RS OGH 2000/6/6 14Os34/00, 14Os79/03, 14Os67/04, 12Os133/09i, 13Os129/10k, 13Os15/13z (13Os16/13x),

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Veröffentlicht am 06.06.2000
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Norm

StPO §262 A
StPO §267
StPO §281 Abs1 Z8 A

Rechtssatz

Der prozessuale Tatbegriff (nach welchem beurteilt wird, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen) ist aus Gründen der Prozessökonomie und, um dem Angeklagten mehrfache Verfolgung zu ersparen, vom materiellen Tatbegriff derart zu unterscheiden, dass zwar bei Tateinheit stets auch nur eine Tat im Sinn des Prozessrechtes vorliegt, nicht aber umgekehrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113754

Im RIS seit

06.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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