Norm
StGB §28 BaRechtssatz
Werden durch das fahrlässige Verhalten (§ 81 Z 2 StGB) eines Verkehrsteilnehmers Personen sowohl schwer als auch leicht verletzt, hat der Täter sowohl das Vergehen nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB als auch jenes nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB zu verantworten.Werden durch das fahrlässige Verhalten (Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) eines Verkehrsteilnehmers Personen sowohl schwer als auch leicht verletzt, hat der Täter sowohl das Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, StGB als auch jenes nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112161Im RIS seit
09.07.1999Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019