Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2109280-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 18.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 18.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins
AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 idgF abgewiesen.AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge kurz als "Pakistan" bezeichnet), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 27.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge kurz als "Pakistan" bezeichnet), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 27.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem wurde der BF am 29.04.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 11.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Ausreisegründen führte der BF bei der Erstbefragung am 29.04.2015 aus, er stamme aus dem Distrikt XXXX und habe Pakistan im Februar 2015 verlassen. Er gehöre den Schiiten an, welche von den Taliban in Pakistan verfolgt seien. Es seien auch bereits viele Schiiten umgebracht worden. Auch er sei verfolgt und mit dem Tode bedroht worden, da er an schiitischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Deshalb habe er seine Heimat verlassen.Zu seinen Ausreisegründen führte der BF bei der Erstbefragung am 29.04.2015 aus, er stamme aus dem Distrikt römisch 40 und habe Pakistan im Februar 2015 verlassen. Er gehöre den Schiiten an, welche von den Taliban in Pakistan verfolgt seien. Es seien auch bereits viele Schiiten umgebracht worden. Auch er sei verfolgt und mit dem Tode bedroht worden, da er an schiitischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Deshalb habe er seine Heimat verlassen.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) am 11.05.2015 brachte der BF vor, er sei wie alle Schiiten in Pakistan von den Taliban bedroht und habe deshalb sein Land verlassen. Seine Familie lebe noch im eigenen Haus in Pakistan. Er sei bei einer schiitischen Veranstaltung, welche vor dem Dezember 2014 stattgefunden habe, gewesen und sei mit seinen Kollegen von etwa 10 oder 12 unbekannten Leuten angegriffen und verletzt worden. Die Gegner seien mit Gewehren bewaffnet gewesen und hätten in die Luft geschossen. Es sei dann zu Handgreiflichkeiten gekommen und dabei sei er verletzt worden. Die Polizei habe alles aufgenommen und ihnen sogar Schutz angeboten, er habe jedoch kein Vertrauen zu der Behörde, sie könne ihm keinen Schutz bieten.
Das BFA wies mit Bescheid vom 17.05.2015, Zl: XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).Das BFA wies mit Bescheid vom 17.05.2015, Zl: römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei).
Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
Der BF hat gegen den oa. Bescheid des BFA Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 20.11.2015 in Rechtkraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 20.11.2015 in Rechtkraft.
I.2. Am 21.03.2016 stellte der BF einen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 21.03.2016 stellte der BF einen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 21.03.2015 gab der BF zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, die Taliban hätten mit Bomben seine Volksgruppe angegriffen. Dabei sei sein Bein verletzt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst vor den Taliban.
Im Rahmen der Einvernahmen im Asylverfahren vor dem BFA am 14.11.2016 sowie 17.07.2018 gab der BF bezüglich seines Ausreisegrundes zu Protokoll, dass seine Angaben im ersten Verfahren aufrecht seien. Er habe einen Folgeantrag gestellt, da er in Pakistan Probleme habe. Er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen und habe deswegen Probleme. IS Leute hätten den BF geschlagen und auch bedroht. Der BF sei Mitglied der schiitischen Bewegung XXXX gewesen und sei als Leibwächter für die schiitische Religion tätig gewesen. Das Bein des BF sei während einer Attacke der Taliban verletzt bzw. gebrochen worden. Das Bein des BF sei in Pakistan behandelt worden. Ärzte in Österreich hätten dem BF mitgeteilt, dass eine Operation zur Entfernung der in Pakistan implantierten Stange am Bein noch nicht durchgeführt werden könne.Im Rahmen der Einvernahmen im Asylverfahren vor dem BFA am 14.11.2016 sowie 17.07.2018 gab der BF bezüglich seines Ausreisegrundes zu Protokoll, dass seine Angaben im ersten Verfahren aufrecht seien. Er habe einen Folgeantrag gestellt, da er in Pakistan Probleme habe. Er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen und habe deswegen Probleme. IS Leute hätten den BF geschlagen und auch bedroht. Der BF sei Mitglied der schiitischen Bewegung römisch 40 gewesen und sei als Leibwächter für die schiitische Religion tätig gewesen. Das Bein des BF sei während einer Attacke der Taliban verletzt bzw. gebrochen worden. Das Bein des BF sei in Pakistan behandelt worden. Ärzte in Österreich hätten dem BF mitgeteilt, dass eine Operation zur Entfernung der in Pakistan implantierten Stange am Bein noch nicht durchgeführt werden könne.
Der BF habe keine familiären oder sozialen Bindungen zu Österreich. Der Bruder und ein Cousin des BF würden in Österreich leben. Der BF wohne mit 3 Mitbewohnern in einer privaten Wohnung. Der BF sei kein Mitglied in einem Verein. Der BF habe pakistanischen Freunde. In seiner Freizeit habe der BF den Führerschein gemacht.
I.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wurde gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III). Es wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte fest, dass gemäß § 52 Abs 9 FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).römisch eins.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF habe keine Gründe vorgebracht, die eine neue Beurteilung des Sachverhaltes notwendig machen würden. Das nunmehrige Vorbringen hinsichtlich Verfolgungshandlungen beziehe sich auf Verfolgungshandlungen die vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden haben und zudem nicht glaubhaft seien. Bezüglich jener Gründe, die der BF im Erstverfahren vorgebracht habe, seien diese Gründe bereits im Vorverfahren einer Prüfung unterzogen worden. Zudem bestehe keine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich.
I.4. Der Beschwerdeführer bzw. seine gewillkürte Vertretung erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bzw. seine gewillkürte Vertretung erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am 27.04.2015 insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde damals keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz zuerkannt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 20.11.2015 in Rechtkraft.Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde damals keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz zuerkannt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 20.11.2015 in Rechtkraft.
Am 21.03.2016 stellte der BF seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher die Sprachen Punjabi und Urdu spricht. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und ist Schiit. Der BF hat 6-7 Jahre die Schule in Pakistan besucht und in Pakistan bei einem Juwelier gearbeitet. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, grundsätzlich arbeitsfähiger Mann, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Eltern und Schwestern des BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.
Der BF möchte offensichtlich sein Leben in Österreich führen. Der BF wohnt mit Freunden zusammen. Der Bruder und ein Cousin des BF leben in Österreich. Der BF erhält Leistungen der Grundversorgung. Der BF spricht insofern Deutsch, dass er sich im Alltag verständigen kann. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF ist unbescholten.
Die Identität des BF steht nicht fest.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.
Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages aus, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren nicht verändert hätten. Damit stützt sich der BF auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hat. Der Sachvortrag des BF im ersten Asylverfahren wurde jedoch als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet.
Soweit der BF im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens Erläuterungen zu seinen Fluchtgründen tätigt, wobei sich der BF auf Ereignisse vor seine Ausreise in Pakistan bzw. vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens stützt, ist anzumerken, dass bereits rechtskräftig über diese Sache entschieden wurde und daher eine neuerliche Prüfung und Entscheidung daher nicht zulässig ist. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF dadurch keinen Sachverhalt vorbrachte, welcher nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden ist. Wenn die Behörde weiters darlegt, dass der Sachvortrag des BF bezüglich seiner Bedrohungssituation vor seiner Ausreise aus Pakistan keinen glaubhaften Kern aufweist, hat die belangte Behörde schlüssig auf Ungereimtheiten und vage Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren hingewiesen, dies ändert aber an dem Umstand nichts, dass eine neuerliche Überprüfung der Fluchtgründe, die vor der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden, nicht zulässig ist.
Soweit im Beschwerdeschreiben gerügt wurde, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege, kann diese Ansicht nicht geteilt werden.
Es wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Soweit in der Beschwerde beanstandet wird, dass sich das BFA nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe, so ist dem zu entgegnen, dass mit dem BF ausführliche Befragungen durchgeführt wurden und der auf Grund dieser detaillierten Befragung festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die ausführlichen Länderfeststellungen zu Pakistan ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden.
Der Annahme, die nötige Sorgfalt sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht angewandt worden, kann nicht gefolgt werden. Zu bedenken ist, dass in einem Großteil der Asylverfahren die mündliche Aussage eines Asylwerbers, das einzige unmittelbare Beweismittel darstellt, um das zentrale Element des Fluchtvorbringens zu erforschen. Nicht auf ein Unterbleiben von Ermittlungsschritten kann sich der Beschwerdeführer dann berufen, wenn der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen vollständig ermittelt und festgestellt wurde.
Im Beschwerdeschreiben wurde in zahlreichen Stellen Bezug genommen auf die Angaben des BF im Erstverfahren bzw. auf das diesbezügliche Vorbringen. Hierzu ist in Betracht zu ziehen, dass eine neuerliche Prüfung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgeschlossen ist, da bereits rechtskräftig darüber entschieden wurde.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, dem im gegenständlichen Bescheid beinhaltende, der Akte beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht in seinen im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen, die nicht unproblematische Rückkehrbedingungen, vor allem die Sicherheitslage berücksichtigt.In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte vergleiche VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht in seinen im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen, die nicht unproblematische Rückkehrbedingungen, vor allem die Sicherheitslage berücksichtigt.
Es muss in Betracht gezogen werden, dass es bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan erheben zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit, jedoch werden diese als so umfassend und aktuell qualifiziert, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Zudem gibt es keine Hinweise, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet bzw. arbeitsunfähig wäre. Der BF könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Der BF verfügt über Familienangehörigen, die den BF im Notfall unterstützen würden. Eine medizinische Grundversorgung ist zudem in Pakistan gewährleistet. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.
Das BFA hat zudem eine ausführliche Befragung bzw. Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich durchgeführt, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen dazu getroffen und eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung vorgenommen. Das BFA kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österr