TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/3 W182 2206258-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §9
BuLVwG-EGebV §2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W182 2206258-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Korea, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl. 502961610 - 180771001/BMI-BFA_WIEN_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Korea, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl. 502961610 - 180771001/BMI-BFA_WIEN_RD, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005

(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 9, 55 Abs. 4 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.(AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 9, 55, Absatz 4, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Republik Korea (Südkorea), wurde am 13.08.2018 im Zuge einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, nachdem eruiert werden konnte, dass sie illegal im Bundesgebiet aufhältig ist.

Die BF hatte am XXXX2009 die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und wurden ihr von der Niederlassungsbehörde auf Antrag bzw. Verlängerungsantrag befristete Aufenthaltstitel "Familienangehörige" erteilt. Zuletzt wurde ihr von der Niederlassungsbehörde mit Bescheid vom Februar 2014 ein bis zum 07.01.2017 gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehörige" erteilt.

Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom August 2015 wurde die Ehe der BF wegen unheilbarer Zerrüttung einvernehmlich geschieden. Vor bzw. nach Ablauf ihres bis 07.01.2017 befristeten Aufenthaltstitels wurde seitens der BF kein Verlängerungs- oder Erstantrag hinsichtlich eines Aufenthaltstitels mehr gestellt. Die BF ist illegal im Bundesgebiet verblieben.

Im Zuge einer Einvernahme der BF am 14.08.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie vor 7 oder 8 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei, um ihren Gatten zu heiraten. Nach der Scheidung habe sie in Österreich keinen Job gefunden und sei infolge obdachlos geworden. Sie verfüge derzeit über 7,- Euro. Sie schlafe manchmal bei Freunden, der Caritas, manchmal in Parks. Bei einer Obdachlosenbetreuungseinrichtung bekomme sie zu essen und könne duschen. Sie sei derzeit in keiner Lebensgemeinschaft, habe keine Sorgepflichten und habe auch keine Familienangehörige im Bundesgebiet. Im Herkunftsland würden sich drei Schwestern der BF aufhalten, sie habe aber schon seit Jahren keinen Kontakt mehr. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland hätte sie keine Perspektive, da sie dort weder Familie noch Freunde habe. Verfolgt werde sie im Herkunftsland nicht.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.08.2018 wurde gegen die BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel, wonach sich die BF jeden dritten Tag bei einer Polizeiinspektion regelmäßig zu melden habe, verhängt. Die Entscheidung wurde u.a. mit der Fluchtgefahr der BF begründet. Der Bescheid wurde von der BF am 14.08.2018 persönlich übernommen und für sie mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater bestellt. Weiters wurde der koreanische Reisepass der BF sichergestellt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.08.2018 wurde gegen die BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel, wonach sich die BF jeden dritten Tag bei einer Polizeiinspektion regelmäßig zu melden habe, verhängt. Die Entscheidung wurde u.a. mit der Fluchtgefahr der BF begründet. Der Bescheid wurde von der BF am 14.08.2018 persönlich übernommen und für sie mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater bestellt. Weiters wurde der koreanische Reisepass der BF sichergestellt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Südkorea zulässig ist, (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Südkorea zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die BF südkoreanische Staatsangehörige sei, der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei, im Oktober 2009 im Bundesgebiet einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet habe und seit August 2015 geschieden sei. Ihr letzter befristeter Aufenthaltstitel Familienanagehörige sei im Jänner 2017 abgelaufen, wobei die Erteilungsvoraussetzungen für eine weitere Verlängerung nicht mehr vorgelegen seien und es seitens der BF auch verabsäumt worden sei, zeitgerecht einen etwaigen Zweckänderungsantrag zu stellen. Auch sonstige Bemühungen, den fortgesetzten Aufenthalt auf eine legale Basis zu stellen, seien nicht feststellbar. Die BF halte sich seit Jänner 2017 illegal im Bundesgebiet auf. Sie sei seit November 2017 obdachlos gemeldet. Davor sei sie seit 29.10.2009 - zunächst neben- und in weiterer Folge hauptwohnsitzlich - in Österreich gemeldet gewesen. Sie sei im Zeitraum von Mai 2011 bis September 2015 bei zwei unterschiedlichen Unternehmen erwerbstätig gewesen und spätestens seit Jänner 2017 nicht mehr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen. Sie sei mittellos und sei aus dem Scheidungsurteil nicht ersichtlich, dass sie Anspruch auf fortgesetzte Zahlung von Alimenten durch ihren Ex-Gatten habe. Derartiges sei von ihr auch nicht geltend gemacht worden. Aufgrund ihres unsteten Aufenthaltes und ihrer Mittellosigkeit stehe fest, dass in ihrem Fall Fluchtgefahr bestehe. Seit ihrer Scheidung im September 2015 würden auch keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet mehr bestehen und seien von ihr solche auch nicht geltend gemacht worden. Im Herkunftsland würden sich drei Schwestern der BF aufhalten. Die BF habe einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Es würden auch keine Hinweise für ehrenamtliche Tätigkeiten noch Vereinsmitgliedschaften vorliegen, die ein gesteigertes Maß an Integration erkennen lassen würden. Ein schützenswertes Familienleben und ein maßgebliches schützenswertes Privatleben sei sohin nicht feststellbar. In einer Interessensabwägung seien in Summe die öffentlichen Interessen an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen höher zu bewerten gewesen als die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die BF sei im Herkunftsstaat aufgewachsen, sei dort "hauptsozialisiert" worden, habe den Großteil ihres Lebens dort zugebracht, sei der dortigen Landessprache ausreichend mächtig und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. In weiterer Folge wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen und eine dortige Gefährdung der BF verneint. Vielmehr wurde ausgeführt, dass eine Reintegration der BF im Herkunftsstaat möglich sei und dem keine Hinderungsgründe entgegenstehen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Fluchtgefahr sowie damit begründet, dass der Verbleib der BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ihre sofortige Ausreise erforderlich sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2018 wurde gemäß § 52 abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater bestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2018 wurde gemäß Paragraph 52, abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater bestellt.

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden von der BF am 01.09.2018 nachweislich übernommen.

3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der BF vom 14.09.2018, mit der der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Auf der Sachverhaltsebene wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF seit nunmehr 9 Jahren in Österreich befinde. Hier sei auch ihr Lebensmittelpunkt. Zu etwaigen Familienangehörigen im Herkunftsland bestehe kein Kontakt. Die BF beherrsche die deutsche Sprache ausgezeichnet. Dem Bundesamt wurde - ohne nähere individuelle Begründung - vorgeworfen, kein ordnungsgemäßes Verfahren bzw. eine rechtswidrige Interessensabwägung durchgeführt zu haben, wobei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen einer Aufenthaltsdauer von knapp unter zehn Jahren verwiesen wurde. Dazu wurde ausgeführt, dass die tatsächliche Aufenthaltsdauer der BF entsprechend zu gewichten und diesfalls nicht auszuschließen gewesen wäre, dass das Bundessamt bei Einhaltung der Ermittlungspflicht zu einer für die BF günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr gestellt. Letzterem Antrag war zudem ein entsprechendes Vermögensbekenntnis der BF angeschlossen, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die BF obdachlos sei und über kein Einkommen, keine Unterhaltsansprüche und kein Vermögen verfüge.3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der BF vom 14.09.2018, mit der der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Auf der Sachverhaltsebene wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF seit nunmehr 9 Jahren in Österreich befinde. Hier sei auch ihr Lebensmittelpunkt. Zu etwaigen Familienangehörigen im Herkunftsland bestehe kein Kontakt. Die BF beherrsche die deutsche Sprache ausgezeichnet. Dem Bundesamt wurde - ohne nähere individuelle Begründung - vorgeworfen, kein ordnungsgemäßes Verfahren bzw. eine rechtswidrige Interessensabwägung durchgeführt zu haben, wobei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen einer Aufenthaltsdauer von knapp unter zehn Jahren verwiesen wurde. Dazu wurde ausgeführt, dass die tatsächliche Aufenthaltsdauer der BF entsprechend zu gewichten und diesfalls nicht auszuschließen gewesen wäre, dass das Bundessamt bei Einhaltung der Ermittlungspflicht zu einer für die BF günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr gestellt. Letzterem Antrag war zudem ein entsprechendes Vermögensbekenntnis der BF angeschlossen, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die BF obdachlos sei und über kein Einkommen, keine Unterhaltsansprüche und kein Vermögen verfüge.

4. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters zum Stichtag war die BF seit 29.10.2009 durchgehend und seit November 2017 als obdachlos im Bundesgebiet gemeldet. Einer Anfrage bei der Sozialversicherung zum Stichtag ist zu entnehmen, dass die BF bei einem XXXX- sowie einem XXXX im Jahr 2013 knapp ein halbes Jahr und im September 2015 10 Tage Vollzeit sowie von Mai 2011 bis August 2015 mit vielen Unterbrechungen immer wieder geringfügig beschäftigt war.4. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters zum Stichtag war die BF seit 29.10.2009 durchgehend und seit November 2017 als obdachlos im Bundesgebiet gemeldet. Einer Anfrage bei der Sozialversicherung zum Stichtag ist zu entnehmen, dass die BF bei einem XXXX- sowie einem römisch 40 im Jahr 2013 knapp ein halbes Jahr und im September 2015 10 Tage Vollzeit sowie von Mai 2011 bis August 2015 mit vielen Unterbrechungen immer wieder geringfügig beschäftigt war.

Die BF wurde am 20.09.2018 ins Herkunftsland abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die BF ist Staatsangehörige der Republik Korea, hat sich seit Ende Oktober 2009 im Bundesgebiet aufgehalten und zuletzt über einen bis Jänner 2017 gültigen auf drei Jahre befristeten Aufenthaltstitel "Familienangehörige" verfügt.

Die BF hat Ende Oktober 2009 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, wobei die Ehe im August 2015 nach unheilbarer Zerrüttung einvernehmlich geschieden wurde. Die BF ist seit ihrer Scheidung keiner erheblichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, wobei sie im Inland über keine Vermögenswerte und keine Einkünfte verfügt und zumindest seit November 2017 obdachlos ist. Sie hat keine Familienangehörige in Österreich und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft.

Nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels im Jänner 2017 ist die BF ohne weitere Antragstellung völlig illegal im Bundesgebiet verblieben.

Die BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem Modul 1 der Integrationsvereinbarung entsprechen und darüber hinausreichen. Die BF war von Mai 2011 bis September 2015 zeitweise - im Wesentlichen geringfügig - beschäftigt. Sie ist arbeitsfähig und im Wesentlichen gesund. Sie befürchtet im Herkunftsstaat keine Verfolgung.

Im Herkunftsland halten sich Familienangehörige der BF auf.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass im Herkunftsland keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage besteht, dass schon die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten lässt. Südkorea ist im Wesentlichen eine rechtstaatliche Demokratie, wobei auch keine faktische Kriegs- oder Bürgerkriegssituation vorherrscht, und der Staat - trotz angespannter Lage zum Nachbarn in Norden - auch nicht auffällig von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen ist, dass daraus für jeden Einwohner ein reales Risiko einer Verletzung resultiert. Das gleiche gilt im Wesentlichen für die Menschenrechtssituation. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Versorgungslage hinsichtlich existentiell notwendiger Güter.Zur Situation im Herkunftsland wird von den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass im Herkunftsland keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage besteht, dass schon die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten lässt. Südkorea ist im Wesentlichen eine rechtstaatliche Demokratie, wobei auch keine faktische Kriegs- oder Bürgerkriegssituation vorherrscht, und der Staat - trotz angespannter Lage zum Nachbarn in Norden - auch nicht auffällig von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen ist, dass daraus für jeden Einwohner ein reales Risiko einer Verletzung resultiert. Das gleiche gilt im Wesentlichen für die Menschenrechtssituation. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Versorgungslage hinsichtlich existentiell notwendiger Güter.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zu dem im Spruch genannten Bescheid sowie der Beschwerdeschrift.

In der Beschwerdeschrift wurden die vom Bundesamt im Bescheid getroffenen Feststellungen zur BF weder bestritten, noch sonst ein hinreichend substantiierter neuer Sachverhalt dargetan, der geeignet ist, ein abweichendes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Letztlich wurde auch der Sachverhalt, den das Bundesamt der im bekämpften Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zugrundegelegt hat, nicht substantiell bestritten, sondern lediglich einer anderen Wertung unterzogen, wobei der diesbezüglichen Abwägung des Bundesamtes inhaltlich auch keine konkreten Argumente entgegengehalten wurden.In der Beschwerdeschrift wurden die vom Bundesamt im Bescheid getroffenen Feststellungen zur BF weder bestritten, noch sonst ein hinreichend substantiierter neuer Sachverhalt dargetan, der geeignet ist, ein abweichendes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Letztlich wurde auch der Sachverhalt, den das Bundesamt der im bekämpften Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zugrundegelegt hat, nicht substantiell bestritten, sondern lediglich einer anderen Wertung unterzogen, wobei der diesbezüglichen Abwägung des Bundesamtes inhaltlich auch keine konkreten Argumente entgegengehalten wurden.

Die sachverhaltsbezogenen Angaben in der Beschwerde werden der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt.

Die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen wurden in der Beschwerde inhaltlich weder bestritten noch sonst in irgendeiner Form bemängelt, weshalb sie der gegenständlichen Entscheidung inhaltlich - auch im Hinblick auf § 27 VwGVG - zugrunde zu legen waren. Der entscheidungswesentliche Inhalt der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen wurde im Kern wiedergegeben. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde eine allfällige Gefährdung der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund einer Änderung der allgemeinen Sicherheits- oder Versorgungslage weder behauptet noch auch nur angedeutet wurde. Dazu ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass es sich bei Südkorea um einen Staat handelt, der - im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - nicht als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, und es im Wesentlichen notorisch bekannt ist, dass sich Südkorea über die letzten Jahrzehnte als sehr stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098, aber etwa auch die im Internet frei zugänglichen Publikationen von Amnesty International, wie zuletzt etwa https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/korea-sued).Die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen wurden in der Beschwerde inhaltlich weder bestritten noch sonst in irgendeiner Form bemängelt, weshalb sie der gegenständlichen Entscheidung inhaltlich - auch im Hinblick auf Paragraph 27, VwGVG - zugrunde zu legen waren. Der entscheidungswesentliche Inhalt der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen wurde im Kern wiedergegeben. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde eine allfällige Gefährdung der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund einer Änderung der allgemeinen Sicherheits- oder Versorgungslage weder behauptet noch auch nur angedeutet wurde. Dazu ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass es sich bei Südkorea um einen Staat handelt, der - im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - nicht als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, und es im Wesentlichen notorisch bekannt ist, dass sich Südkorea über die letzten Jahrzehnte als sehr stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098, aber etwa auch die im Internet frei zugänglichen Publikationen von Amnesty International, wie zuletzt etwa https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/korea-sued).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist nach § 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG § 28 Abs. 2 VwGVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist nach Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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