TE Dsk BescheidBeschwerde 2017/10/16 DSB-D122.675/0008-DSB/2017

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z2
DSG 2000 §27 Abs1 Z2
SPG §16 Abs2
SPG §64 Abs1
SPG §64 Abs4
SPG §65 Abs1
SPG §67 Abs1
SPG §73 Abs1
SPG §76 Abs6
DSG 2000 §6 Abs1 Z5

Text

GZ: DSB-D122.675/0008-DSB/2017 vom 16.10.2017

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Ludwig A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Theodor D***, vom 15. Februar 2017 gegen die Landespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:

         - Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) idF BGBl. I Nr. 51/2012; § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 165/1999; § 27 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 83/2013; § 64 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) idF BGBl. I Nr. 104/2002; § 65 SPG idF BGBl. I Nr. 114/2007; § 67 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002; § 74 SPG idF BGBl. I Nr. 55/2013.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang:

1. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. Juli 2015, GZ *5 Hv *87/11f, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen § 206 Abs. 1 StGB (Beischlaf mit Unmündigen), § 207 Abs. 1 StGB (Unzucht mit Unmündigen), § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 211 Abs. 1 StGB (Blutschande) und § 212 Abs. 1 Z 1 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses).

2. Dieses Urteil bekämpfte der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung beim Obersten Gerichtshof (in Folge: OGH).

3. Mit Urteil vom 11. Oktober 2016, GZ *4 Os *32/16d-11, sprach der OGH den Beschwerdeführer amtswegig gemäß § 259 Z 3 StPO wegen Verjährung frei.

4. Am 21. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin den Antrag, die ihm - im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens - abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben aus der Evidenzkartei zu löschen, da ihn der OGH zur GZ *4 Os *32/16d rechtskräftig freigesprochen habe.

5. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2017 (Schreibfehler im Original: 2016) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Löschungsantrag gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 iVm § 76 Abs. 6 SPG nicht entsprochen werden könne. Zusammengefasst begründete die Beschwerdegegnerin dies damit, dass eine zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallende Gefährdungsprognose vorliege, die der Löschung seiner Daten aus der Erkennungsdienstlichen Evidenz (im Folgenden: EDE) entgegenstehe. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Löschung aus der EDE nicht gegeben.

6. Gegen diese Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 26. Jänner 2017 brachte der Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 eine - soweit relevant, hier wiedergegebene - Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und verbesserte diese mit Schriftsatz vom 27. März 2017. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer den an die Beschwerdegegnerin gerichteten Antrag auf Löschung vom 21. Oktober 2016 sowie die daraufhin ergangene Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 26. Jänner 2017 vor.

In seiner Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin seinem Antrag, die ihm abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben aus der Evidenzkartei zu löschen, mit Mitteilung vom 26. Jänner 2017 nicht entsprochen habe. Obwohl der Beschwerdeführer mit Entscheidung des OGH zur GZ *4 Os *32/16d freigesprochen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Gefährdungsprognose bejaht. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lasse sich entnehmen, dass diese die dem Beschwerdeführer und Antragsteller damals zur Last gelegten Taten als erwiesen erachte. Somit habe die erkennende Behörde die Gefährdungsprognose auf letztendlich nicht erwiesene Feststellungen gestützt sowie auf polizeiliche Ermittlungen, die sich überwiegend auf Angaben der Zeugin A*** stützen würden. Es sei auch noch auf den Umstand hinzuweisen, dass bis auf besagte Angaben der Zeugin A*** keinerlei Beweisergebnisse vorliegen würden, die eine Gefährdungsprognose zu tragen vermögen. Die Beschwerdegegnerin habe - so der Beschwerdeführer weiter - die Interessenabwägung in ihrer Mitteilung vom 26. Jänner 2017 unrichtig vorgenommen. Dies entspreche nicht der gesetzmäßigen Vorgehensweise nach § 27 DSG 2000.

7. Die Datenschutzbehörde übermittelte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. März 2017 die Beschwerde und forderte sie zur Stellungnahme sowie zur Vorlage einer Kopie des – den Beschwerdeführer betreffenden – Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum Verfahren *5 Hv *87/11f auf.

8. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schreiben vom 12. April 2017 eine Stellungnahme, in der sie die zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallene Gefährdungsprognose aufrechterhielt.

Die Beschwerdegegnerin führte – soweit relevant, hier wiedergegeben – aus, dass kriminalpolizeiliche Erhebungen den dringenden Verdacht ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an seinen zum Tatzeitpunkt unmündigen Kindern, Tochter (1978 geboren) und Sohn (1982 geboren), begangen bzw. auch andere dazu bestimmt habe. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe diese kriminalpolizeilichen Erhebungen gewürdigt und den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. Juli 2015, GZ *5 Hv *87/11f, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen § 206 Abs. 1 StGB (Beischlaf mit Unmündigen), § 207 Abs. 1 StGB (Unzucht mit Unmündigen), § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 211 Abs. 1 StGB (Blutschande) und § 212 Abs. 1 Z 1 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) verurteilt. Dieses Urteil habe der Oberste Gerichtshof in einem weiteren Rechtsgang aufgrund von Verjährung - sohin aus formalen Gründen ohne eine Entscheidung in der Sache selbst - von Amts wegen aufgehoben und den Beschwerdeführer freigesprochen. Die Beschwerdegegnerin führte in diesem Zusammenhang Folgendes aus: „Bei Gesamtbetrachtung der verfahrensrelevanten Geschehnisabläufe konnte im Ergebnis der Prognosebeurteilung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, kein anderes Ergebnis erfolgen, als eine nicht nur abstrakt festgestellte Wiederholungsgefahr oder Gefahr der Begehung anderer (ähnlicher) gefährlicher Angriffe, die durch seine kriminelle Energie nicht eindeutig widerlegbar erscheinen (subjektiv positive Gefährdungsprognose).“

9. Die Datenschutzbehörde übermittelte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2017 samt der Kopie des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum Verfahren *5 Hv *87/11f -192 ins Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie seinem Antrag auf Löschung von personenbezogenen Daten aus der Erkennungsdienstlichen Evidenz nicht entsprochen hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Am 18. September 2008 wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt. Dem Beschwerdeführer wurden Fingerabdrücke und DNA-Proben abgenommen.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. Juli 2015, GZ *5 Hv *87/11f, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen § 206 Abs. 1 StGB (Beischlaf mit Unmündigen), § 207 Abs. 1 StGB (Unzucht mit Unmündigen), § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 211 Abs. 1 StGB (Blutschande) und § 212 Abs. 1 Z 1 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses).

Dieses Urteil bekämpfte der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung beim Obersten Gerichtshof.

Mit Urteil vom 11. Oktober 2016, GZ *4 Os *32/16d-11, sprach der OGH den Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 259 Z 3 StPO wegen Verjährung frei.

Am 21. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin den Antrag, die ihm - im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens - abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben aus der Evidenzkartei zu löschen, da ihn der OGH zur GZ *4 Os *32/16d-11 rechtskräftig freigesprochen habe.

Mit Schreiben vom 26. Jänner 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Löschungsantrag gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 iVm § 76 Abs. 6 SPG nicht entsprochen werden könne, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung nicht gegeben seien.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

D.a) Rechtsgrundlagen:

§ 1 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung; „Grundrecht auf Datenschutz“) idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet:

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

 

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)“

§ 6 DSG 2000 („Grundsätze“) idF BGBl. I Nr. 165/1999 lautet auszugsweise:

„§ 6. (1) Daten dürfen nur

(…)

 

5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

(…)“

§ 27 DSG 2000 („Recht auf Richtigstellung oder Löschung“) idF BGBl. I Nr. 83/2013 lautet:

„§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

 

1.   aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

 

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4.

(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.

(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzbehörde gelöscht werden.

(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch feststellbar sind.

(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder

 

2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen

durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.“

§ 64 SPG („Begriffsbestimmungen“) in der am 18. September 2008 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 104/2002 lautet:

„§ 64. (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.

(3) Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.

(4) Erkennungsdienstliche Daten sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind.

(5) Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern eines Menschen.

(6) Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe einen gefährlichen Angriff begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (§ 16 Abs. 2) bestehen.“

§ 65 SPG („Erkennungsdienstliche Behandlung“) in der am 18. September 2008 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 114/2007 lautet:

„§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines bestimmten gefährlichen Angriffes Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, den gefährlichen Angriff begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 festgestellt werden muß und die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen oder können, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.

(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.

(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des § 75 Abs. 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“

§ 67 SPG („DNA-Untersuchungen“) in der am 18. September 2008 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2002 lautet:

„§ 67. (1) Die DNA eines Menschen darf im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn der Betroffene in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, und wenn in Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 2 darf auch in Bezug auf die DNA von Menschen erfolgen, soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist.

(1a) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige (§ 65a) und an Leichen (§ 66) darf auch die Ermittlung der DNA umfassen.

(2) Genetische Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurde, darf ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die molekulargenetische Untersuchung hat durch einen Dienstleister zu erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial auszufolgen, nicht aber erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln sind.

(3) Die Sicherheitsbehörden haben vertraglich dafür vorzusorgen, daß der Dienstleister nur jene Bereiche in der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen, sowie dafür, daß er das Untersuchungsmaterial vernichtet, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten verpflichtet ist.“

§ 74 SPG (Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen) idF BGBl. I Nr. 55/2013 lautet:

㤠74. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)

(3) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.“

D.b) Rechtliche Erwägungen:

Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers:

Bei dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren *5 Hv *87/11f handelte es sich um ein Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Im Zuge der Ermittlungen zu diesem Verfahren war der Beschwerdeführer am 18. September 2008 erkennungsdienstlich behandelt worden, wobei ihm Fingerabdrücke und DNA-Proben abgenommen worden waren. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Zeitpunkt der Vornahme vorlagen. Auch die Datenschutzbehörde hegt diesbezüglich keine Zweifel.

Das heißt, dass die Abnahme von Papillarlinienabdrücken am 18. September 2008 gemäß § 64 Abs. 2 iVm § 65 Abs. 1 SPG zulässig war. Ebenso zulässig war zu diesem Zeitpunkt die Abnahme von DNA-Proben, da der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 SPG im Verdacht stand, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben und im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden konnte, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.

Löschung von erkennungsdienstlichen Daten nach der allgemeinen Löschungsnorm des § 27 DSG 2000:

Mit Antrag vom 21. Oktober 2016 begehrte der Beschwerdeführer die Löschung der ihm - im Zuge der gegen ihn geführten Strafsache *5 Hv *87/11f - abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben aus der Evidenzkartei. Mit Mitteilung vom 26. Jänner 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die für die Löschung gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen war in § 74 SPG geregelt. Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis G76/12 vom 12. März 2013 den Abs. 1 und Abs. 2 des § 74 SPG in der Stammfassung BGBl Nr 566/1991 als verfassungswidrig auf und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Bestimmung des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 SPG um eine abschließende Regelung handeln würde, die den allgemeinen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch nach § 27 DSG 2000 ausschließen würde.

In weiterer Folge entschloss sich der Gesetzgeber gegen eine Neuregelung der Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen im SPG; stattdessen sollte die allgemeine Löschungsbestimmung des § 27 DSG 2000 zur Anwendung gelangen. Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Regierungsvorlage betreffend die SPG-Novelle 2014 heißt es wörtlich:“ Von einer Neuregelung im SPG wird deshalb Abstand genommen, weil aufgrund der Aufhebung des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 SPG durch das Erkenntnis des VfGH, G 76/12, vom 12. März 2013 (BGBl. I Nr. 55/2013) auf erkennungsdienstlich ermittelte Daten, die auf Grundlage des SPG erhoben wurden, auch die allgemeine Löschungsregelung gemäß § 27 DSG 2000 anzuwenden ist, die jedem Normunterworfenen jederzeit die Stellung eines Antrags auf Löschung seiner erkennungsdienstlich ermittelten Daten ohne weitere Einschränkung ermöglicht. Im Sinne einer Einzelfallprüfung ist in der Folge unter angemessener Abwägung und Gewichtung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung bzw. Löschung seiner personenbezogenen Daten und dem Interesse des Staates am Fortbestehen des Eingriffs durch Fortsetzung der Speicherung zu beurteilen, ob die Daten auch weiterhin zulässigerweise verarbeitet (iSv gespeichert) werden dürfen oder zu löschen sind. Eine besondere Regelung im SPG würde daher keinen Mehrwert an Rechtsschutz bieten, weil mit der Normierung von näheren Kriterien eine Einschränkung der allgemeinen Löschungsregelung des § 27 DSG 2000 verbunden wäre.“

Im vorliegenden Fall ist also § 27 DSG 2000 („Recht auf Richtigstellung und Löschung“) anzuwenden. § 27 Abs. 1 vierter Satz DSG 2000 lautet: „Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist.“

Des Weiteren ist auf den allgemeinen Grundsatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 über die zulässige Speicherdauer hinzuweisen, wonach Daten „solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden (dürfen), als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist, eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.“

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur der früheren Datenschutzkommission zu verweisen, wonach es im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 einer „besonderen gesetzlichen Vorschrift“ über die Aufbewahrungsdauer jedoch nicht bedarf, da schon „die Erreichung der Zwecke, für die (die Daten) ermittelt wurden“ eine Aufbewahrung der Verfahrensdokumentation über die Verfahrensdauer hinaus erfordert (vgl. dazu etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. Jänner 2009, K121.390/0001-DSK/2009.) Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Judikatur, indem es ausführte, dass „die Dokumentation über staatliches Handeln in Aktenform mindestens so lange vorhanden sein muss, als die unterschiedlichen, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit außerhalb von Rechtsmittel- und fristgebundenen Beschwerdeverfahren berufenen Institutionen ihre Prüfungskompetenz ausüben dürfen“ (vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2017, W214 2133137-1, wonach die Aufbewahrung personenbezogener Daten Abgängiger im Rahmen von Fahndungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 SPG (wenn also zu befürchten ist, dass ein Abgängiger Selbstmord begehen würde oder er Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden sei) auch nach der Ausmachung deren Aufenthaltsorts rechtmäßig sein kann). Nach der ebenfalls zu § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 ergangenen Judikatur der früheren Datenschutzkommission, können Daten auch nach Abschluss eines Verfahrens aufbewahrt werden, um eine Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns zu gewährleisten (vgl. dazu etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 6. September 2013, K121.979/0014-DSK/2013).

Das Strafverfahren des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdegegnerin erst seit dreieinhalb Monaten abgeschlossen. Der zitierten Judikatur folgend erweist sich die Entscheidung der Beschwerdegegnerin als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Abschließend sei ausdrücklich hervorgehoben, dass seitens des Beschwerdeführers kein (Eventual)Vorbringen betreffend einer (ergänzenden) Richtigstellung seiner erkennungsdienstlichen Daten (etwa „Vormerkung des OGH-Erkenntnisses *4 Os *32/16d-11 betreffend Freispruchs wegen § 259 Z 3 StPO“) erstattet wurde, sodass eine diesbezügliche Prüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erfolgte.

Schlagworte

Löschung, Geheimhaltung, erkennungsdienstliche Daten, DNA-Daten, Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei, Prognoseentscheidung, Sexualdelikt, Strafaufhebungsgrund, Freispruch, Verjährung, konkreter Verdacht, Einzelfallprüfung, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2017:DSB.D122.675.0008.DSB.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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