Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2180595-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.07.2017 verständigte die Abteilung 35 des Magistrats der Stadt XXXX (im Folgenden: MA 35) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dass der von der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 04.05.2017 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) rechtskräftig abgewiesen worden sei.1. Mit Schreiben vom 21.07.2017 verständigte die Abteilung 35 des Magistrats der Stadt römisch 40 (im Folgenden: MA 35) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dass der von der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 04.05.2017 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) rechtskräftig abgewiesen worden sei.
2. Am 13.09.2017 erstattete das Stadtpolizeikommando XXXX Anzeige an die Landespolizeidirektion XXXX, Abteilung für Fremdenwesen und Anhaltevollzug (im Folgenden: AFA), dass sich die BF seit 13.02.2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte.2. Am 13.09.2017 erstattete das Stadtpolizeikommando römisch 40 Anzeige an die Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung für Fremdenwesen und Anhaltevollzug (im Folgenden: AFA), dass sich die BF seit 13.02.2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte.
3. Am 28.09.2017 wurde die BF zu ihrer Aufenthaltsdauer, ihren persönlichen Verhältnissen, gesetzten Integrationsschritten und der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen. Zugleich wurden ihr Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat, insbesondere in Bezug auf die dortige medizinische Versorgung, Grundversorgung, Sozialbeihilfen, Behandlungsmöglichkeiten von Krankheiten und Behandlung von Rückkehrern ausgehändigt.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 13.10.2017, wurde gegen diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II., gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 13.10.2017, wurde gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei., gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Schreiben vom 20.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 14.12.2017, erhob die BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.5. Mit Schreiben vom 20.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 14.12.2017, erhob die BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
6. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 19.12.2017 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.12.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist in Dren (Serbien) geboren, serbische Staatsbürgerin und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist in Dren (Serbien) geboren, serbische Staatsbürgerin und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1.2. Die BF heiratete am XXXX.2017 den serbischen Staatsbürger XXXX, geb. am XXXX. Die BF wohnt mit diesem in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Sie hält sich seit 13.02.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt erweist sich daher nicht als rechtmäßig Die BF ist frei von Obsorgepflichten. Der Ehegatte der BF bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von rund € 510,00. Der Ehegatte verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU", ausgestellt von der MA 35 am 06.09.2016, gültig bis zum 06.09.2016 und ist seit 08.11.2012 in Österreich gemeldet.1.2. Die BF heiratete am römisch 40 .2017 den serbischen Staatsbürger römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die BF wohnt mit diesem in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Sie hält sich seit 13.02.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt erweist sich daher nicht als rechtmäßig Die BF ist frei von Obsorgepflichten. Der Ehegatte der BF bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von rund € 510,00. Der Ehegatte verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU", ausgestellt von der MA 35 am 06.09.2016, gültig bis zum 06.09.2016 und ist seit 08.11.2012 in Österreich gemeldet.
1.3. Die BF geht und ging in Österreich keiner Beschäftigung nach. Sie verfügt über kein geregeltes Einkommen und über kein Vermögen.
1.4. Die BF weist keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus auf.
1.5. Die BF verblieb insbesondere deshalb über die höchst zulässige gesetzliche Frist hinaus im Bundesgebiet, um zwei Hüftoperationen vornehmen zu lasse, wobei die letzte vom August 2017 datiert.
1.6. Mit Bescheid der MA 35 vom 07.06.2017 wurde der am 04.05.2017 gestellte Antrag der BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) rechtskräftig abgewiesen.1.6. Mit Bescheid der MA 35 vom 07.06.2017 wurde der am 04.05.2017 gestellte Antrag der BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) rechtskräftig abgewiesen.
1.7. Abgesehen von der Beziehung zu ihrem Mann weist die BF keine besonders engen Bindungen im Bundesgebiet auf.
1.8. Auch sonst konnten keine Integrationsmomente in wirtschaftlicher, sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht wahrgenommen werden.
1.9. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Vermögens- und Einkommensverhältnissen und das Freisein von Obsorgepflichten getroffen wurden, beruhen diese auf den Ausführungen der BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA, dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) und den Feststellungen im Bescheid. Auch die Meldung des Ehegatten im Bundesgebiet seit dem 08.11.2012 folgt de ZMR-Inhalt.
Die Daueraufenthaltsberechtigung des Ehegatten ist aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich.
Die BF brachte in ihrer Einvernahme auch die Pensionshöhe ihres Mannes sowie weiters vor, vermögens- und einkommenslos zu sein.
Die BF legte einen auf ihren Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Der Umstand, dass die BF zuletzt keiner Beschäftigung nachging und noch immer nicht nachgeht, ergibt sich aus dem Inhalt des auf die BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Die durchgehende Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet folgt ihren eigenen Angaben wie dem Inhalt der vom SPK XXXX an die AFA erstatteten Anzeige. Diese ist auch mit dem Inhalt des auf sie lautenden ZMR-Auszuges in Einklang zu bringen.Die durchgehende Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet folgt ihren eigenen Angaben wie dem Inhalt der vom SPK römisch 40 an die AFA erstatteten Anzeige. Diese ist auch mit dem Inhalt des auf sie lautenden ZMR-Auszuges in Einklang zu bringen.
Die Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus folgt dem Inhalt des im Akt einliegenden Bescheides der MA 35. Daraus ergibt sich auch das Datum der Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Mann.
Bescheinigungen für Kenntnisse der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus lieferte die BF nicht.
Die Hüftprobleme und der damit einhergehende, beabsichtigte Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus deren eigenen Angaben und wurde plausibel dargetan.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF folgt dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die BF sprach zwar davon, es lebten in Österreich Onkel, Cousinen und Cousins. Eine besonders enge, über das Verwandtschaftsverhältnis hinausgehende Beziehung zu einer dieser Personen, die sie nicht namentlich nannte, konnte nicht ausgemacht werden.
Die BF verneinte auch, in Vereinen oder sonstigen Institutionen tätig zu sein oder sich anderweitig in Österreich zu engagieren.
In der Beschwerde Im Ergebnis ist die Beschwerde der Bescheidbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen
Das Rechtsmittel hebt im Wesentlichen hervor, die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet seien höher einzustufen als die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung der BF und stützt sich dahingehend auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Zahl Ra 2016/21/0271. Diese Bezugnahme scheitert jedoch aus mehreren Gründen. Zum einen ist die Ausgangslage im zitierten Erkenntnis eine andere. Beim dortigen Revisionswerber handelte es sich um einen pakistanischen Asylwerber, der sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH bereits mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet aufhielt, mit einer Serbin verheiratet war und auch zu deren Kinder bereits eine intensive Beziehung aufgebaut hatte. Allein schon aufgrund der Distanz zum Herkunftsstaat ist die (geographische) Ausgangslage eine andere. Andererseits urgierte der Gerichtshof darin die mangelnde Sachverhaltsprüfung des Bundesverwaltungsgerichtes, sah deshalb eine mündliche Verhandlung als nötig an und behob die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG vorwiegend aus diesem Grund.
Im Übrigen wird der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden lediglich die Gründe für den (länger als zulässigen) Verbleib der BF in Österreich und die Beziehung zu ihrem Mann in den Vordergrund gerückt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.3.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),