Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
ASVG §410Spruch
G302 2127146-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen
1. den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 27.04.2016, GZ: XXXX, und 2. den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichenWirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 27.04.2016, GZ: römisch 40 , und 2. den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 28.05.2014, GZ: XXXX zuWirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 28.05.2014, GZ: römisch 40 zu
Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2016 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2014 wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Kärnten, vom 27.04.2016, GZ: XXXX, wurden die Anträge des Herrn XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Kärnten, vom 27.04.2016, GZ: römisch 40 , wurden die Anträge des Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF die im Gesetz abschließend (taxativ) angeführten vier Wiederaufnahmegründe nicht einmal andeutungsweise behauptet hätte. Im Verfahren finde sich nicht der geringste Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes. Darüber hinaus sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verspätet eingebracht worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei abzuweisen, weil kein Wiedereinsetzungsgrund vorliege, die Beschwerde nicht mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt bzw. ebenfalls verspätet eingebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, dass nicht alle seine Meldedaten korrekt abgefragt worden seien. Schließlich sei er in der JA Klagenfurt gemeldet gewesen. Eine halbe Wahrheit sei keine Wahrheit. Der BF erwarte sich mehr Sorgfaltspflicht. Es sollten nicht nur die ihm zum Nachteil gereichenden Behauptungen gewürdigt werden sondern auch jene, die ihm zum Vorteil gereichen. Denn er sei am XXXX2015 aus der Haft entlassen worden und sei noch sieben Tage in Polizeigewahrsam gewesen.
Die belangte Behörde legte am 01.06.2016 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 28.05.2014, GZ: XXXX, stellte die belangte Behörde, Landesstelle Steiermark, fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert und somit verpflichtet war, Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu bezahlen.Mit Bescheid vom 28.05.2014, GZ: römisch 40 , stellte die belangte Behörde, Landesstelle Steiermark, fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert und somit verpflichtet war, Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Dieser Bescheid wurde am 02.06.2014, adressiert an die laut Zentralen Melderegister (ZMR) aufrechte Zustelladresse XXXX, in XXXX, mit Rsb expediert. Laut Zustellnachweis wurde der gegenständliche Bescheid vom 28.05.2014 am 04.06.2014 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Nachdem der Bescheid innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde, stellte die Post den Bescheid am 23.06.2014 mit dem Vermerk "ZURÜCK, NICHT BEHOBEN" an die belangte Behörde zurück.Dieser Bescheid wurde am 02.06.2014, adressiert an die laut Zentralen Melderegister (ZMR) aufrechte Zustelladresse römisch 40 , in römisch 40 , mit Rsb expediert. Laut Zustellnachweis wurde der gegenständliche Bescheid vom 28.05.2014 am 04.06.2014 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Nachdem der Bescheid innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde, stellte die Post den Bescheid am 23.06.2014 mit dem Vermerk "ZURÜCK, NICHT BEHOBEN" an die belangte Behörde zurück.
Nachdem dem Beschwerdeführer die Zahlungserinnerung vom 16.09.2014 zugestellt wurde, brachte er mit E-Mail vom 02.04.2015 vor, dass keine Beitragsschuld offen sei, weil er einen Antrag auf Bescheidausstellung gestellt und einen Einspruch getätigt habe. Da er noch keine Entscheidung erhalten habe, wäre er bei der belangten Behörde weder versichert, noch würde eine offene Beitragsschuld bestehen. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.04.2015 mit, dass der Bescheid rechtswirksam am 04.06.2014 zugestellt wurde und übermittelte im Anhang eine Kopie dieses Bescheides.
Daraufhin machte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.05.2015 folgende Eingabe: "Gegen den Bescheid vom 28.05.2014 beantrage ich die Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung des Verfahrens und erhebe Beschwerde gegen den Bescheid. Die Beschwerdebegründung ergeht mit gesonderter Post". Eine solche Beschwerdebegründung wurde jedoch nicht nachgereicht.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2015, zugestellt am 07.07.2015, vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der BF an der Adresse XXXX im Zeitraum von 15.11.2013 bis 26.06.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 22.08.2014 bis 13.05.2015 in der XXXX (JA XXXX) und von 13.05.2015 bis 20.05.2015 in der XXXX (Polizeianhaltezentrum) mit Nebenwohnsitz gemeldet.Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der BF an der Adresse römisch 40 im Zeitraum von 15.11.2013 bis 26.06.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 22.08.2014 bis 13.05.2015 in der römisch 40 (JA römisch 40 ) und von 13.05.2015 bis 20.05.2015 in der römisch 40 (Polizeianhaltezentrum) mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 28.05.2014 am 04.06.2014 war daher die gültige Zustelladresse XXXX in XXXX.Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 28.05.2014 am 04.06.2014 war daher die gültige Zustelladresse römisch 40 in römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
3.2. Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.
Die maßbegebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lauten:
"...
§ 32 (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 69 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70 (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Paragraph 70, (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)(3) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)
§ 71 (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
§ 72 (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Paragraph 72, (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)
..."
Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) lauten:
"...
§ 17 (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
..."
Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten:
"...
§7 (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt§7 (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.5. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
..."
3.3. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014 laut dem aktenkundigen Rückschein zulässig durch Hinterlegung am 04.06.2014 gemäß § 17 ZustG zugestellt. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich um eine taugliche Abgabestelle gehandelt hat, da der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen zu dieser Zeit nicht inhaftiert war. Da der BF gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht hat, erwuchs dieser in Rechtskraft.3.3. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014 laut dem aktenkundigen Rückschein zulässig durch Hinterlegung am 04.06.2014 gemäß Paragraph 17, ZustG zugestellt. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich um eine taugliche Abgabestelle gehandelt hat, da der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen zu dieser Zeit nicht inhaftiert war. Da der BF gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht hat, erwuchs dieser in Rechtskraft.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige "subjektive" Frist (VwGH vom 31.05.1988, Zl. 88/11/0048; vom 03.09.1998, Zl. 98/06/0086) beginnt mit dem Zeitpunkt, das heißt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung der verfahrensrechtlichen Frist sind §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. § 71 Abs. 2 AVG fixiert zwei Termine, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste Zeitpunkt stellt auf den "Wegfall des Hindernisses" ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z 1 (VwGH vom 21.05.1992, Zl. 92/09/0009; vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0393) das die Fristenwahrung verhindert hat (VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0021), zu stellen. Nicht maßgebend ist daher der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vornahme der versäumten Prozesshandlung (VwGH vom 18.05.1994, Zl. 94/03/0096; vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302) sowie - dem Gesetzeswortlaut nach - der Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erlangt hat (Stoll, BAO III 2973). Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Partei die Hinterlegungsanzeige eines Bescheides ausgehändigt wird (vgl. VwGH vom 01.09.2005, Zl. 2005/20/0410; vom 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070) die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG sein kann erkennt (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0409) bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 02.05.1995, Zl. 95/02/0018); nicht relevant ist etwa jener darauf folgende Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (VwGH vom 03.07. 01990, Zl. 90/03/0030).Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige "subjektive" Frist (VwGH vom 31.05.1988, Zl. 88/11/0048; vom 03.09.1998, Zl. 98/06/0086) beginnt mit dem Zeitpunkt, das heißt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung der verfahrensrechtlichen Frist sind Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Paragraph 71, Absatz 2, AVG fixiert zwei Termine, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste Zeitpunkt stellt auf den "Wegfall des Hindernisses" ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, (VwGH vom 21.05.1992, Zl. 92/09/0009; vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0393) das die Fristenwahrung verhindert hat (VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0021), zu stellen. Nicht maßgebend ist daher der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vornahme der versäumten Prozesshandlung (VwGH vom 18.05.1994, Zl. 94/03/0096; vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302) sowie - dem Gesetzeswortlaut nach - der Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erlangt hat (Stoll, BAO römisch drei 2973). Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Partei die Hinterlegungsanzeige eines Bescheides ausgehändigt wird vergleiche VwGH vom 01.09.2005, Zl. 2005/20/0410; vom 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070) die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sein kann erkennt (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0409) bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 02.05.1995, Zl. 95/02/0018); nicht relevant ist etwa jener darauf folgende Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (VwGH vom 03.07. 01990, Zl. 90/03/0030).
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.04.2015 mit, dass der Bescheid vom 28.05.2014 rechtswirksam am 04.06.2014 zugestellt wurde und übermittelte im Anhang eine Kopie dieses Bescheides. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 28.05.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung. Unter Berücksichtigung, dass die Übermittlung der Mitteilung der Behörde nicht nachweislich erfolgte und dass sich der BF während dieser Zeit in Justiz- und in weiterer Folge bis 20.05.2015 in Polizeigewahrsam befand, geht der erkennende Richter von einer fristgerechten Einbringung der Anträge aus.
Mit der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen "aus der Welt zu schaffen" (VwGH vom 21.12.1998, Zl. 95/18/1111) und wieder zu eröffnen. Damit wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht (VwGH vom 05.04.1991, Zl. 89/17/0226; vom 21.12.1998, Zl. 95/18/1111; vom 15.03.2006, Zl. 2002/18/0149), um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen. Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und es rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfSlg 11.635/1988; 12.566/1990). Innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen rangiert das Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit. Der Verfahrensgesetzgeber 1925 wollte mit § 69 AVG das bis dahin "nur durch die Praxis und Judikatur geregelte Recht der Wiederaufnahme des Verfahrens" kodifizieren, wobei er "nach Tunlichkeit an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung" anzuschließen trachtete (AB 1925, 21). Die Wiederaufnahme des Verfahrens gehört zu jenen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, die hilfsweise auch dort zur Anwendung kommen, wo für die Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch eine andere Verfahrensregelung gelten. So hat der VwGH beispielsweise im Erk VwSlg 1977 A/1951 die Wiederaufnahme als zulässig erachtet, wenn das Ergebnis durch falsches Zeugnis herbeigeführt wurde oder neue Tatsachen hervorkommen, welche die Partei ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (VwGH vom 18.02.2002, Zl. 99/10/0238; vom 29.11.2005, Zl.