TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 G307 2200591-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G307 2200591-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II., III. und IV. des bekämpften Bescheides zu lauten haben:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides zu lauten haben:

"I. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG, wird gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."I. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wird gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist.

III. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX (im Folgenden: MA XXXX) vom 05.09.2017, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über das Fehlen der Voraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels in Bezug auf die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in Kenntnis gesetzt.1. Mit Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 (im Folgenden: MA römisch 40 ) vom 05.09.2017, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über das Fehlen der Voraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels in Bezug auf die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in Kenntnis gesetzt.

2. Am 15.05.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem BFA statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Mit per E-Mail am 06.07.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit per E-Mail am 06.07.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Behebung des Bescheides, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 FPG (gemeint wohl § 55 AsylG), die Behebung der Rückkehrentscheidung und die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer solchen, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.Darin wurden die Behebung des Bescheides, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, FPG (gemeint wohl Paragraph 55, AsylG), die Behebung der Rückkehrentscheidung und die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer solchen, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 11.07.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbische Staatsangehörige, ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.

Die BF hält sich seit XXXX.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und war von XXXX.2015 bis 02.11.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus".Die BF hält sich seit römisch 40 .2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und war von römisch 40 .2015 bis 02.11.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus".

Am XXXX.2016 stellte die BF einen Verlängerungsantrag bei der NAG-Behörde, welcher bis dato nicht erledigt wurde.Am römisch 40 .2016 stellte die BF einen Verlängerungsantrag bei der NAG-Behörde, welcher bis dato nicht erledigt wurde.

Das Abteilung XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung setze das BFA mit Schreiben vom 05.09.2017, Zahl XXXX, darüber in Kenntnis, dass die BF die Voraussetzung für die neuerliche Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle, zumal ihr Lebensunterhalt mangels eigenem Einkommens nicht gesichert sei.Das Abteilung römisch 40 des Amtes der römisch 40 Landesregierung setze das BFA mit Schreiben vom 05.09.2017, Zahl römisch 40 , darüber in Kenntnis, dass die BF die Voraussetzung für die neuerliche Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle, zumal ihr Lebensunterhalt mangels eigenem Einkommens nicht gesichert sei.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig, ging und geht im Bundesgebiet jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die BF lukriert kein Einkommen, hat keinen Anspruch auf Unterhalt und verfügt über keine zu Ihren Gunsten abgegebene Verpflichtungserklärung.

Die BF ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt überwiegend von Zuwendungen ihrer Eltern.

Die BF wohnt mit ihren Eltern im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt und halten sich zudem ein Bruder, eine Schwester, ein Onkel und ein Cousin, mit denen weder ein gemeinsamer Haushalt noch zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte, in Österreich auf.

Im Herkunftsstaat halten sich die Großeltern der BF weiterhin auf und sind die Eltern der BF im Besitz einer Liegenschaft in Serbien.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die im Eigentum der Familie der BF befindliche Liegenschaft im Herkunftsstaat vermietet ist und die BF nicht darin Unterkunft nehmen könnte.

Die BF hat Deutschkurse auf dem Niveau A1, A2 und B1 besucht und ist der deutschen Sprache zumindest auf dem Niveau A2 mächtig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine Schule in Österreich besucht hat oder besuchen wird und eine Einstellung in Aussicht hat.

Im Herkunftsstaat hat die BF im Schuljahr 2016/2017 an der medizinischen Schule "XXXX" in XXXX (Serbien) den Ausbildungszweig "Krankenschwester-Techniker" als außerordentliche Schülerin besucht und am XXXX.2017 in Serbien eine Prüfung abgelegt.Im Herkunftsstaat hat die BF im Schuljahr 2016/2017 an der medizinischen Schule "XXXX" in römisch 40 (Serbien) den Ausbildungszweig "Krankenschwester-Techniker" als außerordentliche Schülerin besucht und am römisch 40 .2017 in Serbien eine Prüfung abgelegt.

Die BF ist mit ihrem Vater mitversichert und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen in Bezug auf die BF und ihren Herkunftsstaat festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, zur Obsorgefreiheit, Aufenthalt in Österreich, seinerzeitigem Besitz eines Aufenthaltstitels, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, fehlendem Unterhaltsanspruch, Fehlen einer Verpflichtungserklärung, mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit, Erhalt von Unterstützungsleistungen seitens der Eltern der BF, gemeinsamem Haushalt mit den Eltern, familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und in Serbien sowie zum Liegenschaftsbesitz in Serbien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass die BF vormals im Besitz eines Aufenthaltstitels war, einen Verlängerungsantrag gestellt hat und dieser noch nicht erledigt ist, ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

Die Benachrichtigung des BFA durch die NAG-Behörde samt dahingehendem Inhalt ist dem oben genannten Schreiben zu entnehmen und ergibt sich die fehlende gemeinsame Haushaltsführung mit Angehörigen der BF im Bundesgebiet aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR). Das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf die erwähnten Verwandten ist dem Umstand geschuldet, dass die BF vor der belangten Behörde eine solche nicht konkret darlegte, sondern vermeinte, von ihrem Vater, bzw. ihren Eltern, erhalten zu werden.

Dafür, dass die BF in Österreich bisher eine Schule besucht hat oder oder zukünftig besuchen wird, wie auch in absehbarer Zeit mit einer Einstellung wird rechnen können, ergaben sich keine Hinweise. Die bloße unbelegte Behauptung, in Österreich eine Schulausbildung absolvieren oder einer Arbeit nachgehen zu wollen allein genügt als Nachweis dafür nicht. Insofern die BF vermeint, mangels Aufenthaltstitels keine Ausbildung in Österreich absolvieren zu können, ist dieser entgegenzuhalten, im Besitz eines Rechtstitels gewesen zu sein. Ferner müsste es ihr trotz bisher nicht erfolgter Verlängerung bei aufrechtem rechtmäßigen Aufenthalt möglich gewesen sein, Bestätigungen beizubringen, die ihrer Bemühung um Erlangung einer Beschäftigung oder Absolvierung einer Ausbildung zum Ausdruck verliehen hätten. In Ermangelung der Vorlage diesbezüglicher Nachweise waren jedoch die obigen Feststelllungen zu treffen.

Der Besuch von Deutkursen im Bundesgebiet sowie die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 beruhen auf dem konsistenten Vorbringen der BF vor der belangten Behörde sowie der Vorlage dahingehender Unterlagen.

Die BF hat keine Bescheinigungsmittel vorgebracht, dass die im Herkunftsstaat gelegene Liegenschaft vermietet sei (etwa durch Vorlage eines Mietvertrages oder sonstiger Beweismittel).

Der Besuch der oben zitierten Schule in Serbien als außerordentliche Schülerin sowie die Absolvierung einer Prüfung am XXXX.2017 in folgen dem Vorbringen der BF sowie einer in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigung.Der Besuch der oben zitierten Schule in Serbien als außerordentliche Schülerin sowie die Absolvierung einer Prüfung am römisch 40 .2017 in folgen dem Vorbringen der BF sowie einer in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigung.

Die Mitversicherung der BF mit ihrem Vater, die Erwerbslosigkeit der BF sowie, dass die BF während ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Beschäftigungen nachgegangen ist, beruhen auf dem Inhalt des ihre Person betreffenden Sozialversicherungsauszuges und einer in Vorlage gebrachten Bestätigung des Sozialversicherungsträgers des Vaters der BF.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Anhaltspunkte, welche eine tiefgreifende Integration der BF in Österreich nahegelegt hätten, fanden sich nicht und wurde den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Die BF hat keine Problemstellungen aufgezeigt, welche Hinweise auf das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gegeben hätten. Im Übrigen hat die BF eine Verfolgung in Serbien explizit ausgeschlossen.

Die Stellung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung.Die Stellung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaatenverordnung.

2.2.2. Wie der niederschriftlichen Einvernahme der BF entnommen werden kann, wurde dieser hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, den wesentlichen Sachverhalt darzulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Die belangte Behörde hat dabei der BF die Möglichkeit geboten, in freier Erzählung und unter konkreter Fragestellung alles darzulegen, Beweismittel dar- oder anzubieten, und den erhobenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Insofern die BF in der gegenständlichen Beschwerde die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde moniert, vermag diese damit letztlich keinen neuen, von der belangten Behörde nicht ermittelten Sachverhalt darzulegen. Entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, hat die belangte Behörde das Familienleben und die Integration der BF erhoben und dieser die Möglichkeit geboten Ergänzungen vorzubringen. Mit der Aufzählung der im angefochtenen Bescheid festgestellten Bezugspunkte der BF in Österreich und der von dieser bisher gesetzten Integrationsschritte in der gegenständlichen Beschwerde vermag sie weder der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten noch einen Ermittlungs- oder Feststellungsmangel seitens des BFA darzulegen.

Wenn in der gegenständlichen Beschwerde auch vermeint wird, die im Herkunftsstaat gelegene Liegenschaft der Familie der BF sei dauerhaft vermietet und stünde der BF sohin zur Unterkunftnahme nicht zur Verfügung, sind dieser die Nichtvorlage dahingehender Unterlagen sowie deren Angaben vor der belangten Behörde entgegenzuhalten. Darin war keine Rede von einem Mietverhältnis und wurde die Möglichkeit einer (weiteren) Unterkunftnahme grundsätzlich in den Raum gestellt. Für den Fall, dass die besagte Liegenschaft dauerhaft vermietet wäre, wäre davon auszugehen gewesen, dass die BF dies bereits vor der belangten Behörde zumindest vorgebracht und eine Wohnmöglichkeit nicht in den Raum gestellt hätte. Dass die BF nur in Begleitung eines Familienangehörigen Unterkunft nehmen könnte, lässt keinesfalls auf das Bestehen eines Mietverhältnisses schließen und entbehrt zudem jeglicher Logik im Hinblick auf eine mögliche Benutzung des Hauses an sich. Bei Bestehen eines Mietvertrages ließe sich logisch nicht erschließen, inwiefern die Anwesenheit eines Familienangehörigen diesen durchbrechen und der BF die Unterkunftnahme ermöglichen sollte. Zudem erschließt es sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb es der BF, welche wiederholt die volle Unterstützung seitens ihrer Eltern einwarf, verwehrt sein sollte das besagte Haus allein zu bewohnen.

Auch den Besitz eines Sprachzertifikats der Niveaustufe B1 stellt die BF erstmals in der gegenständlichen Beschwerde in den Raum, ohne jedoch eine diesbezügliche Bestätigung in Vorlage zu bringen. Einzig die Entrichtung der Prüfungsgebühren für die besagte Deutschprüfung vermochte die BF zu belegen, nicht jedoch deren positive Absolvierung. Die bloße Entrichtung von Prüfungsgebühren vermag jedoch nichts über die tatsächliche Teilnahme der BF an der Prüfung oder deren Ausgang auszusagen und erweist sich sohin als untaugliches Beweismittel.

Letztlich vermag auch die bloße Behauptung, die BF erweise sich als integriert, als substantiierte Entgegnung ebenfalls nicht zu genügen.

Im Ergebnis vermochte die BF weder der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten, noch einen unberücksichtigten Sachverhalt, Ermittlungs- oder Verfahrensmangel aufzuzeigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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