Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2207580-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 03.10.2018, Zl. A3-405-45/3-2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 03.10.2018, Zl. A3-405-45/3-2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs 1 und 2 und § 71 Abs 2 lit c SchUG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 und Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG als unbegründet abgewiesen.
Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.Die Schülerin römisch 40 ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse XXXX des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX .1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse römisch 40 des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 .
2. Am 10.09.2018 (auf der Entscheidung ausgewiesenes Datum) bzw. 11.09.2018 (laut Vorlageschreiben der Schulleitung an die belangte Behörde) entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie im Pflichtgegenstand Latein nach Ablegung der Wiederholungsprüfung negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.
Die Zustellung erfolgte am 13.09.2018 (persönliche Übergabe an die volljährige Beschwerdeführerin).
3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel des Widerspruches. Dieser wurde im Wesentlichen mit folgenden Argumenten begründet:
Die Entscheidung sei rechtsungültig, da im Briefkopf der "10. September 2018" als Datum ausgewiesen sei, der Text aber das Datum der Klassenkonferenz mit "11. September 2018" nenne. Dies lasse den Schluss zu, dass die Entscheidung schon vor der abgehaltenen Klassenkonferenz getroffen wurde; es habe eine schon vorgefertige (beschlossene) Meinung zu ihrem Nichtaufsteigen vor der Durchführung der Konferenz gegeben.
Im Juni 2018 habe man dem Schulleiter ein Vorgutachten zur Legasthenie der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt, am 10.09.2018 unmittelbar vor Durchführung der Wiederholungsprüfung sei das abschließende und ergänzte Gutachten dem Schulleiter übergeben worden. Dieser habe zugesichert, dass das Gutachten berücksichtigt werde.
Es seien bei der Akteneinsicht nicht alle Unterlagen zur Einsicht vorgelegt worden, so fehle das Deckblatt mit den Beurteilungen.
Der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung sei für die zur Verfügung stehende Zeit zu umfangreich gewesen.
Der mündliche Teil (ein Epigramm Martials) sei zu schwierig gewesen.
Auch sei beim mündlichen Teil dieser (unbekannte) Text zuerst besprochen worden, während der ihr "bekannte Text" erst im Anschluss erörtert worden sei.
Die Prüferin habe durch ihre Körpersprache nicht erkennen lassen, dass ihr daran gelegen sei, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung positiv abschließen könne, eher im Gegenteil.
Schon viele Schülerinnen und Schüler seien bei einer Wiederholungsprüfung in Latein bei dieser Prüferin gescheitert.
Auch aufgrund des Umganges und des Auftretens der Prüferin bestehe bei der Beschwerdeführerin und vielen anderen aus der Klasse das Gefühl der Angst. Es gebe keinen wertschätzenden Umgang mit der Klasse.
Sie habe sich zwei Wochen lang bei einem renommierten Lerninstitut professionelle Unterstützung geholt. Das Lehrpersonal habe bestätigt, dass sie den Lernstoff gut beherrsche. Auch habe sie professionelle punktuelle Unterstützung durch fundierte ausgebildete Personen in den Ferien erhalten, die ihr eine positive Perspektive für die Wiederholungsprüfung vermittelt hätten.
Sie habe sich umfassend und intensiv auf die Prüfung vorbereitet.
4. Der Direktor der Schule übermittelte den Widerspruch mit Schreiben vom 21.09.2018 an den Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) Stellung und führte zum Datum der Entscheidung im Wesentlichen aus, dass das falsche Datum auf einen EDV-Fehler zurückzuführen sei.
5. In weiterer Folge holte das zuständige Organ der Schulaufsicht ein Fachgutachten des Mag. XXXX ein.5. In weiterer Folge holte das zuständige Organ der Schulaufsicht ein Fachgutachten des Mag. römisch 40 ein.
Dieser führte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass sich aus dem Legastheniegutachten keine für die Bewältigung der Wiederholungsprüfung relevanten Fakten ergeben würden. Die formale Durchführung der neuen Leistungsbeurteilungsformate sei korrekt erfolgt, es gebe aber eine leichte Überschreitung der Wortanzahl. Die Korrektur entspreche bis auf ein paar Kleinigkeiten, auf die hingewiesen worden sei, den Vorgaben. Die schriftliche Wiederholungsprüfung ergebe auf der Basis der Gesamtpunkteanzahl von 21/60 Punkten ein eindeutiges Nicht genügend. Textverständnis, die Checkpoints bei Lexik, Morphologie und Syntax sowie die Qualität der Zielsprache seien jeweils eindeutig negativ, der wesentliche Bereich "Übersetzung" sei daher überwiegend nicht erfüllt. Somit werde bereits die Vetofunktion wirksam. Die Leistung bei der Bearbeitung des Interpretationsteiles sei knapp positiv. Die Schwierigkeit der mündlichen Wiederholungsprüfung sei in Ordnung. Die Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfung sei somit mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
6. Auf Basis dieses Gutachtens verfasste das zuständige Organ der Schulaufsicht am 24.09.2018 ein pädagogisches Gutachten, welches im Wesentlichen zum Schluss kam, dass die negative Beurteilung gerechtfertigt sei.
7. Das Fachgutachten sowie das pädagogische Gutachten wurden mit Schreiben vom 25.09.2018 an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt, wovon die Beschwerdeführerin jedoch keinen Gebrauch machte.
8. Mit Bescheid vom 03.10.2018, Zl. A3-405-45/3-2018, wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Latein mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und aus diesem Grund die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 SchUG verweigert werde. Aus den vorliegenden plausiblen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Gutachten gehe hervor, dass die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung richtig und - bis auf einige wenige, in Bezug auf das Endergebnis unwesentliche Ausnahmen - korrekt erfolgt sei. Aus dem vorgelegten Legasthenie-Gutachten sei nicht abzuleiten, dass dies auf das Endergebnis Einfluss gehabt habe. Auch das Vorbringen hinsichtlich etwaiger Zeichen und Gesten während der Prüfung sei für die Beurteilung der Prüfungsleistung irrelevant.8. Mit Bescheid vom 03.10.2018, Zl. A3-405-45/3-2018, wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Latein mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und aus diesem Grund die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG verweigert werde. Aus den vorliegenden plausiblen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Gutachten gehe hervor, dass die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung richtig und - bis auf einige wenige, in Bezug auf das Endergebnis unwesentliche Ausnahmen - korrekt erfolgt sei. Aus dem vorgelegten Legasthenie-Gutachten sei nicht abzuleiten, dass dies auf das Endergebnis Einfluss gehabt habe. Auch das Vorbringen hinsichtlich etwaiger Zeichen und Gesten während der Prüfung sei für die Beurteilung der Prüfungsleistung irrelevant.
Zum monierten Datum auf der Entscheidung der Klassenkonferenz sei auszuführen, dass sich die Textpassage auf die Nicht-Zuerkennung der Aufstiegsklausel im Juni beziehe; somit hätte hier der 28.06.2018 angeführt werden müssen und nicht der 11.09.2018.
Die Nicht-Zuerkennung der Aufstiegsklausel sei in Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerdeführerin damals kein Rechtsmittel ergriffen habe.
Am 04.10.2018 wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe zugestellt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen alle jene Punkte (im beinahe vollen Umfang wortwörtlich) erneut vor, die bereits im Rahmen des Widerspruches angeführt wurden.
Zusätzlich brachte sie vor, dass sie unter großer Prüfungsangst leide, jedoch nicht generell, sondern in Bezug auf ihre Lateinlehrerin.
13. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.10.2018, eingelangt am 15.10.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse XXXX des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX . Im Jahreszeugnis wurde der Pflichtgegenstand Latein negativ beurteilt.1.1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse römisch 40 des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 . Im Jahreszeugnis wurde der Pflichtgegenstand Latein negativ beurteilt.
1.2. Die Beschwerdeführerin trat am 10.09.2018 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Latein an, der schriftliche Teil sowie der mündliche Teil wurden jeweils negativ beurteilt; das Prüfungsergebnis lautete somit "Nicht genügend":
1.3. Am 10.09.2018 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie im Pflichtgegenstand Latein nach Ablegung der Wiederholungsprüfung negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.
1.4. Bereits am 28.06.2018 wurde - rechtskräftig - die Entscheidung der Klassenkonferenz getroffen, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 25 Abs 2 lit c SchUG nicht gegeben sind (keine "Leistungsreserven").1.4. Bereits am 28.06.2018 wurde - rechtskräftig - die Entscheidung der Klassenkonferenz getroffen, dass die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht gegeben sind (keine "Leistungsreserven").
1.5. Beim schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung wurde ein Text aus Caesars "Bellum Gallicum" (1,53,3.4) gegeben. Dieser Text umfasst 73 Wörter (plus 1 lateinisches Wort in den Fußnoten als Hilfestellung) und liegt somit im rechtlichen Rahmen (70-90 Wörter). Eine Passage ist als etwas schwierig zu bezeichnen, gerade diesen Teil hat die Beschwerdeführerin besser übersetzt als den Rest. Danach ist der Text als sehr leicht einzustufen. Die Bearbeitung des Übersetzungstextes ist mit 9 von 36 Punkten zu beurteilen, somit eindeutig negativ, sodass die sogenannte "Vetofunktion" greift.
Der Interpretationstext (Ovid, Fasti, 2, 383-388. 417-419) umfasst 57 Wörter (plus 2 lateinische Wörter in den Fußnoten als Hilfestellung) und liegt somit im rechtlichen Rahmen (40-60 Wört