TE OGH 2018/12/6 12Os136/18v

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 U 185/18b des Bezirksgerichts Steyr, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 27. August 2018, AZ 17 Bl 15/18y, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, und des Verteidigers Mag. Hirschko zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 U 185/18b des Bezirksgerichts Steyr, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 27. August 2018, AZ 17 Bl 15/18y, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, und des Verteidigers Mag. Hirschko zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 27. August 2018, AZ 17 Bl 15/18y (ON 27), verletzt das Gesetz in § 88 Abs 2 Z 2 StGB.Das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 27. August 2018, AZ 17 Bl 15/18y (ON 27), verletzt das Gesetz in Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB.

Text

Gründe:

Mit Strafantrag vom 9. Oktober 2017, AZ 14 BAZ 944/17y (ON 9 des Bezugsakts AZ [nunmehr:] 5 U 185/18b des Bezirksgerichts Steyr), legte die Staatsanwaltschaft Steyr Andreas S***** und Lukas F***** „Vergehen der Körperverletzung durch Unterlassung nach §§ 2; 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB“ zum Nachteil von Eva-Maria A***** und Stefanie Ar***** zur Last.Mit Strafantrag vom 9. Oktober 2017, AZ 14 BAZ 944/17y (ON 9 des Bezugsakts AZ [nunmehr:] 5 U 185/18b des Bezirksgerichts Steyr), legte die Staatsanwaltschaft Steyr Andreas S***** und Lukas F***** „Vergehen der Körperverletzung durch Unterlassung nach Paragraphen 2,; 88 Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB“ zum Nachteil von Eva-Maria A***** und Stefanie Ar***** zur Last.

Der Angeklagte Andreas S***** wurde mit dem, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Mitangeklagten Lukas F***** enthaltenden Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 1. März 2018, GZ 7 U 52/17g-20, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 2, 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (auf Basis der das „Primat des Tuns“ sowie fahrlässiges Verhalten zum Nachteil zweier Tatopfer zum Ausdruck bringenden Urteilsannahmen richtig: jeweils eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB und nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB) schuldig erkannt, weil er am 14. Juli 2017 anlässlich einer Veranstaltung der Bezirksjugendfeuerwehr im Turnsaal der NMS in S***** Eva-Maria A***** in Form von Rissquetschwunden am Hinterkopf und an der Stirn sowie mehrfacher Frakturen der Brustwirbelkörper schwer und Stefanie Ar***** in Form einer Gehirnerschütterung und einer Schädelprellung leicht am Körper verletzt hat, indem er beim Aufbau einer Bühnenbeleuchtung die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit außer Acht ließ und dadurch bewirkt hat, dass, nachdem die Attrappe eines Feuerwehrautos unabsichtlich gegen eines der Stative gelenkt wurde, die gesamte Beleuchtungseinheit auf die beiden auf der Bühne stehenden Mädchen stürzen konnte.Der Angeklagte Andreas S***** wurde mit dem, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Mitangeklagten Lukas F***** enthaltenden Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 1. März 2018, GZ 7 U 52/17g-20, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 2, 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB (auf Basis der das „Primat des Tuns“ sowie fahrlässiges Verhalten zum Nachteil zweier Tatopfer zum Ausdruck bringenden Urteilsannahmen richtig: jeweils eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB) schuldig erkannt, weil er am 14. Juli 2017 anlässlich einer Veranstaltung der Bezirksjugendfeuerwehr im Turnsaal der NMS in S***** Eva-Maria A***** in Form von Rissquetschwunden am Hinterkopf und an der Stirn sowie mehrfacher Frakturen der Brustwirbelkörper schwer und Stefanie Ar***** in Form einer Gehirnerschütterung und einer Schädelprellung leicht am Körper verletzt hat, indem er beim Aufbau einer Bühnenbeleuchtung die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit außer Acht ließ und dadurch bewirkt hat, dass, nachdem die Attrappe eines Feuerwehrautos unabsichtlich gegen eines der Stative gelenkt wurde, die gesamte Beleuchtungseinheit auf die beiden auf der Bühne stehenden Mädchen stürzen konnte.

Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Steyr mit Urteil vom 27. August 2018, AZ 17 Bl 15/18y (ON 27), in Ansehung des Tatopfers Eva-Maria A***** nicht Folge. Aus Anlass der Berufung des Angeklagten wurde jedoch gemäß §§ 471, 290 Abs 1 StPO in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a (richtig: Z 10, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts zu Unrecht eine weitere idealkonkurrierende strafbare Handlung angenommen wurde [RIS-Justiz RS0099947; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.194]) StPO iVm § 468 Abs 1 Z 4 StPO das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 2, 88 Abs 1 StGB betreffend das weitere Tatopfer Stefanie Ar*****, demzufolge auch in den Aussprüchen über die Strafe und über dessen privatrechtliche Ansprüche aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Steyr mit Urteil vom 27. August 2018, AZ 17 Bl 15/18y (ON 27), in Ansehung des Tatopfers Eva-Maria A***** nicht Folge. Aus Anlass der Berufung des Angeklagten wurde jedoch gemäß Paragraphen 471, 290, Absatz eins, StPO in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (richtig: Ziffer 10,, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts zu Unrecht eine weitere idealkonkurrierende strafbare Handlung angenommen wurde [RIS-Justiz RS0099947; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.194]) StPO in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 2, 88, Absatz eins, StGB betreffend das weitere Tatopfer Stefanie Ar*****, demzufolge auch in den Aussprüchen über die Strafe und über dessen privatrechtliche Ansprüche aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Das Berufungsgericht erblickte „bezugnehmend auf § 88 Abs 2 Z 2 StGB“ einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Frage, ob das zuletzt erwähnte Tatopfer eine Gesundheitsschädigung von mehr als 14-tägiger Dauer erlitten hat, und erachtete die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für geboten (US 4 dritter Absatz).Das Berufungsgericht erblickte „bezugnehmend auf Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB“ einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Frage, ob das zuletzt erwähnte Tatopfer eine Gesundheitsschädigung von mehr als 14-tägiger Dauer erlitten hat, und erachtete die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für geboten (US 4 dritter Absatz).

Im zweiten Rechtsgang ist ein Urteil noch nicht ergangen.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht im Umfang der amtswegigen teilweisen Aufhebung des Urteils erster Instanz mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach den Feststellungen des Erstgerichts verursachte der Angeklagte Andreas S***** durch Außerachtlassen notwendiger Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit beim Aufbau einer Bühnenbeleuchtung (US 8), somit durch einen (einzigen) Sorgfaltsverstoß, fahrlässig schwere Verletzungen der Eva-Maria A***** und leichte Verletzungen der Stefanie Ar***** (US 12), wobei ihm grobe Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 3 StGB) oder der von § 81 Abs 2 StGB bezeichnete Fall (§ 88 Abs 3 StGB) nicht zur Last gelegt wurde.Nach den Feststellungen des Erstgerichts verursachte der Angeklagte Andreas S***** durch Außerachtlassen notwendiger Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit beim Aufbau einer Bühnenbeleuchtung (US 8), somit durch einen (einzigen) Sorgfaltsverstoß, fahrlässig schwere Verletzungen der Eva-Maria A***** und leichte Verletzungen der Stefanie Ar***** (US 12), wobei ihm grobe Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) oder der von Paragraph 81, Absatz 2, StGB bezeichnete Fall (Paragraph 88, Absatz 3, StGB) nicht zur Last gelegt wurde.

Werden durch dieselbe Tat eine Person leicht und eine andere schwer verletzt, so treten § 88 Abs 1 StGB und § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB in echte (Ideal-)Konkurrenz (Kienapfl/Schroll StudB BT I4 § 88 Rz 28; Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 88 Rz 94; Fabrizy, StGB12 § 88 Rz 8; vgl RIS-Justiz RS0112161).Werden durch dieselbe Tat eine Person leicht und eine andere schwer verletzt, so treten Paragraph 88, Absatz eins, StGB und Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB in echte (Ideal-)Konkurrenz (Kienapfl/Schroll StudB BT I4 Paragraph 88, Rz 28; Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 88, Rz 94; Fabrizy, StGB12 Paragraph 88, Rz 8; vergleiche RIS-Justiz RS0112161).

Demnach hat der Angeklagte nach den erstgerichtlichen Urteilsannahmen durch eine Tat in rechtlicher Hinsicht zwei strafbare Handlungen, nämlich die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB sowie nach § 88 Abs 1 StGB verwirklicht.Demnach hat der Angeklagte nach den erstgerichtlichen Urteilsannahmen durch eine Tat in rechtlicher Hinsicht zwei strafbare Handlungen, nämlich die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB sowie nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB verwirklicht.

Nach § 88 Abs 2 Z 2 StGB ist der nicht grob fahrlässig handelnde Täter nach § 88 Abs 1 StGB nicht zu bestrafen, wenn aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14-tägiger Dauer erfolgt.Nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB ist der nicht grob fahrlässig handelnde Täter nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB nicht zu bestrafen, wenn aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14-tägiger Dauer erfolgt.

Der Begriff „Tat“ bezeichnet nach ständiger (von Gesetzen jüngeren Datums in der Regel auch berücksichtigter) Terminologie des Obersten Gerichtshofs den historischen Sachverhalt, der darauf hin geprüft wird, ob er der gesetzlichen Kategorie (zumindest) einer strafbaren Handlung, also eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt, subsumiert werden kann (Ratz in WK² StGB Vor §§ 28–31 Rz 1; zum [prozessualen] Tatbegriff vgl auch 13 Os 53/02; RIS-Justiz RS0113754; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 1.11 f). Demgemäß bezieht sich auch der Tatbegriff des § 88 Abs 2 Z 2 StGB (idF BGBl I 2010/111) auf den historischen Sachverhalt, womit er bedeutungsgleich ist mit jenem in § 28 StGB und §§ 260 Abs 1 Z 1, 262, 267 StPO (vgl RIS-Justiz RS0090571). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von einer abweichenden Begrifflichkeit ausgegangen wäre, liege nicht vor.Der Begriff „Tat“ bezeichnet nach ständiger (von Gesetzen jüngeren Datums in der Regel auch berücksichtigter) Terminologie des Obersten Gerichtshofs den historischen Sachverhalt, der darauf hin geprüft wird, ob er der gesetzlichen Kategorie (zumindest) einer strafbaren Handlung, also eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt, subsumiert werden kann (Ratz in WK² StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 1; zum [prozessualen] Tatbegriff vergleiche auch 13 Os 53/02; RIS-Justiz RS0113754; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 1.11 f). Demgemäß bezieht sich auch der Tatbegriff des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB in der Fassung BGBl I 2010/111) auf den historischen Sachverhalt, womit er bedeutungsgleich ist mit jenem in Paragraph 28, StGB und Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer eins, 262, 267, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0090571). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von einer abweichenden Begrifflichkeit ausgegangen wäre, liege nicht vor.

§ 88 Abs 2 Z 2 StGB findet daher keine (auch nur teilweise) Anwendung, wenn bei einem Unfallgeschehen mehrere Personen fahrlässig verletzt werden und nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 2 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind. Denn dann sind „aus der Tat“ im Sinn eines historischen Ereignisses auch Folgen in einem über § 88 Abs 2 Z 2 StGB hinausgehenden Umfang eingetreten (RIS-Justiz RS0096829; Kienapfel/Schroll StudB BT I4 § 88 Rz 49; Fabrizy StGB12, § 88 Rz 4; Oshidari in Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VII² Rz 385; Leukauf/Steiniger/Nimmervoll StGB4 § 88 Rz 15b; aM Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 88 Rz 37; Bertel/Schwaighofer/Venier BT I14 § 88 Rz 6; Mayerhofer StGB6 § 88 Rz 42; OLG Innsbruck 4 Bs 63/84).Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB findet daher keine (auch nur teilweise) Anwendung, wenn bei einem Unfallgeschehen mehrere Personen fahrlässig verletzt werden und nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind. Denn dann sind „aus der Tat“ im Sinn eines historischen Ereignisses auch Folgen in einem über Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB hinausgehenden Umfang eingetreten (RIS-Justiz RS0096829; Kienapfel/Schroll StudB BT I4 Paragraph 88, Rz 49; Fabrizy StGB12, Paragraph 88, Rz 4; Oshidari in Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VII² Rz 385; Leukauf/Steiniger/Nimmervoll StGB4 Paragraph 88, Rz 15b; aM Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 88, Rz 37; Bertel/Schwaighofer/Venier BT I14 Paragraph 88, Rz 6; Mayerhofer StGB6 Paragraph 88, Rz 42; OLG Innsbruck 4 Bs 63/84).

Es war daher festzustellen (§ 292 StPO), dass das Berufungsgericht § 88 Abs 2 Z 2 StGB verletzt hat.Es war daher festzustellen (Paragraph 292, StPO), dass das Berufungsgericht Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB verletzt hat.

Hat das Berufungsgericht zu Unrecht von der ihm gemäß §§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 471 StPO zustehenden Befugnis, materielle Nichtigkeitsgründe von Amts wegen wahrzunehmen, Gebrauch gemacht und gereicht diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Vorteil, muss es mit deren Feststellung das Bewenden haben. Daraus ergibt sich für das Erstgericht (RIS-Justiz RS0100309), dass es aufgrund der Bindung an die – wenn auch verfehlte – Rechtsansicht des Berufungsgerichts (§§ 293 Abs 2, 447 Abs 1 StPO) im Verfahren gegen Andreas S***** die Sachverhaltsgrundlage zur Dauer der Verletzung der Stefanie Ar***** zu verbreitern und – wenn im zweiten Rechtsgang eine mehr als 14-tägige Verletzung nicht festgestellt werden sollte – lediglich eine Strafe auf Grundlage des unberührt gebliebenen Schuldspruchs zum Nachteil der Eva-Maria A***** (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) festzusetzen und die Privatbeteiligte Stefanie Ar***** auf den Zivilrechtsweg zu verweisen haben wird. Im umgekehrten Fall wäre der Schuldspruch um ein weiteres Vergehen nach § 88 Abs 1 StGB zum Nachteil der genannten Privatbeteiligten zu ergänzen, davon ausgehend die Strafe zu bemessen und der Privatbeteiligtenzuspruch vorzunehmen.Hat das Berufungsgericht zu Unrecht von der ihm gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 471 StPO zustehenden Befugnis, materielle Nichtigkeitsgründe von Amts wegen wahrzunehmen, Gebrauch gemacht und gereicht diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Vorteil, muss es mit deren Feststellung das Bewenden haben. Daraus ergibt sich für das Erstgericht (RIS-Justiz RS0100309), dass es aufgrund der Bindung an die – wenn auch verfehlte – Rechtsansicht des Berufungsgerichts (Paragraphen 293, Absatz 2, 447, Absatz eins, StPO) im Verfahren gegen Andreas S***** die Sachverhaltsgrundlage zur Dauer der Verletzung der Stefanie Ar***** zu verbreitern und – wenn im zweiten Rechtsgang eine mehr als 14-tägige Verletzung nicht festgestellt werden sollte – lediglich eine Strafe auf Grundlage des unberührt gebliebenen Schuldspruchs zum Nachteil der Eva-Maria A***** (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) festzusetzen und die Privatbeteiligte Stefanie Ar***** auf den Zivilrechtsweg zu verweisen haben wird. Im umgekehrten Fall wäre der Schuldspruch um ein weiteres Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zum Nachteil der genannten Privatbeteiligten zu ergänzen, davon ausgehend die Strafe zu bemessen und der Privatbeteiligtenzuspruch vorzunehmen.

Textnummer

E123603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00136.18V.1206.000

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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