Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W236 1315211-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. 742449006-170549344, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. 742449006-170549344, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist."
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf 7 (sieben) Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf 7 (sieben) Jahre herabgesetzt wird.
IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch vier. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren über den ersten Asylantrag:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste am 03.12.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2004 einen (ersten) Asylantrag.
1.2. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 30.08.2005 (rechtskräftig seit 27.04.2006) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.1.2. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 30.08.2005 (rechtskräftig seit 27.04.2006) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
1.3. Mit Bescheid vom 25.09.2007, Zl. 04 24.490-BAL, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. jedoch für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid vom 25.09.2007, Zl. 04 24.490-BAL, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. jedoch für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2008 (Spruchpunkt römisch drei.).
1.4. Der gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 14.03.2008, GZ: 315.211-1/7E-X/29/07, stattgegeben, Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.09.2007 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.4. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 14.03.2008, GZ: 315.211-1/7E-X/29/07, stattgegeben, Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 25.09.2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
1.5. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Durchführung einer Einvernahme wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.09.2008, Zl. 94 24.490-BAL, erneut gemäß § 7 AsylG 1997 ab.1.5. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Durchführung einer Einvernahme wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.09.2008, Zl. 94 24.490-BAL, erneut gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab.
1.6. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung/Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.01.2012, Zl. D7 315211-2/2008/24E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.1.6. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung/Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.01.2012, Zl. D7 315211-2/2008/24E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
2. Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
2.1. Mit Schreiben vom 08.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
2.2. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Absicht mitgeteilt, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In weiterer Folge wurde eine Reihe von Stellungnahmen des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt eingebracht, in denen im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beim Beschwerdeführer weiterhin vorliegen würden. Eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erfolgte seitens des Bundesasylamtes nicht.
2.3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 15.04.2010 (rechtskräftig seit 20.04.2010) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und Betrugs gemäß § 15 Abs. 1, § 127 und § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.2.3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 15.04.2010 (rechtskräftig seit 20.04.2010) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und Betrugs gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 127 und Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
2.4. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 18.05.2010 (rechtskräftig seit 01.02.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren bewaffneten Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und § 143 1. Satz 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Einer Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom 01.02.2011 insoweit stattgegeben, als das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch darin abgeändert wurde, dass unter Bedachtnahme auf das Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 15.04.2010 gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 40 StGB die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre, zehn Monate und 16 Tage herabgesetzt wurde. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss von Dezember 2010 zurückgewiesen.2.4. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 18.05.2010 (rechtskräftig seit 01.02.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren bewaffneten Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, 1. Satz 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Einer Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom 01.02.2011 insoweit stattgegeben, als das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch darin abgeändert wurde, dass unter Bedachtnahme auf das Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 15.04.2010 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, StGB die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre, zehn Monate und 16 Tage herabgesetzt wurde. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss von Dezember 2010 zurückgewiesen.
2.5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 25.03.2011 (rechtskräftig seit 29.03.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.2.5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 25.03.2011 (rechtskräftig seit 29.03.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
2.6. Am 18.07.2014 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seitens des Bundeskriminalamtes mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer XXXX besteht. Dem Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, XXXX2.6. Am 18.07.2014 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seitens des Bundeskriminalamtes mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer römisch 40 besteht. Dem Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, römisch 40
2.7. Auf Anfrage des Bundesamtes legte die Staatendokumentation in einer Anfragebeantwortung vom 02.02.2015 die Haftbedingungen für Tschetschenen in russischen Gefängnissen dar und zeichnete zusammengefasst tendenziell eine schlechte Lage für (insbesondere tschetschenische) Häftlinge in der Russischen Föderation. Die Haftbedingungen seien überwiegend schlecht und von Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter gekennzeichnet. Staatlicher Schutz bestehe kaum; zudem hätten die russischen Behörden dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr erlaubt, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis säßen. Es könne mitunter nicht von fairen Gerichtsverfahren ausgegangen werden. Strafprozesse würden auf Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus durchgeführt, die aufgrund von zum Teil unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt würden. Freisprüche seien nur sehr selten.
2.8. Mit Bescheid vom 04.03.2015, Zl. 742449006/140006667, erkannte das Bundesamt den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).2.8. Mit Bescheid vom 04.03.2015, Zl. 742449006/140006667, erkannte das Bundesamt den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer als XXXX . Vor dem Hintergrund der eingeholten Anfragebeantwortung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation XXXX einer der EMRK (Art. 2 und Art. 3) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Aufgrund der im Fall des Beschwerdeführers weiterhin bestehenden Voraussetzungen für einen Refoulementschutz sei auszusprechen gewesen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer als römisch 40 . Vor dem Hintergrund der eingeholten Anfragebeantwortung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation römisch 40 einer der EMRK (Artikel 2 und Artikel 3,) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Aufgrund der im Fall des Beschwerdeführers weiterhin bestehenden Voraussetzungen für einen Refoulementschutz sei auszusprechen gewesen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei.
2.9. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2015, GZ. W182 1315211-3/3E, gemäß § 9 Abs. 2, § 55 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet ab.2.9. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2015, GZ. W182 1315211-3/3E, gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet ab.
3. Verfahren über den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz:
3.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 29.04.2017 aus der Strafhaft bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen wurde, stellte er am 08.05.2017 einen zwe