner Familie in Österreich aufenthaltsberechtigt ist und die Genannten einschließlich der Person des BF bis dato ihren Lebensmittelpunkt in Albanien hatten. Dass es dem BF nicht möglich sein sollte, mit LG und Kind in Albanien eine Unterkunft zu finden, hat er nicht dargetan. Auch die Beiziehung eines Kinderspsychologen erscheint entbehrlich, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht selbstredend eine dauerhafte Trennung der Familie.
Andererseits wies das Rechtsmittel darauf hin, das Entgelt an ihn wurde bis dato nicht ausbezahlt. Abgesehen davon, dass der BF nicht angab, aus welcher Tätigkeit ihm noch Entgeltbestandteile zustünden, hat er keinerlei Bescheinigungsmittel über eine Kontaktaufnahme mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte oder eine diesbezügliche Klage bei Gericht beigebracht. Unabhängig davon täten diese Umstände jedoch nichts zur Sache, weil es dem BF ohnehin nicht erlaubt war, ohne eine der in § 3 Abs. 2 AuslBG erwähnte Bewilligung einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen.Andererseits wies das Rechtsmittel darauf hin, das Entgelt an ihn wurde bis dato nicht ausbezahlt. Abgesehen davon, dass der BF nicht angab, aus welcher Tätigkeit ihm noch Entgeltbestandteile zustünden, hat er keinerlei Bescheinigungsmittel über eine Kontaktaufnahme mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte oder eine diesbezügliche Klage bei Gericht beigebracht. Unabhängig davon täten diese Umstände jedoch nichts zur Sache, weil es dem BF ohnehin nicht erlaubt war, ohne eine der in Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG erwähnte Bewilligung einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen.
Dass schließlich der BF mit seiner Familie in Albanien "nicht entsprechend" leben könne, was auch immer damit gemeint ist, hat er in der Beschwerde lediglich behauptet, jedoch dahingehend keine Beweise geliefert.
Im Ergebnis ist die Beschwerde der Bescheidbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die i