Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2 Z2Spruch
I409 1434187-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des SXXXX EXXXX alias SXXXX EXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. September 2018, Zl. "625318701-180810902/BMI-BFA_SZB_RD", zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des SXXXX EXXXX alias SXXXX EXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. September 2018, Zl. "625318701-180810902/BMI-BFA_SZB_RD", zu Recht erkannt:
A)
Die Spruchpunkte I, III und IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.Die Spruchpunkte römisch eins, römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden behoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 22. März 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 22. März 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2015 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2015 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch drei aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 16. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG" ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlas