TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W247 2116096-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
VwGVG §35
VwGVG §40
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W247 2116096-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015, Zl. XXXX , die Anordnung der Schubhaft, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum von 15.10.2015 bis 27.10.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015, Zl. römisch 40 , die Anordnung der Schubhaft, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum von 15.10.2015 bis 27.10.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 15.10.2015 bis 27.10.2015 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 15.10.2015 bis 27.10.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Dem Antrag auf (unentgeltliche) Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet.römisch zwei. Dem Antrag auf (unentgeltliche) Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG nicht Folge geleistet.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Erster Asylantrag im Bundesgebiet:

1.1 Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1999 nach Deutschland, hat sich dort als XXXX ausgegeben und ist nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens am 07.01.2001 nach Österreich gereist.1.1 Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1999 nach Deutschland, hat sich dort als römisch 40 ausgegeben und ist nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens am 07.01.2001 nach Österreich gereist.

1.2. In Österreich hat er am 08.01.2001 unter dem Namen XXXX erstmals mit der gleichen Begründung - wie in Deutschland - einen Asylantrag gestellt.1.2. In Österreich hat er am 08.01.2001 unter dem Namen römisch 40 erstmals mit der gleichen Begründung - wie in Deutschland - einen Asylantrag gestellt.

1.3. Mit Bescheid vom 23.03.2001, Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt diesen ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 2 und 3 AsylG ab und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 leg. cit. zulässig sei.1.3. Mit Bescheid vom 23.03.2001, Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt diesen ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Ziffer 2 und 3 AsylG ab und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit am 30.03.2001 eingebrachten Schriftsatz Berufung erhoben.

1.5. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 10.01.2002, Zl. XXXX , die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2001 gemäß § 6 Z 2 und 3 sowie § 8 AsylG abgewiesen und zugleich festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG zulässig ist.1.5. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 10.01.2002, Zl. römisch 40 , die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2001 gemäß Paragraph 6, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 8, AsylG abgewiesen und zugleich festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zulässig ist.

1.6. Die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.06.2002, Zl. XXXX , abgelehnt.1.6. Die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.06.2002, Zl. römisch 40 , abgelehnt.

2. Zweiter Asylantrag im Bundesgebiet:

2.1. Anschließend hat sich der Beschwerdeführer von November 2002 bis 15. oder 20.12.2002 sowie vom 14.06.2004 bis zur Rücküberstellung nach Österreich am 02.07.2004 in der Schweiz aufgehalten, wo er im Jänner 2002 sein erstes und am 14.06.2004 sein zweites Asylgesuch eingebracht hat.

2.2. Am 25.08.2003 brachte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX in Österreich seinen (zweiten) Asylantrag ein. Dieses Verfahren wurde am 15.12.2003 wegen Abwesenheit (Aufenthalt in der Schweiz) des Berufungswerbers gem. § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt.2.2. Am 25.08.2003 brachte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 in Österreich seinen (zweiten) Asylantrag ein. Dieses Verfahren wurde am 15.12.2003 wegen Abwesenheit (Aufenthalt in der Schweiz) des Berufungswerbers gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt.

2.3. Nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Österreich am 02.07.2004 wurde das eingestellte (zweite) Asylverfahren des Beschwerdeführers durch die niederschriftliche Befragung am 29.10.2004 vom Bundesasylamt fortgesetzt.

2.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.04.2006, Zl. XXXX , den (zweiten) Asylantrag des Berufungswerbers vom 25.08.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und stellte zugleich fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. zulässig seien.2.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.04.2006, Zl. römisch 40 , den (zweiten) Asylantrag des Berufungswerbers vom 25.08.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und stellte zugleich fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. zulässig seien.

2.5. Dagegen wurde mit dem am 02.05.2006 eingebrachten Schriftsatz Berufung erhoben.

2.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2006 gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung nicht vorliege und nicht angenommen werde, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre.2.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2006 gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung nicht vorliege und nicht angenommen werde, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre.

2.7. Am 16.01.2009, 11.02.2009 und 24.03.2009 hat der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2.8. Zuletzt wurde in Italien ein inhaltliches Asylverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt.

3. Dritter Asylantrag im Bundesgebiet:

3.1. Im März 2015 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern aus Italien illegal nach Österreich ein und brachte am 19.03.2015 den (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.04.2015 ein auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 27.04.2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.04.2015 ein auf Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 27.04.2015 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.06.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 09.06.2015 Beschwerde erhoben. Das BVwG erkannte weder dem BF, noch seiner Familie, die aufschiebende Wirkung zu, wodurch das Verfahren des BF seit dem 26.06.2015 durchführbar geworden ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.06.2015 gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG und § 21 Abs 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 09.06.2015 Beschwerde erhoben. Das BVwG erkannte weder dem BF, noch seiner Familie, die aufschiebende Wirkung zu, wodurch das Verfahren des BF seit dem 26.06.2015 durchführbar geworden ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.06.2015 gemäß Paragraph 5, AsylG, Paragraph 61, FPG und Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.3. Am 15.10.2015 hätte der BF nach Italien überstellte werden sollen. Aufgrund der Weigerung des BF auszureisen und dessen Verhalten bei der Sicherheitskontrolle am Terminal 240 wurde die Abschiebung abgebrochen.

4. Gegenständliches Verfahren:

4.1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.10.2015, Zl. XXXX , über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.4.1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.10.2015, Zl. römisch 40 , über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen zur Fluchtgefahr des BF sein bisheriges Verhalten ins Treffen geführt, nämlich, dass sich der BF bereits am 15.10.2015 geweigert habe nach Italien überstellt zu werden und damit drohte sich selbst oder Einrichtungsgegenstände des Flugzeuges zu "beschädigen". Darüber hinaus wisse er, wie er die Abschiebung seiner Familie verhindern könne. Auch für die Zukunft gab er an nicht ausreisen zu wollen. Für die belangte Behörde sei es daher anzunehmen, dass für den BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, da er auch künftig nicht gewillt sei auszureisen. Des Weiteren führte die belangte Behörde die Wohn- und Familiensituation der BF an, aus der das Fehlen einer sonstigen Verankerung in Österreich geschlossen werden könne. Die BF habe keinerlei Anbindungen an Österreich, sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich auf staatliche Unterstützung angewiesen gewesen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr wurde von der belangten Behörde auch das strafrechtliche Verhalten des BF berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF auch künftig nicht an die geltenden Rechtsvorschriften in Österreich halten werde.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und ihrer Notwendigkeit ergäbe daher in casu, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Bei der Prüfung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG käme für die belangte Behörde die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung gemäß § 77 FPG - alleine aufgrund der finanziellen Situation des BF - nicht in Betracht. Auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung würden nach Ansicht des BFA - aufgrund des im gegenständlichen Fall bestehenden beträchtlichen Risikos des Untertauchens des BF - zu keinem gesicherten Erfolg führen. Die belangte Behörde habe auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Auch seien für die belangte Behörde keine Hinweise hervorgekommen, die seine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.Bei der Prüfung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG käme für die belangte Behörde die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 77, FPG - alleine aufgrund der finanziellen Situation des BF - nicht in Betracht. Auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung würden nach Ansicht des BFA - aufgrund des im gegenständlichen Fall bestehenden beträchtlichen Risikos des Untertauchens des BF - zu keinem gesicherten Erfolg führen. Die belangte Behörde habe auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Auch seien für die belangte Behörde keine Hinweise hervorgekommen, die seine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.

4.2. Mit Schreiben vom 20.10.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Schubhaftbescheid vom 15.10.2015, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die (von 15.10.2015 bis 27.10.2015) "fortdauernde" Anhaltung der BF in Schubhaft seit 15.10.2015 ein. Darin wird zunächst der bisherige Verfahrensgang bestätigt.

Die Beschwerdeseite wandte ein, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, konkret und schlüssig zu begründen, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde. Alternativ wäre auch eine Unterkunftnahme des BF in der Zinnergasse als gelinderes Mittel in Frage gekommen. Der BF wäre bereit dieser Unterkunftnahme zu folgen. Die belangte Behörde habe nicht individuell die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels geprüft.

Die Beschwerdeseite stellte folgende Anträge: Das BVwG möge 1) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen; 2) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

3) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; 4) dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben; 5) den BF von der Eingabegebühr befreien; 6) dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandsersatzes iSd.VwG-Aufwandsersatzverordnung zu befreien;

6) dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandsverordnung ersetzen;

4.3. Am 20.10.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4.4. Mit elektronischem Schreiben der belangten Behörde vom 02.11.2015 wurde der Abschiebebericht des PAZ Klagenfurt vom 02.11.2015 über die am 27.10.2015 erfolgte Abschiebung des BF nach Mailand/Italien übermittelt.

4.5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W190 abgenommen und mit 29.09.2017 der GA W247 zugewiesen.

4.6. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 26.11.2018 scheinen folgende Verurteilungen des BF auf:

01) LG ST.POELTEN XXXX vom 26.11.2003 RK 26.11.200301) LG ST.POELTEN römisch 40 vom 26.11.2003 RK 26.11.2003

PAR 127 130 (1.2. FALL) 15 PAR 107/1 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 21.05.2008

zu LG ST.POELTEN XXXX RK 26.11.2003zu LG ST.POELTEN römisch 40 RK 26.11.2003

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 20.12.2003

LG ST.POELTEN XXXX vom 16.01.2004LG ST.POELTEN römisch 40 vom 16.01.2004

zu LG ST.POELTEN XXXX RK 26.11.2003zu LG ST.POELTEN römisch 40 RK 26.11.2003

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 28.09.2006LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 28.09.2006

02) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 06.04.2006 RK 06.04.200602) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 06.04.2006 RK 06.04.2006

PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 21.11.2008

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 06.04.2006zu LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 RK 06.04.2006

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN 51 HV 142/2006H vom 28.09.2006

03) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 28.09.2006 RK 19.12.200603) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 28.09.2006 RK 19.12.2006

Seite 1 / 2

PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

Vollzugsdatum 21.08.2007

04) BG BADEN XXXX vom 27.07.2017 RK 25.08.201704) BG BADEN römisch 40 vom 27.07.2017 RK 25.08.2017

§ 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 03.05.2016

Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

05) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 06.03.2018 RK 10.03.201805) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 06.03.2018 RK 10.03.2018

§ 127 StGBParagraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 08.09.2017

Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.2.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

2.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.4. Der mit "Haft" übertitelte Art 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) lautet:2.4. Der mit "Haft" übertitelte Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."

2.5. Der mit "Schubhaft" übertitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetz 2006 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, (Inkraftretensdatum am 20.07.2015 -Außerkrafttretensdatum am 31.10.2017) lautet:2.5. Der mit "Schubhaft" übertitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetz 2006 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, (Inkraftretensdatum am 20.07.2015 -Außerkrafttretensdatum am 31.10.2017) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

2.6. Der mit "Schubhaft" übertitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetz 2006 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, (Inkraftretensdatum am 01.01.2014 -Außerkrafttretensdatum am 19.07.2015) lautet:2.6. Der mit "Schubhaft" übertitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetz 2006 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (Inkraftretensdatum am 01.01.2014 -Außerkrafttretensdatum am 19.07.2015) lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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