TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/13 W185 1252203-2

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Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W185 1252203-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2004, Zl. 04 14.117 EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2004, Zl. 04 14.117 EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 AsylG 1997 und 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 7, AsylG 1997 und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.07.2004 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Feststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"A) Verfahrensgang

...

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.07.2004 gab der Ast. im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Mandinka vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

Meine Muttersprache ist Mandinka und sonst spreche ich keine Sprachen.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetsch?

A: Die Verständigung ist einwandfrei.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders engen Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Wann und wie sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Ich verließ Mali im Juni und reiste mittels LKW nach Algerien. Ich setzte meine Reise mittels LKW nach Tunesien fort. Von dort aus reiste ich mittels Schiff nach Italien. Ich verblieb dann drei Tage in Mailand und reiste dann mit dem Zug nach Österreich.

F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Ich war Hirte in meinem Heimatland. Ich hatte drei Jahre lang keine Probleme. In diesem Jahr stahlen aber Räuber 25 Kühe. Ich erzählte es dem Besitzer, doch dieser sagte, dass ich die Kühe bezahlen müsste. Der Besitzer setzte mir eine Frist, bis ich die Kühe bezahlen müsste. Wenn ich dies nicht könnte, dann würde meine Familie Probleme bekommen. Die Frist war zwei Monate. Ich konnte aber nicht zahlen. Nach Ablauf der Frist, kam der Besitzer mit der Polizei zu mir und meinem Bruder. Die Polizei sagte, dass die Familie die Kühe bezahlen müsste. Der Polizei verhaftete mich, da ich die Kühe nicht bezahlen konnte. Ich war drei Tage im Gefängnis. Nach drei Tagen wurde ich wieder freigelassen. Der Besitzer der Kühe sagte dann, dass er der Familie Probleme macht, wenn ich nicht zahle, oder wenn die Polizei nichts dagegen unternimmt. Zwei Tage später zündete der Besitzer unser Haus an. Mein Bruder wurde verletzt und ich rannte weg.

F: Warum haben Sie sich nicht an die Behörden gewandt?

A: Ich hatte Angst, da ich drei Tage im Gefängnis war. Ich glaubte, dass ich wieder ins Gefängnis muss.

F: Warum sind Sie nicht innerhalb Malis geflüchtet?

A: Es ist egal, wo ich in Mali hingehe, die Polizei, oder der Besitzer werden mich finden.

F: Was hat die Polizei mit der Sache zu tun?

A: Ich habe Angst, da mich die Polizei hätte suchen können, um mich vor Gericht zu bringen.

F: Was passiert, wenn Sie nach Mali zurückkehren?

A: Es wäre möglich, dass ich in das Gefängnis gehen muss, oder wenn mich der Besitzer sieht, könnte er mich töten.

Vorhalt: Ist der Grund, warum Sie nach Österreich gekommen sind, dass Sie nicht ins Gefängnis wollten?

Dazu gebe ich an: Ja, das ist der Grund.

F: Haben Sie wirklich alles angegeben?

A: Was ich sagen kann ist, dass ich will, dass man mir hilft, da es in Mali für mich gefährlich ist.

Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Mali (Herkunftsstaat) zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

Dazu gebe ich an: Ich nehme das zur Kenntnis.

...

Bei der Einvernahme am 27.07.2004 hatte der ASt. in Beisein des Rechtsberaters und eines beeideten Dolmetschers der Sprache Englisch die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Dabei hat der ASt. im Wesentlichen folgendes angegeben.

F: Sie wurden nach der ersten Einvernahme über die beabsichtigte Vorgansweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen. Möchten Sie dies tun?

A: Ich bleibe dabei, was ich gesagt hat. Ich habe aber auch ein ethnisches Problem, da der Besitzer ein Saragoli ist.

F: Warum haben Sie das nicht bei der ersten Einvernahme erwähnt, da Sie belehrt worden sind, dass die erste Einvernahme am Wichtigsten ist?

A: Gestern habe ich nur den Besitzer mit Namen erwähnt, ich erwähnte die Volksgruppe nicht, da Sie mich nicht gefragt haben.

Der RB hat keine Fragen.

Bis zur Bescheiderlassung hat der Ast. weder Beweismittel noch Dokumente, aus denen seine Identität, insbesondere seine Staatszugehörigkeit zweifelsfrei hervorgeht, in Vorlage gebracht.

Aufgrund seines Vorbringens, der vorliegenden Beweismittel und der amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

Der Ast. gibt an, dass er Staatsangehöriger von Mali ist und aus XXXX, Mali stammt und am XXXX geboren zu sein.Der Ast. gibt an, dass er Staatsangehöriger von Mali ist und aus römisch 40 , Mali stammt und am römisch 40 geboren zu sein.

Es wird festgestellt, dass der Ast. für den Fall der Abschiebung nach Mali weder mit einer Verfolgung im Konventionssinn, noch mit einer unmenschlichen Behandlung, unmenschlichen Bestrafung oder der Todesstrafe zu rechnen hat.

Die Feststellungen resultieren aus der Einvernahme der Person.

Seine Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt:

Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.Die Formulierung im Paragraph 7, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.

Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die Angaben des Ast. werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens wird mangels Asylrelevanz nicht eingegangen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist von folgender Gesetzeslage auszugehen:

Zu I:

Hinsichtlich den Ausführungen des Ast., im Verdacht zu stehen, Diebstahl verübt zu haben, wird festgehalten, dass es sich hierbei lediglich um den Vorwurf eines kriminellen Deliktes handelt, aufgrund dessen man in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich verfolgt wird. Derartige Delikte sind auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention mit Strafe bedroht und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der Genfer Konvention 1951 nicht subsumierbar.

Wenn der Ast. nun nicht an strafbaren Handlungen beteiligt waren, er also unschuldig belastet wurden, dann begründet dies alleine noch nicht die Annahme eines politischen Aspektes des Verfahrens. Vielmehr ist es dem Betroffenen auch in diesem Falle zuzumuten, sich wie jeder andere Staatsbürger wie in jedem anderen Staat dem Gericht zu stellen und die aufgebotenen Beweismittel zu entkräften. In Mali gibt es eine unabhängige Gerichtsbarkeit, welche die Individualrechte schützt. Für die erkennende Behörde erübrigte es sich, dem Ast. dies vorzuhalten, weil es sich um eine Rechtslage handelt, die bereits vor seinem Verlassen des Landes bestanden hat und somit als Ihm bekannt vorauszusetzen war.

Bei dem vom Ast. vorgebrachtem Problem in seinem Heimatland handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Er konnte keine Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet vorbringen.

Das Vorbringen des Ast, er sei fälschlich beschuldigt worden, kann die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen. Es kann jedem Bürger eines jeden Staates jederzeit widerfahren, wegen falschen Verdachtes in ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren einbezogen zu werden. Es ist dem Ast. zuzumuten, seine Unschuld vor den zuständigen Gerichten zu beweisen.

Ein Hinweis auf eine sonstige Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland konnte seitens der Behörde nicht festgestellt werden und hat der Ast. eine solche Gefahr auch nicht dargetan.

Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass dem Ast. im Herkunftsstaat Verfolgung droht und ist sein Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.

Zu II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würden.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würden.

Überdies ist nach § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78).Überdies ist nach Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78).

Beide "Non-Refoulement-Tatbestände" des § 57 FrG sind bei der von Amts wegen zu erfolgenden Feststellung gemäß § 8 AsylG zu berücksichtigen (VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). § 8 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Vom Zweck des AsylG her ist der Begriff des "Herkunftsstaates" im Sinne des § 8 AsylG dahin zu verstehen, dass damit derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0300).Beide "Non-Refoulement-Tatbestände" des Paragraph 57, FrG sind bei der von Amts wegen zu erfolgenden Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG zu berücksichtigen (VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Paragraph 8, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Vom Zweck des AsylG her ist der Begriff des "Herkunftsstaates" im Sinne des Paragraph 8, AsylG dahin zu verstehen, dass damit derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist vergleiche VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0300).

Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum gänzlich inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Antragssteller betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 23.05.1996, Zl. 95/18/0027, 18.12.1997, Zl. 97/18/0588 und 09.04.1997, Zl. 95/01/0517). Bei der Refoulement-Prüfung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof formuliert, "die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragsstellers in diesen Staat zu beurteilen" (vgl. VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum gänzlich inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Antragssteller betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 23.05.1996, Zl. 95/18/0027, 18.12.1997, Zl. 97/18/0588 und 09.04.1997, Zl. 95/01/0517). Bei der Refoulement-Prüfung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof formuliert, "die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragsstellers in diesen Staat zu beurteilen" vergleiche VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 (2) FrG wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 57, (2) FrG wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat kann daher als zulässig angesehen werden.

Zu III:

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor.

Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.

Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Antragsstellers darstellt.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der Antragsteller hat keinerlei familiären Bindungen in Österreich.

Es liegt somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor (Der Aufenthalt des Angehörigen ist so wie der des Antragstellers nur ein vorübergehender). Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Es liegt somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor (Der Aufenthalt des Angehörigen ist so wie der des Antragstellers nur ein vorübergehender). Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, dh sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig, dh sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.

Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa gg Frankreich).

Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.

Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein:

Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Beginn des Aufenthaltes;

Ausmaß der Integration (z.B. Vorhandensein von Unterhaltsmitteln);

Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); Ausbildung im "Gastland"; Nationalitäten der involvierten Personen und ihre Bemühungen, die Staatsbürgerschaft im Gastland zu erlangen; reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mitbetroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle.

Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Dem Asylantragsteller musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Asylantrages hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist. Auch ist der allgemeine Zweck der GFK, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, nicht jedoch die Familienzusammenführung mit in anderen Staaten "niedergelassenen Gastarbeitern" (so VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0424).

Nunmehr war unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.Nunmehr war unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.

Der Ast. ist illegal nach Österreich eingereist. Der Ast. hat keine asylrelevanten Gründe vorgebracht. Er versucht offensichtlich durch die Asylantragstellung den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des nun rechtswidrigen Aufenthalts, da der Ast nach der legalen Einreise kein gültiges Reisedokument mehr besaß, kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten des Antragstellers keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sieht sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Antragstellers anzuwenden und sieht die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten ist.)

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2004 Berufung und führte handschriftlich in englischer Sprache (Anm: übersetzt durch gerichtlich beeideten Dolmetscher) zusammengefasst aus, dass er für Herrn XXXX Kühe gehütet hätte, wobei 20 Stück davon "verloren gegangen" wären. Daraufhin habe der Eigentümer der Kühe, Herr XXXX, vom Beschwerdeführer verlangt, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beschwerdeführer habe dem Eigentümer erklärt, kein Geld zu haben. Daraufhin habe Herr XXXXveranlasst, dass die Polizei den Beschwerdeführer aufgreife, was auch geschehen sei. Nach 3 Tagen sei er dann von der Polizei wieder freigelassen worden. Nachdem HerrXXXX davon erfahren habe, hätte er das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Brand gesetzt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Gegend verlassen und sei an einen anderen Ort gegangen. Der Beschwerdeführer gab noch an, weder Schreiben noch Lesen zu können; jemand hätte ihm geholfen, diese Beschwerde zu verfassen, doch hätte ihn diese Person nicht gut verstanden. Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Ausweisung auf einer rechtswidrigen Grundlage beruhen würde, da die belangte Behörde aus nicht näher ausgeführten Gründen davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wohingegen ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem AsylG vorliegen würde. Die Erlassung der Ausweisung sei auch FrG unzulässig, da ein Versagungsgrund iSd § 34 FrG im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Weiters stehe einer Ausweisung Art 3 EMRK entgegen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2004 Berufung und führte handschriftlich in englischer Sprache Anmerkung, übersetzt durch gerichtlich beeideten Dolmetscher) zusammengefasst aus, dass er für Herrn römisch 40 Kühe gehütet hätte, wobei 20 Stück davon "verloren gegangen" wären. Daraufhin habe der Eigentümer der Kühe, Herr römisch 40 , vom Beschwerdeführer verlangt, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beschwerdeführer habe dem Eigentümer erklärt, kein Geld zu haben. Daraufhin habe Herr XXXXveranlasst, dass die Polizei den Beschwerdeführer aufgreife, was auch geschehen sei. Nach 3 Tagen sei er dann von der Polizei wieder freigelassen worden. Nachdem HerrXXXX davon erfahren habe, hätte er das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Brand gesetzt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Gegend verlassen und sei an einen anderen Ort gegangen. Der Beschwerdeführer gab noch an, weder Schreiben noch Lesen zu können; jemand hätte ihm geholfen, diese Beschwerde zu verfassen, doch hätte ihn diese Person nicht gut verstanden. Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Ausweisung auf einer rechtswidrigen Grundlage beruhen würde, da die belangte Behörde aus nicht näher ausgeführten Gründen davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wohingegen ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem AsylG vorliegen würde. Die Erlassung der Ausweisung sei auch FrG unzulässig, da ein Versagungsgrund iSd Paragraph 34, FrG im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Weiters stehe einer Ausweisung Artikel 3, EMRK entgegen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.

Mit Bescheid vom 30.05.2005 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das als Sachverhalt zugrunde gelegte vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungsszenario sei weder seiner Art noch seinem Ursprung nach geeignet, unter die GFK subsumiert zu werden. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Hinweise ergeben, dass in irgendeiner Weise eine iSd GFK relevante Verfolgung vorliege; vielmehr würden die Probleme des Beschwerdeführers in der Heimat aus der Angst resultieren, für das Verschwinden von 25 Kühen von deren Eigentümer verantwortlich gemacht zu werden bzw allenfalls deswegen von der Polizei inhaftiert zu werden. Ein derartiger Sachverhalt könne jedoch niemals eine Asylrelevanz entfalten, zumal es dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch zumutbar wäre, den Schutz der zuständigen Behörden in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer befinde sich sohin nicht in wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr iSd § 57 Abs 1 FrG sei es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildere und dass diese Gründe objektivierbar seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Verfahren kein relevantes Bezug habendes Risiko aufgezeigt. Weiters sei festzuhalten, dass in Mali derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe, Hungersnot) bestehe, wodurch eine Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK indiziert wäre. In Mali bestünde keine derzeit keine derartige Situation, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse überantwortet werden würde. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Ausweisung sei anzuführen, dass sich sämtliche Familienangehörigen (Mutter, zwei Brüder, eine Schwester) in Mali befinden würden; es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle somit keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 30.05.2005 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das als Sachverhalt zugrunde gelegte vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungsszenario sei weder seiner Art noch seinem Ursprung nach geeignet, unter die GFK subsumiert zu werden. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Hinweise ergeben, dass in irgendeiner Weise eine iSd GFK relevante Verfolgung vorliege; vielmehr würden die Probleme des Beschwerdeführers in der Heimat aus der Angst resultieren, für das Verschwinden von 25 Kühen von deren Eigentümer verantwortlich gemacht zu werden bzw allenfalls deswegen von der Polizei inhaftiert zu werden. Ein derartiger Sachverhalt könne jedoch niemals eine Asylrelevanz entfalten, zumal es dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch zumutbar wäre, den Schutz der zuständigen Behörden in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer befinde sich sohin nicht in wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr iSd Paragraph 57, Absatz eins, FrG sei es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildere und dass diese Gründe objektivierbar seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Verfahren kein relevantes Bezug habendes Risiko aufgezeigt. Weiters sei festzuhalten, dass in Mali derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe, Hungersnot) bestehe, wodurch eine Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. In Mali bestünde keine derzeit keine derartige Situation, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse überantwortet werden würde. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Ausweisung sei anzuführen, dass sich sämtliche Familienangehörigen (Mutter, zwei Brüder, eine Schwester) in Mali befinden würden; es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle somit keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid des UBAS vom 30.05.2005 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. XXXX, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der staatliche Schutz, auf den die Behörde verwiesen habe, sei offenbar nicht gegeben gewesen. Vielmehr habe die Polizei mitgewirkt, den Beschwerdeführer zu erpressen und zur Erfüllung eines unberechtigten Ersatzanspruches zu zwingen. Die Rechtsstaatlichkeit sei in Mali nur auf dem Papier geben.Gegen diesen Bescheid des UBAS vom 30.05.2005 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. römisch 40 , Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der staatliche Schutz, auf den die Behörde verwiesen habe, sei offenbar nicht gegeben gewesen. Vielmehr habe die Polizei mitgewirkt, den Beschwerdeführer zu erpressen und zur Erfüllung eines unberechtigten Ersatzanspruches zu zwingen. Die Rechtsstaatlichkeit sei in Mali nur auf dem Papier geben.

Der VwGH behob den Bescheid des UBAS mit Erkenntnis vom 13.12.2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht auf die Involvierung staatlicher Institutionen in das behauptete Verfolgungsgeschehen eingegangen sei. Auch habe sich die Behörde stillschweigend über das ergänzende Vorbringen einer Bedrohung aufgrund eines "ethnischen Problems" hinweggesetzt

Aus einer Strafkarte vom 11.03.2008 ergibt sich die Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 27 Abs 1 bzw 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.Aus einer Strafkarte vom 11.03.2008 ergibt sich die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Paragraph 27, Absatz eins, bzw 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.11.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.11.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Am 18.03.2009 fand vor dem AsylGH eine mündliche Verhandlung statt. (Protokoll gekürzt durch BVwG):

VR: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie und was ist Ihre Muttersprache?

BF: Mandingo. Ich gehöre zu diesem Volk.

VR: Welche anderen Sprachen sprechen oder verstehen Sie?

BF: Englisch und ein wenig Deutsch und ein wenig Sarakule.

VR: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich wurde in XXXX geboren.BF: Ich wurde in römisch 40 geboren.

VR: Ist es eine Stadt oder ein Dorf?

BF: Es ist eine Stadt (BF verwendet den Begriff town).

VR: In welcher Region des Landes liegt das?

BF: Es ist im Norden des Landes. Bamako ist die Hauptstadt und mein Dorf liegt weit im Norden des Landes.

VR: Unter welchen Umständen sind Sie aufgewachsen? Berichten Sie etwas über Ihre Familie.

BF: Ich hatte zwei Brüder und zwei Schwestern.

VR: Sind diese Geschwister noch am Leben?

BF: Mit meinen zwei Brüdern habe ich keinen Kontakt. Ich weiß nicht, ob sie noch am Leben sind.

VR: Und wie ist es mit Ihren Schwestern?

BF: Auch zu diesen habe ich keinen Kontakt.

VR: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister sagen?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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