Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W171 2206082-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl:
XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG i.V.m. mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 24.09.2013, am 03.02.2014 und schließlich am 10.03.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 28.11.2013 wurde der Antrag des BF vom 24.09.2013 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 06.12.2013 rechtskräftig.
1.3. Am 03.02.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und verließ er unter Gewährung der Rückkehrhilfe am 03.12.2015 freiwillig das Land. Sein Verfahren wurde gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.1.3. Am 03.02.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und verließ er unter Gewährung der Rückkehrhilfe am 03.12.2015 freiwillig das Land. Sein Verfahren wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG eingestellt.
1.4. Am 29.09.2017 wurde für den BF seitens der italienischen Botschaft in Moskau ein Visum erteilt.
1.5. Am 10.03.2018 stellte der BF seinen nunmehr 2. Folgeantrag in Österreich und wurde aufgrund des bestehenden Visums des BF für Italien am 21.03.2018 ein Wiederaufnahmeverfahren zur Rückübernahme eingeleitet. Mit Schreiben vom 10.04.2018 anerkannte Italien seine Zuständigkeit.
1.6. Mit Bescheid vom 08.06.2018 (rechtskräftig am 10.07.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 10.03.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass zur weiteren Erledigung des Antrages Italien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gleichsam gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.1.6. Mit Bescheid vom 08.06.2018 (rechtskräftig am 10.07.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 10.03.2018 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass zur weiteren Erledigung des Antrages Italien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gleichsam gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
1.7. Am 13.09.2018 erfolgte im gegenständlichen Verfahren eine Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft, in welcher der BF im Wesentlichen ausgeführte, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er wolle nach Russland ausreisen. Seine Asylkarte würde sich bei seiner Freundin im XXXX Bezirk befinden. Eine genauere Adresse seiner Freundin kenne er nicht. Seine Freundin sei Österreicherin, weitere Daten, außer deren Vorname seien ihm unbekannt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass für ihn eine Gebietsbeschränkung gelte. Aufgrund einer zu langen Abwesenheit sei er aus dem Lager geworfen und abgemeldet worden. Bei der Standeskontrolle am Vortag sei er zu spät gekommen. Er habe kein Geld und auch keine Möglichkeit legal zu Geld zu kommen. In Österreich seien eine Tante und zwei Onkel und habe er in Russland ein bisschen Deutsch gelernt. Seine Großeltern und seine Schwester seien in Russland. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er dürfe in Österreich nicht arbeiten und verfüge über keinerlei finanzielle Mittel.1.7. Am 13.09.2018 erfolgte im gegenständlichen Verfahren eine Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft, in welcher der BF im Wesentlichen ausgeführte, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er wolle nach Russland ausreisen. Seine Asylkarte würde sich bei seiner Freundin im römisch 40 Bezirk befinden. Eine genauere Adresse seiner Freundin kenne er nicht. Seine Freundin sei Österreicherin, weitere Daten, außer deren Vorname seien ihm unbekannt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass für ihn eine Gebietsbeschränkung gelte. Aufgrund einer zu langen Abwesenheit sei er aus dem Lager geworfen und abgemeldet worden. Bei der Standeskontrolle am Vortag sei er zu spät gekommen. Er habe kein Geld und auch keine Möglichkeit legal zu Geld zu kommen. In Österreich seien eine Tante und zwei Onkel und habe er in Russland ein bisschen Deutsch gelernt. Seine Großeltern und seine Schwester seien in Russland. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er dürfe in Österreich nicht arbeiten und verfüge über keinerlei finanzielle Mittel.
1.8. Mit Schreiben des VMÖ vom 13.09.2018 wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr des BF widerrufen.
1.9. Ebenso am 13.09.2018 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung nach Italien verhängt und im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe aufgrund seines Vorverhaltens hinsichtlich eines bestehenden erheblichen Sicherungsbedarfs die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6, 8 und 9 FPG erfüllt. Die Behörde gehe daher von Fluchtgefahr aus. Aufgrund des minderen Grades der sozialen Verankerung des BF in Österreich und des Fehlens ausreichender Existenzmittel sowie eines Wohnsitzes überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse der Außerlandesbringung des BF dessen privaten Interesse. Die Verhängung der Schubhaft sei daher verhältnismäßig und käme die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage. Die Sicherung der Außerlandesbringung des BF sei nur durch die Verhängung von Schubhaft (Ultima-Ratio-Maßnahme) gewährleistet.1.9. Ebenso am 13.09.2018 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung nach Italien verhängt und im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe aufgrund seines Vorverhaltens hinsichtlich eines bestehenden erheblichen Sicherungsbedarfs die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, 8 und 9 FPG erfüllt. Die Behörde gehe daher von Fluchtgefahr aus. Aufgrund des minderen Grades der sozialen Verankerung des BF in Österreich und des Fehlens ausreichender Existenzmittel sowie eines Wohnsitzes überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse der Außerlandesbringung des BF dessen privaten Interesse. Die Verhängung der Schubhaft sei daher verhältnismäßig und käme die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage. Die Sicherung der Außerlandesbringung des BF sei nur durch die Verhängung von Schubhaft (Ultima-Ratio-Maßnahme) gewährleistet.
1.10. Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid des BFA erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 20.09.2018, bei Gericht eingelangt am 21.09.2018 Beschwerde und führte hiezu aus, dass im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Bei Fällen mit Dublin-Bezug dürfe die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien seien jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III VO zu begründen.
Der BF habe am 19.06.2018 ein Antragsformular für eine freiwillige Rückkehr nach Russland ausgefüllt und unterfertigt. Vom 29.07.2018 bis 06.08.2018 sei der BF nicht in der Betreuungsstelle gewesen und daher abgemeldet worden. Am 12.09.2018 habe er die Standeskontrolle versäumt, habe sich jedoch danach gemeldet und sei dann am 13.09.2018 in Schubhaft genommen worden. Der Sicherungszweck sei aufgrund des Wunsches der freiwilligen Ausreise des BF in sein Herkunftsland hinfällig. Die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Außerlandesbringung nach Italien sei daher nicht nachvollziehbar.
Die Verwendung eines gelinderen Mittels sei seitens der Behörde nicht individuell geprüft und sei der BF daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit verletzt worden.
Der BF habe weitreichende familiäre und freundschaftliche Bindungen in Österreich und sei zudem ausreisewillig. Vorgelegt wurde ein ausgefülltes Antragsformular zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr des BF datiert mit 19.06.2018. Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde die Einvernahme des BF, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin und deren Mutter beantragt. In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben sprachen sich die Freundin und deren Mutter für eine Freilassung des BF aus der Schubhaft aus.
Die Rechtsvertretung des BF beantragte den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei in Höhe von € 737,60 sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
1.11. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und begehrte den gesetzmäßig zustehenden Kostenersatz.
1.12. Der BF wurde am XXXX nach Italien abgeschoben.1.12. Der BF wurde am römisch 40 nach Italien abgeschoben.
1.13. Am XXXX , nach erfolgter Abschiebung des BF legte die Rechtsvertretung dem Gericht Kopien eines sodann vorliegenden russischen Reisepasses des BF vor.1.13. Am römisch 40 , nach erfolgter Abschiebung des BF legte die Rechtsvertretung dem Gericht Kopien eines sodann vorliegenden russischen Reisepasses des BF vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
1.2. Er stellte am 10.03.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.06.2018 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Gemäß § 61 FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet.1.2. Er stellte am 10.03.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.06.2018 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet.
1.3. Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers die einer Anhaltung in Schubhaft entgegengestanden wären.
1.4. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht über ein gültiges Reisedokument.
1.5. Sein Antrag auf freiwillige Rückreise in seinen Herkunftsstaat vom 19.06.2018 wurde mit Nachricht des VMÖ vom 13.09.2018 zurückgezogen.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.09.2018 seitens der Italienischen Botschaft in Moskau ein Aufenthaltstitel für Italien erteilt. Italien hat Österreichs Anfrage im Dublinverfahren am 14.04.2018 positiv beantwortet. Für die Durchführung des Asylverfahrens war Italien zuständig.
2.2. Der BF wurde innerhalb der Dublinfristen am XXXX nach Italien überstellt.2.2. Der BF wurde innerhalb der Dublinfristen am römisch 40 nach Italien überstellt.
2.3. Es liegt seit 10.07.2018 eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):
3.1. Der BF hat bereits mehrere Asylanträge in europäischen Ländern gestellt, jedoch zumindest den Ausgang eines deutschen Verfahrens nicht abgewartet und ist nach Österreich weitergereist. Er hat sich daher dem dort laufenden Asylantragsverfahren entzogen.
3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens war Italien zuständig.
3.3. Der BF ist bereits einmal untergetaucht, als er in der Zeit von 29.07.2018 bis 06.08.2018 das ihm zugewiesene Quartier unerlaubt verlassen hat. Dabei hat er ebenso gegen eine ihn treffende Gebietsbeschränkung verstoßen und war für die Behörde demnach nicht greifbar.
3.4. Der BF ist nicht ausreisewillig.
3.5. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF ist nicht als vertrauenswürdig anzusehen.
3.6. Der BF ist wiederholt illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF hat Familienangehörige in Österreich zu denen bisher kein bzw. kein nennenswerter Kontakt bestand.
4.2. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.3. Der BF verfügte über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.
4.4. Er verfügte nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.
4.5. Er hat eine namentlich genannte Freundin, deren Adresse und Nachnamen er nicht nennen konnte.
4.6. Er hatte keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.5.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Feststellung zu
1.3. wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 12.12.2016 verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Dokumente (1.4.). Die Feststellung zu
1.5. beruht auf der im Akt auf AS109 befindlichen Antragsrückziehung durch den VMÖ vom 13.09.2018. Es stellte sich daher im gerichtlichen Verfahrens dar, dass dem seinerzeit mit Datum 19.06.2018 abgegebenen Antrag auf freiwillige Rückreise des BF aufgrund der erwähnten Rückziehung seitens der Rechtsberatung keine Beachtung mehr zukommen konnte.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich hinsichtlich des für Italien vorliegenden Aufenthaltstitels aus einem im Akt erliegenden Auszug aus dem Fremdenregister. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verfahrensakt ebenso, dass fristgerecht eine Anfrage hinsichtlich der Übernahme des BF an Italien gerichtet worden ist. Italien hat mit Schreiben von 10.04.2018 der Rückübernahme des BF zugestimmt und ist die Zuständigkeit daher auf Italien übergegangen.
Aufgrund des im Gerichtsakt einliegenden Abschiebeberichts vom XXXX ergibt sich, dass der BF innerhalb der Dublinfrist nach Italien überstellt worden ist (2.2.).Aufgrund des im Gerichtsakt einliegenden Abschiebeberichts vom römisch 40 ergibt sich, dass der BF innerhalb der Dublinfrist nach Italien überstellt worden ist (2.2.).
Verbunden mit der seinerzeitigen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.06.2018 war auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Der Bescheid wurde am 10.07.2018 rechtskräftig (2.3.).
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1. - 3.6.):
Mehrere Asylantragstellungen in Europa sind durch Eurodactreffer objektiviert.
Italien hat mit Schreiben vom 10.04.2018 die Zustimmung zur Rückübernahme des BF erklärt. Daraus ergibt sich, dass Italien für den BF innereuropäische Zuständigkeit erlangt hat. Neben Österreich hat der BF demnach auch noch in Polen und in Deutschland Anträge gestellt. Der BF hat sich daher zumindest in Österreich (Verfahren zur Außerlandesbringung) und in Deutschland einem jeweils laufenden Antragsverfahren durch die Ausreise bzw. durch Untertauchen entzogen (3.1.).
Die Zuständigkeit Italiens (3.2.) ergibt sich aus den bereits unter
2.2. näher erörterten Punkten. Die Feststellung zu 3.3. ergibt sich aus dem Akteninhalt des Behördenaktes, sowie aus den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeschrift (BS 2). Der BF wurde am 02.08.2018 behördlich abgemeldet (Zentrales Melderegister). Er unterlag auch einer Gebietsbeschränkung, die sich aus den Angaben auf seiner Asylkarte ergeben hat.
Die Fehlende Ausreisewilligkeit des BF (3.4.) manifestierte sich im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren klar daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 19.06.2018 am 13.09.2018 zurückzog. Es zeigte sich daher klar, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift der BF in Wahrheit nicht rückkehrwillig gewesen ist. Ansonsten wäre es Unsinn, eine bereits beantragte Unterstützung auf freiwillige Heimkehr zurückzuziehen. Hinsichtlich einer Ausreisewilligkeit in Bezug auf Italien ist anzumerken, dass derzeit aufgrund der Sach- und Rechtslage lediglich ein Titel für eine Außerlandesbringung nach Italien in Österreich vorliegt. Es stellte sich daher rechtlich nicht die Frage, ob man den BF auch in sein Heimatland abschieben hätte können.
Unter 3.5. wird festgestellt, dass gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen. In Hinblick auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers, welches nicht geeignet ist, Vertrauenswürdigkeit erkennen zu lassen, wird ausgeführt:
Der BF ist illegal in Österreich eingereist und hat hier, sowie in anderen europäischen Ländern mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er ist nach Abschluss des letzten Verfahrens untergetaucht und war für die Behörde sohin nicht greifbar. Wie bereits dargestellt, hat er im Juni 2018 einen Antrag auf freiwillige Heimkehr ausgefüllt, diesen aber am Tage seiner Schubhaftnahme widerrufen. Daraus ergibt sich, dass er definitiv nicht gewillt ist in sein Herkunftsland zurückzukehren. Hinsichtlich einer Ausreise nach Italien hat der BF im Rahmen der Einvernahme am 13.09.2018 klar erklärt, nicht nach Italien ausreisen zu wollen. Er wolle nach Russland. Insbesondere durch die Rückziehung des Antrages auf freiwillige Heimreise hat der BF seine Glaubwürdigkeit aus Sicht des Gerichts jedenfalls stark erschüttert und konnte daher in weiterer Folge nicht von einer Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden.
Die unter 3.6. festgestellte wiederholte illegale Einreise, sowie die mehreren gestellten Anträge ergeben sich bereits aus den fremdenrechtlichen Dateiauszügen im Akt.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 13.09.2018. Er gab an, in Österreich eine Tante und zwei Onkel zu haben, führte aber sonst zu diesen Familienangehörigen weiter nichts aus. Auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift werden weitreichende familiäre und freundschaftliche Bindungen in Österreich lediglich erstmals behauptet, dies jedoch nur unsubstanziiert, ohne auch nur irgendwelche weiteren Ausführungen zu machen. Die Angabe, eine Freundin zu haben, ohne deren Nachnamen und deren Adresse nennen zu können, bot gleichfalls keine Anhaltspunkte für eine beachtenswerte soziale Verfestigung, die im Zuge der Prüfung der Kriterien der Schubhaft durch die Behörde eine andere Beurteilung herbeiführen hätte können. Eine Erwerbstätigkeit sowie bestehende ausreichende Mittel zur Existenzsicherung (4.2., 4.4.) verneinte der BF selbst in der Einvernahme. Die Feststellung zu 4.5. ergibt sich aus der Befragung im Zuge der Einvernahme. Dabei war der BF offenbar nicht in der Lage, den gesamten Namen und die Adresse der Freundin bekanntzugeben.
Einen gesicherten Wohnsitz in Österreich hatte der BF nicht. Er war zuletzt von der Grundversorgung abgemeldet worden und hat sohin auch keine Hauptwohnsitzadresse mehr. Im gesamten Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügen könnte. Derartiges wird auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr aufzunehmen. Die beantragte Einvernahme des BF und zweier Zeuginnen zum Beweisthema der behaupteten Ausreisewilligkeit des BF in seinen Herkunftsstaat und zu dessen Kooperationswilligkeit konnte schon aufgrund der in Akt einliegenden Rückziehung des Antrages auf freiwillige Rückkehr und des Vorverhaltens des BF ohnedies eindeutig beurteilt werden. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage daher Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Diens