TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/20 97/10/0111

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
70/06 Schulunterricht;

Norm

AVG §66 Abs2;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs5;
SchUG 1986 §71 Abs6;
SchUG 1986 §71 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des O in Freistadt, vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, Zemannstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 13. Mai 1997, Zl. 1.015/13-III/4b/97, betreffend Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 13. Mai 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 13. November 1996, wonach der Beschwerdeführer die Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung aus den Prüfungsfächern Deutsch (5. bis 8. Klasse), Englisch (5. bis 6. Klasse), Bildnerische Erziehung (5. bis 6. Klasse) sowie Wahlpflichtgegenstand Informatik (6. Klasse) nicht bestanden habe, hinsichtlich der Zulassungsprüfung in Bildnerische Erziehung abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsprüfung in Bildnerische Erziehung (5. bis 8. Klasse) nicht bestanden habe. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Landesschulrat für Oberösterreich habe mit dem genannten Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidungen der Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Oberösterreich am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige in Linz, wonach der Beschwerdeführer die genannten Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung nicht bestanden habe, mit der Begründung abgewiesen, die vorgenommenen Überprüfungen hätten die Richtigkeit der negativen Beurteilungen erwiesen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung sei ein pädagogisches Gutachten eingeholt worden, demzufolge bei der Prüfung in Bildnerischer Erziehung die zweite der beiden gestellten Prüfungsfragen - bezogen auf den Lehrstoff der 5. und 6. Klasse - nicht lehrplankonform gewesen sei; es sei auch Lehrstoff der

7. Klasse geprüft worden. In Ansehung dieses Prüfungsgegenstandes habe somit aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung nicht festgestellt werden können. Die Berufungsbehörde habe daher den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung in Bildnerischer Erziehung zugelassen und den Landesschulrat um Durchführung der Prüfung ersucht. Dieser habe in der Folge die Externistenprüfungskommission mit der Durchführung der Prüfung beauftragt. Die Externistenprüfungskommission habe als Termin für die kommissionelle Prüfung den 10. April 1997 festgelegt. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit Schreiben vom 7. April 1997 mitgeteilt, dass er bereits mit Schreiben vom 11. Februar 1997 bei der Externistenprüfungskommission "abgemeldet" worden sei. Dieses Schreiben sei als Verzicht auf das Antreten zur kommissionellen Prüfung zu verstehen gewesen; ein relevanter Entschuldigungsgrund sei daraus nicht ersichtlich gewesen. Da der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen worden sei, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben als Verzicht auf die Ablegung der Prüfung gedeutet würde, bleibe es aufgrund des Nichtantretens zur kommissionellen Prüfung bei der negativen Beurteilung der Zulassungsprüfung in Bildnerischer Erziehung. In Ansehung der Prüfungsgebiete Deutsch, Englisch und Wahlpflichtgegenstand Informatik sei die Berufung des Beschwerdeführers bereits mit Bescheid vom 3. März 1997 abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verwies darauf, dass sie die Verwaltungsakten dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. e Schulunterrichtsgesetz (SchUG) - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung - ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 leg. cit. hat die Schulbehörde erster Instanz, soweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidungen gibt.

Gemäß § 71 Abs. 5 leg. cit. gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und für den Fall, dass eine rechtzeitige ordnungsgemäße Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, der Vorsitzende einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist gemäß § 71 Abs. 6 leg. cit. die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Gemäß § 71 Abs. 7 leg. cit. darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz nicht wiederholt werden.

Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid zunächst deshalb für rechtswidrig, weil die von ihm abgelegte Prüfung in Bildnerischer Erziehung nicht gesetzmäßig durchgeführt worden sei. Die Prüfungskommission sei nicht vorschriftsgemäß zusammengesetzt gewesen, weil der Bildnerische Erziehung prüfende Lehrer nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 der Verordnung über Externistenprüfungen vom Schulleiter bestimmt worden sei. Weiters sei die zweite der beiden gestellten Fragen dem Prüfungsstoff der

7. Klasse zuzuordnen gewesen, obwohl der Beschwerdeführer die Zulassungsprüfung aus Bildnerischer Erziehung nur über die 5. und 6. Klasse habe ablegen müssen. Wegen dieser Mängel hätte die belangte Behörde den Bescheid des Landesschulrates aufheben müssen.

Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, die Externistenprüfungskommission sei nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen, weil der Bildnerische Erziehung prüfende Lehrer nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 der Verordnung über Externistenprüfungen vom Schulleiter bestimmt worden sei, übersieht er, dass unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 der genannten Verordnung die Schulbehörde erster Instanz auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen kann.

Im Übrigen liegt auch dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zugrunde, die vom Beschwerdeführer in Bildnerischer Erziehung abgelegte Prüfung habe wegen der zweiten, nicht lehrplankonformen Frage den Rechtsvorschriften nicht entsprochen. Gerade wegen dieses Mangels erweisen sich aber die der belangten Behörde über die Prüfung vorliegenden Unterlagen zur Feststellung, die Beurteilung mit "Nicht genügend" sei richtig oder unrichtig, nicht ausreichend (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1989, Zl. 88/10/0181, und vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0377). Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, es seien die Voraussetzungen des § 71 Abs. 4 SchUG betreffend die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer kommissionellen Prüfung erfüllt.

Der Beschwerdeführer wendet in diesem Punkt ein, die kommissionelle Prüfung hätte nicht stattfinden dürfen, weil er bereits seit 11. Februar 1997 bei der Externistenprüfungskommission "abgemeldet" gewesen sei und daher auch nicht mehr beurteilt hätte werden dürfen.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass Sache der Berufungsbehörde in einem Fall wie dem vorliegenden die Beurteilung der vom Beschwerdeführer (bereits) abgelegten Zulassungsprüfung ist, und zwar gemäß den Bestimmungen des § 71 Abs. 4 bis 7 SchUG; für eine Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG - wie dies dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint - besteht demnach kein Raum (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1978, VwSlg. 9.667/A). Die belangte Behörde war somit aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung ermächtigt, eine kommissionelle Prüfung im Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG vorzusehen. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei der Externistenprüfungskommission "abgemeldet" wurde, ist ohne Belang; ergibt sich doch weder aus den vorliegenden Verwaltungsakten noch selbst aus dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer (auch) seine Berufung zurückgezogen hätte.

Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen zur kommissionellen Prüfung im Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG nicht angetreten. Wenn die belangte Behörde daraus die rechtliche Konsequenz zog, es bleibe bei der negativen Beurteilung der Zulassungsprüfung in Bildnerischer Erziehung, so ist das nicht zu beanstanden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1989); die spruchgemäße Umschreibung des Gegenstandes der Zulassungsprüfung mit "Bildnerischer Erziehung (5. bis 8. Klasse)" beruht auf einem im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das die Aktenvorlage betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof nicht von der belangten Behörde, sondern vom Verfassungsgerichtshof übermittelt wurden und der belangten Behörde der geltend gemachte Aufwand daher nicht entstanden ist.

Wien, am 20. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100111.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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