TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/28 2005/10/0158

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §20 Abs1;
SchUG 1986 §20 Abs2;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
SchUG 1986 §71 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der mj. AB, vertreten durch die Eltern und Erziehungsberechtigten H und HB, beide in S, beide vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 8. August 2005, Zl. I-25083/1-2005, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 8. August 2005 sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die vierte Klasse der Volksschule nicht berechtigt sei. Als gesetzliche Grundlage waren gemäß § 25 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 71 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) angegeben. Begründend wurde ausgeführt, gegen die Entscheidung der Schulkonferenz der Volksschule S. vom 22. Juni 2005, wonach die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die vierte Klasse der Volksschule nicht berechtigt sei, habe die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung eingebracht. Der Bezirksschulrat S. habe ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 30. Juni 2005 entschieden, dass die Berufung abzuweisen und die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die vierte Klasse der Volksschule nicht berechtigt sei. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Schülerin die Anforderungen des Lehrplanes im Pflichtgegenstand "Mathematik" in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt habe und ein Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht in Frage komme, weil sich für die Schülerin unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach allgemeinen Erfahrungen die Prognose nicht abgeben lasse, dass sie ungeachtet einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis die Anforderungen der kommenden Schulstufe höchstwahrscheinlich bewältigen werde. Dagegen habe die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sie der Überzeugung sei, dass alleine persönliche Gründe der Klassenlehrerin ausschlaggebend gewesen seien. Die vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen seien vom Landesschulrat für Niederösterreich neuerlich geprüft worden. Das Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juli 2005 zur Einsicht übermittelt und eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Diese Möglichkeit sei nicht in Anspruch genommen worden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Schülerin die Lehrplananforderungen der dritten Schulstufe der Volksschule im Pflichtgegenstand "Mathematik" in wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfülle. Das erwähnte Gutachten des Landesschulinspektors wiedergebend führte der Landesschulrat für Niederösterreich aus, weder schienen Zahlenvorstellungen im Zahlenraum bis 100 gesichert, noch würden diese im Zahlenraum bis 1000 beherrscht. Sach- und größenbezogene Vorstellungen zu größeren Zahlen bzw. zu Maßeinheiten, wie etwa Längen-, Gewichts- und Zeitmaße, fehlten ebenso weitgehend wie das Verständnis für den dekadischen Aufbau von Zahlen und den Stellenwert der Ziffern. Beim schriftlichen Rechnen im additiven und multiplikatorischen Bereich bestünden erhebliche Unsicherheiten, auch einfachere schriftliche Rechenoperationen wären offensichtlich nicht entsprechend automatisiert. Ergebnisse könnten nicht eingeschätzt werden. Das für die Lösung von Sachproblemen geforderte Mathematisieren von Sachsituationen gelänge scheinbar nur ansatzweise. Für Sachaufgaben, Texte und Rechengeschichten fände die Schülerin passende Rechenoperationen nur sehr schwer und eher zufällig. Begriffe wie "größer" / "kleiner", "Unterschied", "die Hälfte", "das Doppelte" und Begriffe der Geometrie würden vermutlich oft nicht richtig verstanden. Im Bereich Geometrie würden notwendige Fertigkeiten (Hantieren mit Zeichengeräten; Strecke-Fläche-Umfang) nicht beherrscht. Lehrplankonformer Unterricht und ein angemessenes lehrplankonformes Anforderungsprofil seien von der Klassenlehrerin ausreichend dokumentiert worden. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Note "Nicht genügend" sei somit richtig erfolgt. Nach schulbehördlicher Überprüfung stehe fest, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Mathematik" Leistungen erbracht habe, die mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen seien. Das Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG komme nur in Frage, wenn sich für eine Schülerin die Prognose ableiten lasse, sie werde ungeachtet einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis die Anforderungen der kommenden Schulstufe höchstwahrscheinlich bewältigen. Vor dem Hintergrund der in § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung 1974 (LBVO) gegebenen Definition der Beurteilungsstufen stünden einer das Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" rechtfertigenden Leistungsprognose zunächst alle jene Gegenstände im Wege, in denen Leistungen erbracht werden, die im Jahreszeugnis mit der Beurteilung "Genügend" umschrieben seien. Diese Leistungen seien nun daraufhin zu überprüfen, ob sie derart seien, dass dennoch die Prognose abgeleitet werden könne, dass die sich aus der Bildungsaufgabe einer Volksschule ergebenden spezifischen Anforderungen der kommenden Schulstufe höchstwahrscheinlich bewältigt werden könnten. Neben dem "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Mathematik" fänden sich im Zeugnis der dritten Klasse Volksschule noch zwei "Genügend", in "Sachunterricht" sowie in "Deutsch, Lesen, Schreiben". Unter Berücksichtigung des gesamten Leistungsbildes und Entwicklungsstandes der Schülerin, der Tatsache, dass sie im Schuljahr 2004/2005 den Förderunterricht für den Pflichtgegenstand "Mathematik" und den Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" besucht habe sowie der Tatsache, dass der Schülerin bereits im vorhergegangenen Schuljahr das Aufsteigen in die dritte Klasse der Volksschule trotz einer Beurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG gewährt worden sei und es ihr im abgelaufenen Schuljahr nicht gelungen sei, den Leistungsrückstand in diesem Pflichtgegenstand aufzuholen, schienen keine ausreichenden Leistungsreserven vorzuliegen. Ausgehend vom vorliegenden Gesamtbild, das auf zu geringen Leistungsreserven zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe hinweise, sei der Beschwerdeführerin daher das Aufsteigen in die vierte Klasse Volksschule gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG trotz nur einer Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Mathematik" nicht zu gewähren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des SchUG lauten (auszugsweise):

"Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

...

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit 'Befriedigend' beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.

...

Berufung

§ 71.

...

(2) Gegen die Entscheidung,

...

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),

...

ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.

...

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit 'Nicht genügend' stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf 'Nicht genügend' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. April 1998, Zl. 97/10/0217, mwN) gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu "ersparen". Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neuerlich das erwähnte hg. Erkenntnis vom 2. April 1998) die Auffassung, dass die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

2.2. Die Beschwerde lässt die Feststellungen des angefochtenen Bescheides unbestritten, dass der Beschwerdeführerin das Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors zur Einsicht übermittelt und eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Unbestritten bleibt auch, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht in Anspruch genommen hat. Im Beschwerdefall unstrittig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin einerseits nicht nur im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend", sondern auch in zwei weiteren Pflichtgegenständen mit "Genügend" beurteilt wurde, dass ihr andererseits bereits das Aufsteigen in die dritte Schulstufe trotz eines "Nicht genügend" in "Mathematik" nur mit Beschluss nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ermöglicht worden war.

Das im angefochtenen Bescheid weitgehend übernommene Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors vom 22. Juli 2005 ist vom Verwaltungsgerichtshof - auch vor dem Hintergrund der im Verwaltungsakt erliegenden Kopien der Arbeiten der Beschwerdeführerin in Mathematik - nicht als unschlüssig zu erkennen, und zwar weder hinsichtlich der Beurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend", noch auch hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für ein erneutes Aufsteigen in die nächste Schulstufe trotz der Beurteilung mit "Nicht genügend".

Die umfangreichen Beschwerdeausführungen, denen zufolge die Feststellungen der belangten Behörde über die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen "Mathematik" nicht den Tatsachen entsprächen, erweisen sich angesichts eines fehlenden diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren als für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung.

Soweit in der Beschwerde zur Vermutung, die Beschwerdeführerin habe bei Textbeispielen den Satzsinn nicht verstanden und könne ihn deshalb nicht einer bestimmten Rechnung zuordnen, vertreten wird, dass in diesem Fall die Beurteilung nicht auf den Gegenstand "Mathematik", sondern auf den Gegenstand "Deutsch" angebracht wäre, genügt es darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob eine ausreichende Beherrschung des Lehrstoffs im Pflichtgegenstand "Mathematik" vorliegt, auf Grund der dort unabdingbaren Verbalisierungen eine mangelnde Sprachbeherrschung auch auf die Beurteilung im Fach "Mathematik" durchschlägt.

Soweit in der Beschwerde aber darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Klasse die einzige Schülerin ausländischer Herkunft, es scheine offensichtlich, dass die Klassenlehrerin ganz vehemente Vorurteile gegen Ausländer hege, weshalb das eigentliche Problem keineswegs in den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin liege, sondern im äußerst problematischen Verhalten ihrer Volksschullehrerin, gelingt es nicht, einen relevanten Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das diesbezügliche Vorbringen mangelnder Unvoreingenommenheit der Klassenlehrerin ist nicht nur gänzlich unsubstantiiert, es ist vor dem Hintergrund des im Verwaltungsverfahren unbestritten gebliebenen Fachgutachtens des Landesschulinspektors über die Leistungen der Beschwerdeführerin auch nicht geeignet, die Benotung der Beschwerdeführerin in Mathematik mit "Nicht genügend" in Zweifel zu ziehen.

Die belangte Behörde konnte auf der Grundlage des wie dargelegt schlüssigen Gutachtens des Landesschulinspektors, ohne dass dies vom Verwaltungsgerichtshof zu beanstanden wäre, unter Berücksichtigung der beiden "Genügend" sowie des Umstands, dass schon das Aufsteigen in die dritte Klasse trotz eines "Nicht genügend" in "Mathematik" gestattet worden war, davon ausgehen, dass es der Beschwerdeführerin im abgelaufenen Schuljahr nicht gelungen ist, den Leistungsrückstand im Pflichtgegenstand "Mathematik" aufzuholen und auch keine ausreichenden Leistungsreserven vorliegen, welche die Prognose rechtfertigten, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen der vierten Schulstufe bewältigen werde.

Wenn in der Beschwerde schließlich vorgebracht wird, die Eltern der Beschwerdeführerin hätten immer wieder darauf gedrängt, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer schriftlichen Prüfung zukommen zu lassen, was jedoch verwehrt worden sei, ist zu entgegnen, dass im Beschwerdefall, da die vorliegenden Unterlagen für eine Beurteilung in "Mathematik" sehr wohl ausreichend waren, weder die Voraussetzungen für eine Feststellungsprüfung nach § 20 Abs. 2 SchUG noch die Voraussetzungen für eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG gegeben waren.

2.3. Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. Nr. 333.

Wien, am 28. April 2006

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100158.X00

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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