Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AVG §68 Abs1Spruch
L512 1422627-3/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 23.11.2017, Zl. 566099300-171044020, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 23.11.2017, Zl. 566099300-171044020, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte erstmals am 19.09.2011 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte erstmals am 19.09.2011 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF am 19.09.2011 durch einen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt vor, deshalb das Heimatland verlassen zu haben, da er im
3. oder 4. Monat des Jahres 2009 eine Auseinandersetzung mit einem Dorfbewohner gehabt habe, da der jüngere Bruder des BF die Schwester dieser Person nach XXXX entführt habe. Der BF sei daraufhin ständig bedrängt worden, seinen Bruder mit der Schwester dieser Person zur Rückkehr zu bewegen. Der Nachbar habe den BF einige Male geschlagen, mit dem Umbringen bedroht und den BF mit dem Messer am Hals verletzt. Diese Vorfälle habe der BF bei der Polizei zur Anzeige gebracht, woraufhin der Gegner des BF für einige Tage verhaftet worden sei. Nach dessen Freilassung habe dieser jedoch den BF weiterhin bedroht.3. oder 4. Monat des Jahres 2009 eine Auseinandersetzung mit einem Dorfbewohner gehabt habe, da der jüngere Bruder des BF die Schwester dieser Person nach römisch 40 entführt habe. Der BF sei daraufhin ständig bedrängt worden, seinen Bruder mit der Schwester dieser Person zur Rückkehr zu bewegen. Der Nachbar habe den BF einige Male geschlagen, mit dem Umbringen bedroht und den BF mit dem Messer am Hals verletzt. Diese Vorfälle habe der BF bei der Polizei zur Anzeige gebracht, woraufhin der Gegner des BF für einige Tage verhaftet worden sei. Nach dessen Freilassung habe dieser jedoch den BF weiterhin bedroht.
Am 27.10.2011 gab der BF durch einen Organwalter des Bundesasylamtes neuerlich niederschriftlich einvernommen zum Fluchtgrund befragt zu Protokoll, Angehöriger des christlichen Glaubens zu sein und im April 2009 von Angehörigen der Halal bzw. Nasar Gruppe zusammengeschlagen worden zu sein. Zudem sei er mit einem Messer attackiert worden und sei infolge Arbeitsunfähigkeit wegen Fingerschmerzen im Krankenhaus gewesen. Anzeige habe er niemals gegen diese Leute erstattet.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Az.: 11 10.757-BAI gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Az.: 11 10.757-BAI gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Gegen den Bescheid vom 27.10.2011, Az.: 11 10.757-BAI wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen den Bescheid vom 27.10.2011, Az.: 11 10.757-BAI wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E13 422.627-1/2011/6E wurderömisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E13 422.627-1/2011/6E wurde
die Beschwerde des BF gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 , 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl 67/2012 als unbegründet abgewiesen.die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, , 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.
I.5. Das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E13 422.627-1/2011/6E wurde dem BF am 03.03.2012 rechtswirksam zugestellt und ist dieses am 03.03.2012 in Rechtskraft erwachsen.römisch eins.5. Das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E13 422.627-1/2011/6E wurde dem BF am 03.03.2012 rechtswirksam zugestellt und ist dieses am 03.03.2012 in Rechtskraft erwachsen.
I.6. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E13 422.627-1/2011/6E erhob der BF Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.römisch eins.6. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E13 422.627-1/2011/6E erhob der BF Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
I.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.02.2013, GZ U 2615/12-3 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.02.2013, GZ U 2615/12-3 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
I.8. Der BF brachte am 08.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.8. Der BF brachte am 08.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für den neuerlichen Antrag brachte der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Die Lage in Pakistan sowie seine Fluchtgründe hätten sich noch verschlechtert. Außerdem habe er beim ersten Asylantrag keine Beweise oder Hinweise vorlegen können. Jetzt möchte er dies nachholen. Es gebe keine Änderungen in Bezug auf seine Situation/Fluchtgründe, er habe nur jetzt Hinweise, dass sich die Lage verschlechtert habe. Er habe Angst um sein Leben.
Vor einem Organwalter des BFA gab der BF an, dass seine Probleme, die er im Rahmen der ersten Asylantragstellung erwähnte, noch schlimmer geworden seien. Der BF legte zum Beweis einen USB Stick und eine CD vor und führte diesbezüglich aus, dass zwei Filme zu sehen seien, die sich mit der Lage der moslemischen und christlichen Bevölkerung beschäftigen. Zudem legte der BF ein Schreiben der Polizeistation vor und führte aus, dass der BF die Polizei bat diesem zu helfen. Weiters wurde ein Führerschein samt Bestätigung, die Sterbebestätigung des Vaters des BF sowie Internetberichte vorgelegt. Der anwesende Rechtsberater legte einen Bericht über die Sicherheitslage in Pakistan vor.
Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Pakistan ausgehändigt und ihm eine achttägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme wiederholte der BF seine Fluchtgründe in den wesentlichen Eckpunkten und führte aus, dass es in Pakistan keine Sicherheit geben würde. Es würde ständig, egal wo man sich aufhalte, etwas passieren. Es komme zu Explosionen, Bombenanschlägen und Ermordungen.
I.9. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zl. 566099300, Verf. Zl.14595667 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).römisch eins.9. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zl. 566099300, Verf. Zl.14595667 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Es sei kein neuer, entscheidungsrelevanter, glaubhafter Sachverhalt hervorgekommen, welcher zu einer anderen Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz führen würde.
I.10. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.10. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014, GZ: L512 1422627-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014, GZ: L512 1422627-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.
I.12. Das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014, GZ: L512 1422627-2/3E, erwuchs am 27.08.2014 in Rechtskraft.römisch eins.12. Das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014, GZ: L512 1422627-2/3E, erwuchs am 27.08.2014 in Rechtskraft.
I.13. Der BF wurde am 16.03.2016 am Luftweg nach Pakistan abgeschoben.römisch eins.13. Der BF wurde am 16.03.2016 am Luftweg nach Pakistan abgeschoben.
I.14. Am 10.09.2017 brachte der BF beim BFA einen neuerlichen, gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.14. Am 10.09.2017 brachte der BF beim BFA einen neuerlichen, gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.15. Vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 10.09.2017 zusammengefasst Folgendes an:römisch eins.15. Vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 10.09.2017 zusammengefasst Folgendes an:
Er sei pakistanischer Christ. Deshalb sei sein Leben in Pakistan in Gefahr. Beweise und Fotos habe er auf seinem alten Handy gehabt. Dieses habe er jedoch verloren. Er könne die Beweise mit Hilfe seines Bruders, der in der XXXX aufhältig sei, schicken lassen.Er sei pakistanischer Christ. Deshalb sei sein Leben in Pakistan in Gefahr. Beweise und Fotos habe er auf seinem alten Handy gehabt. Dieses habe er jedoch verloren. Er könne die Beweise mit Hilfe seines Bruders, der in der römisch 40 aufhältig sei, schicken lassen.
Am 24.10.2017 wurde dem BF eine Mitteilung gemäß § 29 Abs.3 Z 4 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht.Am 24.10.2017 wurde dem BF eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht.
I.16. Am 31.10.2017 gab der BF vor einem Organwalter des BFA zusammengefasst Folgendes an: Er gehöre dem Christentum an. Die Christen seien in Pakistan eine Minderheit. Deswegen sei sein Leben in Gefahr. Er habe seit 8 bis 10 Jahren Probleme mit muslimischen Organisationen in Pakistan. Die Mitglieder der muslimischen Organisation hätten gewollt, dass der BF sich diesen anschließe und für sie arbeite. Der BF lehnte ab, woraufhin man versucht habe, den BF umzubringen. Ende Mai 2017 sei sein Bruder und er von Mitarbeitern der muslimischen Organisation mitgenommen worden. Sie seien 10 bis 12 Tage lang festgehalten worden. Der BF sei gefoltert wurde. Darüber sei ein Video gemacht worden. Der BF und sein Bruder hätten am 12. oder 13.06.2017 flüchten können. Nachdem die Gegner des BF diesen und seinen Bruder nicht gefunden hätten, hätten diese eine Anzeige erstattet und eine Durchsage bei mehreren Moscheen veranlasst. Sie hätten gesagt, dass der Bruder des BF und der BF den Koran erniedrigt hätten.römisch eins.16. Am 31.10.2017 gab der BF vor einem Organwalter des BFA zusammengefasst Folgendes an: Er gehöre dem Christentum an. Die Christen seien in Pakistan eine Minderheit. Deswegen sei sein Leben in Gefahr. Er habe seit 8 bis 10 Jahren Probleme mit muslimischen Organisationen in Pakistan. Die Mitglieder der muslimischen Organisation hätten gewollt, dass der BF sich diesen anschließe und für sie arbeite. Der BF lehnte ab, woraufhin man versucht habe, den BF umzubringen. Ende Mai 2017 sei sein Bruder und er von Mitarbeitern der muslimischen Organisation mitgenommen worden. Sie seien 10 bis 12 Tage lang festgehalten worden. Der BF sei gefoltert wurde. Darüber sei ein Video gemacht worden. Der BF und sein Bruder hätten am 12. oder 13.06.2017 flüchten können. Nachdem die Gegner des BF diesen und seinen Bruder nicht gefunden hätten, hätten diese eine Anzeige erstattet und eine Durchsage bei mehreren Moscheen veranlasst. Sie hätten gesagt, dass der Bruder des BF und der BF den Koran erniedrigt hätten.
I.17. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2017, Zl. 566099300-171044020, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2017 gemäß § 68 Absa 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Asbs 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.römisch eins.17. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2017, Zl. 566099300-171044020, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2017 gemäß Paragraph 68, Absa 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Asbs 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
I.18. Gegen diesen Bescheid wurde von der gewillkürten Vertretung des BF mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.18. Gegen diesen Bescheid wurde von der gewillkürten Vertretung des BF mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.19. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.19. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) II.3.2. ZurückverweisungZu A) römisch zwei.3.2. Zurückverweisung
§ 21 Abs 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.Laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14) geht aus der Regelung des Absatz 3, hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.
II.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren - Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"römisch zwei.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren - Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
II.3.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde