TE Bvwg Beschluss 2018/11/26 W131 2194848-1

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W131 2194848-1/6E

W131 2194848-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX :

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken mit sunnitischen Glaubensbekenntnis am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalem Schutz.

Mit Bescheid vom XXXX sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß

§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn "[g]emäß

§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I

Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Weiters legte sie sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

Dieser Bescheid wurde dem Bf nachweislich am 22.03.2018 (durch Hinterlegung) zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Bf ein Beschwerdeschriftsatz, der auf drei Beilagen verweist, verfasst und in weiterer Folge in Form von zwei E-Mails (ein E-Mail mit dem Beschwerdeschriftsatz und ein weiteres mit den Beilagen) am 12.04.2018 an die belangte Behörde gesendet bzw zu senden versucht. Aufgrund von technischen Schwierigkeiten kam es zu einer Fehlermeldung, wonach die Übermittlung einer Nachricht nicht erfolgen habe könne, da die Größe der Nachricht die Datenbeschränkung des Servers der belangten Behörde überschritten habe. Der bevollmächtigte Vertreter ging davon aus, dass sich diese Fehlermeldung auf die Übermittlung der Beilagen bezog (insbesondere aufgrund des hohen Umfanges des EASO-Berichtes) und übermittelte in weiterer Folge das E-Mail mit den Beilagen noch einmal an die belangte Behörde (wobei er hinsichtlich des umfangreichen EASO-Berichtes lediglich auf die entsprechende Internetseite verwies). Am darauffolgenden Tag erhielt der bevollmächtigte Vertreter zwei Empfangsbestätigungen der belangten Behörde in Bezug auf die gegenständliche Asylangelegenheit. Da der bevollmächtigte Vertreter - ohne weitere entsprechende Nachforschungen - davon ausging, dass nunmehr nicht nur der Beschwerdeschriftsatz, sondern auch die zweite Version des E-Mails mit den Beilagen bei der belangten Behörde eingelangt sei, ließ er letztlich die Beschwerdefrist verstreichen.

3. Am 27.04.2018 informierte die belangte Behörde den bevollmächtigten Vertreter telefonisch darüber, dass bislang kein Beschwerdeschriftsatz, sondern lediglich zwei E-Mails mit Beilagen eingelangt seien. Vom bevollmächtigten Vertreter wurde daraufhin der Beschwerdeschriftsatz am gleichen Tag noch per Fax an die belangte Behörde übermittelt, die den Erhalt telefonisch bestätigte.

4. Mit Schreiben vom 27.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben merkte sie Folgendes an:

"Die Beilagen zur Beschwerde langten tatsächlich am 12.04.2018, via Mail in der Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg, ein. Erst nach telefonischer Rücksprache, vom 27.04.2018, mit der Kanzlei von XXXX , langte die Beschwerde ein.

Ob es sich dabei um ein verspätetes Einlangen der Beschwerde handelt, möge bitte seitens des BVwG geprüft werden."

5. Im Schriftsatz vom 07.05.2018, welcher am 11.05.2018 beim BVwG einlangte wurde aus "anwaltlicher Vorsicht" folgendes beantragt:

eine gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde zu fällen, in eventu eine "Entscheidung über die Beschwerde des Bf in der Sache" und hilfsweise einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist stattzugeben.

Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid ist beim BVwG zur Verfahrenszahl W131 2194848-1 protokolliert, das Verfahren über die begehrte Wiedereinsetzung zu W131 2194848-3.

Entsprechend der Eingabe des Bf vom - eingelangt 11.05.2018 - ist die Tatsache der verspäteten Einbringung der Beschwerdeschrift unstrittig - siehe Seite 4 der OZ 2 im Beschwerdeverfahrensakt.

Der Antrag "auf Fällung einer gesonderten Entscheidung, dass die Beschwerde des Bf zulässig ist", wurde vom BVwG bereits mit Beschluss vom 17.05.2018, W131 2194848-2, zurückgewiesen.

6. Mit Verspätungsvorhalt vom 17.05.2018 wurde dem Bf (zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters) mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellen würde. Gleichzeitig wurde dem Bf die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme (insb "den Tatsachen- und Rechtsstandpunkt zur Frage einer allfälligen Beschwerdeverspätung [nochmals] darzulegen bzw zur Frage der allfälligen Wiedereinsetzbarkeit iZm den vom VwGH in seiner Rsp iZm berufsmäßigen Parteienvertretern dazu angelegten Maßstab") innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es langte jedoch keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Ergänzend und präzisierend wird festgestellt:

Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Bf am 22.03.2018 (durch Hinterlegung) zugestellt.

Die (vom bevollmächtigten Vertreter des Bf verfasste) Beschwerde langte erst am 27.04.2018 bei der belangten Behörde ein, wobei der Bf (sprich sein Rechtsanwalt) diese Beschwerde am 27.04.2018 per Telefax an die Behörde schickte - AS 597 bis 611 des Verwaltungsakts.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2018, welcher am 11.05.2018 beim BVwG einlangte, beantragte der Bf - wiederum vertreten durch seinen bevollmächtigten Vertreter - ua die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

2. Beweiswürdigung:

Der als Sachverhalt festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den dem BVwG vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Bf sowie den vom bevollmächtigten Vertreter des Bf verfassten Schriftsätzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A I) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

3.1. Eingangs sei angemerkt, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des § 33 Abs 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs 3 VwGVG). Nach § 33 Abs 4 VwGVG hat bis zur Vorlage die Behörde über den Antrag mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Wie bereits festgestellt, wurde der Bescheid am 22.03.2018 (durch Hinterlegung) zugestellt, sodass an diesem Tag die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann und demgemäß am 19.04.2018 endete. Am 27.04.2018 informierte die belangte Behörde den bevollmächtigten Vertreter darüber, dass bislang in gegenständlicher Angelegenheit (noch) keine Beschwerde bei ihr eingelangt sei. Die Beschwerde wurde daraufhin erst am 27.04.2018 an die belangte Behörde per Telefax übermittelt und war daher jedenfalls verspätet.

Dabei ist auf den über § 17 VwGVG grundsätzlich für das Verfahren vor dem BVwG einschlägigen § 33 Abs 3 AVG hinzuweisen und klarzustellen, dass gegenständlich durch den Akteninhalt belegt ist, dass die Beschwerdeschrift erst am 27.04.2018 per Telefax abgeschickt wurde und insoweit keine näheren Feststellungen zur Bestimmung über den Postenlauf gemäß § 33 Abs 3 AVG erforderlich waren - § 39 AVG. Die Beschwerdefrist war wegen der Zustellung am 22.03.2018 bereits am 19.04.2018 abgelaufen.

Klarzustellen ist weiters, dass ein Schriftsatz mit Beilagen zu einer Beschwerde nicht den Beschwerdeschriftsatz darstellt - § 13

AVG.

Aufgrund der falschen Zuordnung der Fehlermeldungen und der Empfangsbestätigungen des bevollmächtigten Vertreters hatte dieser offenbar bis zum Anruf eines Mitarbeiters der belangten Behörde keine Kenntnis vom fehlenden Einlangen des abzusenden intendierten Beschwerdeschriftsatzes. Mit Schriftsatz vom 07.05.2018, welcher am 11.05.2018 beim BVwG einlangte, wurde der nunmehr zu behandelnde Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und zugleich auch der Beschwerdeschriftsatz erneut übermittelt.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Im vorliegenden Fall hat der Bf einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut. Wie vom bevollmächtigten Vertreter im Antrag auf Wiedereinsetzung und auch in der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung angegeben, wurden von ihm innerhalb offener Beschwerdefrist sowohl ein E-Mail mit dem Beschwerdeschriftsatz als auch ein weiteres mit insgesamt drei Beilagen an die belangte Behörde zu übermitteln angestrebt. In weiterer Folge erhielt der bevollmächtigte Vertreter eine Fehlermeldung, dass ein E-Mail an die belangte Behörde aufgrund der Größe nicht habe übermittelt werden können. Ohne genau zu prüfen, um welches - nicht eingelangte - E-Mail es sich konkret handelte, ging der bevollmächtigte Vertreter davon aus, dass es sich dabei um jenes E-Mail mit den Beilagen handeln habe müssen und übermittelte (nunmehr in abgeänderter Weise) erneut ein E-Mail mit den Beilagen zum Beschwerdeschriftsatz. Da er am darauffolgenden Tag eine Empfangsbestätigung der belangten Behörde erhielt, ging er wiederum - ohne dies näher zu überprüfen - davon aus, dass nunmehr sowohl der Beschwerdeschriftsatz als auch die dazugehörigen Beilagen fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt seien.

Wie bereits ausgeführt, ist beim bevollmächtigten Vertreter des Bf, bei dem es sich um einen RA handelt, ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Ein Anbringen (damit auch eine Beschwerde) liegt erst dann vor, wenn es von der Behörde entgegengenommen wird, also bei ihr tatsächlich (etwa auf ihrem Server) angekommen ist (VwGH 08.06.1987, 84/17/0068; 22.04.2009, 2008/04/0089). Für das Einlangen des jeweiligen Anbringens ist der Einbringer beweispflichtig (VwGH 20.11.1983, 82/16/0119, 08.06.1984, 84/17/0068; 27.11.2007, 2006/06/0145), wobei dieser Beweis nicht schon durch den Beweis der Absendung eines E-Mails erreicht werden kann (VwGH 17.09.1996, 96/14/0042; 18.05.2001, 2001/02/0001; 01.03.2007, 2005/15/0137). Grundsätzlich kann im Fall der Einbringung durch E-Mail eine Übermittlungsbestätigung (Empfangsbestätigung) als tauglicher Nachweis für die Einbringung angesehen werden (VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139). Dennoch scheint es geboten, dass sich der Übermittler eines per E-Mail eingebrachten Schriftstückes durch Kontaktaufnahme bei der belangten Behörde vergewissert, ob es dort auch tatsächlich eingelangt ist (VwGH 18.05.2001, 2001/02/0001); dies insb dann, wenn er diverse Fehler - Meldungen erhält.

Im vorliegenden Fall liegt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden des bevollmächtigten Vertreters des Bf vor, das dem Bf auch zuzurechnen ist. Wenn der bevollmächtigte Vertreter, bei dem es sich um einen beruflichen Parteienvertreter handelt und an den demzufolge ein sehr strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, sich nicht schon bereits beim Erhalt einer Fehlermeldung näher vergewissert, auf welches E-Mail sich diese bezog, sondern ohne weiteres davon ausgeht, dass es sich um eine Fehlermeldung betreffend das E-Mail mit den Beilagen handeln habe müssen, so handelt der Vertreter auffallend sorglos. Der Vertreter hätte zur Vermeidung dieses Vorwurfs zumindest den Inhalt der Fehlermeldungen/Empfangsbestätigungen näher kontrollieren müssen, um zu prüfen, welches mail empfangen bzw nicht empfangen wurde, bevor er die Beschwerdefrist ohne Beschwerdeeinlangen bei der behörde verstreichen lässt. Die auffallende Sorglostigkeit wird auch noch dadurch unterstrichen, dass der Vertreter nicht bei nächster Gelegenheit bei der Behörde nachgefragt hat, nachdem er mit mail - Fehlermeldungen konfrontiert war - siehe nochmals VwGH 18.05.2001, 2001/02/0001.

Aufgrund des bisher Gesagten kann nicht erkannt werden, dass der Fehler des bevollmächtigten Vertreters als unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhte. Nachdem dem Bf das - nicht bloß geringfügige - Versehen seines Vertreters zuzurechnen ist, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A II) Zurückweisung der Beschwerde

3.2. Mit Bescheid vom XXXX traf die belangte Behörde eine Entscheidung gemäß § 3 Abs 2 Z 1 BFA-VG.

Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH, G 589/2015, wurde mit 01.04.2016 die Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG dahingehend abgeändert, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde lediglich in den Fällen des Abs 2 leg cit und des § 7 Abs 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend vom § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG, lediglich zwei Wochen beträgt. In allen übrigen Fällen beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nunmehr vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Bf am 22.03.2018, einem Donnerstag, nachweislich durch Hinterlegung (AS 613) zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 19.04.2018 (ebenfalls ein Donnerstag).

Die gegenständliche Beschwerde wurde erst am 27.04.2018 per Telefax abgeschickt und langte - wie aus den Feststellungen ersichtlich -erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, nämlich am 27.04.2018 per Telefax bei der belangten Behörde ein. Der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde mit vorliegendem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.).

Die Beschwerde ist daher jedenfalls verspätet und war somit gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen, ohne dass zB auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018 zu Zl Ra 2018/01/0106 hier inhaltlich einzugehen gewesen wäre.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung wurde weder beantragt noch hält das BVwG eine solche aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Auch eine Verhandlung hinsichtlich der Beschwerde konnte aufgrund von § 24 Abs 2 Z 1 entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2194848.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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