TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W129 2207580-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2 litc
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2207580-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 03.10.2018, Zl. A3-405-45/3-2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs 1 und 2 und § 71 Abs 2 lit c SchUG als unbegründet abgewiesen.

Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse XXXX des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX .

2. Am 10.09.2018 (auf der Entscheidung ausgewiesenes Datum) bzw. 11.09.2018 (laut Vorlageschreiben der Schulleitung an die belangte Behörde) entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie im Pflichtgegenstand Latein nach Ablegung der Wiederholungsprüfung negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.

Die Zustellung erfolgte am 13.09.2018 (persönliche Übergabe an die volljährige Beschwerdeführerin).

3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel des Widerspruches. Dieser wurde im Wesentlichen mit folgenden Argumenten begründet:

Die Entscheidung sei rechtsungültig, da im Briefkopf der "10. September 2018" als Datum ausgewiesen sei, der Text aber das Datum der Klassenkonferenz mit "11. September 2018" nenne. Dies lasse den Schluss zu, dass die Entscheidung schon vor der abgehaltenen Klassenkonferenz getroffen wurde; es habe eine schon vorgefertige (beschlossene) Meinung zu ihrem Nichtaufsteigen vor der Durchführung der Konferenz gegeben.

Im Juni 2018 habe man dem Schulleiter ein Vorgutachten zur Legasthenie der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt, am 10.09.2018 unmittelbar vor Durchführung der Wiederholungsprüfung sei das abschließende und ergänzte Gutachten dem Schulleiter übergeben worden. Dieser habe zugesichert, dass das Gutachten berücksichtigt werde.

Es seien bei der Akteneinsicht nicht alle Unterlagen zur Einsicht vorgelegt worden, so fehle das Deckblatt mit den Beurteilungen.

Der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung sei für die zur Verfügung stehende Zeit zu umfangreich gewesen.

Der mündliche Teil (ein Epigramm Martials) sei zu schwierig gewesen.

Auch sei beim mündlichen Teil dieser (unbekannte) Text zuerst besprochen worden, während der ihr "bekannte Text" erst im Anschluss erörtert worden sei.

Die Prüferin habe durch ihre Körpersprache nicht erkennen lassen, dass ihr daran gelegen sei, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung positiv abschließen könne, eher im Gegenteil.

Schon viele Schülerinnen und Schüler seien bei einer Wiederholungsprüfung in Latein bei dieser Prüferin gescheitert.

Auch aufgrund des Umganges und des Auftretens der Prüferin bestehe bei der Beschwerdeführerin und vielen anderen aus der Klasse das Gefühl der Angst. Es gebe keinen wertschätzenden Umgang mit der Klasse.

Sie habe sich zwei Wochen lang bei einem renommierten Lerninstitut professionelle Unterstützung geholt. Das Lehrpersonal habe bestätigt, dass sie den Lernstoff gut beherrsche. Auch habe sie professionelle punktuelle Unterstützung durch fundierte ausgebildete Personen in den Ferien erhalten, die ihr eine positive Perspektive für die Wiederholungsprüfung vermittelt hätten.

Sie habe sich umfassend und intensiv auf die Prüfung vorbereitet.

4. Der Direktor der Schule übermittelte den Widerspruch mit Schreiben vom 21.09.2018 an den Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) Stellung und führte zum Datum der Entscheidung im Wesentlichen aus, dass das falsche Datum auf einen EDV-Fehler zurückzuführen sei.

5. In weiterer Folge holte das zuständige Organ der Schulaufsicht ein Fachgutachten des Mag. XXXX ein.

Dieser führte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass sich aus dem Legastheniegutachten keine für die Bewältigung der Wiederholungsprüfung relevanten Fakten ergeben würden. Die formale Durchführung der neuen Leistungsbeurteilungsformate sei korrekt erfolgt, es gebe aber eine leichte Überschreitung der Wortanzahl. Die Korrektur entspreche bis auf ein paar Kleinigkeiten, auf die hingewiesen worden sei, den Vorgaben. Die schriftliche Wiederholungsprüfung ergebe auf der Basis der Gesamtpunkteanzahl von 21/60 Punkten ein eindeutiges Nicht genügend. Textverständnis, die Checkpoints bei Lexik, Morphologie und Syntax sowie die Qualität der Zielsprache seien jeweils eindeutig negativ, der wesentliche Bereich "Übersetzung" sei daher überwiegend nicht erfüllt. Somit werde bereits die Vetofunktion wirksam. Die Leistung bei der Bearbeitung des Interpretationsteiles sei knapp positiv. Die Schwierigkeit der mündlichen Wiederholungsprüfung sei in Ordnung. Die Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfung sei somit mit "Nicht genügend" zu beurteilen.

6. Auf Basis dieses Gutachtens verfasste das zuständige Organ der Schulaufsicht am 24.09.2018 ein pädagogisches Gutachten, welches im Wesentlichen zum Schluss kam, dass die negative Beurteilung gerechtfertigt sei.

7. Das Fachgutachten sowie das pädagogische Gutachten wurden mit Schreiben vom 25.09.2018 an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt, wovon die Beschwerdeführerin jedoch keinen Gebrauch machte.

8. Mit Bescheid vom 03.10.2018, Zl. A3-405-45/3-2018, wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Latein mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und aus diesem Grund die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 SchUG verweigert werde. Aus den vorliegenden plausiblen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Gutachten gehe hervor, dass die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung richtig und - bis auf einige wenige, in Bezug auf das Endergebnis unwesentliche Ausnahmen - korrekt erfolgt sei. Aus dem vorgelegten Legasthenie-Gutachten sei nicht abzuleiten, dass dies auf das Endergebnis Einfluss gehabt habe. Auch das Vorbringen hinsichtlich etwaiger Zeichen und Gesten während der Prüfung sei für die Beurteilung der Prüfungsleistung irrelevant.

Zum monierten Datum auf der Entscheidung der Klassenkonferenz sei auszuführen, dass sich die Textpassage auf die Nicht-Zuerkennung der Aufstiegsklausel im Juni beziehe; somit hätte hier der 28.06.2018 angeführt werden müssen und nicht der 11.09.2018.

Die Nicht-Zuerkennung der Aufstiegsklausel sei in Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerdeführerin damals kein Rechtsmittel ergriffen habe.

Am 04.10.2018 wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe zugestellt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen alle jene Punkte (im beinahe vollen Umfang wortwörtlich) erneut vor, die bereits im Rahmen des Widerspruches angeführt wurden.

Zusätzlich brachte sie vor, dass sie unter großer Prüfungsangst leide, jedoch nicht generell, sondern in Bezug auf ihre Lateinlehrerin.

13. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.10.2018, eingelangt am 15.10.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse XXXX des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX . Im Jahreszeugnis wurde der Pflichtgegenstand Latein negativ beurteilt.

1.2. Die Beschwerdeführerin trat am 10.09.2018 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Latein an, der schriftliche Teil sowie der mündliche Teil wurden jeweils negativ beurteilt; das Prüfungsergebnis lautete somit "Nicht genügend":

1.3. Am 10.09.2018 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie im Pflichtgegenstand Latein nach Ablegung der Wiederholungsprüfung negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.

1.4. Bereits am 28.06.2018 wurde - rechtskräftig - die Entscheidung der Klassenkonferenz getroffen, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 25 Abs 2 lit c SchUG nicht gegeben sind (keine "Leistungsreserven").

1.5. Beim schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung wurde ein Text aus Caesars "Bellum Gallicum" (1,53,3.4) gegeben. Dieser Text umfasst 73 Wörter (plus 1 lateinisches Wort in den Fußnoten als Hilfestellung) und liegt somit im rechtlichen Rahmen (70-90 Wörter). Eine Passage ist als etwas schwierig zu bezeichnen, gerade diesen Teil hat die Beschwerdeführerin besser übersetzt als den Rest. Danach ist der Text als sehr leicht einzustufen. Die Bearbeitung des Übersetzungstextes ist mit 9 von 36 Punkten zu beurteilen, somit eindeutig negativ, sodass die sogenannte "Vetofunktion" greift.

Der Interpretationstext (Ovid, Fasti, 2, 383-388. 417-419) umfasst 57 Wörter (plus 2 lateinische Wörter in den Fußnoten als Hilfestellung) und liegt somit im rechtlichen Rahmen (40-60 Wörter). Der Text ist durch einfache Syntax und kurze Sätze geprägt. Die Bearbeitung ist mit 12 von 24 Punkten zu bewerten, somit knapp positiv.

Die Gesamtwortzahl beträgt 130 Wörter und erreicht genau die Höchstgrenze von 130 Wörtern; rechnet man die 3 in den Fußnoten als Hilfestellung angegebenen Wörter hinzu, so ergibt sich eine Überschreitung im Ausmaß von 3 Wörtern.

Diese Wortüberschreitung hat keinen Einfluss auf die eindeutige Gesamtleistung.

1.6. Beim mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung umfasste der erste Arbeitsauftrag ein Epigramm von Martial (Martial, ep. 3,43). Die Länge entspricht den Vorgaben, der Schwierigkeitsgrad ist angemessen, eher leicht, 8 von 24 Wörtern sind durch Fußnoten erklärt.

Der zweite Arbeitsauftrag, eine Passage aus Caesars "Bellum Gallicum" (6,17,4; ein der Kandidatin "bekannter Text") ist etwas schwieriger und vom Umfang her an der Obergrenze.

1.7. Laut Befund der Mag. XXXX , einer Klinischen Psychologin, vom 20.08.2018 liegt folgende Diagnose bei der Beschwerdeführerin vor:

"Die Erhebung der intellektuellen Begabung weist auf eine durchschnittliche Grundbegabung hin (umfasst Wahrnehmungsorganisation, logisch-analytisches Denken). Ebenfalls durchschnittlich ist die sprachliche Leistungsfähigkeit (Umfang des Wortschatzes, Wortflüssigkeit, lexikalisches Wissen). Überdurchschnittlich ausgebildet ist die Fähigkeit, sich Informationen effektiv langfristig einzuprägen, sie in die eigene Wissensbasis zu integrieren und bei Bedarf wieder abzurufen und neu verknüpfen zu können.

Konzentrationsfähigkeit ist ausreichend gegeben.

In Bezug auf die globale Lesefertigkeit bildet sich ein durchschnittliches Leseverständnis bei leicht verminderter Lesegeschwindigkeit ab. Die Rechtschreibleistung liegt im Vergleich mit Schülern einer 9. Schulstufe (es liegen keine Normen für Erwachsene vor!) im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich (PR 3) und im Vergleich mit der altersunabhängigen Normstichprobe "Gymnasiasten" ebenfalls im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich (PR 3.6.). Die Rechtschreibleistung weist auf eine Rechtschreibstörung im Sinne einer Legasthenie hin. Die Probleme im schriftsprachlichen Bereich sind nicht auf eine mangelhafte Grundbegabung zurückzuführen.

Psychometrisch deuten sich diskrete, im subklinischen Bereich liegende Prüfungsängste an.

Empfehlung: Es wird ersucht, die Rechtschreibstörung in der schulischen Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen und es wird in diesem Zusammenhang auf die Kompetenz der Schule verwiesen."

1.8. Das unter 1.7. angeführte Gutachten enthält keine für die Bewältigung der Wiederholungsprüfung relevanten Fakten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der oben in den Punkten 1.1., 1.2., 1.4. und 1.7. festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellung zu Punkt 1.3. entspricht der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach das unrichtige Datum in der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung der Klassenkonferenz irrtümlich angeführt wurde. Der dort angeführten Rechtsgrundlage (§ 25 Abs 2 lit c SchUG) ist eindeutig zu entnehmen, dass sich dieser Teil der ntscheidung auf die fehlenden (sogenannten) "Leistungsreserven" bezieht. Somit wäre in der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung vom 10.09.2018 im Text nicht der "11.09.2018", sondern der "28.06.2018" anzuführen gewesen. Die Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Beschwerde den völlig nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen zu Punkt 1.5., 1.6. und 1.8 entsprechen dem ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Fachgutachten des Mag. XXXX . Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

3.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

3.4. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

3.5. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").

3.6. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

3.7. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen aufzuzeigen, dass die belangte Behörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätte.

3.8. Die ursprünglich angefochtene Entscheidung der Klassenkonferenz trägt zwar das richtige Datum im Kopf der Entscheidung, jedoch ein unrichtiges Datum in der Begründung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daraus jedoch nicht auf die Nichtigkeit der Entscheidung zu schließen, vielmehr liegt - wie im angefochtenen Bescheid schlüssig und überzeugend dargelegt wurde - ein offenkundiger Schreibfehler vor, wobei das Datum im Text der Begründung auch nicht ident sein sollte mit dem im Kopf der Entscheidung angeführten Datum, sondern vielmehr mit jenem Datum (konkret 28.06.2018), zu welchem die Klassenkonferenz festlegte, dass die Beschwerdeführerin nicht über die sogenannten "Leistungsreserven" iSd § 25 Abs 2 lit c SchUG verfügt.

Es kann daher keinesfalls gesagt werden, dass die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung vom 10.09.2018 noch vor der eigentlichen Sitzung der Klassenkonferenz vorgenommen wurde. Die im Juni 2018 getroffene Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der fehlenden "Leistungsreserven" ist bereits in Rechtskraft erwachsen und kann somit auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Die unrichtige Bezeichnung des Datums im Text der Begründung der Entscheidung der Klassenkonferenz schadet daher nicht.

Zu prüfen ist in weiterer Folge somit lediglich, ob der Ausspruch der Nichtberechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe aufgrund einer richtigen oder unrichtigen negativen Beurteilung der Wiederholungsprüfung in Latein erfolgte.

3.9. Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ergibt sich aus dem eingeholten Fachgutachten ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Leistungen der Beschwerdeführerin sowohl beim schriftlichen als auch mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung als negativ zu beurteilen sind. Die zu bearbeitenden Texte weisen keinen überdurchschnittlichen oder gar hohen Schwierigkeitsgrad auf; die Länge des schriftlichen Übersetzungstextes und des schriftlichen Interpretationstextes liegt zwar jeweils unter der für die jeweilige Textart vorgeschriebenen Höchstgrenze, erreicht jedoch punktgenau die Höchstgrenze, welche für die Gesamtzahl der Wörter der beiden Textteile vorgeschrieben ist. Eine minimale Überschreitung dieser Höchstgrenze um 3 Wörter ergibt sich daraus, dass in den Fußnoten drei lateinische Wörter zur Hilfestellung angeführt sind. Übereinstimmend mit dem Gutachten ist davon auszugehen, dass - angesichts des deutlich negativen Ergebnisses bei der Korrektur des Übersetzungstextes - auch eine Berücksichtigung dieser minimalen Überschreitung keinen Einfluss auf das negative Gesamtergebnis hätte.

3.10. Ähnliches gilt für die ins Treffen geführte Rechtschreibschwäche der Beschwerdeführerin:

Übereinstimmend mit dem vorliegenden Gutachten kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass diese Rechtschreibschwäche einen Einfluss auf das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gehabt hat. Die drei vorliegenden Rechtschreibfehler sind marginal und wurden seitens der Prüferin auch nicht als Fehler gewertet.

Somit wurde der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung zu Recht negativ beurteilt.

3.11. Hinsichtlich des mündlichen Teiles der Wiederholungsprüfung wurde seitens der Beschwerdeführerin gerügt, dass dieser Teil mit dem "unbekannten" Text und nicht mit der "bekannten" Textstelle begonnen habe.

Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass es aus den schulrechtlichen Normen heraus keinen subjektiven Rechtsanspruch gibt, in welcher Reihenfolge zwei zu bearbeitende Texte bei einer Prüfung besprochen werden sollen. Im konkreten Beschwerdefall war der "unbekannte" Text nach den Ausführungen des Gutachtens zudem der leichtere von den beiden Textstellen.

Auch die - behauptetermaßen - hohe Durchfallsquote bei früheren Prüfungen anderer Schülerinnen und Schüler sowie die - angeblich - neutrale, möglicherweise auch leicht negative Körpersprache der Prüferin stellt keinen Grund dar, zwingend von einer Befangenheit der Prüferin auszugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Schulunterrichtsgesetz ausdrücklich anordnet, dass die Lehrerin des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse als Prüferin zu fungieren hat, sodass diese Lehrerin zunächst prinzipiell nicht als befangen gilt (VwGH 15.02.1999, Zl. 98/10/0377). Ungeachtet dessen kann im gegenständlichen Einzelfall aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkrete und substantiierte inhaltliche Befangenheit der Prüferin abgeleitet werden: Dass die Prüferin "keine Zeichen und Gesten erkennen ließ (eher das Gegenteil), dass ihr daran gelegen sei, dass ich die Wiederholungsprüfung positiv abschließen könne" (Zitat Widerspruch), begegnet jedenfalls keinen erheblichen Bedenken.

Auch angesichts der Tatsache, dass größere Teile der ausgewählten Texte laut Gutachten als eher leicht einzustufen sind, kann die seitens der Beschwerdeführerin vermutete Befangenheit der Prüferin nicht nachvollzogen werden. Auch die minimale Korrektur der für den Übersetzungsteil vergebenen Punkte durch den Gutachter spricht nicht für eine Voreingenommenheit der Prüferin: zwar wurden der Beschwerdeführerin 2 Punkte zusätzlich zugesprochen, gleichzeitig aber ein von der Prüferin zu Unrecht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zuerkannter Punkt wieder abgezogen (gesamt somit 9 von 36 Punkten statt 8 von 36 Punkten).

Beim mündlichen Prüfungsteil versah die Prüferin zudem einen ohnehin bereits eher leichten Text im Ausmaß von 24 Wörtern mit gleich 8 Hilfestellungen in den Fußnoten.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist auch durch die Anwesenheit des beisitzenden Prüfers eine erhöhte Rechtssicherheit hinsichtlich der korrekten Durchführung der Wiederholungsprüfung gewährleistet.

Im Gesamtbild aller Überlegungen kann im gegenständlichen Beschwerdefall nicht erkannt werden, dass die Durchführung der Wiederholungsprüfung in einer bedenklichen oder gar willkürhaften Art und Weise erfolgte oder dass die Prüferin zu Lasten der Beschwerdeführerin befangen war.

3.12. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens der Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand Latein in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in den genannten Pflichtgegenständen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

14. Auflage, Anm. 20 zu § 71 Abs. 4 SchUG [S. 733] i.V.m. Anm. 1 zu § 4 LBVO [S 849f.], jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Aufgrund der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Latein ist die Beschwerdeführerin somit zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.13. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224; 28.04.2006, 2005/10/0158; sowie VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis,
Leistungsreserven, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand,
Prüfungsbeurteilung, Widerspruch, Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2207580.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten