Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2200219-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18
(1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.(1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 35 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wird gegen XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, eine Mutwillensstrafe in der Höhe € 200,-- verhängt.Gemäß Paragraph 35, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF wird gegen römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, eine Mutwillensstrafe in der Höhe € 200,-- verhängt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid):
"...
[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes]:
"Es wurde bei mir vor ca. 14 Monaten Lymphknotenkrebs festgestellt und benötige daher eine Behandlung. Mein Arzt meinte ich brauche eine Operation aber ich habe kein Geld dafür. Ich habe auch medizinische Unterlagen die dies belegen.
Dies ist der Grund warum ich nach Österreich gereist bin, andere Gründe habe ich nicht."
[...]
[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme durch einen Organwalter der bB]
[...]
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja
LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.
LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?
VP: Einen Führerschein habe ich, der Reisepass wurde mir schon abgenommen.
Anmerkung: Reisepass wurde bei Antragsstellung sichergestellt. Kopie befindet sich im Akt. Kopie des Führerscheins wird in den Akt genommen.
[...]
LA: Sind Sie gesund?
VP: Ich habe Krebs. Nachgefragt Lymphknotenkrebs.
LA: Seit wann leiden Sie an Krebs?
VP: Seit über zwei Jahren.
LA: Wurden Sie in Georgien schon behandelt?
VP: Ja, die Unterlagen habe ich auch mit.
LA: Wo wurden Sie in Georgien behandelt?
VP: XXXX Zentrum in Tiflis. Und es gibt noch eine Privatklinik, die XXXX Klinik in Tiflis.VP: römisch 40 Zentrum in Tiflis. Und es gibt noch eine Privatklinik, die römisch 40 Klinik in Tiflis.
Anmerkung: Der AW legt Befunde bzgl. einer zytologischen Untersuchung (Ultraschalluntersuchung, Computertomographie) aus Georgien vor, teilweise übersetzt. Kopien werden in den Akt genommen.
LA: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?
VP: Ja, auch aus Österreich habe ich Unterlagen mit. Ich habe bereits zwei Chemotherapien hinter mir, die dritte folgt am 8. Mai in XXXX.VP: Ja, auch aus Österreich habe ich Unterlagen mit. Ich habe bereits zwei Chemotherapien hinter mir, die dritte folgt am 8. Mai in römisch 40 .
Anmerkung: Der AW legt ärztliche Entlassungsbriefe und empfohlene Medikation des Landesklinikums XXXX vom 25.04.2018 und vom 11.04.2018 vor. Kopien werden in den Akt genommen.Anmerkung: Der AW legt ärztliche Entlassungsbriefe und empfohlene Medikation des Landesklinikums römisch 40 vom 25.04.2018 und vom 11.04.2018 vor. Kopien werden in den Akt genommen.
LA: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen?
VP: Nur Novalgin nehme ich noch, das ist ein Schmerzmittel.
LA: Möchten Sie noch irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen?
VP: Nein, das ist alles.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und
künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter, wechselseitig Informationen zu den Ihre Peron betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.
VP: Ja, natürlich
LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben!
VP: Bundesland XXXX, Region XXXX, Dorf XXXX, GeorgienVP: Bundesland römisch 40 , Region römisch 40 , Dorf römisch 40 , Georgien
LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?
VP: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise
LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)
VP: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder lebten dort mit mir. Nachgefragt in unserem eigenen Haus.
[...]
LA: Wo leben diese jetzt?
VP: Noch dort
LA: Haben Sie noch andere Angehörige in Ihrer Heimat?
VP: Nur Cousins und Cousinen.
LA: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung die Schwester nicht erwähnt?
VP: Oja, ich habe es gesagt. Ich weiß genau, dass ich es gesagt habe.
Anm. Im Protokoll der EB wird der Name der Schwester nicht aufgelistet.Anmerkung Im Protokoll der EB wird der Name der Schwester nicht aufgelistet.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)
VP: Ja, natürlich via Internet
LA: Was haben Sie in Ihrem Heimatland getan, wovon haben Sie gelebt?
VP: Wir haben eine eigene Landwirtschaft, Weingärten. Davon haben wir gelebt.
LA: Die restliche Familie lebt noch immer davon?
VP: Ja
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
VP: Ein Haus und ein Grundstück wie ich schon sagte.
LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?
VP: Ja
LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?
VP: Nein
LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?
VP: Georgier und christlich-orthodox
LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?
VP: 11 Jahre Schule abgeschlossen, sonst nichts
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Eher unterdurchschnittlich, wir haben nur von der eigenen Landwirtschaft gelebt und es gab nicht viel.
LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)
VP: Nein
LA: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen?
VP: Ich bin hier, um mich behandeln zu lassen. Österreich wurde mir empfohlen. Nachgefragt, wurde mir das von einem Bekannten empfohlen, der sich auch schon in Österreich behandeln hat lassen.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein, gar nichts
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?
VP: Nein, gar nicht
Fluchtgrund
LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?
VP: Um mich behandeln zu lassen. Nachgefragt, habe ich mich in Georgien auch schon behandeln lassen, aber kein positives Ergebnis gehabt. Ich habe dort auch schon 9 Chemotherapie-Sitzungen gehabt, aber es hat nichts geholfen. Es wurde nur 4 Monate lange die Krankheit gestoppt, dann ist sie wieder neu ausgebrochen.
LA: Was erwarten Sie sich in Österreich für eine Behandlung?
VP: Eine bessere Behandlung. Es wurde schon begonnen, wofür ich auch sehr dankbar bin.
LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein, nur das
Allgemein IIAllgemein römisch zwei
LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?
VP: Nein, nur meine Gesundheit
LA: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
VP: Nein, ich möchte nur meine Dankbarkeit nochmal betonen, die Leute und die Ärzte sind sehr nett. Das ist alles.
LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?
VP: Nein
LA: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
VP: Nein
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Grundversorgung
LA: Haben Sie Verwandte oder sonstige Kontakte in Österreich?
VP: Nein
LA: Was wäre passiert, wenn Sie in Georgien geblieben wären und was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Ich habe keine anderen Probleme außer meiner Krankheit. Ich habe nur Angst um meine Krankheit, ich will hier geheilt werden.
LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten w