TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/8 G302 2127146-1

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Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Norm

ASVG §410
AVG §69
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G302 2127146-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen

1. den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 27.04.2016, GZ: XXXX, und 2. den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 28.05.2014, GZ: XXXX zu

Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2016 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2014 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Kärnten, vom 27.04.2016, GZ: XXXX, wurden die Anträge des Herrn XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF die im Gesetz abschließend (taxativ) angeführten vier Wiederaufnahmegründe nicht einmal andeutungsweise behauptet hätte. Im Verfahren finde sich nicht der geringste Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes. Darüber hinaus sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verspätet eingebracht worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei abzuweisen, weil kein Wiedereinsetzungsgrund vorliege, die Beschwerde nicht mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt bzw. ebenfalls verspätet eingebracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, dass nicht alle seine Meldedaten korrekt abgefragt worden seien. Schließlich sei er in der JA Klagenfurt gemeldet gewesen. Eine halbe Wahrheit sei keine Wahrheit. Der BF erwarte sich mehr Sorgfaltspflicht. Es sollten nicht nur die ihm zum Nachteil gereichenden Behauptungen gewürdigt werden sondern auch jene, die ihm zum Vorteil gereichen. Denn er sei am XXXX2015 aus der Haft entlassen worden und sei noch sieben Tage in Polizeigewahrsam gewesen.

Die belangte Behörde legte am 01.06.2016 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 28.05.2014, GZ: XXXX, stellte die belangte Behörde, Landesstelle Steiermark, fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert und somit verpflichtet war, Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu bezahlen.

Dieser Bescheid wurde am 02.06.2014, adressiert an die laut Zentralen Melderegister (ZMR) aufrechte Zustelladresse XXXX, in XXXX, mit Rsb expediert. Laut Zustellnachweis wurde der gegenständliche Bescheid vom 28.05.2014 am 04.06.2014 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Nachdem der Bescheid innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde, stellte die Post den Bescheid am 23.06.2014 mit dem Vermerk "ZURÜCK, NICHT BEHOBEN" an die belangte Behörde zurück.

Nachdem dem Beschwerdeführer die Zahlungserinnerung vom 16.09.2014 zugestellt wurde, brachte er mit E-Mail vom 02.04.2015 vor, dass keine Beitragsschuld offen sei, weil er einen Antrag auf Bescheidausstellung gestellt und einen Einspruch getätigt habe. Da er noch keine Entscheidung erhalten habe, wäre er bei der belangten Behörde weder versichert, noch würde eine offene Beitragsschuld bestehen. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.04.2015 mit, dass der Bescheid rechtswirksam am 04.06.2014 zugestellt wurde und übermittelte im Anhang eine Kopie dieses Bescheides.

Daraufhin machte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.05.2015 folgende Eingabe: "Gegen den Bescheid vom 28.05.2014 beantrage ich die Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung des Verfahrens und erhebe Beschwerde gegen den Bescheid. Die Beschwerdebegründung ergeht mit gesonderter Post". Eine solche Beschwerdebegründung wurde jedoch nicht nachgereicht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2015, zugestellt am 07.07.2015, vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der BF an der Adresse XXXX im Zeitraum von 15.11.2013 bis 26.06.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 22.08.2014 bis 13.05.2015 in der XXXX (JA XXXX) und von 13.05.2015 bis 20.05.2015 in der XXXX (Polizeianhaltezentrum) mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 28.05.2014 am 04.06.2014 war daher die gültige Zustelladresse XXXX in XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

3.2. Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.

Die maßbegebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lauten:

"...

§ 32 (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 69 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

§ 70 (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

§ 71 (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 72 (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.

(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

..."

Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) lauten:

"...

§ 17 (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

..."

Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten:

"...

§7 (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

..."

3.3. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014 laut dem aktenkundigen Rückschein zulässig durch Hinterlegung am 04.06.2014 gemäß § 17 ZustG zugestellt. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich um eine taugliche Abgabestelle gehandelt hat, da der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen zu dieser Zeit nicht inhaftiert war. Da der BF gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht hat, erwuchs dieser in Rechtskraft.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige "subjektive" Frist (VwGH vom 31.05.1988, Zl. 88/11/0048; vom 03.09.1998, Zl. 98/06/0086) beginnt mit dem Zeitpunkt, das heißt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung der verfahrensrechtlichen Frist sind §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. § 71 Abs. 2 AVG fixiert zwei Termine, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste Zeitpunkt stellt auf den "Wegfall des Hindernisses" ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z 1 (VwGH vom 21.05.1992, Zl. 92/09/0009; vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0393) das die Fristenwahrung verhindert hat (VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0021), zu stellen. Nicht maßgebend ist daher der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vornahme der versäumten Prozesshandlung (VwGH vom 18.05.1994, Zl. 94/03/0096; vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302) sowie - dem Gesetzeswortlaut nach - der Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erlangt hat (Stoll, BAO III 2973). Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Partei die Hinterlegungsanzeige eines Bescheides ausgehändigt wird (vgl. VwGH vom 01.09.2005, Zl. 2005/20/0410; vom 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070) die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG sein kann erkennt (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0409) bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 02.05.1995, Zl. 95/02/0018); nicht relevant ist etwa jener darauf folgende Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (VwGH vom 03.07. 01990, Zl. 90/03/0030).

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.04.2015 mit, dass der Bescheid vom 28.05.2014 rechtswirksam am 04.06.2014 zugestellt wurde und übermittelte im Anhang eine Kopie dieses Bescheides. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 28.05.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung. Unter Berücksichtigung, dass die Übermittlung der Mitteilung der Behörde nicht nachweislich erfolgte und dass sich der BF während dieser Zeit in Justiz- und in weiterer Folge bis 20.05.2015 in Polizeigewahrsam befand, geht der erkennende Richter von einer fristgerechten Einbringung der Anträge aus.

Mit der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen "aus der Welt zu schaffen" (VwGH vom 21.12.1998, Zl. 95/18/1111) und wieder zu eröffnen. Damit wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht (VwGH vom 05.04.1991, Zl. 89/17/0226; vom 21.12.1998, Zl. 95/18/1111; vom 15.03.2006, Zl. 2002/18/0149), um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen. Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und es rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfSlg 11.635/1988; 12.566/1990). Innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen rangiert das Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit. Der Verfahrensgesetzgeber 1925 wollte mit § 69 AVG das bis dahin "nur durch die Praxis und Judikatur geregelte Recht der Wiederaufnahme des Verfahrens" kodifizieren, wobei er "nach Tunlichkeit an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung" anzuschließen trachtete (AB 1925, 21). Die Wiederaufnahme des Verfahrens gehört zu jenen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, die hilfsweise auch dort zur Anwendung kommen, wo für die Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch eine andere Verfahrensregelung gelten. So hat der VwGH beispielsweise im Erk VwSlg 1977 A/1951 die Wiederaufnahme als zulässig erachtet, wenn das Ergebnis durch falsches Zeugnis herbeigeführt wurde oder neue Tatsachen hervorkommen, welche die Partei ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (VwGH vom 18.02.2002, Zl. 99/10/0238; vom 29.11.2005, Zl. 2004/06/0096). Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117; vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Allerdings hat der VfGH in Bezug auf die parallele Regelung des § 303 BAO zur Erzielung eines verfassungskonformen Ergebnisses eine Ergänzung der dort angeführten Wiederaufnahmegründe durch Analogie vorgenommen. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, "streng" zu prüfen (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081). Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass die formellen Voraussetzungen zwar vorliegen, aber der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, hat sie das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid abzuweisen (vgl Antoniolli/Koja 813; Hengstschläger 3 Rz 591; Thienel 4 317; Walter/Mayer Rz 602). Maßgeblich sind ausschließlich jene Gründe, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (VwGH vom 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; vom 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038). Die Behörde ist nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen. Darüber hinaus muss nach stRsp des VwGH der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG stützt, aus "eigenem Antrieb" in seinem Antrag "konkretisiert und schlüssig" darlegen (VwGH vom 20.09.1995, Zl. 93/13/0161; vom 26.03.2003, Zl. 98/13/0142). Hat die Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen statt richtigerweise zurückgewiesen oder umgekehrt zurück- statt abgewiesen, wird der Antragsteller, weil seinem Begehren keinesfalls ein Erfolg beschieden gewesen wäre, in keinem Recht verletzt (VwGH vom 25.11. 1999, Zl. 99/07/0089).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH vom 21.04.2005, 2004/20/0435, mwN). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135; vom 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2007/19/1347; vom 31.07.2006, Zl. 2006/05/0081; vom 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173; vom 02.09.2010, Zl. 2007/19/1347; vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH vom 19.10.2001, Zl. 2001/02/0160; vom 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2006/03/0016). Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit, wenn dem Begriff

der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt" eine Fahrlässigkeit

nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223; vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280).

Wie die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.04.2016 zu Recht ausführt, sind den Anträgen vom 28.05.2015 keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG zu entnehmen bzw. wurden vom Beschwerdeführer auch nicht einmal andeutungsweise behauptet. Ebenso finden sich in den gegenständlichen Anträgen keine Anhaltspunkte, dass der BF glaubhaft machen hätte können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2015, zugestellt am 07.07.2015, vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme, weitere Ausführungen zu seinen Anträgen bzw. zu der Beschwerde erfolgten nicht.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014, der als am 04.06.2014 zugestellt gilt, vier Wochen. Die vom BF am 28.05.2015 erhobene nicht näher begründete Beschwerde erweist sich folglich als verspätet und war daher zurückzuweisen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2127146.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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