TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 I409 1434187-4

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
FPG §59 Abs5
StGB §125
StGB §127
StGB §15
StGB §229
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I409 1434187-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des SXXXX EXXXX alias SXXXX EXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. September 2018, Zl. "625318701-180810902/BMI-BFA_SZB_RD", zu Recht erkannt:

A)

Die Spruchpunkte I, III und IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 22. März 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2015 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 16. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG" ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III) und gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2016 behoben; das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Juni 2017 erlassene Einreiseverbot wurde auf eine Befristungsdauer von zehn Jahren angehoben und im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I). Weiters wurde gegen ihn gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG" wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III) und gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. September 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Marokko, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und kinderlos. Seit März 2013 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, wobei er hier über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung in Österreich führt.

Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25. September 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 127 und § 131 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 125 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12. August 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10. August 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Frau auf einer öffentlichen Straße mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung nötigte, in dem er sie am Ellbogen packte, zu sich zog und einen Finger in die Vagina einführte, sie am linken Arm hielt und sie dadurch zu Boden rang und am Boden liegend fixierte und ihr dabei trotz ihrer heftigen Gegenwehr zumindest einen vermutlich jedoch mehrere Finger in die Vagina einführte.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Akten der Strafgerichte sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Weiters fand am 17. Jänner 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Jänner 2018 nicht in der Lage war, den Nachnamen, das Geburtsdatum oder die Adresse seiner angeblichen Freundin anzugeben, ist nicht glaubhaft, dass er in Österreich eine Beziehung führt.

Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch österreichische Strafgerichte ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 9. Oktober 2018.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 sowie § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ...

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. ...

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 59. ...

(3) ...

(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

(6) ...".

A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

A) 3.2.1. Zum unbefristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

1. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

1.1. Der Beschwerdeführer wurde während seines relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt bereits dreimal von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt - aufgrund diverser Eigentumsdelikte sowie aufgrund des Verbrechens der Vergewaltigung.

1.2. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und auf dem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten steht somit angesichts seiner Verurteilungen und des zugrundeliegenden schwerwiegenden Fehlverhaltens zum einen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten und Sexualstraftaten sowie zum anderen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, 2013/22/0246).

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der - teils illegale - Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) im März 2013 mehr als fünfeinhalb Jahre gedauert hat, wobei er sich davon bislang zwei Jahre in Untersuchungs- sowie in Strafhaft befunden hat (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit - vor dem Hintergrund der unter Punkt A) 1.1. getroffenen Feststellungen - zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.

Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren" die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

1.3. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 unbefristet verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist".

Die belangte Behörde wies in der Begründung des angefochtenen Bescheides vor allem auf die besondere Rücksichtlosigkeit und Brutalität des Beschwerdeführers gegenüber seinem ihm körperlich unterlegenen Opfer im Zuge der Vergewaltigung hin und hob seinen raschen Rückfall, sein eskalierendes Fehlverhalten, seine mangelnde Reue und sein fehlendes Mitgefühl mit seinem Opfer hervor.

Im vorliegenden Beschwerdefall sind hingegen keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer nahelegen würden. Vielmehr kann der Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes begegnet werden, wobei auch damit vor dem Hintergrund der unter Punkt A) 1.1. getroffenen Feststellungen kein (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden ist (etwa zu den bei der Festlegung der Befristungsdauer anzustellenden Erwägungen und dem Nichtbestehen eines Verbotes der reformatio in peius vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0002).

2. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 3.2.2. Zur Behebung der Spruchpunkte I, III und IV des

angefochtenen Bescheides:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht in Gestalt des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2018 eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes.

1.2. Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist, die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 Asylgesetz 2005 bzw. in § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037).

Im vorliegenden Beschwerdefall machten nicht "neu hervorgekommene" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden, auf die Dauer von zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes erforderlich, sondern die belangte Behörde nahm die Änderung der Rechtslage mit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018, BGBl. 56/2018, zum Anlass, gegen den Beschwerdeführer bei unveränderter Sachlage nunmehr ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen.

2. Aus dem Gesagten konnten sowohl der zweite Spruchteil des Spruchpunktes I, mit dem eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen worden war, als auch die anderen, darauf aufbauenden Spruchteile entfallen; dem amtswegigen Abspruch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Asylgesetz 2005 im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I stand das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegen, sodass die Spruchpunkte I, III und IV zu beheben waren.

Klarzustellen ist bei diesem Ergebnis, dass der Titel für die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers weiterhin in der aufrechten Rückkehrentscheidung zu erblicken ist, die mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2018 bestätigt worden war. Einer zwangsweisen Vollstreckung seiner Ausreiseverpflichtung steht somit in rechtlicher Hinsicht nichts im Wege.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltstitel, Außerlandesbringung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Diebstahl, Einreiseverbot,
entschiedene Sache, Ermessen, Ermessensübung, freiwillige Ausreise,
Frist, Gefahr für Leib und Leben, Gefährdung der Sicherheit,
Haftstrafe, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche
Ordnung, öffentliche Sicherheit, persönliches Interesse, Privat- und
Familienleben, Rechtskraft der Entscheidung, res iudicata,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,
Urkundenunterdrückung, Verbrechen, Vergewaltigung,
Zwangsvollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I409.1434187.4.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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