Norm
StGB §88 Abs2 Z4 B2StGB idF BGBl I 2010/111 §88 Abs2 Z2Rechtssatz
Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 4 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - § 88 Abs 2 Z 4 StGB nicht anwendbar.Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096829Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019