TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W226 1419828-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W226 1419828-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 810253600/180105184, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 810253600/180105184, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat: "Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wird XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 und 58 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: "Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wird römisch 40 gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins und 58 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste im März 2011 illegal in Österreich ein und stellte am 16.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 25.02.2013, Zl.: D9 419828-1/2011/6E, bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und ihr gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (welche zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bis 01.03.2018 verlängert wurde).1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste im März 2011 illegal in Österreich ein und stellte am 16.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 25.02.2013, Zl.: D9 419828-1/2011/6E, bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stattgegeben und ihr gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (welche zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bis 01.03.2018 verlängert wurde).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde die BF nach §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 ) wurde die BF nach Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Am 23.01.2019 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Am 23.01.2019 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2018 wurde die BF aufgefordert, dem BFA binnen zwei Wochen schriftlich ihre Integrationsschritte mitzuteilen sowie Einkommensnachweise bzw. Belege betreffend ihren Lebensunterhalt vorzulegen. Auch wurde ihr das Länderinformationsblatt zur Situation in Kasachstan vom 20.06.2016 zugesendet. Die BF brachte während dieser Frist keine Stellungnahme ein.

Am 19.04.2018 wurde die BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie gesund sei und keine Medikamente einnehme. Sie wolle Deutschkurszeugnisse vorlegen. Das Schreiben des BFA habe sie nicht bekommen. Derzeit lebe sie von der Hilfe ihrer Mutter und des Kindesvaters. Auch bekomme sie Geld vom Staat. Gearbeitet habe sie nicht. Sie sei seit XXXX geschieden und lebe mit dem Vater ihres Kindes zusammen. Sie habe vier Kinder. Drei Töchter würden in XXXX leben. Die letzten zwei Jahre habe sie diese nicht besucht. Es würde Streit mit dem Ex-Mann geben und die Kinder würden sie nicht sehen wollen. Ihre Mutter lebe in XXXX (Niederösterreich). In Kasachstan habe sie - bis auf eine Halbschwester, mit welcher sie keinen Kontakt habe - keine Verwandten. Der Kindesvater sei anerkannter Flüchtling in Österreich.Am 19.04.2018 wurde die BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie gesund sei und keine Medikamente einnehme. Sie wolle Deutschkurszeugnisse vorlegen. Das Schreiben des BFA habe sie nicht bekommen. Derzeit lebe sie von der Hilfe ihrer Mutter und des Kindesvaters. Auch bekomme sie Geld vom Staat. Gearbeitet habe sie nicht. Sie sei seit römisch 40 geschieden und lebe mit dem Vater ihres Kindes zusammen. Sie habe vier Kinder. Drei Töchter würden in römisch 40 leben. Die letzten zwei Jahre habe sie diese nicht besucht. Es würde Streit mit dem Ex-Mann geben und die Kinder würden sie nicht sehen wollen. Ihre Mutter lebe in römisch 40 (Niederösterreich). In Kasachstan habe sie - bis auf eine Halbschwester, mit welcher sie keinen Kontakt habe - keine Verwandten. Der Kindesvater sei anerkannter Flüchtling in Österreich.

Im Zuge der Einvernahme legte die BF die Geburtsurkunde ihres minderjährigen Sohnes vor, welcher am XXXX in Österreich geboren wurde. Zudem legte sie einen ZMR-Auszug des Kindesvaters vor.Im Zuge der Einvernahme legte die BF die Geburtsurkunde ihres minderjährigen Sohnes vor, welcher am römisch 40 in Österreich geboren wurde. Zudem legte sie einen ZMR-Auszug des Kindesvaters vor.

Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2018 wurde der Antrag der BF vom 23.01.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihr der mit Erkenntnis des AsylGH vom 25.02.2013 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt III. wurde ihr die mit Bescheid vom 10.03.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und wurde ihr gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2018 wurde der Antrag der BF vom 23.01.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihr der mit Erkenntnis des AsylGH vom 25.02.2013 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ihr die mit Bescheid vom 10.03.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und wurde ihr gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt.

Zu Spruchpunkt V. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF durch Urteil eines Landesgerichtes zu einer Straftat verurteil worden sei. Sie verfüge nur über geringe Deutschkenntnisse, bestreite ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen der öffentlichen Hand und gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Sie verfüge jedoch über Verwandtschaft in Österreich. Ihrem minderjährigen Sohn sei aufgrund eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Sie lebe mit dem Vater ihres Sohnes (Lebensgefährten) und ihrem minderjährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Zu ihrem minderjährigen Kind und ihrem Lebensgefährten bestehe eine Abhängigkeit bzw. ein besonderes Naheverhältnis. Das Familienleben sei höher zu werten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und sei somit eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Die BF habe weder einen Deutsch-Integrationskurs, noch einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorgelegt. Sie verfüge auch nicht über einen Schulabschluss, die allgemeine Universitätsreife oder einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule und gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach, mit welcher sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreichen würde. Es sei ihre daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF durch Urteil eines Landesgerichtes zu einer Straftat verurteil worden sei. Sie verfüge nur über geringe Deutschkenntnisse, bestreite ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen der öffentlichen Hand und gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Sie verfüge jedoch über Verwandtschaft in Österreich. Ihrem minderjährigen Sohn sei aufgrund eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Sie lebe mit dem Vater ihres Sohnes (Lebensgefährten) und ihrem minderjährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Zu ihrem minderjährigen Kind und ihrem Lebensgefährten bestehe eine Abhängigkeit bzw. ein besonderes Naheverhältnis. Das Familienleben sei höher zu werten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und sei somit eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Die BF habe weder einen Deutsch-Integrationskurs, noch einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorgelegt. Sie verfüge auch nicht über einen Schulabschluss, die allgemeine Universitätsreife oder einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule und gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach, mit welcher sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreichen würde. Es sei ihre daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen.

Gegen Spruchpunkt V. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die BF habe ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 erlangt und dies in der Einvernahme vor dem BFA vorgelegt. Daher habe sie die Voraussetzung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und hätte ihr vom BFA nicht eine "Aufenthaltsberechtigung", sondern eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden müssen.Gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die BF habe ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 erlangt und dies in der Einvernahme vor dem BFA vorgelegt. Daher habe sie die Voraussetzung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und hätte ihr vom BFA nicht eine "Aufenthaltsberechtigung", sondern eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BF, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, die Beschwerde vom 18.05.2018, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister.

1. Feststellungen:

Die BF ist eine Staatsangehörige von Kasachstan, reiste im März 2011 illegal in Österreich ein und stellte am 16.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 25.02.2013, Zl.: D9 419828-1/2011/6E, bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und ihr gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Die BF ist eine Staatsangehörige von Kasachstan, reiste im März 2011 illegal in Österreich ein und stellte am 16.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 25.02.2013, Zl.: D9 419828-1/2011/6E, bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stattgegeben und ihr gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde die BF nach §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 ) wurde die BF nach Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2018 wurde ihr der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen (rechtskräftig) aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2018 wurde ihr der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen (rechtskräftig) aberkannt.

Die BF lebt in Österreich in einem Familienverband (gemeinsamen Haushalt) mit ihrem Lebensgefährten und ihrem in Österreich geborenen zweijährigen Sohn. Dem Lebensgefährten sowie dem minderjährigen Sohn der BF wurde jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zudem halten sich ihre Mutter sowie drei Töchter der BF in Österreich auf. Die BF bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau und konnte dazu ein Deutsch-Prüfungszertifikat vom 05.08.2014 vorlegen. Im Herkunftsstaat halten sich - bis auf eine Halbschwester, zu welcher sie keinen Kontakt hat - keine Familienangehörigen der BF auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der BF gründen sich auf ihre Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der BF in Österreich bzw. im Herkunftsland ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.04.2018.

Die Feststellung über ihre Deutschkenntnisse ergibt sich aus der vorgelegten Prüfungsbestätigung.

Die Feststellung über ihre strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet:

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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