TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 L525 2207931-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L525 2207931-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA: Pakistan, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings-und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 3.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 2.1.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 3.1.2018 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Pakistan Probleme gehabt. Da er Schiit sei, sei er immer wieder von Sunniten mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe nun wirklich alle seine Fluchtgründe dargelegt und es gebe absolut keine anderen Gründe mehr, warum er seine Heimat verlassen habe und hierher nach Österreich gekommen sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Nachgefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgenwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Keine."

Der Beschwerdeführer wurde am 9.1.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, es gehe ihm gut. Er habe in Österreich keine Verwandten. Der Beschwerdeführer habe am 22. November 2017 Pakistan verlassen (die Stadt Gujranwala, Distrikt Punjab). Er habe in seinem Heimatstaat zehn Klassen die Schule besucht, diese aber nicht fertiggemacht. Beruflich habe der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft und als Fahrer gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben. In Pakistan lebe seine Schwester, seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter. Einen Bruder habe er in Saudi-Arabien. Seit er im Lager sei, habe er Kontakt zu seiner Familie. Er habe in seinem Herkunftsland keine Strafrechtsdelikte begangen. Seine Angehörigen bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft. Ein Fahrer transportiere die Gegenstände, z. B. Holz, für den Bau. Finanzielle Probleme gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland ein Haus und ein Grundstück. Nachgefragt, ob dieser wirtschaftliche Gründe gehabt habe, seine Heimat zu verlassen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nein, er sei nur deshalb geflüchtet, weil der Schiit sei. Neben seinem Haus gebe es eine Moschee. Bei von ihm durchgeführten Veranstaltungen zu gewissen Feiertagen habe es immer viele Aufstände gegeben. Es seien Bomben gelegt und es sei mit Pistolen herumgeschossen worden; aus diesem Grund sei er geflüchtet. Er könne nicht einmal seine ID- Karte vorzeigen, weil darauf stehe, dass er ein Schiit sei. Wenn die Leute erfahren, dass er ein Schiit sei, werde er misshandelt und verabscheut. Aufgrund seiner religiösen Richtung werde er verstoßen. Er habe so einen Namen, der üblich für einen Schiiten sei. Aufgrund seines Namens erkennen die Leute, dass er Schiit sei und daher verfolgen sie ihn. Nachgefragt, wer ihn verfolge, er sein Feind sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, bei den Sunniten gebe es verschieden Gruppen, wie z. B. in Syrien den IS; solche Gruppen verabscheuen sie und können seine religiöse Richtung nicht akzeptieren. Er habe keine speziellen Feinde, keine bestimmten Leute. Die Polizei unternehme nichts, täglich gebe es Bombenangriffe und es werde mit Pistolen geschossen, dennoch mache die Polizei nichts. Nachgefragt, wie seine Angehörigen in Pakistan zurechtkommen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass nur die Männer Zielgruppe seien, Frauen und Kinder würden nicht belästigt. Männer würden Veranstaltungen organisieren und würden die Religion verbreiten. Er habe vor seiner Ausreise mit seiner Familie zusammengelebt, aber sich versteckt aufgehalten und versteckt die Veranstaltungen für seine Glaubensrichtung organisiert. Nachgefragt, passiere die Verfolgung immer dann, wenn sie auffällig seien, weil sie anders beten und bei Veranstaltungen ihre Religion ausbreiten würden und wenn die Feinde das erfahren würden, würden sie sie wie Tiere behandeln. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig als Fahrer, für jede Arbeit, die er verrichten könne, er sei nicht so gebildet. In Österreich sei der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation, er sei erst seit kurzem da, aber er habe gehört, es gebe hier eine Moschee. Nachgefragt, warum dieser einen Asylantrag gestellt habe bzw. was ihn veranlasst habe, seine Heimat zu verlassen bzw. nach Aufforderung, möglichst detailliert seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe davor in Pakistan gelebt, das bedeute nicht, dass sein Leben nicht gefährdet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Drohungen bekommen, aber zurzeit bekomme er mehr Bedrohungen, deswegen sei er geflüchtet. Er werde angerufen und verfolgt von den sunnitischen Gruppen. Auf Vorhalt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe zum Verlassen seines Landes nicht geeignet seien eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, erwiderte der Beschwerdeführer: "Sie können eine Untersuchung im Heimatland nachgehen." Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer schriftliche Drohungen habe, antwortete dieser: "Sie werden mich umbringen."

Nachgefragt, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland sonst noch zu befürchten habe, gab dieser zur Antwort, dass er hergekommen sei, damit er ein geschütztes Leben führen könne. Er werde umgebracht. Er habe alles vorbringen können, er werde aufgrund seiner Religion verfolgt. Im Akt befindet sich ein Amtshilfeersuchen der BH Baden vom 30.1.2018 und vom 26.2.2018 betreffend Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers für ein freies Gewerbe (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrwagen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt).

Der Beschwerdeführer wurde am 19.9.2018 abermals durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er sei gesund. Der Beschwerdeführer arbeite bei DHL, er habe zwei Fahrer, zwei Autos und er selbst fahre mit dem Fahrrad, er sei DHL Zusteller. Das mache er seit drei bis vier Monaten. So bezahle er seine Unterkunft. Er lebe nicht von der Grundversorgung. In Österreich habe er keine Verwandten, habe sehr viele Feunde, aber keine Beziehung. Der Beschwerdeführer habe Kontakt mit seiner Familie, mit seinem Bruder und seiner Ehefrau, in seinem Heimatland übers Telefon und über Facebook. Diese leben immer noch im Heimatland. Sein Bruder sei zurück aus Saudi-Arabien. Mit seiner Ehefrau spreche er regelmäßig. Diese halte sich bei ihm zu Hause im Dorf auf. Sein Bruder, dessen Ehefrau, seine Kinder, sein Sohn und seine Tochter und seine Ehefrau leben in diesem Haus. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer etwas von seinen Feinden im Heimatland gehört habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass Wahlen stattgefunden haben, eine neue Regierung sei an die Macht gekommen, aber sein Bruder habe gesagt, dass sich die Situaion beruhigt habe, sie etwas besser geworden sei als früher, es sei aber dennoch gefährlich. In diesem Monat, im Muharram, sei es am Schlimmsten für ihn. Das sei ein religiöser Monat der Schiiten. Nachgefragt, wo sich sein Feind befinde, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, er wisse nicht genau, wo er lebe, aber es kommen nach wie vor Drohanrufe und sie kommen persönlich zu ihm nach Hause und bedrohen ihn, aber seit der neuen Regierung seien die Bedrohungen weniger geworden. Als Feind meine er eine Gruppe wie die Taliban. Die seien hiner ihm her, weil sie sagen, er sei ein falscher Diener Gottes. Nachgefragt, wie seine Angehörigen im Heimatland zu Recht kommen, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich war ein Schiiten Führer und sehr bekannt. Ich habe meine Religion verbreitet, deswegen habe ich die Probleme bekommen." Er habe sich schon an die Behörde gewendet, aber in einem Bus nach Islamabad seien Leute nach der ID Karte gefragt und die Schiiten erschossen worden. Seit der letzten Einvernahme im Jännner habe sich geändert, dass sich seit der neuen Regierung die Lage leicht verbessert habe. Die neue Regierung sei gegen Terrorismus. Die Lage bessere sich langsam. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland, finden die Bedrohungen nach wie vor statt, sie seien zwar weniger geworden, aber keiner könne ihm garantieren, in Sicherheit leben zu können, wenn er zurückkehre. Wenn er zu hundert Prozent wisse, dass dort keine Gefahr für ihn bestehe, werde er selber zurückkehren. Zu den Bedrohungen erklärte der Beschwerdeführer, er habe auch Kontakt zu einer religiösen Gruppe in Pakistan, welche ihm von Bedroungen in diesem Monat berichten und in diesem Monat haben diese einen speziellen Hass, weil in diesem Monat jeder trauere. Nachgefragt, was das jetzt mit dem Beschwerdeführer zu tun habe, antwortete dieser, das sei ein religiöser Monat für sie. Die Taliban sagen, dass das falsch und gegen den Islam sei. Ihr Ziel sei es, die Schiiten zu vernichten. Er sei einer der schiitischen Führer, deswegen haben sie es auf ihn abgesehen. Nachgefragt, ob er diese Feinde nennen könne, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Es sind sehr viele Namen, muslimische Namen."

Mit Bescheid des BFA vom 3.10.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde stellte zunächst fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer habe eine konkrete gegen seine Person gerichtetete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über keine Verwandten und keine sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer habe familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt. Rechtlich folgerte die belangte Behörde sodann, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, die zur Gewährung von internationalem Schutz nach § 3 AsylG oder zur Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG führen würden, ebenso zu einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG. Demgemäß sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Am 15.10.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Entscheidung werde in vollem Umfang inhaltlich und wegen mangelhafter Verfahrensführung angefochten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers - er habe religiöse Probleme und werde mit dem Tode bedroht, weil er Schiit sei - seien in Übereinstimmung mit der Berichtslage. Die belangte Behörde hätte mit einer speziellen und sorgfältigeren Befragung auf die Ermittlung des weiteren Sachverhaltes hinarbeiten können. Die Angaben des Beschwerdeführers enthielten viele Merkmale der authentischen Schilderung und Faktoren, die auf eine Traumatisierung deuten. Die Berichtslage sei in Form von Länderfeststellungen zwar formell in den Bescheid eingefügt worden, eine tatsächliche Auseinandersetzung habe aber nicht stattgefunden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als unbrauchbar. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der persönlichen Situation und den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich auseinandergesetzt.

Mit Schreiben vom 16.10.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Jat und zum schiitischen Islam (AS 11). Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Der Beschwerdeführer kommt aus Gurjanwala in der Region Punjab (AS 15und 19), wo er ein Grundstück mit Haus besitzt, in dem seine Familie (seine Ehefrau, sein Sohn, seine Tochter, sein Bruder mit Familie) wohnt (AS 103). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie telefonisch und über Facebook (AS 103). Der Beschwerdeführer spricht Punjabi auf mutterprachlichem Niveau und hat exzellente Kenntnisse in Urdu (AS 11). Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan zehn Jahre die Grundschlue und arbeitete zuletzt in in der Landwirtschaft (AS 11). Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jänner 2018 in Österreich (AS 65). Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 63 und AS 101). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und lebt von seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als DHL Zusteller (AS 101). Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein (AS 67). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine Beziehung. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu Österreichern (AS 103).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderberichte:

Bezüglich der Länderfeststellungen wird auf die einschlägigen Berichte des angefochtenen Bescheids verwiesen. Die Berichte weisen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine ausreichente Aktualität auf und erweisen sich als ausgewogen hinsichtlich der verwendeten Quellen. Die belangte Behörde setzte sich mit der allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan auseinander und v.a. der Situation von Schiiten. Dass die Länderberichte veraltet oder unvollständig wären, wurde auch nicht behauptet.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (vgl. die AS 11, 15, 19, 63, 65, 67, 101, 103). Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Verfahrens kein einziges Identitätsdokument vorlegte. Die Festtstellungen zur Unbescholtenheit und zum Bezug der Leistungsfähigkeit ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszügen aus den amtlichen Datenbanken. Dass der Beschwerdeführer Kontakt zu Österreichern hat, wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht abgestritten, was sich schon aus seiner Berufstätigkeit gibt. Dennoch konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über viele Freunde in Österreich verfügt, was sich zB daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer keine Namen seiner Freunde nannte bzw. keinerlei Vorbringen erstattete, das die Behauptung, er habe viele Freunde, auch nur ansatzweise nachvollziehbar erscheinen ließe.

2.2 Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus den folgenden Erwägungen:

Der belangten Behörde ist vollinhaltlich beizupflichten, dass der Beschwerdeführer kein einziges Mal, nämlich weder in der Erstbefragung, noch vor der belangten Behörde eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Bedrohung vorbrachte (AS 238). So legte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung (AS 19) dar, er habe in Pakistan religiöse Probleme; da er Schiite sei, sei er immer wieder mit dem Umbringen bedroht worden und er habe Angst um sein Leben. Nachgefragt, ob er im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erwiderte der Beschwerdeführer: "Keine". Vor der belangten Behörde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zunächst vor (AS 65ff), dass er nur deshalb geflüchtet sei, weil er Schiit sei. Wenn er Veranstaltungen in einer Moschee Nähe seines Hauses durchgeführt habe, habe es immer viele Aufstände gegeben. Es seien Bomben gelegt und es sei mit Pistolen herumgeschossen worden. Nachgefragt, wer ihn verfolge, gab der Beschwerdeführer zur Anwort, bei den Sunniten gebe es verschiedene Gruppen, wie z. B. in Syrien den IS; solche Gruppen verabscheuen ihn und würden seine Religion nicht akzeptieren. Er habe keine speziellen Feinde, keine bestimmten Leute. Von der belangten Behörde befragt, warum er einen Asylantrag stelle bzw. was ihn veranlasst habe, seine Heimat zu verlassen und aufgefordert, möglichst konkret und detailliert seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: "Ich habe davor in Pakistan gelebt, das bedeutet nicht, dass mein Leben nicht gefährdet war. Ich habe Drohungen bekommen, aber zurzeit bekomme ich mehr Bedrohungen, deswegen bin ich geflüchtet. Ich werde angerufen und verfolgt von den Sunniten-Gruppen." Nachgefragt, ob er schriftliche Drohungen habe, erwiderte der Beschwerdeführer: "Sie werden mich umbringen." Auf die Frage, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heiamtland zu befürchten habe, gab dieser zur Antwort: "Ich bin hergekommen, damit ich ein geschütztes Leben führen kann. Ich werde umgebracht." Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer wiederum zu Protokoll (AS 103ff), es hätten Wahlen stattgefunden, eine neue Regierung sei an die Macht gekommen, aber sein Bruder habe gesagt, dass sich die Situation beruhigt habe. Nachgefragt, wo sich sein Feind befinde, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse nicht genau, wo er lebe, aber es kommen nach wie vor Drohanrufe und "sie" kommen persönlich zu ihm nach Hause und bedrohen ihn, aber seit der neuen Regierung, seien die Bedrohungen weniger geworden. Als Feind meine er eine Gruppe wie die Taliban. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland finden die Bedrohungen nach wie vor statt; sie seien zwar weniger geworden, aber keiner könne ihm garantieren, in Sicherheit leben zu können, wenn erzurückkehre. Der Beschwerdeführer sei einer der schiitischen Führer, deswegen haben "sie" es auf ihn abgesehen. Nachgefragt, ob er Feinde nennen könne, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Es sind sehr viele Namen, muslimische Namen."

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegezutreten, dass der Beschwerdeführer keine persönlichen Bedrohungen oder Verfolgungen glaubhaft machte, sondern sich nur auf die allgemeine Lage in Pakistan bzw. der Schiiten bezog - die unsubstantiierte Ausführung in der Beschwerde - seine Schilderungen, religiöse Probleme zu haben und mit dem Tode bedroht zu werden, weil der Beschwerdeführer Schiit sei, seien in Übereinstimmung mit der Berichtslage - reicht für die Annahme, dass eine "maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung" vorläge, nicht aus.

Hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, die belangte Behörde habe das Verfahren mangelhaft geführt und hätte diese mit einer speziellen und sorgfältigeren Befragung auf die Ermittlung des weiteren Sachverhaltes hinarbeiten können, ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen. So kommt der Aussage des Antragstellers selbst wesentliche Bedeutung zu und ist damit die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkugspflicht und genügt es eben nicht, als dieser auf die Frage, wer sein Feind sei, antwortete: "Keine bestimmten Leute" (AS 67) oder ob er Feinde nennen könne, zur Antwort gab: "Es sind sehr viele Namen, muslimische Namen" (AS 105). Insofern geht der Einwand der Beschwerde, die belangte Behörde hätte mit einer spezielleren und sorgfältigeren Befragung auf die Ermittlung des weiteren Sachverhaltes hinarbeiten können - dort, wo sie eben nicht genug Informationen erhalten habe - ins Leere. Der Beschwerdeführer erstattete während des gesamten Verfahrens nur vages und nicht substantiiertes Vorbringen hinsichtlich seiner Ausreisegründe. So konnte der Beschwerdeführer weder Namen noch irgendwelche anderen Details zu seinen angeblichen Verfolgern vorbringen, sondern verwies allgemein auf Gruppen wie die Taliban oder den IS und erzählte einerseits allgemein von Bomben und um dann unsubstantiiert und ohne irgendwelche Details zu nennen, von angeblichen Drohanrufen zu berichten. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer

Der belangten Behörde ist daher in keiner Weise entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft machen konnte.

2.3 Zu den Länderberichten:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückgekehrt sind. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurden nicht erstattet, sondern geht auch die Beschwerde davon aus, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte aktuell und vollständig sind (vgl. Beschwerde Seite 4). Darüber hinaus ist die Beschwerde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, als diese u. a. monierte, dass die generellen Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zur Situation und zum Vorbringen des Beschwerdeführes haben, ohne aber anzugeben, worauf sich die Einwendungen konkret beziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0435).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan überhaupt nicht glaubhaft machen, und zwar weder durch private Dritte noch durch den pakistanischen Staat, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Frage kommt.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von der generellen Bedrohung von Schiiten in Übereinstimmung mit der Berichtslage (mit den Länderberichten) spricht, wird auf Folgendes verwiesen:

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das Erk. des VwGH vom 8.9.2016, Zl. Ra 2016/20/0036, mwN).

Im Hinblick auf die schiitische Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der hier getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass die Zahl der Schiiten in Pakistan zwischen 15 und 25% ausmachen. In vielen urbanen Zentren des Landes, darunter Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha, gibt es große schiitische Gemeinschaften. Die Schiiten sind in ganz Pakistan verteilt, allerdings gibt es keine Provinz, in der die Schiiten in der Mehrheit sind. Landesweit sind schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert und leben im Alltag ohne Probleme Seite an Seite. Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebt in Peshawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa; in den Agencies Kurram und Orakzai in den [ehem.] FATA; in und um Quetta und entlang der Makran-Küste in Belutschistan, in den südlichen und zentralen Gebieten des Punjab (wo auch der Beschwerdeführer herkommt). Es kommt zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit immer wieder zu Gewaltakten, wovon jedoch überwiegend die Provinz Belutschistan und Khyber Pakthunkhwa betroffen sind. Die Angriffe richten sich ua. auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten und fanden maßgeblich im Nordwesten des Landes sowie in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Es kommt immer wieder zu verheerenden Bombenanschlägen, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand, nur, weil er Schiit ist, sofort Verfolgung zu befürchten hat. Dagegen spricht bereits, dass - wie oben ausgeführt - sich der Alltag zwischen Sunniten und Schiiten weitgehend unproblematisch gestaltet und sich Schiiten in allen Teilen Pakistans niedergelassen haben. Darüber hinaus unternimmt der pakistanische Staat große Anstrengungen seine Minderheiten, insbesondere seine schiitische Minderheit, zu schützen und sind die Sicherheitsbehörden auch schutzfähig und schutzwillig. Der Aussage des Beschwerdeführers (AS 105), dass ihm keiner garantieren könne, in Sicherheit leben zu können, wenn er zurückkehre und wenn er hundert Prozent wisse, dass dort keine Gefahr für ihn bestehe, werde er selber zurückkehren, ist entgegenzuhalten, dass kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor Terroranschlägen bieten kann, was die Anschläge in Deutschland, Frankreich, England oder Russland zeigen. Es kann seitens des erkennenden Gerichts nicht festgestellt werden, dass in Pakistan Schiiten, nur aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Schiiten handelt - auch im Falle des Beschwerdeführers um einen angeblichen "Schiiten Führer" (AS 103) - der Verfolgung ausgesetzt sind. Eine generelle, staatlich nicht sanktionierte Verfolgung von Schiiten ist nicht feststellbar, was sich bereits aus dem o. a. Umstand ergibt, dass Sicherheitskräfte schiitische Prozessionen oder Feierlichkeiten verstärkt schützen.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die in der Beschwerde erstmals behaupteten völlig unsubstantiiert vorgetragenenen Misshandlungen durch die Polizei als Neuerung gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstößt. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor dem Bundesasylamt mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Es ist für das erkennende Gericht in keiner Weise ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt erst in der Beschwerde vorbrachte und nicht bereits früher, weshalb das erkennende Gericht von einer "Missbrauchsabsicht" im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeht. (Einer Auseinandersetzung mit dieser Absicht bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: vgl. den B des VwGH vom 29.7.2015, Ra 2015/18/0036, mwN). Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde eingehend zur Bedrohungssituation befragt.

3.2 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten. Darüber stammt der Beschwerdeführer aus dem Punjab, das zu den mit Abstand sichersten Gebieten Pakistans zählt und auch dort seit Jahren die Anzahl an Terroranschlägen kontinuierlich zurückgeht.

Aus den vorgelegten Länderberichten, die einerseits die Korruptionsanfälligkeit der Justiz und der Polizei aber auch Menschenrechtsverletzungen durch Polizeiangehörige thematisieren, kann nicht geschlossen werden, dass in Pakistan eine systematische, staatlich geduldete Verletzung von Menschenrechten vorherrscht. Somit kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers noch immer dort lebt und nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatregion zurückkehren könnte.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in einem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann, der auch in Pakistan bereits gearbeitet hat. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann.

Wie bereits oben angeführt, verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte (Ehefrau, Sohn, Tochter, Bruder samt Familie) in Pakistan, er hat er nach eigenen Angaben als Landwirt gearbeitet und verfügt über Schulbildung. Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit der Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen wie zB der NGO WELDO oder beim Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. die in die Gesellschaft zu erleichtern. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt Wert gelegt wird und daher davon auszugehen ist, dass er durch seine Familie unterstützt wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Eine lebensgefährliche Krankheit kann nicht festgestellt werden, darüber hinaus ist anzumerken, dass die meisten Medikamente in Pakistan verfügbar sind und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3.3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

...

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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